Vorblatt

Probleme:

Von den mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretenden Änderungen der Strafprozessordnung durch das Strafprozessreformgesetz ist auch das Finanzstrafgesetz betroffen, welches eine Reihe von – änderungsbedürftigen - Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren enthält. Auch die Rechtsstellung der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren weist nicht den Standard auf, den das Strafprozessreformgesetz vorsieht.

Lösungen:

Anpassung der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes betreffend das gerichtliche Finanzstrafverfahren und andere Verweisungen auf die StPO an das Strafprozessreformgesetz. Änderungen und Ergänzungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens im Bereich der Verfahrensgrundsätze und der Rechtsstellung der Beschuldigten.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Kompetenzgrundlage:

Die Änderungen des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts unterliegen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verbesserung der Beschuldigtenrechte kann in Einzelfällen zu einem Mehraufwand im Verfahren führen, welcher jedoch auch im Schätzungsweg nicht einmal annähernd bezifferbar ist.

EU-Konformität:

EU-Recht wird durch den Entwurf nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Finanzstrafgesetz enthält im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, in denen die Strafprozessordnung für anwendbar erklärt und in rund 50 Bestimmungen ergänzt bzw abgeändert wird. Die Strafprozessordnung ist mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, einer grundlegenden Reform unterzogen worden, welche mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird. Diese Reform erfordert daher jedenfalls eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen des FinStrG über das gerichtliche Finanzstrafverfahren und legt auch einige Änderungen bzw Ergänzungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nahe, und zwar im Bereich der Verfahrensgrundsätze und der Rechtsstellung des Beschuldigten.

Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-       Die Finanzstrafbehörden haben als Ermittlungsbehörden im Dienste der Strafjustiz die Bestimmungen der StPO anzuwenden und nicht mehr jene des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens.

-       Die in der StPO der Kriminalpolizei zugewiesenen Aufgaben und eingeräumten Befugnisse kommen bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen den Finanzstrafbehörden zu.

-       Der relativen Selbständigkeit der Finanzstrafbehörden bei Führung des Ermittlungsverfahrens entsprechend entfallen die bisherigen Anzeigepflichten und werden durch das in der StPO vorgesehene Berichtswesen ersetzt.

-       Die bisher der Ratskammer und dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Aufgaben werden nach deren Wegfall in aller Regel vom Einzelrichter des Landesgerichts wahrgenommen.

-       Die allgemeinen Bestimmungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens werden um die wesentlichen im 1. Hauptstück des 1. Teiles der StPO zusammengefassten Grundsätze des gerichtlichen Strafverfahrens ergänzt.

-       Auch die Rechte der Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren werden im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der StPO erweitert bzw präziser umschrieben.

-       Bei den übrigen Änderungen, insbesondere im Abschnitt über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, handelt es sich vor allem um bloße Zitats- und Begriffsanpassungen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6):

Der Grundsatz der Unschuldsvermutung soll so wie in § 8 StPO auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren an systematisch richtiger Stelle bei den Verfahrensgrundsätzen geregelt werden (§ 57 Abs. 6) und daher im Allgemeinen Teil des materiellen Finanzstrafrechts entfallen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 1):

Die Änderung des Zitats ist durch das Strafprozessreformgesetz bedingt.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 3):

§ 191 StPO über die Einstellung wegen Geringfügigkeit ersetzt die Regelung des § 42 StGB über die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat und ist gemäß § 195 Abs. 1 im gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden. Dementsprechend ist die Verweisungsbestimmung des § 25 Abs. 3 aufzuheben und eine entsprechende Einschränkung der Überschrift zu § 25 vorzunehmen.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 3 und 4):

Unterschiedliche Auslegungen der Bestimmungen über die Verlängerung der Verjährungsfrist erfordern eine Klarstellung, dass die Verjährungsfrist aller Finanzvergehen verlängerbar ist, allerdings nur durch vorsätzliche Finanzvergehen, auf die § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist.

Die Neugestaltung des Ermittlungsverfahrens in der StPO erfordert die Aufnahme des bei der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens in die Hemmungszeiträume der Verjährung der Strafbarkeit. Die Änderung der Zitate ist durch das Strafprozessreformgesetz bedingt.

Zu Z 5 (§ 32 Abs. 3):

Verlängert ein Beschwerdeverfahren beim VwGH oder beim VfGH nur die Verfolgungsverjährungsfrist, nicht jedoch die Vollstreckungsverjährungsfrist, so könnte nach Abweisung der Beschwerde durch einen Gerichtshof die Verjährung der Vollstreckbarkeit schon eingetreten und damit ein Vollzug der rechtskräftig verhängten Strafe nicht mehr möglich sein. Diese unbefriedigende Konsequenz soll dadurch vermieden werden, dass die für die Verjährung der Strafbarkeit geltende Hemmungsregelung des § 31 Abs. 4 lit. c eine Entsprechung bei der Verjährung der Vollstreckbarkeit haben soll.

Zu Z 6 (§ 53 Abs. 4):

Da die Durchführung des Strafverfahrens nach dem Strafprozessreformgesetz nicht allein dem Gericht, sondern im Stadium des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft obliegt, muss bei der Normierung der Zuständigkeit des Gerichts auf die Ahndung des Finanzvergehens und nicht bloß auf die Durchführung des Strafverfahrens durch das Gericht abgestellt werden.

Zu Z 7 (§ 54):

In den Fällen, in denen sich die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens erst nach Einleitung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens herausstellt, soll im Hinblick auf die in § 100 StPO vorgesehenen Berichtspflichten die Anzeigepflicht der Finanzstrafbehörden entfallen. Entsprechend der im 3. Unterabschnitt normierten Geltung der Bestimmungen der StPO für das von den Finanzstrafbehörden geführte Ermittlungsverfahren soll aber auch in § 54 für die Weiterführung des Verfahrens die Anwendung der Bestimmungen der StPO ausdrücklich angeordnet werden; die Beschuldigten und Nebenbeteiligten sind von dieser Änderung der Rechtsgrundlage in der Verfahrensführung zu verständigen.

Die Neufassung des Abs. 2 trägt dem Wegfall des Untersuchungsrichters und der Ratskammer Rechnung, die Aufhebung des Abs. 3 der Aufhebung des § 197. Die vorläufige Einstellung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens soll infolge der Neugestaltung des Ermittlungsverfahrens an die Einbringung der Anklage anknüpfen (Abs. 4).

Zu Z 8 (§ 57):

Die im 1.Hauptstück des 1. Teiles der StPO zusammengefassten Verfahrensgrundsätze sollen, abgesehen von den gerichtsspezifischen Grundsätzen, auch im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gelten. Die Grundsätze sollen daher in den § 57, der bereits in Abs. 1 die Verpflichtung zur amtswegigen Verfolgung, in Abs. 2 die Wahrheitserforschung und in Abs. 3 die Belehrungspflicht regelt, aufgenommen werden.

Die in Abs. 2 geregelte Wahrheitserforschung soll entsprechend dem § 3 StPO um das Gebot der Objektivität der Behördenorgane erweitert werden.

Der neue Abs. 3 wird entsprechend der in § 50 StPO geregelten Rechtsbelehrung ergänzt.

Der neue Abs. 4 regelt die Gesetz- und Verhältnismäßigkeit entsprechend dem § 5 Abs. 1 und 2 StPO.

Der neue Abs. 5 übernimmt das Beschleunigungsgebot des § 9 StPO.

Der neue Abs. 6 regelt die Unschuldsvermutung und der neue Abs. 7 das Verbot wiederholter Strafverfolgung.

Die übrigen Grundsätze finden sich, soweit sie im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Betracht kommen, in den Bestimmungen über den Beschuldigten und seine Verteidigung (§§ 75, 77 und 84), die freie Beweiswürdigung (§ 98), bestimmte Beweismittel (§ 100), das rechtliche Gehör (§§ 115 und 125), die Vorfragen (§ 123) und die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren (§ 161), im wiederaufgenommenen Verfahren (§ 167) und im fortgeführten Verfahren (§ 170).

Zu Z 9 (§ 77 Abs. 1):

§ 77 Abs. 1 soll um die grundsätzliche Aussage des Rechtes auf Verteidigung entsprechend dem § 7 Abs. 1 StPO erweitert werden. Über den Beistand des Verteidigers hinaus soll wie bisher das volle Vertretungsrecht des Verteidigers vorgesehen sein. Wer neben den Wirtschaftstreuhändern als Verteidiger zugelassen ist, ergibt sich nunmehr aus § 48 Abs. 1 Z 4 StPO.

