4463/J XXIII. GP
Eingelangt am 29.05.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Vollzug des Pflegegeldgesetzes Rechnungshofbericht Bund 2008/7
Wirkungsbereich Bundesministerium für Finanzen
Wie aus diesem Rechnungshofbericht hervorgeht, gibt und gab es grobe Mängel im Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes.
Einige Auszüge daraus:
benötigte für die Abwicklung seiner rd. 4.700 Pflegegeldverfahren
jährlich mehr als doppelt so viel Personal, Verwaltungsaufwand
und Zeit als die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Übertragung der Aufgaben des BPA an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit 1. Jänner 2007 waren keine Einsparungen durch Synergien im Bereich Pflegegeld erkennbar.
Erledigung länger als 90 Tage dauerte, war das beim BPA im selben
Jahr bei 43,6 % (im Jahr 2006 bei 50,2 %
Ein einziger Vertrauensarzt erhielt für die Beauftragung mit
Erst– und Oberbegutachtungen rd. 30 % sämtlicher Ärztehonorare
des Jahres 2006.
5.1. Die Anzahl der durchgeführten Erstbegutachtungen stieg von 4.059
im Jahr 2004 auf 4.384 im Jahr 2006; im selben Zeitraum sank die
Anzahl der verfügbaren Vertrauensärzte von 85 auf 74. Der Aufwand
für Ärztehonorare (ohne Oberbegutachtungen) betrug im Jahr 2006
327.754 EUR, davon fielen 82.645 EUR für Kilometergeld an.
Fast die Hälfte (rd. 49 %) der Vertrauensärzte führten weniger als
20 Pflegegelduntersuchungen jährlich durch. In Wien waren für rd.
30 % der gesamten Untersuchungstätigkeit des BPA nur vier Vertrauensärzte
eingesetzt. Dabei führte ein Arzt neben seiner Tätigkeit als
Oberbegutachter im Jahr 2006 insgesamt 832 Erstbegutachtungen
durch. Dies entsprach 63 % der in Wien bzw. 19 % der bundesweit
erstellten Erstbegutachtungen.
5.2. Der RH stellte fest, dass einzelne Vertrauensärzte im Durchschnitt bis
zu 90 km pro Untersuchung zurücklegten. Der österreichweite Durchschnitt
lag bei 29 km pro Hausbesuch und damit höher als bei der SVA
im Jahr 2005 (22 km pro Untersuchung)
5.3. Der oberbegutachtende Vertrauensarzt des BPA wurde ausschließlich
auf Basis eines Werkvertrages mit einem pauschalen Honorar
pro Oberbegutachtung und einem Stundensatz für eine vereinbarte
wöchentliche Anwesenheitspflicht entlohnt. Im Jahr 2006 führte er —
neben seiner Tätigkeit als erstbegutachtender Vertrauensarzt — insgesamt
4.935 Oberbegutachtungen durch und stellte 436 Stunden Anwesenheitszeit
in Rechnung.
5.4. Für die Vornahme der Oberbegutachtungen betrug sein Honorar im Jahr
2006 rd. 61.740 EUR, für 832 Erstbegutachtungen weitere 57.700 EUR.
In Summe entsprach dies rd. 30 % des gesamten Jahresaufwandes des
BPA an Ärztehonoraren.
Legt man den durchgeführten Oberbegutachtungen einen Zeitaufwand
von 15 Minuten zugrunde, ergab sich bei Mitberücksichtigung
der Anwesenheitszeit ein volles Dienstverhältnis von 40 Stunden
wöchentlich. Der Zeitaufwand für die durchgeführten Erstbegutachtungen
inklusive Fahrzeit ergab bei Ansatz von je 1,5 Stunden eine
zusätzliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
5.5. Nach Ansicht des RH ist eine persönliche, verpflichtende Anwesenheitszeit innerhalb der Dienstzeit einem Werkvertrag wesensfremd. Die gleichzeitige Abgeltung nach Stundensätzen und nach Pauschalen bei
der Aufgabenerfüllung erachtete er für nicht klar abgrenzbar.
jedem Entscheidungsträger, seinen Vertrauensärzten weitere Durchführungsanweisungen vorzugeben. Das BPA hatte keine diesbezüglichen internen Richtlinien erlassen.
Die Vertrauensärzte verfertigten ihre Sachverständigengutachten
anhand von Begutachtungsformularen, deren Gestaltung den einzelnen
Entscheidungsträgern oblag. Das beim BPA verwendete Begutachtungsformular war eine Eigenentwicklung aus dem Jahr 1995
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
5. Warum erhielt nur ein einziger Vertrauensarzt für die Beauftragung mit
Erst– und Oberbegutachtungen rd. 30 % sämtlicher Ärztehonorare
des Jahres 2006.
5.1. bis 5.5. Wie rechtfertigen Sie die Kritik des Rechnungshofes in diesem Punkten?
(Auflistung der Rechtfertigungen lt. Punkt 5.1. bis Punkt 5.5. jeweils getrennt beantworten)
6. Der Mindestinhalt eines Sachverständigengutachtens war in der Einstufungsverordnung zum BPGG geregelt. Darüber hinaus oblag es
jedem Entscheidungsträger, seinen Vertrauensärzten weitere Durchführungsanweisungen vorzugeben. Das BPA hatte keine diesbezüglichen internen Richtlinien erlassen.
Warum wurde die Einstufungsverordnung über den Mindestinhalt eines Sachverständigengutachtens missachtet bzw. warum gab es keine internen Richtlinien?