4889/J XXIII. GP
Eingelangt am 17.07.2008
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ANFRAGE
der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend der noch immer unzumutbar geregelten Kostenfrage bei der Sondierung nach und der Freilegung von Kriegsrelikten
Im Regierungsprogramm der XXIII. Gesetzgebungsperiode findet sich im Kapitel „Innere Sicherheit“ (s. 134ff) auf Seite 137 beim Subkapitel „Zusätzliche Aufgabenstellungen“ folgende Erklärung: „Ungelöst und immer wieder aktuell ist das Problem der Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg insbesondere im urbanen Bereich. Das Freilegen schafft für die GrundeigentümerInnen unzumutbare Problemstellungen. Notwendig ist eine Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.“
Nach bisheriger Rechtsauffassung mussten GrundstückseigentümerInnen im Rahmen der Bergung von Kriegsrelikten, wie insb. nicht detonierten Fliegerbomen, für umfangreiche und kostspielige Vorarbeiten für die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung, dh. insbesondere Sondierungs- oder Bergungsarbeiten finanziell aufkommen. Im August 2007 wurde in einem Gerichtsverfahren erstinstanzlich eine Haftung des Bundes für diese Kosten bejaht, seitens des Bundes wurde jedoch gegen dieses Urteil Berufung erhoben, welcher mittlerweile das OLG Linz stattgegeben hat. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren beim OGH ist anhängig. Die abweichenden Urteile belegen, dass die rechtliche Lage dringend einer gesetzlichen Klärung bedarf.
Eine Kostentragung der Vorarbeiten für die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial durch Grundstückseigentümer ist aus mehrfacher Hinsicht nicht angemessen: Zum einen sind sie bei entsprechender Verdachtslage gesetzlich verpflichtet (siehe § 42 Abs. 4 WaffG), die Existenz von offenbar herrenlosem Kriegsmaterial behördlich zu melden. In der Regel wird bei der Meldung mitgeteilt, dass das BMI oder das BMLV die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung vornehmen wird, aber auch, dass die Sondierungs- oder Bergungsarbeiten zunächst über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Munitionsbergungsunternehmen vorzunehmen sind.
Die daraus erwachsende hohe Kostenbelastung der Grundstückseigentümer führt in der Regel zu völlig unverschuldeter Existenzbedrohung.
Ein von den GRÜNEN am 14. Dezember 2006 in Form eines Initiativantrages zur Änderung des Waffengesetzes eingebrachter Lösungsvorschlag wurde bei seiner Behandlung im Innenausschuss am 24. Jänner 2008 vertagt, mit der Begründung, ein entsprechender Ministerialentwurf sei gerade in Begutachtung gegangen.
Dieser zuerst den Medien präsentierte und erst einige Tage danach den Abgeordneten zur Verfügung gestellte Ministerialentwurf sah aber keinesfalls die von den GRÜNEN angestrebte deutliche finanzielle Absicherung von betroffenen GrundeigentümerInnen vor. Vielmehr normierte dieser Entwurf nur unter zahlreichen Bedingungen stehende, betraglich und prozentuell beschränkte sowie ohne Rechtsanspruch zu gewährende Zuschüsse des Bundes zu den entstehenden Kosten. Tatsächlich brächte dieser Entwurf daher für die Betroffenen eine Verschlechterung gegenüber der im August 2007 erstinstanzlich angenommenen Rechtslage. Eine Einigung darüber im Ministerrat wurde aber ohnehin nie erzielt.
Bis zum heutigen Tage liegt also dem Nationalrat, abgesehen vom Antrag der Abgeordneten Schatz, Kolleginnen und Kollegen kein Vorschlag zur Lösung des Problems vor.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE: