Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zentraler Gegenstand des Entwurfes ist die Organisationsreform der Verwaltungsorgane der BUAK sowie der regionalen Verwaltungseinheiten.

Die geltende Rechtslage sieht als Verwaltungsorgane der BUAK, jeweils getrennt für die Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung, einen Ausschuss, einen Vorstand und einen Kontrollausschuss vor, wobei die Organe des Sachbereichs der Urlaubsregelung auch für die Sachbereiche der Schlechtwetterentschädigung und der Winterfeiertagsregelung zuständig sind. Die jeweiligen Verwaltungsorgane tagen getrennt nach Sachbereichen. Der Entwurf sieht zur Straffung der Sitzungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten die Zusammenlegung der jeweiligen Verwaltungsorgane vor. Nunmehr sind nur mehr ein Vorstand, ein Ausschuss und ein Kontrollausschuss vorgesehen. Die Aufgaben der jeweiligen nach Sachbereichen getrennten Verwaltungsorgane werden nun von dem neuen Verwaltungsorgan wahrgenommen. Die Sachbereiche selbst bleiben jedoch wie bisher getrennt, dies vor allem auch, um eine getrennte finanzielle Darstellung zu gewährleisten.

Für den Bereich jedes Bundeslandes ist mit der Durchführung der im BUAG angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut. Im März 2006 beschloss der dafür zuständige Vorstand des Sachbereiches der Urlaubsregelung die Zusammenlegung der Landesstellen zur Regionalzentren. Die Reduzierung hat nicht das Ziel, Serviceleistungen für Arbeitnehmer und Betriebe einzuschränken; die technische Entwicklung soll vielmehr für eine bessere Betreuung genutzt werden. Da das BUAG auf die Landestellen ausdrücklich Bezug nimmt, ist eine Anpassung der einschlägigen Bestimmungen erforderlich. Die Entscheidung über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene wird dem Ausschuss übertragen. Die Beiräte in den Bundesländern bleiben bestehen. Ihnen obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Durch ihre Beibehaltung ist die Berücksichtigung der regionalen Interessen gewährleistet. Das Mitspracherecht der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bleibt gewahrt.

Der Entwurf sieht weiters eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit der BUAK auf die Daten der Krankenversicherungsträger vor. Nunmehr ist eine direkte Abfrage sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitgebers möglich. Damit wird die BUAK in die Lage versetzt - unabhängig von den konkreten Daten eines Arbeitnehmers - zu überprüfen, ob Arbeitgeber Arbeitnehmer, die grundsätzlich den Bestimmungen des BUAG unterliegen, auch korrekt bei der BUAK gemeldet sind.

Um eine volkswirtschaftlich nachteilige Erhöhung der Lohnnebenkosten im Baubereich zu vermeiden, soll für eine Übergangszeit von drei Jahren anstelle des bisherigen ergebnisabhängigen Beitrags (§ 12 Abs. 3 BSchEG) ein Pauschalbeitrag von jeweils 2,5 Mio. € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik geleistet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Organisationsreform ist eine Straffung der Abläufe verbunden, die eine nicht näher bezifferbare Einsparung bei den Verwaltungskosten bringen wird.

Der durchschnittliche Abgang des Bereiches Schlechtwetterentschädigung seit 1997 beträgt 2,4 Mio. €. Der durchschnittliche jährliche Fehlbetrag seit dem Jahr 2000 beträgt 2,6 Mio. €, wobei nur in den Jahren 2001 (+3,2 Mio. €) und 2003 (+1,0 Mio. €) Überschüsse erzielt wurden. Der vorgeschlagene Pauschalbetrag entspricht dem Durchschnitt der beiden Fehlbetragswerte.

Dadurch wird die Gebarung Arbeitsmarktpolitik in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils mit dem Betrag von 2,5 Mio. € belastet.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG):

Zu Z 1 bis 12, 14 und 15 (§§ 8 Abs. 2, 13f, 13j Abs. 2, 13k Abs. 5, 14 Abs. 3 bis 5, 15 bis 18, 19 Abs. 1 bis 3, 33b, 40 Abs. 8)

