4825/J XXIII. GP

Eingelangt am 11.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Johann Maier; Parnigoni

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Sicherheitsdirektor für Salzburg - Vorläufige Beauftragung von

Bgdr. Dr. Franz Ruf

Der stellvertretende Salzburger Polizeikommandant, Bgdr. Dr. Franz Ruf wurde mit
1.Februar 2008 vom Bundesminister für Inneres Günther Platter mit der vorläufigen
Fortführung der Geschäfte des Leiters der SID in Salzburg beauftragt (Dienststellenleiter).
Diese Form der Beauftragung erspart nach Ansicht von BM Günther Platter die Zustimmung
der Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller.

Unabhängig vom Beauftragungsvorgang ergibt sich in diesem Zusammenhang natürlich auch
die Frage, ob Dr. Franz Ruf die für die Planstelle erforderlichen Voraussetzungen (...die
erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A gemäß der
Verordnung der Bundesregierung vom 14.Oktober 1980, BGBl. Nr. 468, bzw. die Ablegung
einer gleichwertigen Prüfung) nach dem BDG überhaupt besitzt?

Eine Zustimmung der Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller erfolgte zu dieser
Beauftragung nicht. Damit bewegt sich BM Günther Platter allerdings in einer rechtlichen
Grauzone. Bundesminister Günther Platter beabsichtigt aber - Presseberichten zufolge - nach
der EURO 2008 mit Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller weiter zu verhandeln, um eine
endgültige Lösung zu erzielen.

Nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hat der Innenminister bei der Bestellung des
Sicherheitsdirektors das Einvernehmen mit dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau
herzustellen. „Einvernehmen“ heißt in der verfassungsrechtlichen Interpretation dieser
Bestimmung nichts anderes als Zustimmung. Dem bzw. der InnenministerIn kommt bei der
Bestellung eines Sicherheitsdirektors daher nur ein Vorschlagsrecht zu.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Inneres
nachstehende

Anfrage:

1.       Wurde Bgdr. Dr. Franz Ruf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes
der SID Salzburg betraut?

Wenn ja, mit welchem Rechtsinstitut des BDG 1979?

2.                            Welches dienstliche Interesse war für die Betrauung von Bgdr. Dr. Franz Ruf
ausschlaggebend, da es ja bei der SID Salzburg einen vom Bundeskanzleramt
bewerteten Arbeitsplatz gibt, der die Vertretung des Sicherheitsdirektors umfasst und
auch in der Geschäftsordnung aufscheint?

3.                            Welchen Arbeitsplatz bekleidet Bgdr. Dr. Franz Ruf nach dem BDG 1979?
Wurde er der SID Salzburg dienstzugeteilt?

Ist es richtig, dass er derzeit als Angehöriger des Wachkörpers (Hilfsorgan der
Behörde) gleichzeitig Weisungen an die Sicherheitsbehörden erteilen kann?
Wenn nein, welches Organ der Sicherheitsdirektion erteilt dann derzeit die
notwendigen Weisungen?

4.       Ist es dann auch richtig, dass er als stv. Landespolizeikommandant weiter dem LPKdt
untersteht, gleichzeitig aber als vorübergehend beauftragter Leiter der SID diesem
sowie den Sicherheitsbehörden Weisungen erteilen kann, die von seinem
Vorgesetzten im Wachkörper beinflußt sein könnten?

Halten Sie diese Konstellation für verfassungskonform?

5.       Ist die Rechtsauffassung richtig, dass Bgdr. Dr. Franz Ruf aufgrund dieser
Konstellation Angehörigen der SID keine Weisungen erteilen kann?

Oder müssten die Angehörigen der SID sogar derartige Weisungen ablehnen, weil sie
von einem unzuständigen Organ kommen?

6.       Warum wurde zusätzlich zum vorgesehenen stv. Sicherheitsdirektor eine andere
Person als Vertreter des SID bestellt, die nun diese Dienststelle vorläufig leitet?
Bedeutet dies eigentlich nicht eine Organisationsänderung, die vom BKA genehmigt
werden müsste?