Zu Z 10 (§ 78 Abs. 3):

Die Bestimmung über die Überwachung des Kontakts des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger übernimmt die Regelung des § 59 Abs. 2 StPO mit einer zusätzlichen zeitlichen Determinierung.

Zu Z 11 (§ 82 Abs. 2):

So wie in § 54 Abs. 1 soll auch in § 82 Abs. 2 bei Verdacht eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens ohne vorangegangene Verfahrenseinleitung die Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft entfallen.

Zu Z 12 (§ 84):

In den § 84 Abs. 2 soll das Recht auf Aussageverweigerung wie in § 7 Abs. 2 StPO aufgenommen werden. Das Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung ergibt sich schon aus dem bisherigen Wortlaut des § 84 Abs. 2.

In den § 84 Abs. 4 soll das Recht des Beschuldigten, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen, aufgenommen werden, und zwar entsprechend der Bestimmung des § 164 Abs. 2 StPO.

Zu Z 13 (§ 87 Abs. 7):

Bei der Behandlung von verwahrten oder verhafteten Personen in Justizanstalten handelt es sich um Anpassungen an die neuen StPO-Bestimmungen.

Zu Z 14 (§ 114 Abs. 3):

Der schon bisher nur in Ausnahmefällen vorgesehene Ausschluss von Beschuldigten und Nebenbeteiligten von der Teilnahme an Beweisaufnahmen soll durch eine Pflicht zur Verständigung von Beweisaufnahmen, bei denen ein Ausschluss nicht zulässig ist, ergänzt werden, wodurch die Teilnahme auch in Fällen amtswegiger Beweisaufnahmen, die Beschuldigten und Nebenbeteiligten bisher nicht zur Kenntnis gelangen mussten, ermöglicht wird.

Zu Z 15 (§ 124 Abs. 2):

Aus verfahrensökonomischen Gründen soll neben der Bestellung des Amtsbeauftragten im Einzelfall auch die Einsetzung eines „ständigen“, dh in allen Senatsverfahren zur Verfügung stehenden Amtsbeauftragten möglich sein.

Zu Z 16 bis 18 (§§ 195 und 196):

Die Änderungen der Überschrift des Dritten Unterabschnittes und der Regelung des § 195 Abs. 1 über die Geltung der Strafprozessordnung in gerichtlichen Finanzstrafverfahren erfolgen aus terminologischen Gründen.

§ 196 Abs. 1 sagt Grundsätzliches über die Funktion der Finanzstrafbehörden in gerichtlichen Finanzstrafverfahren aus. Sie werden dabei im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die die StPO im Allgemeinen zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen der Kriminalpolizei zuweist. Die Finanzstrafbehörden sollen bei ihrer Tätigkeit die Verfahrensbestimmungen der StPO anzuwenden haben und nicht wie bisher die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Zielsetzung des Strafprozessreformgesetzes, für die Führung des Ermittlungsverfahrens, sei es durch die Staatsanwaltschaft, sei es durch die Kriminalpolizei einheitliche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Für die Finanzstrafbehörden ergibt sich die Anwendung der StPO einerseits aus der Bestimmung des § 195 Abs. 1 über die Geltung der StPO im gerichtlichen Finanzstrafverfahren und andererseits aus dem Fehlen von Ausnahmebestimmungen, wie sie der bisherige § 197 vorsieht.

Die bisher im § 197 Abs. 1 geregelte Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Einschreitens der Kriminalpolizei in besonderen Fällen wird in den neuen § 196 Abs. 2 aufgenommen.

§ 196 Abs. 3 übernimmt den Wortlaut des bisherigen § 196 und der neue § 196 Abs. 4 weist den Finanzstrafbehörden Befugnisse zu, die in der StPO in dieser Form nicht geregelt sind, insbesondere die Befugnis, finanzstrafbehördliche Prüfungen zu veranlassen. Die Befugnisse der als Finanzstrafbehörden einschreitenden Zollämter sollen, so wie bisher in § 197 Abs. 3, unberührt bleiben.

