4905/J XXIII. GP

Eingelangt am 17.07.2008
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend Ex-Post-UVP im rechtsfreien Raum für gesetzes- und europarechtswidrige Ausbauten am Flughafen Schwechat

 

 

 

 

 

Willfährige, einseitig im Interesse des Unternehmens Flughafen Wien AG wirkende VertreterInnen der Politik und der Behörden haben ermöglicht, dass der Flughafen Wien zahlreiche Ausbauprojekte der letzten Jahre im Widerspruch zum geltenden Europarecht ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchziehen konnte. Dies – das jahrelange EU-rechtswidrige Agieren mit Rückendeckung durch Behörden und Politik im Bund, in Wien und in Niederösterreich – ist seitens der EU-Kommission glasklar belegt, wie etwa in einer Anfragebeantwortung des zuständigen EU-Kommissionsmitglieds Stavros Dimas vom 26.6.2008 an die Grüne Europaparlamentarierin Eva Lichtenberger bestätigt wird:

„Die Feststellung ist zutreffend, dass nach Auffassung der Europäischen Kommission die seit 1999 am Flughafen Wien vorgenommenen Bau- und Ausbaumaßnahmen, einschließlich des neuen Terminals „Skylink“, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen gewesen wären.“

 

Angesichts der erdrückenden Beweislast konnte dieser Rechtsbruch auch seitens der Flughafen AG und der beteiligten Gebietskörperschaften gegenüber der EU-Kommission letztlich nicht weggeleugnet oder wegargumentiert werden.

 

Leidtragende sind neben Umwelt und Klima vor allem die fluglärmgeplagten Bürgerinnen und Bürger, die um Beteiligungsrechte geprellt und mit den ursächlich durch diese Ausbauten ermöglichten Flugverkehrszunahmen auch unter zusätzlicher Lärmbelastung zu leiden haben.

 

Es stellt sich nun allerdings die Frage, wie mit dieser Situation der krassen EU-Rechtswidrigkeit weiter umgegangen werden soll. Denn die sogenannte „Ex-Post-UVP“, die nun entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der EU-Kommission (die dafür das Vertragsverletzungsverfahren vorerst ruhend stellt) über die großteils bereits umgesetzten bzw. in Umsetzung begriffenen Ausbauten in Schwechat abgeführt werden soll, findet nach österreichischem Recht im rechtsfreien Raum statt. Insbesondere sind die rechtswidrig von der Obersten Luftfahrtbehörde bzw. der BH Wien-Umgebung als nachgeordneter Behörde erlassenen Bescheide aufrecht.

 

Sie haben sich in der ersten Phase nach Ihrem Amtsantritt als Bundesminister für die Probleme aufgeschlossen gezeigt, die durch das weithin keineswegs nach zeitgemäßen Standards der Transparenz und Bürgernähe gehandhabte behördliche Vorgehen im Bereich Luftfahrt und Luftfahrtrecht entstanden. So haben Sie ein umfangreiches Konvolut bis dahin geheimgehaltener luftfahrtrechtlicher Bescheide im Wege einer Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage der Grünen offengelegt. Unbeschadet der sonstigen Verbindungen zum Flughafen Wien, die von Ihrer seite bzw. seitens Ihrer politischen Heimat, der Stadt Wien, bestehen, gehen wir daher davon aus, dass Ihnen auch weiterhin an einer Sanierung von Missständen im Bereich Luftfahrt und Luftfahrtrecht, insbesondere solchen in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich bzw. bei Ihnen nachgeordneten Behörden, gelegen ist.

 

Im Sinne von §3 Abs 6 UVP-G in Verbindung mit §40 Abs 3 UVP-G besteht für Sie als bescheiderlassende Behörde in beiderlei Hinsicht Handlungsbedarf.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1.             Werden Sie im Sinne von §3 Abs 6 UVP-G in Verbindung mit §40 Abs 3 UVP-G dafür sorgen, dass jene Bescheide, die Sie oder Ihr Amtsvorgänger als Oberste Luftfahrtbehörde erlassen haben und die vom Prüfungsumfang der sogenannten „Ex-Post-UVP“ für gesetzwidrig genehmigte und teilweise umgesetzte bzw. in Umsetzung befindliche Ausbauten am Flughafen Wien-Schwechat, aufgehoben werden? Wenn nein, warum nicht?

 

2.             Falls Sie eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage als Voraussetzung für nötig befinden sollten – welchen Änderungsbedarf sehen Sie?

 

3.             Falls Sie eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage als Voraussetzung für nötig befinden sollten – warum haben Sie bisher noch keinen Vorschlag für diese Änderung vorgelegt?

 

4.             Falls Sie eine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage als Voraussetzung für nötig befinden sollten – wann werden Sie einen Vorschlag für diese Änderung vorlegen?