Vorblatt

Problem:

Die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 sieht vor, dass nunmehr die Angelegenheiten bezüglich der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen werden.

Die Zuständigkeit und finanzielle Verantwortung für Haftungsübernahmen aus dem Garantiegesetz 1977 bleiben beim Bundesminister für Finanzen. Dieser ist nach dem Bundeshaushaltsgesetz für die Gesamtsteuerung des Bundeshaushaltes verantwortlich. Damit muss eine entsprechende Risikobeurteilungs- und -steuerungskompetenz einhergehen.

Lösung:

Änderung des Garantiegesetzes 1977 um dem Bundesminister für Finanzen auch weiterhin eine ausreichende Steuerung des Risikos im Bereich der Haftungsübernahmen zu ermöglichen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Änderungen bringen keine zusätzlichen Kosten für die Vollziehung.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Auch nach Übertragung der Angelegenheiten bezüglich der AWS auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleibt die Zuständigkeit für Haftungsübernahmen weiterhin beim Bundesminister für Finanzen. Diese umfasst auch die finanzielle Verantwortung für Schadensfälle der AWS aus dem Garantiegesetz 1977. Daher ist auch eine ausreichende Steuerungsmöglichkeit des Bundesministers für Finanzen im Bereich der Garantievergabe durch die AWS erforderlich. Diese wird durch die Übertragung der bisher bei der AWS liegenden Zuständigkeit zur Erlassung von Richtlinien für die Garantievergabe an den Bundesminister für Finanzen erreicht.

EU-Recht:

Der Entwurf steht im Einklang mit dem EU-Recht und entspricht insbesondere auch den EU-beihilferechtlichen Regelungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel x (Garantiegesetz 1977):

Zu Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3):

Durch diese Änderungen wird die Kompetenz zur Erlassungen von Richtlinien für die Garantievergaben durch die AWS, die bisher von der AWS mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgeübt wurde, direkt auf den Bundesminister für Finanzen übertragen. Dies ermöglicht eine bessere Steuerung des Risikos im Bereich der Haftungsübernahmen, da nunmehr auch das Initiativrecht zur Erlassung und Abänderung dieser Richtlinien beim Bundesminister für Finanzen liegt. Die von der AWS gemäß § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 erlassenen Richtlinien bleiben bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung durch den Bundesminister für Finanzen aufrecht.

Zu Z 4 (§ 14a):

Diese Bestimmung regelt die Kundmachungsvorschrift für die vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien und ist der entsprechenden Bestimmung im KMU-Förderungsgesetz nachgebildet. Neu ist die Verpflichtung der AWS, die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten. Dies soll einen erleichterten Zugang zu dieser Information für die betroffenen Förderungswerber ermöglichen.“

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 2):

Die vorliegenden Änderungen treten gleichzeitig mit der BMG-Novelle 2007 in Kraft.