Zu Z 19 (§ 196a):

Vorerhebungen und Voruntersuchungen sind in der neuen StPO nicht mehr vorgesehen, sodass die darauf Bezug habenden Bestimmungen in § 196a entfallen.

Zu Z 20 (§§ 197 und 198):

Die Aufhebung des § 197 trägt dem Umstand Rechnung, dass die grundlegenden Bestimmungen über die Tätigkeit der Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege in den §§ 195 und 196 enthalten sind.

Der Regelungen des § 198 über die Erledigung gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Ersuchen betreffend das von der Finanzstrafbehörde geführte Ermittlungsverfahren und die dabei geführten Strafakten bedarf es nicht, da die Zusammenarbeit dieser Behörden in der StPO geregelt ist und keiner Ergänzung bedarf. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 betreffend die Ablehnung gerichtlicher Ersuchen wegen wichtiger Bundesinteressen haben eine Entsprechung in § 76 Abs. 2 StPO.

Zu Z 21 (§ 199):

Die Änderungen sind durch das Strafprozessreformgesetz bedingt.

Zu Z 22 (§ 200):

Der neuen Rechtslage betreffend die Führung des Ermittlungsverfahrens durch die Finanzstrafbehörde soll insofern Rechnung getragen werden, als der Finanzstrafbehörde im Ermittlungsverfahren nur dann die Rechte des Privatbeteiligten zustehen, wenn und insoweit sie nicht selbst das Ermittlungsverfahren führt. Im Übrigen sollen die über die Privatbeteiligung hinausgehenden Rechte beibehalten werden. Bei den darauf Bezug habenden Änderungen handelt es sich um Begriffs- und Zitatsanpassungen.

Zu Z 23 bis 38:

Der in diesen Ziffern vorgesehene Wegfall von Bestimmungen sowie die – teilweise durch Neufassungen von Bestimmungen vorgenommenen - Änderungen von Zitaten und Begriffen trägt den bezüglichen Änderungen der StPO im Strafprozessreformgesetz Rechnung.

Zu Z 39 (§ 265):

Dieses Bundesgesetz soll zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie das Strafprozessreformgesetz.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Keine Strafe ohne Schuld

Keine Strafe ohne Schuld

§ 6. (1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

§ 6. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.

 

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten

Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten

§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 5 Z 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 90g StPO nicht anzuwenden ist

§ 24. (1) Für Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), die vom Gericht zu ahnden sind, gelten neben den Bestimmungen dieses Hauptstückes die §§ 2, 3, 5 Z 6, 7, 12 bis 16 und 22 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 mit der Maßgabe, dass § 204 StPO nicht anzuwenden ist.

(2) ...

(2) ...

Absehen von der Strafe; Verwarnung; mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

Absehen von der Strafe; Verwarnung

§ 25. (1) und (2) ...

§ 25. (1) und (2) ...

(3) Für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, gilt § 42 StGB.

(3) entfällt

Verjährung der Strafbarkeit

Verjährung der Strafbarkeit

§ 31. (1) und (2) ...

§ 31. (1) und (2) ...

(3) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.

(3) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Fahrlässig begangene Finanzvergehen und Finanzvergehen, auf die § 25 oder § 191 StPO anzuwenden ist, verlängern die Verjährungsfrist jedoch nicht.

(4) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

(4) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

           a) ...

           a) ...

          b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist;

          b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird;

           c) ...

           c) ...

          d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages mit allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3 StPO).

          d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Verjährung der Vollstreckbarkeit

Verjährung der Vollstreckbarkeit

§ 32. (1) und (2) ...

§ 32. (1) und (2) ...

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

           a) bis d) ...

           a) bis d) ...

 

           e) Zeiten, in denen bezüglich des Strafverfahrens ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit

Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit

§ 53. (1) bis (3) ...

§ 53. (1) bis (3) ...

(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter begründet auch dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen der anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten. Wird jemand nach dieser Bestimmung ausschließlich wegen eines sonst in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt, so sind mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden; dies ist im Urteil festzustellen.

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

§ 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist, so hat sie in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben.

§ 54. (1) Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiter zu führen und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen; Personen, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in Untersuchungshaft der Finanzstrafbehörde befinden, sind dem Gericht zu übergeben.