Die geltende Rechtslage sieht als Verwaltungsorgane der BUAK, jeweils getrennt für die Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung, einen Ausschuss, einen Vorstand und einen Kontrollausschuss vor. Jeder Sachbereich verfügt über eine eigene Geschäftsordnung. Der Obmann des Vorstandes eines Sachbereiches ist gleichzeitig der Vorsitzende des Ausschusses desselben Sachbereiches. Die Angelegenheiten eines Sachbereiches obliegen dem Obmann, der der Gruppe der Arbeitnehmer angehört, die Angelegenheiten des anderen Sachbereiches obliegen dem Obmann, der der Gruppe der Arbeitgeber angehört. Der Obmann eines Sachbereiches ist jeweils der Stellvertreter des Obmannes des anderen Sachbereiches. Der Entwurf sieht nunmehr die Zusammenlegung der jeweiligen Verwaltungsorgane vor. Nunmehr sind nur mehr ein Vorstand, ein Ausschuss und ein Kontrollausschuss vorgesehen. Die Aufgaben der bisher nach Sachbereichen getrennten Verwaltungsorgane werden nun von den neuen Verwaltungsorganen für alle Sachbereiche gemeinsam wahrgenommen. Die Sachbereiche selbst bleiben wie bisher getrennt. Dem Vorstand stehen nunmehr zwei Obmänner vor, wobei ein Obmann der Gruppe der Arbeitgeber und der andere Obmann der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Sie vertreten sich gegenseitig. Für den Vorsitz in Ausschuss und Kontrollausschuss besteht eine vergleichbare Regelung. Zur Vertretung der BUAK nach außen sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Die Festlegung, welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt, erfolgt nicht – wie bisher im Gesetz selbst – sondern wird an die Geschäftsordnung delegiert. Auch hier werden die bisher bestehenden zwei Geschäftsordnungen zu einer zusammengeführt. Durch die Zusammenlegung der Verwaltungsorgane ist eine Aufstockung der Mitgliederzahl erforderlich. Der Vorstand ist nunmehr mit je fünf Mitliedern der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerseite (bisher mit je drei), der Ausschuss mit je 20 Mitgliedern (bisher mit je zwölf) und der Kontrollausschuss mit je drei Mitgliedern (bisher mit je zwei) zu beschicken. Der Entwurf sieht eine Übergangsregelung für die Amtsperioden der Verwaltungsorgane vor, da diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle noch nicht beendet sind. Danach hat die Konstituierung der neuen Verwaltungsorgane so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, ihre Arbeit aufnehmen können. Somit ist ein nahtloser Übergang von den bisherigen Verwaltungsorganen auf die neuen Organe gewährleistet.

Im Gesetzestext wird derzeit auf die Organe der Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung ausdrücklich Bezug genommen. Auf Grund der Reorganisierung entfallen diese und sind entsprechende redaktionelle Anpassungen erforderlich. Im Sinne der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit wird die Aufzählung der Agenden der Verwaltungsorgane neu strukturiert; inhaltliche Änderungen sind damit jedoch nicht verbunden.

Für den Bereich jedes Bundeslandes ist mit der Durchführung der im BUAG angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut. Im März 2006 beschloss der dafür zuständige Vorstand des Sachbereiches der Urlaubsregelung, die Neuorganisation der Landesstellen durch die Zusammenlegung der Landesstellen zur Regionalzentren anzustreben. Da das BUAG auf die Landestellen ausdrücklich Bezug nimmt, ist eine Anpassung durch die Streichung des Begriffes „Landesstelle“ in den einschlägigen Bestimmungen erforderlich. Die Entscheidung über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene wird dem Ausschuss übertragen. Die Festlegung ihrer Aufgaben erfolgt gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch den Vorstand; das für diese Beschlüsse erforderliche Konsensquorum ergibt sich – wie für alle Beschlüsse - aus der Geschäftsordnung. Die Beiräte in den Bundesländern bleiben bestehen. Ihnen obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Durch ihre Beibehaltung ist die Berücksichtigung der regionalen Interessen gewährleistet. Das Mitspracherecht der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter bleibt gewahrt. Mit einer Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass die Landesstellen so lange aufrecht bleiben, bis der Ausschuss einen Beschluss über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene, der die bisherige Struktur der Landesstellen ändert, gefasst hat.

