Artikel x

Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge ,,die Gesellschaft“ durch die Wortfolge ,,der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge ,,der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedürfen und“.

3. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ,, , die der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen bedürfen“.

4. Dem § 14 wird folgender § 14a angefügt:

§ 14a. Die Richtlinien gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Die Gesellschaft hat Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.“

5. § 16 erhält die Bezeichnung § 16 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 treten mit 1. März 2007 in Kraft.“