(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist in der Anzeige Mitteilung zu machen. Soweit nicht binnen sechs Wochen nach der Anzeige der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme seinerseits anordnet oder die Ratskammer eine einstweilige Verfügung erlässt (§ 207a), hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.

(2) Über die Beschlagnahme von Gegenständen und über Sicherstellungsmaßnahmen ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2 StPO). Soweit nicht binnen sechs Wochen nach der Verständigung das Gericht seinerseits die Beschlagnahme anordnet (§ 207a), hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme oder Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.

(3) Nach Erstattung der Anzeige hat die Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht.

(3) entfällt

(4) Wird der Finanzstrafbehörde gemäß § 203 die Einleitung der Voruntersuchung oder gemäß § 209 Abs. 2 die Einleitung des Strafverfahrens wegen eines Finanzvergehens mitgeteilt, so hat sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen.

(4) Wird die Finanzstrafbehörde von der Einbringung der Anklage verständigt, so hat sie ein wegen desselben Finanzvergehens anhängiges verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen; ist bereits der Strafvollzug eingeleitet, so ist er zu unterbrechen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 57. (1) Finanzvergehen sind von Amts wegen zu verfolgen.

§ 57. (1) Finanzvergehen sind von Amts wegen zu verfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen und zu berücksichtigen wie die belastenden.

(2) Die Finanzstrafbehörde und ihre Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

(3) Jeder Beschuldigte ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

 

(4) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

 

(5) Das Finanzstrafverfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.

 

(6) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld gilt der eines Finanzvergehens Verdächtige als unschuldig.

 

(7) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Fortführung des Verfahrens nach § 170 bleiben hievon unberührt.

§ 77. (1) Soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, können sich Beschuldigte durch Verteidiger, Nebenbeteiligte durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß § 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen.

§ 77. (1) Beschuldigte haben das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 4 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nebenbeteiligte können sich durch eigenberechtigte Personen (Bevollmächtigte) vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird.

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

§ 78. (1) und (2) ...

§ 78. (1) und (2) ...

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Amtsperson besprechen; ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so hat bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens der Besprechung eine Amtsperson beizuwohnen. Der Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger unterliegt nur bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens und nur dann der Überwachung durch die Finanzstrafbehörde, wenn der Beschuldigte auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft ist.

(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Amtsperson besprechen; ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte, so kann die Finanzstrafbehörde für die Dauer der befürchteten Beeinträchtigung, längstens jedoch bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Überwachung des Kontakts mit dem Verteidiger anordnen, wovon der Beschuldigte und der Verteidiger in Kenntnis zu setzen sind. Der Briefverkehr des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger unterliegt nur bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens und nur dann der Überwachung durch die Finanzstrafbehörde, wenn der Beschuldigte auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft ist.

§ 82. (1) ...

§ 82. (1) ...

(2) Ergibt diese Prüfung, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht.

(2) Ergibt diese Prüfung, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen.

(3) ...

(3) ...

§ 84. (1) ...

§ 84. (1) ...

(2) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu vermeiden. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.

(2) Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Es steht ihnen jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Sie dürfen nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist zu vermeiden. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die Befragten nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnten; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift über die Vernehmung aufzunehmen. Beschuldigte und Nebenbeteiligte dürfen nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.

(3) ...

(3) ...

 

(4) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden.

§ 87. (1) bis (6) ...

§ 87. (1) bis (6) ...

(7) Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft sind in dem der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz nächstgelegenen Haftlokal der Sicherheitsbehörden oder im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, jedoch möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in gerichtlichen Gefangenenhäusern gelten die §§ 183, 184 und 186 bis 189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dem Untersuchungsrichter übertragenen Aufgaben der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommen. Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes (§ 188 Abs. 2 StPO) stehen dem im § 86 Abs. 1 bezeichneten Spruchsenat zu. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, dass der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft so vorzunehmen ist, dass keine Verdunkelungsgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. b) besteht.

