4768/J XXIII. GP

Eingelangt am 10.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Franz Morak

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Vermietung des Burgtheaters an das ECHO-Medienhaus während

der EURO 2008 II

In Ihrer Anfragebeantwortung 4210/AB legen Sie die Eigentumsverhältnisse an der
Bundestheater Holding GmbH und deren Töchter dar. Demnach steht die
Bundestheater Holding GmbH zu 100% im Eigentum des Bundes, und diese
wiederum ist Eigent
ümerin der Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 - 5
BThOG. Das fehlende Recht auf Interpellation leiten Sie in nicht nachvollziehbarer
Weise aus der Annahme ab, dass im Zuge der Ausgliederung der
Österreichischen
Bundestheater aus der Bundesverwaltung zwischen dem Bund und den
Tochtergesellschaften nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 - 5 leg.cit. keine Eigentumsverhältnisse
bestehen. Sie vertreten somit die Ansicht, dass durch die Etablierung der
Bundestheater Holding GmbH kein Bundeseigentum und kein staatlicher Einfluss
auf deren Tochtergesellschaften gegeben sind.

Der Rechnungshof versteht demgegenüber unter Ausgliederung die Übertragung von
Aufgaben, die bisher Gebietskörperschaften oder andere Verwaltungsträger
wahrgenommen haben, auf andere, rechtlich selbst
ändige Organisationen, z.B. auf
eigens für Ausgliederungszwecke geschaffene Rechtsträger. Die
Aufgabenbesorgung verbleibt dabei im staatlichen Einflussbereich. Der Staat bedient
sich jedoch anderer, entweder privatrechtlicher (z.B. Kapitalgesellschaften) oder
öffentlich-rechtlicher (z.B. Körperschaften, Anstalten oder Fonds)
Organisationsformen.

Selbst unter der Prämisse, dass Ihre Ausführungen in der Anfragebeantwortung
4210/AB unter den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen Deckung f
änden
und daher nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, die
Beschlussgegenstand des jeweiligen Aufsichtsrates sind, stellt sich den
unterzeichneten Abgeordneten die Frage, ob die M
öglichkeit der Ausübung des
Interpellationsrechts bewusst dadurch umgangen wurde, dass der Aufsichtsrat nicht
mit der geplanten Vermietung konfrontiert wurde. Gem
äß § 28a Abs. 1 Satz 3 GmbH-
Gesetz (GmbHG) hat die Gesch
äftsführung dem Aufsichtsrat über Umstände, die für
die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind,
unverz
üglich einen Sonderbericht zu erstatten. Da aus Ihrer Anfragebeantwortung
hervorgeht, dass die Vermietung des Burgtheaters einen Einnahmenausfall w
ährend
der EURO 2008 kompensieren soll, hätte dem Aufsichtsrat infolge einer
bevorstehenden Ber
ührung soeben genannter Interessen (Liquidität, Rentabilität) ein
Sonderbericht erstattet werden müssen.

Neben dem klaren Verstoß gegen das GmbHG ergeben sich aufgrund Ihrer
Anfragebeantwortung 4210/AB zus
ätzliche Fragen. Darüber hinaus werden die nicht
beantworteten Fragen der Anfrage 4208/J nochmals gestellt.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für
Unterricht, Kunst und Kultur folgende

Anfrage

1.             Wie begründen Sie unter Heranziehung der Artikel 52 in Verbindung mit
Artikel 126b Bundes-Verfassungsgesetz Ihren Standpunkt, dass an den
Tochtergesellschaften der Bundestheater Holding GmbH kein Eigentum des
Bundes besteht?

2.             Sie haben bisher mehrere parlamentarische Anfragen - wenn auch
mangelhaft - hinsichtlich der Angelegenheiten der Österreichischen
Bundestheater inhaltlich beantwortet. Wieso haben Sie in der Vergangenheit
die Beantwortung nicht mit dem Argument verweigert, diese w
ären nicht
Gegenstand von Aufsichtsratsbeschlüssen gewesen?

3.             Ihrer Anfragebeantwortung 4210/AB ist zu entnehmen, dass die Suche nach
einem Mieter w
ährend des Zeitraums der EURO 2008 (07.06.2008 bis
29.06.2008) einen Einnahmenausfall kompensieren soll. Warum hat die
Gesch
äftsführung dem Aufsichtsrat in dieser Angelegenheit nicht unverzüglich
einen Sonderbericht nach § 28a Abs. 1 Satz 3 GmbHG erstattet?

4.             Wie beurteilen Sie den Umstand, dass die Geschäftsführung Ihrer Pflicht zur
Sonderberichterstattung nicht nachgekommen ist?

5.             Warum wurde der Aufsichtsrat in Kenntnis der Bestimmung des § 13 Abs. 6
BThOG, wonach Aufsichtsr
äte gegenüber der Bundesministerin für Unterricht,
Kunst und Kultur bzw gegen
über dem entsendenden Bundesminister über die
Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, nicht
mit der Vermietung des Burgtheaters an das ECHO Medienhaus befasst?

6.             Wie beurteilen Sie den Umstand, dass die Geschäftsführung Ihrer Pflicht zur
Befassung des Aufsichtsrates nicht nachgekommen ist und kein Beschluss
des Aufsichtsrates vorliegt?

