24/JPR XXIII. GP

Eingelangt am 11.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Dr. Graf und weiterer Abgeordneter

an die Präsidentin des Nationalrates

betreffend die mangelnde Effizienz des Interpellationsrechtes.

Art. 52 Abs.1 B-VG ordnet allgemein an, dass der Nationalrat befugt ist die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen. Nach Art. 52 und 53 B-VG und den auf Ihrer Grundlage ergangenen Bestimmungen des GOG-NR sind dem Nationalrat hierzu das Interpellationsrecht, das Resolutionsrecht und das Enqueterecht eingeräumt. Hinsichtlich des Interpellationsrechtes sind in letzter Zeit einige Tendenzen verstärkt aufgefallen, die an der Effizienz dieses Rechtsinstitutes Zweifel angebracht erscheinen lassen.

Am 4. Juli 2007 wurde zu 1169/J eine Anfrage an den Bundesminister für Inneres betreffend Interventionen für Michael Cherney eingebracht. Diese Anfrage wurde mit Schreiben für Bundesminister für Inneres an die Präsidentin des Nationalrates vom 31. August 2007 (1232/AB 4. September 2007) u. a. dahingehend beantwortet, dass im Innenressort kein diesbezüglicher Aktenvorgang evident sei. In der Wochenzeitschrift Profil Nr. 27 vom 2. Juli 2007, Seiten 44-48 wurden allerdings faksimiliert Aktenbestandteile wiedergegeben auf die sich die Anfrage bezieht. Die Feststellung des Bundesministers für Inneres in der Anfragebeantwortung vom 31. August 2007 ist somit eindeutig als unrichtig zu qualifizieren. Dieser Sachverhalt wurde auch in einer weiteren Anfrage an den Bundesminister für Inneres vom 28. September 2007 releviert.

Grundsätzlich problematisch erscheint auch die in letzter Zeit aufgefallene Beantwortungspraxis, wonach in Folge von Gerichtsanhängigkeit die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage verweigert wird. Beispielsweise sei auf die Anfragebeantwortung 901/AB vom 26. Juli 2007 zu 913/J der Abgeordneten Strache und Kollegen verwiesen.

Negativ aufgefallen ist auch die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 499/AB vom 7. Mai 2007 zu 472/J betreffend das Forschungszentrum Seibersdorf (ARC). Unter Hinweis auf § 89 ff GOG verweigert der Bundesminister die Antwort mit der Begründung, dass die gestellten Fragen keine Angelegenheiten des Bundes als Träger von Privatrechten ansprächen.


In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Präsidentin des Nationalrates folgende

Anfrage:

1.             Wie beurteilen Sie als Adressatin der Anfragebeantwortungen - die falsche Tatsachenbehauptung des Bundesministers für Inneres in der Anfragebeantwortung 1232/AB vom 31. August 2007 generell?

2.             Erachten Sie die falsche Tatsachenbehauptung des Bundesministers für Inneres als strafrechtlich relevant?

3.             Wenn ja, haben Sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden informiert?

4.             Wenn nein, warum nicht?

5.             Was gedenken Sie zu unternehmen, um solche Verletzungen des Interpellationsrechtes in Zukunft hintanzuhalten?

6.             Teilen Sie die Meinung, dass die Gerichtsanhängigkeit eines angefragten Sachverhaltes alleine ausreicht um eine parlamentarische Anfrage nicht zu beantworten?

7.             Was gedenken Sie zu tun, um solche Verletzungen bzw. Einschränkungen des Interpellationsrechtes künftig hintanzuhalten?

8.             Erachten Sie die Ausführungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in der Anfragebeantwortung 499/AB vom 7. Mai 2007 zu § 89 ff GOG-NR für zutreffend?

9.             Wenn ja, erachten Sie, vor dem Hintergrund zahlreicher Ausgliederungen, das Interpellationsrecht insofern als novellierungsbedürftig, als sie eine Ausdehnung auf die Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger befürworten würden?