4598/J XXIII. GP
Eingelangt am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Broukal, Dr. Grünewald, Dr. Graf, Zach
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betreffend
„Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst an
Johann
Grander sen - Aberkennungsverfahren."
Herrn
Johann Grander sen. wurde mit Entschließung vom 1. Juni 2001 das
„Österreichische
Ehrenkreuz für
Wissenschaft und Kunst" für die Erfindung der so genannten
„Wasserbelebung" verliehen. Das Österreichische Ehrenkreuz
für Wissenschaft und Kunst
wird nach dem Bundesgesetz vom 25. Mai 1955
(über die Schaffung eines Österreichischen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines
Österreichischen Ehrenkreuzes für
Wissenschaft und Kunst) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich
durch
anerkennenswerte Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kunst
Verdienste
erworben haben.
In einem Schreiben
des BMBWK vom 24.11.2003 werden „wissenschaftliche Studien" als
angebliche Beweise für die Wirkung der so genannten
Grander-„Technologie" angeführt.
Diese wurden mittlerweile mehrfach widerlegt, wie dies auch ein
unabhängiges
Gerichtsgutachten (HG Wien, Gutachten Nr. 302.787/20) feststellt. Darin
heißt es
zusammenfassend, „dass es sich bei
den Anwendungs- und Untersuchungsberichten um keine
wissenschaftlich geführten Arbeiten zur Wirksamkeit der
Grander-Technologie handelt" und
„die Wirkung des Granderwassers (...) nicht wissenschaftlich nachgewiesen"
ist.
Diese Ordensverleihung war daher
sachlich nicht berechtigt, da Johann Grander sen.
nicht nur keine „anerkennenswerten
Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft" im
Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 96/1955, idF BGBl. I Nr. 128/2001),
sondern nachweislich überhaupt keine Leistungen auf dem Gebiet der
Wissenschaft
erbracht hat.
Die Gesellschaft
für Kritisches Denken (ZVR 201148325) hat die Präsidentschaftskanzlei
sowie die Ehrenzeichenkanzlei des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung von
diesen Tatsachen ausführlich mit entsprechenden Unterlagen in
Kenntnis gesetzt
(Einschreiben vom 14.3.2008).
„ Keine der
„ wissenschaftlichen Studien ", die als Beweis für die Wirkung
der Grander®-
„ Technologie " angeführt wurden (BMBWK 2003), stellt
einen wissenschaftlichen Beleg für
deren Wirkung dar.
In
Kombination mit dem grundsätzlichen Widerspruch der behaupteten
Funktionsweise der
Grander®-,, Technologie " zum Zweiten Hauptsatz der Thermodynamik lässt
dies mit an
Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass es sich bei der
Grander®-
„ Technologie " zwar um ein
wirtschaftlich erfolgreiches, jedoch dem Esoterik-Milieu
zuzuordnendes, pseudowissenschaftliches Produkt handelt, für dessen
„ Erfindung" ein
Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst aus heutiger Sicht nicht
vergeben werden hätte
dürfen.
Johann Grander sen. hat nicht nur keine „anerkennenswerten
Leistungen auf dem Gebiet
der Wissenschaft" im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes (BGBl.
Nr. 96/1955, idF BGBl. I
Nr. 128/2001)
sondern nachweislich überhaupt keine Leistungen auf dem Gebiet der
Wissenschaft erbracht."
Die geltende Rechtslage ist für derartige Sachverhalte eindeutig:
Werden
später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegen gestanden
wären, oder setzt
der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung
entgegenstünde, so ist
das Ehrenkreuz
für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen (§ 8a Bundesgesetz vom 25.
Mai
1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für
Wissenschaft und Kunst
und eines Österreichischen
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst BGBl. Nr. 96/1955, idF
BGBl. I Nr. 128/2001).
Die
unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Wissenschaft und
Forschung
nachstehende
Anfrage:
1.
Wie beurteilen Sie den Ihnen mit Schreiben vom 14. März 2008 von
der Gesellschaft für
Kritisches Denken
übermittelten Sachverhalt in dieser Angelegenheit?
2.
Wurden die
Ihnen schriftlich übermittelten Gründe für die Aberkennung
dieses
Ehrenzeichens durch das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung überprüft?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was erbrachte diese Überprüfung?
3.
Kommt aus Ihrer Sicht in diesem beschriebenen und belegten Fall §
8a dieses
Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 96/1955, idF BGBl. I Nr.
128/2001) zum Tragen?
Wenn nein, warum
nicht?
4.
Wurde § 8a dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium bereits angewendet
und ein
Aberkennungsverfahren
eingeleitet?
Wenn ja, wann? Wann wird dieses abgeschlossen sein?
5. Wenn nein, warum nicht?
Werden Sie nun die Anwendung von § 8a dieses Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 96/1955, idF
BGBl. I Nr. 128/2001) veranlassen und ein Aberkennungsverfahren einleiten?
Wenn ja, wann?
Wenn nein, warum nicht?
6. Wie viele
Ehrenzeichen wurden seit 2000 nach diesem Bundesgesetz (BGBl. Nr. 96/1955,
idF BGBl. I Nr. 128/2001) vergeben? Wie viele
gemäß § 8a dieses Bundesgesetzes
entzogen?