4598/J XXIII. GP

Eingelangt am 06.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Broukal, Dr. Grünewald, Dr. Graf, Zach

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betreffend „Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst an Johann
Grander sen - Aberkennungsverfahren."

Herrn Johann Grander sen. wurde mit Entschließung vom 1. Juni 2001 das „Österreichische
Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst" für die Erfindung der so genannten
„Wasserbelebung" verliehen. Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
wird nach dem Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 (über die Schaffung eines Österreichischen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für
Wissenschaft und Kunst) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch
anerkennenswerte Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kunst Verdienste
erworben haben.

In einem Schreiben des BMBWK vom 24.11.2003 werden „wissenschaftliche Studien" als
angebliche Beweise für die Wirkung der so genannten Grander-„Technologie" angeführt.
Diese wurden mittlerweile mehrfach widerlegt, wie dies auch ein unabhängiges
Gerichtsgutachten (HG Wien, Gutachten Nr. 302.787/20) feststellt. Darin heißt es
zusammenfassend, „dass es sich bei den Anwendungs- und Untersuchungsberichten um keine
wissenschaftlich geführten Arbeiten zur Wirksamkeit der Grander-Technologie handelt" und
„die Wirkung des Granderwassers (...) nicht wissenschaftlich nachgewiesen" ist.

Diese Ordensverleihung war daher sachlich nicht berechtigt, da Johann Grander sen.
nicht nur keine „anerkennenswerten Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft" im
Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 96/1955, idF BGBl.
I Nr. 128/2001),
sondern nachweislich überhaupt keine Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft
erbracht hat.

Die Gesellschaft für Kritisches Denken (ZVR 201148325) hat die Präsidentschaftskanzlei
sowie die Ehrenzeichenkanzlei des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung von
diesen Tatsachen ausführlich mit entsprechenden Unterlagen in Kenntnis gesetzt
(Einschreiben vom 14.3.2008).


Keine der „ wissenschaftlichen Studien ", die als Beweis für die Wirkung der Grander®-
„ Technologie " angeführt wurden (BMBWK 2003), stellt einen wissenschaftlichen Beleg für
deren Wirkung dar.

In Kombination mit dem grundsätzlichen Widerspruch der behaupteten Funktionsweise der
Grander®-,, Technologie " zum Zweiten Hauptsatz der Thermodynamik lässt dies mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass es sich bei der Grander®-
„ Technologie " zwar um ein wirtschaftlich erfolgreiches, jedoch dem Esoterik-Milieu
zuzuordnendes, pseudowissenschaftliches Produkt handelt, für dessen „ Erfindung" ein
Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst aus heutiger Sicht nicht vergeben werden hätte
dürfen.

Johann Grander sen. hat nicht nur keine „anerkennenswerten Leistungen auf dem Gebiet
der Wissenschaft"
im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 96/1955, idF BGBl.
I
Nr. 128/2001) sondern nachweislich überhaupt keine Leistungen auf dem Gebiet der
Wissenschaft
erbracht."

Die geltende Rechtslage ist für derartige Sachverhalte eindeutig:

Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegen gestanden wären, oder setzt
der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist
das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen (§ 8a Bundesgesetz vom 25. Mai
1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst BGBl. Nr. 96/1955, idF
BGBl.
I Nr. 128/2001).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung nachstehende

 

Anfrage:

1.              Wie beurteilen Sie den Ihnen mit Schreiben vom 14. März 2008 von der Gesellschaft für
Kritisches Denken übermittelten Sachverhalt in dieser Angelegenheit?

2.              Wurden die Ihnen schriftlich übermittelten Gründe für die Aberkennung dieses
Ehrenzeichens durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung überprüft?


Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, was erbrachte diese Überprüfung?

3.              Kommt aus Ihrer Sicht in diesem beschriebenen und belegten Fall § 8a dieses
Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 96/1955, idF BGBl.
I Nr. 128/2001) zum Tragen?
Wenn nein, warum nicht?

4.      Wurde § 8a dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium bereits angewendet und ein
Aberkennungsverfahren eingeleitet?

Wenn ja, wann? Wann wird dieses abgeschlossen sein?

5.    Wenn nein, warum nicht?

Werden Sie nun die Anwendung von § 8a dieses Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 96/1955, idF

BGBl. I Nr. 128/2001) veranlassen und ein Aberkennungsverfahren einleiten?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

6.    Wie viele Ehrenzeichen wurden seit 2000 nach diesem Bundesgesetz (BGBl. Nr. 96/1955,
idF BGBl.
I Nr. 128/2001) vergeben? Wie viele gemäß § 8a dieses Bundesgesetzes
entzogen?