Vorblatt

Probleme:

Nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sind für die Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung jeweils getrennte Verwaltungsorgane eingerichtet, wobei die Organe des Sachbereichs der Urlaubsregelung auch die Sachbereiche Schlechtwetterentschädigung und Winterfeiertagsregelung mit verwalten. Es sind dies je ein Vorstand, ein Ausschuss und ein Kontrollausschuss. Die Verwaltungsorgane halten ihre Sitzungen auch getrennt ab. Dieser Umstand führt dazu, dass es in den getrennt abgehaltenen Sitzungen oftmals zu erhöhtem Berichtsaufwand (vgl. § 16 Abs. 1 letzter Satz) kommt. Auch die Struktur der Verwaltungsorgane ist auf Grund der Trennung sehr aufwändig.

Für den Bereich jedes Bundeslandes ist mit der Durchführung der im BUAG angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut. Die technische Entwicklung (z.B. Internet, Projekt e-buak) hat in den letzten Jahren den Zugang der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sowie die Inanspruchnahme der von ihr angebotenen Serviceleistungen massiv erleichtert. Es erscheint daher nicht mehr erforderlich, dass die BUAK in allen Bundesländern eine eigene Landesstelle unterhält.

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der BUAK zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen eine Reihe von Arbeitnehmer- und dazugehöriger Arbeitgeberdaten zu übermitteln. Die BUAK kann auf Grund dieser Berechtigung jedoch nur Daten eines konkreten Arbeitnehmers abfragen. Die Ermittlung aller Beschäftigten eines Arbeitgebers ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.

Im Bereich der Schlechtwetterregelung soll eine Übergangsregelung für die Finanzierung geschaffen werden.

Ziele:

Straffung der Strukturen auf regionaler Ebene und der Verwaltungsorgane der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung, Modernisierungen und Verbesserungen in der Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens sowie Schaffung einer Übergangsregelung zur Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetterregelung.

Inhalt:

-       Zusammenfassung der Verwaltungsorgane der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung zu je einem Ausschuss, Vorstand und Kontrollausschuss unter Beibehaltung der Trennung der Sachbereiche als jeweils eigene Rechnungskreise,

-       Übertragung der Kompetenz zur Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene - zB durch Zusammenführung der Verwaltungseinheiten auf regionaler Ebene (Landesstellen) zu Organisationseinheiten auf regionaler Ebene (Regionalzentren) - an den Ausschuss,

-       Erweiterung der Zugriffsberechtigung der BUAK auf Daten der Krankenversicherungsträger im Sinne einer arbeitgeberbezogenen Abfrage der von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer,

-       Schaffung einer Übergangsregelung zur Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetterregelung

Alternativen:

Die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage betreffend die regionalen Einheiten verursacht im Vergleich zur im Entwurf angestrebten Lösung höhere Kosten, ohne ein höheres Niveau an Serviceleistung zu gewährleisten. Die Beibehaltung der Bestimmungen zu den Verwaltungsorganen bedeutet eine Weiterführung der aufwändigen Strukturen und Doppelgleisigkeiten, ohne Synergieeffekte nutzen zu können. Die zurzeit eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit der BUAK auf Daten der Krankenversicherungsträger erschwert eine effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben, vor allem bei der Feststellung der Zuschlagspflicht. Eine Erhöhung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge würde eine Erhöhung der Lohnnebenkosten bedeuten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Erweiterung der Zugriffsrechte der BUAK auf Daten der Krankenversicherungsträger ermöglicht eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des BUAG. Dadurch kann die BUAK überprüfen, ob Beschäftigungsverhältnisse, die den Bestimmungen des BUAG unterliegen, auch korrekt bei der BUAK gemeldet sind. Der Entwurf dient demnach auch der Bekämpfung von Sozialbetrug und verbessert so die Wettbewerbssituation von Unternehmen, die ihre Beschäftigten korrekt anmelden.

Die Schlechtwetterregelung verhindert die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse und damit temporäre Arbeitslosigkeit. Die im Entwurf enthaltene Regelung sichert die Finanzierung dieser Maßnahme. Dadurch wird ein positiver Effekt für die Beschäftigung in der Baubranche erreicht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.