Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2  Z 3 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortgruppe eingefügt: „nach Maßgabe der § 157 Abs.2 GewO 1994“.

2. Im § 3 wird die Zeitangabe „an Montagen bis 5 Uhr“ durch die Zeitangabe „an Montagen bis 6 Uhr“ ersetzt.

3.  § 4  lautet:

§ 4. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr, offen gehalten werden.

          (2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.    

   (3) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten. Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst kann der Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden können.

   (4) Verordnungen gemäß Abs.3 können für das ganze Land oder nur für ein bestimmtes Teilgebiet, für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte Waren erlassen werden.

   (5) Für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten oder für Gebiete, in denen bedeutende örtliche Veranstaltungen stattfinden, kann der Landeshauptmann während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, an Werktagen ausgenommen Samstag einen Ladenschluss nach 21 Uhr anordnen.“ 

 

4. Im § 5 Abs. 1 wird die Zeitangabe „an Montagen bis 5 Uhr“ durch die Zeitangabe „an Montagen bis 6 Uhr“ ersetzt.

5. Im § 5 Abs. 2 wird die Zeitangabe „an Montagen bis 5 Uhr“ durch die Zeitangabe „an Montagen bis 6 Uhr“ ersetzt.

6. Im § 6  Abs. 1 wird die Zeitangabe „von 5 Uhr bis 14 Uhr“ durch die Zeitangabe „von 6 Uhr bis 14 Uhr“ ersetzt.

7. Im § 6  Abs. 1 wird die Zeitangabe „von 5 Uhr bis 17 Uhr“ durch die Zeitangabe „von 6 Uhr bis 17 Uhr“ ersetzt.