Vorblatt

Inhalt:

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes auf Grund der Zuordnung der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) vom Bundesministerium für Finanzen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen bedingen keine zusätzlichen Kosten für die Vollziehung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vertragskonformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für das Jahr 2007 sollen

–      legistische Anpassungen auf Grund der Neuordnung der Anteilsrechteverwaltung des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007

erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 17 B-VG und aus der Eigentümerschaft des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice GmbH.

B. Besonderer Teil

Zu Art. x + 1:

Allgemeines:

Gemäß den Bestimmungen des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes, BGBl. I Nr. 130/2002, oblag die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) dem Bundesministerium für Finanzen. Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 erfolgte eine Neuordnung der Anteilsrechteverwaltung des Bundes der AWS in der Form, dass diese in Hinkunft vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam wahrgenommen wird. Die genannte Kompetenzänderung erfordert entsprechende Anpassungen vor allem im Bereich der Entsendungsrechte der betroffenen Ressorts in die Unternehmensorgane (Geschäftsführung, Aufsichtsrat).

Zu Art. x + 1 Z 1 (§ 1 Abs. 8):

Die Anteilsrechte des Bundes an der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) werden entsprechend der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 in Hinkunft vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit je zur Hälfte auszuüben sein.

Zu Art. x + 1 Z 2 (§ 1 Abs. 9):

Die Bestimmung stellt klar, dass die gemäß § 1 Abs. 9 von der Gesellschaft zu bildenden Rücklagen nur für Garantiezahlungen verwendet werden dürfen.

Zu Art. x + 1 Z 3 (§ 2 Abs. 2 lit. g):

Die Mehrjahresprogramme stellen ein wesentliches Planungs- und Steuerungsinstrument für die Gesellschaft und den Bund dar. Auf Grund der finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Zu Art. x + 1 Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Der Aufsichtsrat der AWS wird auch in Hinkunft aus 12 Kapitalvertretern bestehen, wovon 2 Kapitalvertreter vom Bundesminister für Finanzen und – wie bisher – je ein Kapitalvertreter von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden.

Die restlichen 6 Aufsichtsratmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die weiteren Regelungen über den Aufsichtsrat sind wie bisher im Gesellschaftsvertrag vorzusehen (zB Funktionsdauer, Vorsitz, besondere Kontroll- und Zustimmungsrechte und dgl.).

Zu Art. x + 1 Z 5 (§ 4 Abs. 1):

Die AWS hat zwei Geschäftsführer, die von der Generalversammlung (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) gewählt werden. Das bisher dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für einen Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz eingeräumte Entsendungsrecht ist im Hinblick darauf obsolet.

Zu Art. x + 1 Z 6 und 7 (§ 5 Abs. 1 und 3):

Die Gesellschaft hat Mehrjahresprogramme zur Umsetzung der in § 2 genannten Ziele und Aufgaben zu erarbeiten und diese als Vorschläge den beiden, die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden Ministern zur Genehmigung vorzulegen.

Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Mehrjahresprogramme sind von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

Zu Art. x + 1 Z 9 (§ 10a):

Im Einklang mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Bundesvergabegesetz 2006 wird der Bundesrechenzentrum GmbH ein ausschließliches Recht für die Erbringung von IT-Leistungen gegenüber der AWS eingeräumt, die zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ablauforganisation der Gesellschaft erforderlich sind.

Zu Art. x + 1 Z 10 (§ 13 Abs. 2):

Die vorliegenden Änderungen treten gleichzeitig mit der BMG-Novelle 2007 in Kraft.


Textgegenüberstellung

Artikel x + 1

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

 

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 1. (1) bis (7) …

§ 1. (1) bis (7) …

(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, dem Bundesminister für Finanzen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.

(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.

(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Die Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Die Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden.

(10) …

(10) …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) …

(2) …

           a) bis f) …

           a) bis f) …

          g) die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Mehrjahresprogramme.

          g) die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Mehrjahresprogramme.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht einzuräumen, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden und weiters der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie das Recht einzuräumen, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Finanzen das Recht einzuräumen, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden und weiters der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie das Recht einzuräumen, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(2) …

(2) …

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Gesellschafts-vertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, ein Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 31. Oktober 2003 vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm bis spätestens 15. November 2002 zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5. (1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahrespro-gramm ist bis spätestens 31. Oktober 2003 vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm bis spätestens 15. November 2002 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) …

(2) …

(3) Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

(3) Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

§ 10.

§ 10.

 

Erbringung von IT-Leistungen für die Gesellschaft“

 

§ 10a. Für IT-Leistungen, die zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ablauforganisation der Gesellschaft erforderlich sind, hat die Gesellschaft die Bundesrechenzentrum GmbH gegen Entgelt zu beauftragen.

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

 

(2) § 1 Abs. 8, § 1 Abs. 9, § 2 Abs. 2 lit. g, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 10a samt Überschrift und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXXX/2007 treten mit 1. März 2007 in Kraft.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           2. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

           1. Hinsichtlich des § 1 Abs. 1 bis Abs. 6, des § 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz sowie der §§ 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

           3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 lit. e und lit. g sowie der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam.