Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

2. In § 24 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitats „§ 90g StPO“ das Zitat „§ 204 StPO“.

3. Die Überschrift vor § 25 und § 25 werden wie folgt geändert:

a) In der Überschrift entfallen nach dem Wort „Verwarnung“ der Strichpunkt und die Worte „mangelnde Strafwürdigkeit der Tat.“.

b) § 25 Abs. 3 entfällt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Fahrlässig begangene Finanzvergehen und Finanzvergehen, auf die § 25 oder § 191 StPO anzuwenden ist, verlängern die Verjährungsfrist jedoch nicht.“

b) Abs. 4 lit. b lautet:

         „b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird;“

c) In Abs. 4 lit. d treten an die Stelle des Zitats „§ 90f Abs. 1 StPO“ das Zitat „§ 203 Abs. 1 StPO“ und an die Stelle des Klammerzitats „(§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO)“ das Klammerzitat „(§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO)“.

5. In § 32 Abs. 3 tritt in lit. d an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird als lit. e angefügt:

         „e) Zeiten, in denen bezüglich des Strafverfahrens ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.“

6. § 53 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten.“

7. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„(1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen;“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2 StPO). Soweit nicht binnen sechs Wochen nach der Verständigung das Gericht seinerseits die Beschlagnahme anordnet (§ 207a), hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.“

c) Abs. 3 entfällt.

d) Abs. 4 erster Halbsatz lautet:

„(4) Wird die Finanzstrafbehörde von der Einbringung der Anklage verständigt,“

8. § 57 lautet:

§ 57. (1) Finanzvergehen sind von Amts wegen zu verfolgen.

(2) Die Finanzstrafbehörde und ihre Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.

(3) Jeder Beschuldigte ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

(4) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

(5) Das Finanzstrafverfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.

(6) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt der eines Finanzvergehens Verdächtige als unschuldig.

(7) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Fortführung des Verfahrens nach § 170 bleiben hievon unberührt.“

9. § 77 Abs. 1 lautet:

§ 77. (1) Beschuldigte haben das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 4 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nebenbeteiligte können sich durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird.“

10. In § 78 Abs. 3 erster Satz lautet der zweite Halbsatz:

„ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, so kann die Finanzstrafbehörde für die Dauer der befürchteten Beeinträchtigung, längstens jedoch bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Überwachung des Kontakts mit dem Verteidiger anordnen, wovon der Beschuldigte und der Verteidiger in Kenntnis zu setzen sind.“

11. § 82 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergibt diese Prüfung, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen.“

12. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Es steht ihnen jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.“

b) Als Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden.“

13. § 87 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz treten an die Stelle der Worte „im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus“ die Worte „in der nächstgelegenen Justizanstalt“.

b) An die Stelle des zweiten Satzes tritt folgender Satz:

„Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in Justizanstalten gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft gemäß §§ 182 bis 189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht übertragenen Aufgaben der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommen.“

c) Im dritten Satz tritt an die Stelle des Klammerzitats „(§ 188 Abs. 2 StPO)“ das Klammerzitat „(§ 189 Abs. 2 StPO)“.

14. In § 114 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Von Beweisaufnahmen, von denen der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten nicht ausgeschlossen werden dürfen, sind sie zu verständigen.“

15. Der § 124 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Dieser“ wird durch die Worte „Der Amtsbeauftragte“ ersetzt.

b) Der erste Satz lautet:

„Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat (§ 58 Abs. 2), so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Amtsbeauftragten zu  bestellen.“

c) Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Als Amtsbeauftragter kann auch ein Organ der Finanzstrafbehörde tätig werden, das vom Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz ständig mit der Funktion eines Amtsbeauftragten betraut wurde.“

16. Die Überschrift des Dritten Unterabschnittes lautet:

„Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen“

17. § 195 Abs. 1 lautet:

§ 195. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung.“

18. § 196 lautet:

§ 196. (1) Bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Kriminalpolizei die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.

(2) Nur wenn die Finanzstrafbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig einschreiten können oder das aufzuklärende Finanzvergehen auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist, hat auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei einzuschreiten.

(3) Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde erster Instanz zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre.

(4) Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99 und 120 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um ein Zollamt handelt, die in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse.“

19. Die Überschrift vor § 196a und § 196a lauten:

„Zu § 31

§ 196a. Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.“

20. Die Überschrift vor § 197 und die §§ 197 und 198 entfallen.

21. Die Überschrift vor § 199 und § 199 werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Zum 3. Hauptstück“

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitats „§ 39 Abs. 1 und 2, § 40, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO“ das Zitat „§ 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO.“

22. Die Überschrift vor § 200 und § 200 werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Zu den §§ 67 bis 70“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Finanzstrafbehörde kommt in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.“

c) In Abs. 2 lautet der erste Satz: „Außer den Rechten als Opfer, als Privatbeteiligter und als Subsidiarankläger hat die Finanzstrafbehörde noch folgende Rechte:“

d) In Abs. 2 lit. c treten an die Stelle des Klammerzitats „(§§ 181 und 182 StPO)“ und des Wortes „und“ das Klammerzitat „(§§ 175 und 176 StPO),“ und die Wortfolge „die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung“.

e) In Abs. 2 wird als lit. e angefügt:

         „e) Die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.“

f) In Abs. 3 tritt an die Stelle des Klammerzitats „(§ 46 Abs. 3 StPO)“ das Klammerzitat „(§ 72 Abs. 2 und 3 StPO)“.

23. Die Überschrift vor § 200a lautet:

„Zu den §§ 81 bis 83“

24. Die Überschrift vor § 201 und § 201 entfallen.

25. Vor § 202 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zum 10. Hauptstück“

26. § 202 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1, 4 und 5 treten jeweils an die Stelle der Worte „der Ratskammer“ die Worte „des Gerichts“ und in Abs. 4 wird auch das Wort „Verdächtigen“ durch das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.

b) Abs. 2 entfällt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Das Gericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob ihm die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.“

d) Abs. 6 lautet:

„(6) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.“

27. Die Überschrift vor § 202a und § 202a werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Zum 11. Hauptstück“

b) In § 202a tritt an die Stelle des Zitats „§§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO“ das Zitat „§§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO“.

28. Die Überschrift vor § 203 und die §§ 203 und 204 entfallen.

29. Die Überschrift vor § 205 und § 205 lauten:

„Zu § 195

§ 205. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.“

30. Die Überschrift vor § 206 und § 206 werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Zu den §§ 109 bis 115“

b) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Staatsanwaltschaft hat von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe).“

31. In § 207 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „der Untersuchungsrichter“ die Worte „das Gericht“.

32. § 207a lautet:

§ 207a. (1) Eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls, des Wertersatzes und des Ausspruches der Haftung gemäß § 28 zulässig.

(2) Folgt eine einstweilige Verfügung auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung für die gerichtliche Sicherstellung gewahrt.

(3) Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme abgelehnt wird, steht auch der Finanzstrafbehörde die Beschwerde nach § 87 StPO zu.“

33. Die Überschrift vor § 208 lautet:

„Zu § 155“

34. Die Überschrift vor § 209 und § 209 werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Zu § 213“

b) In § 209 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

35. Die Überschrift vor § 210 lautet:

„Zu § 215“

36. In § 212 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „der Ratskammer“ die Worte „des Gerichts“.

37. In § 221 treten in Abs. 1 und 2 jeweils an die Stelle der Worte „die Ratskammer“ die Worte „das Gericht“.

38. In § 233 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „die Ratskammer“ die Worte „das Gericht“.

39. In § 265 wird folgender Abs. 1j eingefügt:

„(1j) Die §§ 6, 24 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 32 Abs. 3, 53 Abs. 4, 54, 57, 77 Abs. 1, 78 Abs. 3, 82 Abs. 2, 84 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 7, 114 Abs. 3, 124 Abs. 2, 195 Abs. 1, 196, 196a, 199 Abs. 2, 200, 202, 202a, 205, 206 Abs. 1, 207 Abs. 1, 207a, 209, 212 Abs. 1, 221 Abs. 1 und 2 und 233 Abs. 1 sowie die Überschriften vor den §§ 25, 196a, 199, 200, 200a, 202, 202a, 205, 206, 208 und 209 und die Überschrift des Dritten Unterabschnittes jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die §§ 25 Abs. 3, 197, 198, 201, 203 und 204 sowie die Überschriften vor den §§ 197, 201 und 203 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“