35/JPR XXIII. GP

Eingelangt am 11.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Darmann
Kollegin und Kollegen

an die Präsidentin des Nationalrates

betreffend Wann, wohin und in welche Funktion entsendet Österreich Herrn Mag. Wolfgang Nitsche nun wirklich?“

In der Sitzung des Hauptausschusses am Donnerstag, 10. April 2008 wurde die Tagesordnung um die Vorlage 83/HA ergänzt. Die Intention dieser Vorlage war die Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss über den Beschluss des Ministerrates, Herrn Mag. Wolfgang Nitsche als österreichischen Vertreter im Verwaltungsrat der Europäischen Investitionsbank zu nominieren.

Dazu wurden seitens unserer Fraktion in der Sitzung des Hauptausschusses eine Reihe von Unzulänglichkeiten zum Ausdruck gebracht, die an einer im Einklang mit Art. 23 c Abs. 2 B-VG erfolgten Einvernehmensherstellung des Hauptausschusses zweifeln lassen:

So beinhaltet die lediglich aus einem Schreiben des Herrn Bundeskanzlers an die Präsidentin des Nationalrates und einem Lebenslauf von Herrn Mag. Nitsche bestehende Vorlage 83/HA neben eine Reihe von inhaltlichen Widersprüchen den Verweis auf einen den Abgeordneten bis zum Abstimmungszeitpunkt nicht vorliegenden Beschluss des Ministerrates. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache massiv zu kritisieren, da dieser im Schreiben festgehaltene Beschluss des Ministerrates, Herrn Mag. Wolfgang Nitsche als österreichischen Vertreter im Verwaltungsausschuss der Europäischen Investitionsbank namhaft zu machen“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den Wortlaut des im Ministerrat diesbezüglich gefassten Beschluss darstellt.

Nichts desto trotz wurde seitens der Präsidentin des Nationalrates diese Vorlage zur Abstimmung gebracht, ohne dass diese Unklarheiten auch nur annähernd aufgeklärt werden konnten.

Zudem scheint der Verdacht berechtigt, dass die Präsidentin seitens des Bundeskanzlers zu einem Zeitpunkt über einen - wenn auch falschen Beschluss - informiert wurde, zu dem dieser noch gar nicht gefasst war.


Da ein verfassungskonformes Einvernehmen gem. Art. 23 c Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Nominierung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank angezweifelt werden muss, fordern die unterfertigten Abgeordneten nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit eine den tatsächlich im Ministerrat gefassten Beschluss zum Ausdruck bringende Hauptausschussvorlage sowie eine umgehende neuerliche Beschlussfassung des Hauptausschusses in dieser Angelegenheit und richten an die Präsidentin des Nationalrates nachstehende

Anfrage

1.                 In welcher Form wurde Ihnen der der vorliegenden Hauptausschussvorlage zugrunde liegende Beschluss des Ministerrates übermittelt?

2.        Zu welchem exakten Zeitpunkt erfolgte die Übermittlung des entsprechenden Beschlusses?

3.        Welchen   exakten   Wortlaut   hat   der   Ihnen   übermittelte   Beschluss   des Ministerrates?

4.        Zu  welchem   konkreten  Zeitpunkt  erhielten   Sie  das  seitens  des   Herrn Bundeskanzler   an   Sie   gerichtete   Schreiben,   mit   dem   Ersuchen   um Einvernehmensherstellung   mit   dem   Hauptausschuss   des   Nationalrates betreffend die Nominierung von  Herrn MR Mag. Wolfgang Nitsche zum Verwaltungsrat der Europäischen Nationalbank?

5.        Deckt sich der im Schreiben des Herrn Bundeskanzlers erwähnte Beschluss mit jenem im Ministerrat tatsächlich gefassten Beschluss?

6.        Wenn nein, welche im Wortlaut konkreten Unterschiede sind diesbezüglich festzumachen?

7.        Wie beurteilen Sie - sofern er auch so gefasste wurde - den Beschluss des Ministerrates,   Herrn  Mag.  Wolfgang  Nitsche  nicht  nur als  Mitglied  des Verwaltungsrates   zu   nominieren    sondern   diesen   mit   dem   Gremium Verwaltungsrat“ quasi gleichzusetzen?

8.        Auf welcher verfassungsgesetzlichen Grundlage erfolgt die Nominierung zum Verwaltungsrat“ der Europäischen Nationalbank?

9.        Art. 8 der Satzungen der EIB lautet: Die EIB wird von einem Gouverneursrat, einem Verwaltungsrat und einem Direktorium verwaltet und geleitet.“ Erachten Sie es als im Einklang mit Art. 23 c Abs. 2 B-VG, wenn Österreich nunmehr nicht   nur  ein   Mitglied   in   den   Verwaltungsrat  entsendet  sondern   den Verwaltungsrat als solchen für sich beansprucht?

10.   In      der      den      Mitgliedern      des      Hauptausschusses      vorgelegten Hauptausschussvorlage    ersucht     Sie    der    Herr    Bundeskanzler,    den Hauptausschuss mit dem vermeintlichen Beschluss des Ministerrates, Herrn Mag.   Nitsche   als   österreichischen   Vertreter   im   Verwaltungsausschuss namhaft zu machen“, zu befassen, um das diesbezügliche Einvernehmen gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG herzustellen.

Wie ist Ihrer Ansicht nach das nunmehr erfolgte Einvernehmen des Hauptausschusses über den Beschluss des Ministerrates, Herrn Nitsche als Vertreter im Verwaltungsausschuss der Europäischen Investitionsbank namhaft zu machen, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu bewerten?


11.Ist Ihrer Ansicht nach das für die Nominierung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss gemäß Art. 23 c Abs. 2 B-VG auf Grundlage des Beschlusses der Vorlage 83/HA erfolgt?

12. Wann und in welcher Form wird eine im Einklang mit den verfassungsrechtlich normierten Bestimmungen des Art. 23 c Abs. 2 B-VG erfolgen?