(7) Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft sind in dem der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz nächstgelegenen Haftlokal der Sicherheitsbehörden oder in der nächstgelegenen Justizanstalt, jedoch möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege, zu vollziehen. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in Justizanstalten gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft gemäß §§ 182 bis 189 StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht übertragenen Aufgaben der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz zukommen. Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes (§ 189 Abs. 2 StPO) stehen dem im § 86 Abs. 1 bezeichneten Spruchsenat zu. Für die Behandlung der verwahrten oder verhafteten Personen in den Haftlokalen der Sicherheitsbehörden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, dass der Vollzug der Verwahrung und Untersuchungshaft so vorzunehmen ist, dass keine Verdunkelungsgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. b) besteht.

B. Durchführung der Beweise

B. Durchführung der Beweise

§ 114. (1) und (2) ...

§ 114. (1) und (2) ...

(3) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten dürfen von der Anwesenheit und Mitwirkung bei Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden. Von anderen Beweisaufnahmen dürfen sie nur dann ausgeschlossen werden, wenn besondere Umstände gegen ihre Beteiligung sprechen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist jedoch auch in diesem Fall noch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Gegen den Ausschluss des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten dürfen von der Anwesenheit und Mitwirkung bei Beweisaufnahmen, die eine spätere Wiederholung nicht zulassen, nicht ausgeschlossen werden. Von anderen Beweisaufnahmen dürfen sie nur dann ausgeschlossen werden, wenn besondere Umstände gegen ihre Beteiligung sprechen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist jedoch auch in diesem Fall noch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Von Beweisaufnahmen, von denen der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten nicht ausgeschlossen werden dürfen, sind sie zu verständigen. Gegen den Ausschluss des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) ...

(4) ...

§ 124. (1) ...

§ 124. (1) ...

(2) Ergibt das Untersuchungsverfahren, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2), so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Amtsbeauftragten zu bestellen. Dieser hat die Akten dem Spruchsenat mit seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zuzuleiten. Die Stellungnahme hat insbesondere die deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und des strafbestimmenden Wertbetrages zu enthalten und die Beweismittel zu bezeichnen. Ausfertigungen der Stellungnahme sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

(2) Obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat (§ 58 Abs. 2), so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Amtsbeauftragten zu  bestellen. Als Amtsbeauftragter kann auch ein Organ der Finanzstrafbehörde tätig werden, das vom Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz ständig mit der Funktion eines Amtsbeauftragten betraut wurde. Der Amtsbeauftragte hat die Akten dem Spruchsenat mit seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zuzuleiten. Die Stellungnahme hat insbesondere die deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und des strafbestimmenden Wertbetrages zu enthalten und die Beweismittel zu bezeichnen. Ausfertigungen der Stellungnahme sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

Dritter Unterabschnitt

Dritter Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen

Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen

1. Allgemeines

1. Allgemeines

§ 195. (1) Soweit im folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das strafgerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen die allgemeinen Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren.

§ 195. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 196. Wo in den folgenden Bestimmungen, außer im § 197, die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde erster Instanz zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre.

§ 196. (1) Bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen werden die Finanzstrafbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Kriminalpolizei die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen.

 

(2) Nur wenn die Finanzstrafbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig einschreiten können oder das aufzuklärende Finanzvergehen auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist, hat auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei einzuschreiten.

 

(3) Wo in den folgenden Bestimmungen die Finanzstrafbehörde genannt wird, ist darunter die Behörde erster Instanz zu verstehen, der das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren wegen eines Finanzvergehens zustünde, wenn dieses nicht von den Gerichten zu ahnden wäre.

 

(4) Auch im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen stehen der Finanzstrafbehörde die in den §§ 99 und 120 Abs. 3 eingeräumten Befugnisse zu und, wenn es sich bei der Finanzstrafbehörde um ein Zollamt handelt, die in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse.

2. Ergänzungen der Strafprozessordnung

2. Ergänzungen der Strafprozessordnung

Zu den §§ 9 und 10

Zu § 31

§ 196a. Die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Schöffengericht.

§ 196a. Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt dem Landesgericht als Schöffengericht.