7.             Nach § 2 Abs. 2 Z 1 BThOG ist ein ganzjähriger Spielbetrieb zu gewährleisten,
wobei maximal 2 Monate Spielbetriebspause gewährt werden dürfen. Wie
rechtfertigen Sie in Anbetracht der Tatsache, dass diese beiden Monate im
Juli und August ausgesch
öpft werden, diesen Verstoß gegen das BThOG
durch die Vermietung des Burgtheaters?

8.             Laut Stellungnahme des Burgtheaters, die in der Anfragebeantwortung
4210/AB zitiert wird, habe Staatssekret
är Dr. Lopatka ein koordinierendes
Gespr
äch zwischen den Vertretern der Bundesregierung und der
Stadtregierung abgelehnt. Gemäß den den unterzeichneten Abgeordneten
vorliegenden Unterlagen hat das Sportstaatssekretariat keineswegs ein
Gespräch abgelehnt, da das Burgtheater gar nicht um ein koordinierendes
Gespräch angesucht, sondern sich nur hinsichtlich des Umgangs mit der
Fanzone erkundigt hat. Haben Sie als für die Bundestheater zuständige
Ressortministerin ein Koordinierungsgespr
äch geführt?

9.             Wenn ja, mit wem und wann?

10.     Wenn nein, aus welchen Gründen haben Sie als für die Bundestheater
zuständige Ressortministerin keine entsprechenden Koordinierungsgespräche
angeboten?

11.    Haben Sie mit dem zuständigen Sportminister, Bundeskanzler Gusenbauer,
ein Gespräch in dieser Angelegenheit geführt?

12.    Wenn nein, warum nicht?

13.    Haben Sie mit Bürgermeister Häupl ein Gespräch in dieser Angelegenheit
geführt?

14.    Wenn nein, warum nicht?

15.    In der Stellungnahme des Burgtheaters wird zitiert, dass die Reaktion auch
auf den Vorschlag, während des Zeitraums, indem das Burgtheater nicht
bespielt werden kann, dringend notwendige Investitionen durchzuführen,
ebenfalls negativ war". Aus welchen Gr
ünden hat es offenbar Ihrerseits hier
eine negative Reaktion gegeben?

16.    In der Beantwortung der Frage 28 Anfragebeantwortung 4210/AB schreiben
Sie, dass die Erfüllung des angesprochenen gesetzlichen Auftrages dem
Burgtheater unm
öglich gemacht wurde" und die Schließung die einzig
m
ögliche Entscheidung aufgrund der vorgegebenen, vom Burgtheater nicht
zur verantwortenden Umstände" war. Wer hatte aus Ihrer Sicht diese
Umstände zu verantworten?

17.    Wieso haben Sie offensichtlich keine Schritte unternommen, um dem
Burgtheater die bestm
ögliche Erfüllung des gesetzlichen Auftrags gemäß
§2 Abs. 2 BthOG zu ermöglichen?

18.    Wieso haben Sie offensichtlich keine Schritte unternommen, die Schließtage
so gering wie möglich zu halten und damit den gesetzlich vorgesehenen
Rahmen der Spielbetriebspause einzuhalten?

19.    Um welche Räumlichkeiten, die vermietet wurden, handelt es sich konkret?

20.    Welche Räumlichkeiten verblieben den Mitarbeitern des Burgtheaters?

21.    Wie hoch sind die Einnahmen durch die Vermietung des Burgtheaters an das
ECHO Medienhaus?

22.    Gab es andere Interessenten für eine Anmietung des Burgtheaters in diesem
Zeitraum?

23.    Wurden von Seiten des Burgtheaters andere Angebote für eine Vermietung
eingeholt?

24.    Wenn ja, wie hoch waren diese Angebote?

25.    Wenn ja, wie viele Anbote wurden abgegeben?

26.     Wenn nein, warum nicht?

27.     Welche Gründe haben für eine Vermietung an das ECHO Medienhaus
gesprochen?

28.     Welche Gründe haben gegen die Vermietung an andere Interessenten
gesprochen?

29.     Wie berechnen Sie in Anbetracht der Fixkosten, unter anderem für das im Juni
nur partiell eingesetzte Ensemble, den finanziellen Vorteil, den das
Burgtheater durch die Vermietung im Juni 2008 lukriert?

30.     Wie hoch ist dieser Vorteil genau?

31.     Welcher Einnahmenentfall entsteht dem Burgtheater im Hinblick auf die
Vollkostenrechnung des Burgtheaters?

32.     Welcher Tätigkeit gingen die Schauspieler im Juni 2008 nach?

33.     Was wurde unternommen, um diese teure Stehzeit für das Burgtheater
sinnvoll zu nutzen?

34.     Wieso wurde keine Ausweichspielstätte für diesen Zeitraum gesucht?

35.     Warum wurde die laut Medienberichten geplante Tournee in den
Bundesländern wieder abgesagt?

36.     Welche Spielstätten wären im Rahmen dieser Tournee vorgesehen gewesen?

37.     Wie viele Personen des Ensembles waren mit Gastauftritten beschäftigt?

38.     Wie viele Beschäftigte des Burgtheaters blieben währenddessen in Wien?

39.     Wurde mit den Beschäftigten eine koordinierte Inanspruchnahme von
Urlaubsansprüchen vereinbart?

40.     Wie sah die Beschäftigungslage in den Werkstätten der Bundestheater im Juni
2008 aus?

41.     Wurden zur Überbrückung des Vermietungszeitraumes Fremdaufträge
angenommen, um eine optimale Auslastung zu garantieren?