Zu Z 13 (§ 31 Abs. 1):

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der BUAK zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen eine Reihe von Arbeitnehmer- und dazugehörigen Arbeitgeberdaten zu übermitteln. Die derzeitige Reihung der angeführten Daten – ausgehend vom Namen des Beschäftigten und der dazu gehörigen Dienstgeberdaten – lässt jedoch den Schluss zu, dass lediglich die Beschäftigungsdaten eines bestimmten Arbeitnehmers umfasst sind. Der Entwurf sieht daher eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit der BUAK auf die Daten der Krankenversicherungsträger vor. Nunmehr ist eine direkte Abfrage sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitgebers möglich. Damit wird die BUAK in die Lage versetzt, nicht nur die Daten eines konkreten Arbeitnehmers zu überprüfen, sondern auch, ausgehend von einem bestimmten Arbeitgeber die Daten aller von diesem Beschäftigten abzufragen und damit zu kontrollieren, ob Arbeitnehmer, die grundsätzlich den Bestimmungen des BUAG unterliegen, auch korrekt bei der BUAK gemeldet sind. Der Zugriff umfasst auch das Datum, ob die Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellte oder freie Dienstnehmer erfasst sind, um dem Versuch, der Anwendungen der Regelungen des BUAG durch eine Einstufung in ein anderes Beschäftigungsverhältnis zu entgehen, entgegenzutreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 – BSchEG)

Zu Z 1 (§ 9)

§ 9 zweiter Satz weist die Verwaltung des Sachbereiches Schlechtwetterregelung den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Urlaubsregelung gemäß den Bestimmungen des BUAG zu. Da die Trennung der Verwaltungsorgane der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung aufgehoben wird (siehe Art. 1), hat der Verweis darauf zu entfallen.

Zu Z 3 (§ 20):

Um eine volkswirtschaftlich nachteilige Erhöhung der Lohnnebenkosten im Baubereich zu vermeiden, soll entsprechend der übereinstimmenden Sichtweise der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für eine Übergangszeit von drei Jahren ein Pauschalbetrag von jeweils 2,5 Mio. € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik geleistet werden. Dadurch soll dem arbeitsmarktpolitischen Stellenwert der Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungs-Regelung Rechnung getragen und den Interessenvertretungen die erforderliche Zeit gegeben werden, um eine nachhaltige Lösung durch Ausweitung der Beschäftigungszeiten einzuleiten zu können.

Vor dem Hintergrund der nach wie vor gegebenen Asymmetrie zwischen Beitragsleistungen zur Gebarung Arbeitsmarktpolitik (AlV-Beitrag) und Auszahlungen (Leistungen nach dem AlVG wie auch Beihilfen der aktiven Arbeitsmarktpolitik) im Bereich der Bauwirtschaft (in Verbindung mit dem Auftrag des Regierungsprogramms für die XXIII. Gesetzgebungsperiode, saisonverlängernde Maßnahmen zu setzen) und der laufenden Abgangsdeckung im Bereich Schlechtwetterentschädigung durch die Gebarung Arbeitsmarktpolitik dient die beabsichtigte Novelle einerseits der Eingrenzung des jährlich von der Gebarung zu tragenden Abgangs im Bereich Schlechtwetterentschädigung, andererseits gibt sie den Sozialpartnern die Möglichkeit, in der geplanten Frist ein umfassendes Konzept der Saisonverlängerung auszuarbeiten.

Dieses Paket zur Verstetigung der Beschäftigung im Bau umfasst nicht nur den angeführten Teilbereich der Schlechtwetterentschädigung, sondern reicht von Fragen der Gestaltung der Jahresarbeitszeit, der Winterurlaubsvergütung bis zum Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Qualifizierung und Höherqualifizierung der im Baubereich Beschäftigten. Mit der Erstellung eines derartigen Pakets ist in Verbindung mit einer Verringerung der Saisonschwankungen und der Steigerung der durchgängigen Beschäftigung (auch Verringerung von Wiedereinstellzusagen als Anteil an der Gesamtbeschäftigung) bei nahezu gleich bleibendem Beitragsaufkommen zur Arbeitslosenversicherung ein deutlicher Rückgang an auszuzahlenden Versicherungsleistungen nach dem AlVG (Arbeitslosengeld einschließlich anteiliger Sozialversicherungsbeiträge) zu erwarten. In weiterer Folge bedeutet dies auch ein Aufschließen zu vergleichbaren skandinavischen Ländern mit stabiler, durchgängiger Beschäftigung in der Bauwirtschaft.

Die Anweisung des Pauschalbetrages, der ausschließlich für den Bereich Schlechtwetterentschädigung zu verwenden ist, erfolgt in Absprache zwischen dem BMWA und der BUAK. Eine regelmäßige Berichterstattung der BUAK über die finanzielle Lage des Bereiches Schlechtwetterentschädigung stellt sicher, dass ein aktueller Überblick über die aktuelle Finanzsituation gegeben ist. Erfolgt keine Neufassung der finanziellen Bestimmungen, treten im Jahr 2010 wieder die derzeit geltenden Finanzierungsbestimmungen in Kraft.