Zu den §§ 24 und 26

 

§ 197. (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Finanzvergehen die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn das aufzuklärende Finanzvergehen zugleich auch den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

entfällt

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, eine Tätigkeit zur Aufklärung des Vergehens nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht

 

(3) Unter den Voraussetzungen der §§ 85, 89, 93, 99 Abs. 2 und 172 können die dort genannten Behörden und Organe Festnahmen, Beschlagnahmen, Personendurchsuchungen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen vornehmen und auch sonstige Amtshandlungen setzen, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann; sie haben aber von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Hausdurchsuchungen dürfen Organe der Finanzstrafbehörden nur auf richterlichen Befehl vornehmen. Wenn die Einholung des richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug untunlich ist, so haben sie die Sicherheitsbehörden oder deren Organe um die Vornahme der Hausdurchsuchung zu ersuchen. Die den Organen der Zollämter in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

 

(4) Personen, die nach Abs. 3 festgenommen wurden, sind durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. Eine vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere mit Zustimmung des Staatsanwaltes nach § 177 Abs. 3 StPO obliegt der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Für die nach Abs. 3 erfolgten Beschlagnahmen und Sicherstellungen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Sicherstellung an zu rechnen ist.

 

(5) Für die Durchführung von Verhaftungen (Vorführungen), Beschlagnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen über richterlichen Befehl gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung; im übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

 

§ 198. (1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften um Erhebungen oder Auskünfte sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, so ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen.

entfällt

(2) Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm Akteneinsicht zu gewähren.

 

(3) Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und die Akteneinsicht kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen. Die Ablehnung ist zu begründen; eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht reicht für sich allein zur Begründung nicht aus..

 

(4) Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde zu.

 

Zum IV. Hauptstück

Zum 3. Hauptstück

§ 199. (1) ...

§ 199. (1) ...

(2) Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 39 Abs. 1 und 2, § 40, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

(2) Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

Zu den §§ 47 bis 49

Zu den §§ 67 bis 70

§ 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt im Strafverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

§ 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Als Ankläger an Stelle des Staatsanwaltes und in der Stellung als Privatbeteiligter hat die Finanzstrafbehörde außer den Rechten, die dem Verletzten in diesen Stellungen sonst zukommen, noch folgende Rechte:

(2) Außer den Rechten als Opfer, als Privatbeteiligter und als Subsidiarankläger hat die Finanzstrafbehörde noch folgende Rechte:

           a) ...

           a) ...

          b) ...

          b) ...

           c) Die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.

           c) Die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.

          d) ...

          d) ...

 

           e) Die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.

(4) ...

(4) ...

Zu den §§ 77 bis 81

Zu den §§ 81 bis 83

§ 200a. ...

§ 200a. ...

Zu § 90

 

§ 201. Legt der Staatsanwalt die Anzeige eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilen.

entfällt

 

Zum 10. Hauptstück

§ 202. (1) Ist der Staatsanwalt überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (§ 53), so hat er die Entscheidung der Ratskammer über die Zuständigkeit einzuholen.

§ 202. (1) Ist der Staatsanwalt überzeugt, dass die Gerichte zur Ahndung einer Tat als Finanzvergehen nicht zuständig seien (§ 53), so hat er die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit einzuholen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat während gerichtlicher Vorerhebungen die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er Zweifel an der gerichtlichen Zuständigkeit hegt. Die Ratskammer kann die Zuständigkeit des Gerichtes auch von Amts wegen prüfen.

(2) entfällt

(3) Die Ratskammer hat sich in ihrem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gerichte die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Sie hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen sie die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.

(3) Das Gericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob ihm die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.

(4) Der Beschluss der Ratskammer kann vom Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem Verdächtigen mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.

(4) Der Beschluss des Gerichts kann vom Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem Beschuldigten mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.

(5) Ein Beschluss der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.

(5) Ein Beschluss des Gerichts oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.

(6) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit können gerichtliche Vorerhebungen wegen des Finanzvergehens nur geführt oder ein Strafverfahren nur eingeleitet werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.

(6) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.

Zu den §§ 90c, 90d und 90f

Zum 11. Hauptstück

§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat der Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.

§ 202a. Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat der Staatsanwalt oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.

Zu den §§ 92 und 109

 

§ 203. Die Einleitung der Voruntersuchung wegen eines Finanzvergehens ist der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

entfällt

§ 204. Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung gelten auch für die Voruntersuchung. Vor allem hat der Staatsanwalt, wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten beabsichtigt, stets die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

entfällt

 

Zu § 195

§ 205. Tritt der Staatsanwalt von der Verfolgung eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

§ 205. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

Zu § 143

Zu den §§ 109 bis 115

§ 206. (1) Der Untersuchungsrichter kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände absehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.