Wenn ja, wurde sie genehmigt?

7.                            Warum hat der stellvertretende Salzburger Sicherheitsdirektor Burghard Vouk seine
Bewerbung für die Funktion des Sicherheitsdirektors zugleich mit ihrer Anordnung,
Dr. Ruf mit der vorübergehenden Leitung der Sid zu beauftragen, zurückgezogen?

8.                            Wurde mit ihm im Vorfeld seiner Entscheidung die Bewerbung zurückzuziehen
durch Angehörige des BMI oder der Ressortleitung Kontakt aufgenommen?
Wenn ja, was wurde dabei besprochen?

9.               Haben Sie zur vorläufigen Beauftragung von Bgdr. Dr. Franz Ruf, die Geschäfte des
Leiters Sicherheitsdirektion fortzuführen, ein Rechtsgutachten vom VD des BKA
oder ihrer Rechtssektion des Bundesministeriums eingeholt?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, zu welchen Erkenntnissen kommen die Gutachter?

10.                     Wie viele Personen haben sich nach der Ausschreibung des Innenressorts um die
Funktion des Sicherheitsdirektors in Salzburg beworben?

11.                     Wie viele und welche Kandidaten wurden zum Hearing geladen (Ersuche um
namentliche Bekanntgabe)?

12.                     Ist es richtig, dass die Bestellungskommission vier Bewerber (Feichtinger, Mayer,
Ruf und Vouk) als im höchsten Maß als geeignet befunden hat?

Wenn nein, welche Bewertung wurde dann von der Bestellungskommission
vorgenommen?

13.     Ist es richtig, dass die vier genannten Kandidaten von der Bestellungskommission
nicht gereiht wurden?

Wenn ja, wer hat Bgdr. Dr. Franz Ruf dann an die erste Stelle gereiht?

14.     Welche Mitarbeiter des Kabinetts und des BMI waren in die Endentscheidung für die
Beauftragung von Bgdr. Dr. Franz Ruf eingebunden?

Was waren die konkreten Gründe dafür, diese Personen beizuziehen?

15.                     Welche dienstrechtlichen Voraussetzungen brachte Bgdr. Dr. Franz Ruf mit, um
2005 als stellvertretender Landespolizeikommandant in Salzburg bestellt werden zu
können?


16.                     Wie kann aber ein karenzierter E2a-Gendarmeriebeamter, der keine
Offiziersausbildung hat, als Landesvertragsbediensteter auch nicht der
Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst" angehört und der auch nicht die
Grundausbildung und Dienstprüfung der Verwendungsgruppe A 1 des Bundes
absolviert hat, zum stv. LPKdten ernannt werden?

17.                     Ist es richtig, dass für diese Planstelle Ernennungserfordernis nach dem BDG
entweder die Ausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 („Offiziersausbildung" an
der Sicherheitsakademie) oder (ersatzweise) für quereinsteigende Juristen aus dem

Verwaltungsdienst u.a. der Abschluss der (Bundes-)Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe A 1 (Juristen) war?

18.                     Ist es weiters richtig, dass Bgdr. Dr. Franz Ruf damals als Landesvertragsbediensteter
und karenzierter E2a-Beamter des Bundes eindeutig nicht Angehöriger der für den
Quereinstieg in Frage kommenden „Besoldungsgruppe Allgemeiner
Verwaltungsdienst" (gemeint: des Bundes) war und trotzdem in den Genuss dieser
Regelung kam?

19.                     Hat Bgdr. Dr. Franz Ruf mittlerweile die Grundausbildung und Dienstprüfung A 1
des Bundes nachgeholt?

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form?
Wenn nein, wurde dies Bgdr. Dr. Franz Ruf nachgesehen?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wo findet diese Vorgangsweise ihre rechtliche Deckung?

20.     Wie viele Bestellungen wurden seit 2000 im Bereich des BMI durchgeführt ohne die
Vorgaben und Erfordernisse des BDG (z.B. Grundausbildung, Dienstprüfung)
einzuhalten (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Organisationseinheiten)?