§ 206. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von einem Antrag auf Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abzusehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufzuheben, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe). Der Geldbetrag tritt an die Stelle dieser Gegenstände und unterliegt nach Maßgabe des § 17 dem Verfall.

(2) ...

(2) ...

§ 207. (1) Verfallsbedrohte Gegenstände, die von raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, kann der Untersuchungsrichter durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz verwerten lassen. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Für die Verwertung der Gegenstände durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gilt § 90 Abs. 2 sinngemäß.

§ 207. (1) Verfallsbedrohte Gegenstände, die von raschem Verderb oder erheblicher Wertminderung bedroht sind oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen, kann das Gericht durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz verwerten lassen. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Für die Verwertung der Gegenstände durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gilt § 90 Abs. 2 sinngemäß.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 207a. (1) Besteht hinreichend Verdacht, dass sich der Beschuldigte eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

§ 207a. (1) Eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls, des Wertersatzes und des Ausscpruches der Haftung gemäß § 28 zulässig.

(2) Die einstweilige Verfügung kann zur Sicherung der Geldstrafe und des Wertersatzes auch gegen den Haftungspflichtigen nach § 28, zur Sicherung des Verfalls auch gegen den Eigentümer der verfallsbedrohten Gegenstände erlassen werden.

(2) Folgt eine einstweilige Verfügung auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung für die gerichtliche Sicherstellung gewahrt.

(3) Für die von der Ratskammer zu erlassende einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß.

(3) Gegen den Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme abgelehnt wird, steht auch der Finanzstrafbehörde die Beschwerde nach § 87 StPO zu.

(4) Sicherungsmittel, die die Ratskammer je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zweckes anordnen kann, sind

(4) bis (10) entfällt

           a) bis d) ...

 

(5) bis (7) ...

 

(8) Gegen den Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht dem Staatsanwalt, der Finanzstrafbehörde und dem Betroffenen die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz nach § 114 StPO zu.

 

(9) und (10) ...

 

Zu § 151

Zu § 155

§ 208. ...

§ 208. ...

Zu den §§ 208 und 209

Zu § 213

§ 209. (1) Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

§ 209. Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

(2) Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen, sobald es eine Anklageschrift wegen Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung eingebracht worden ist, dem Beschuldigten mitgeteilt oder zugestellt hat.

 

Zu § 213

Zu § 215

§ 210. ...

§ 210. ...

§ 212. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung hat der Staatsanwalt, statt die Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung der Ratskammer einzuholen. Die Bestimmungen des § 202 sind anzuwenden.

§ 212. (1) Außerhalb der Hauptverhandlung hat der Staatsanwalt, statt die Anklage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung eines Finanzvergehens zurückzuziehen, die Zuständigkeitsentscheidung des Gerichts einzuholen. Die Bestimmungen des § 202 sind anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

§ 221. (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat die Ratskammer über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.

§ 221. (1) Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Gericht über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.

(2) Lehnt die Ratskammer die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat sie das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.

(2) Lehnt das Gericht die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat sie das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.

(3) ...

(3) ...

§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, dass sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

§ 233. (1) Besteht hinreichend Verdacht, dass sich ein Flüchtiger eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(2) ...

(2) ...

§ 265. (1) bis (1i) ...

§ 265. (1) bis (1i) ...

 

(1j) Die §§ 6, 24 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 4, 32 Abs. 3, 53 Abs. 4, 54, 57, 77 Abs. 1, 78 Abs. 3, 82 Abs. 2, 84 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 7, 114 Abs. 3, 124 Abs. 2, 195 Abs. 1, 196, 196a, 199 Abs. 2, 200, 202, 202a, 205, 206 Abs. 1, 207 Abs. 1, 207a, 209, 212 Abs. 1, 221 Abs. 1 und 2 und 233 Abs. 1 sowie die Überschriften vor den §§ 25, 196a, 199, 200, 200a, 202, 202a, 205, 206, 208 und 209 und die Überschrift des Dritten Unterabschnittes jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die §§ 25 Abs. 3, 197, 198, 201, 203 und 204 sowie die Überschriften vor den §§ 197, 201 und 203 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...