Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EG-Amtshilfegesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden – Budgetbegleitgesetz 2007 (BBG 2007)

Artikel X1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle der Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969“ die Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004.“

3. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Z 4 tritt an die Stelle des vierten Satzes folgender Satz:

„Der Freibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zuzurechnen sind oder die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind.“

b) In Z 4a wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Freibetrag kann nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind, die im Inland oder innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sind.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“.

b) In Abs. 2 lauten der zweite und dritte Satz:

„Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

5. In § 6 Z 6 lit. b vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen“ die Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen, sofern diese nicht im anderen Staat berücksichtigt werden“.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und in Abs. 3 Z 2 tritt im ersten Satz an die Stelle des Gesetzeszitates „§ 14 Abs. 5 Z 4“ das Gesetzeszitat „§ 14 Abs. 7 Z 3“ und es wird in Abs. 1 nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß § 22 Z 1 lit. b letzter Satz, Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 erster Teilstrich (ausgenommen Hausverwalter) sowie Steuerpflichtige mit Einkünften gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich können keinen Freibetrag in Anspruch nehmen.“

b) In Abs. 2 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

„Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, kann er nur bei Ermittlung des Gewinnes des Betriebes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn auch der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist.“

c) In Abs. 4 lautet der erste Teilstrich:

           „- Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.“

d) In Abs. 4 lautet der letzte Teilstrich:

           „- Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde.“

e) In Abs. 5 tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Frist“ die Wortfolge „Frist von vier Jahren“ und lautet die Z 2:

         „2. Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedenen Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.“

7. In § 11a Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1“ und es werden folgende Sätze angefügt:

„Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Sie hat auf die Besteuerung des Einkommens des Jahres der Nachversteuerung keinen Einfluss.“

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ die Absatzbezeichnung „(5)“ und die Absatzbezeichnung „(7)“ die Absatzbezeichnung „(6)“.

b) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 1 und 3 bis 5“ die Wortfolge „Abs. 1, 3 und 4“.

c) Folgender Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:

           1. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 3) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die zu höchstens 40% in Aktien oder andere Kapitalanlagen mit schwankendem Ertrag anlegen, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen der Besicherung anderer Ansprüche dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.

           2. Beträgt die Wertpapierdeckung nach Z 1 im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 60% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.

           3. Als Wertpapiere gelten:

                a) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die im EU/EWR-Raum ansässig sind, für die die Prospektpflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG gilt, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

               b) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die im EU/EWR-Raum ansässig sind, für die die Prospektpflicht nur wegen Art. 3 Abs. 2 Buchstaben c bis e der Richtlinie 2003/71/EG nicht gilt.

                c) Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die im EU/EWR-Raum ansässig sind, die vor Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschreitet und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.

               d) Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes.

                e) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 bzw. des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie von im EU/EWR-Raum errichteten Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 des Investmentfondsgesetzes 1993, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen oder es sich um Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia des Investmentfondsgesetzes 1993 handelt. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 des Investmentfondsgesetzes 1993 können zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Rücknahmepreis zu jenem 1. Jänner, welcher dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.

d) In Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6“.

e) In Abs. 9 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6“.

f) In Abs. 10 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7 Z 5 und 6“ das Zitat „Abs. 6 Z 5 und 6“.

g) In Abs. 11 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 5 und Abs. 7 Z 7“ das Zitat „Abs. 6 Z 7“.

h) In Abs. 12 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6“ die Wortfolge „Abs. 6 Z 1 bis 3, des Abs. 6 Z 6“.

9. In § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ die Wortfolge „fiktiven Anschaffungskosten“.

10. In § 27 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle der des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.

11. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In § 31 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Maßnahmen des Steuerpflichtigen“ das Wort „Umstände“ und an die Stelle des Satzes „Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes.“ der Satz „Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne des ersten Satzes.“.

b) In § 31 Abs. 2 Z 2 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zu berücksichtigen“ die Wortfolge „zu berücksichtigen, sofern diese nicht im Zuzugsstaat berücksichtigt werden.“

12. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.“

13. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 98 Z 4“ durch das Zitat „§ 98 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein im EU/EWR-Raum ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 35%.“

14. In § 95 Abs. 3 Z 2 wird der zweite Teilstrich zum dritten Teilstrich und folgender zweiter Teilstrich wird eingefügt:

           „- die Zweigstelle eines ausländischen Dienstleisters, der auf Grund der Grundfreiheiten des EG-Vertrages Tätigkeiten eines Kreditinstitutes ausführt ohne selbst Kreditinstitut zu sein,“

15. In § 98 entfällt in Abs. 1 Z 5 die lit. c und es wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.“

16. § 99 Abs. 2 lautet:

    „(2) 1. Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.

           2. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein im EU/EWR-Raum ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Abzugssteuer mitgeteilt hat. Unterliegt der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge der inländischen Besteuerung und übersteigen diese den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.“

17. In § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.“

18. In § 108h Abs. 1 Z 1 wird der Prozentsatz „30%“ durch „40%“ ersetzt.

19. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 85 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.“

b) In Z 134 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.“

c) In Z 134 treten an die Stelle des vorletzten Satzes folgende Sätze:

„Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 aus.“

d) In Z 135 wird folgender Satz angefügt:

„Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7 sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten.“

e) Nach Z 135 wird folgende Z 136 angefügt:

     „136. § 38 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a, § 6 Z 6 lit. b, § 10, § 11a Abs. 3, § 14 und § 31 Abs. 2 Z 2 vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. § 98 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 ist erstmals anzuwenden

                  - hinsichtlich nachträglicher Einkünfte und Nachversteuerungen, die im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007,

                  - sonst auf Nachversteuerungs- oder Rückzahlungstatbestände, die nach dem 31. Dezember 2006 erfüllt werden.“

19. Die Anlage 2 (zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988) lautet samt Überschrift:

„Anlage 2

(zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990 S. 6), idF der Richtlinie 2003/123/EG (ABl. Nr. L 7 vom 13.1.2004 S. 41), der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003 S. 33) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens (ABl. Nr. L 157 vom 21.6.2005 S 203)

Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

           1. eine der angeführten Formen aufweist:

                a) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;

               b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung ‚société anonyme‘/‚naamloze vennootschap‘,‚société en commandite par actions‘/‚commanditaire vennootschap op aandelen‘, ‚société privée à responsabilité limitée‘/‚besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid‘, ‚société coopérative à responsabilité limitée‘/‚coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid‘, ‚société coopérative à responsabilité illimitée‘/‚coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid‘, ‚société en nom collectif‘/‚vennootschap onder firma‘, ‚société en commandite simple‘/‚gewone commanditaire vennootschap‘, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung ‚събирателното дружество‘, ‚командитното дружество‘, ‚дружеството с ограничена отговорност‘, ‚акционерното дружество‘, ‚командитното дружество с акции‘, ‚неперсон- ифицирано дружество‘, ‚кооперации‘, ‚кооперативни съюзи‘ ‚държавни предприятия‘, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

               d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung ‚akciová společnost‘, ‚společnost s ručením omezeným‘;

                e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung ‚aktieselskab‘ oder ‚anpartsselskab‘. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die ‚aktieselskaber‘ ermittelt und besteuert wird;

                f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung ‚Aktiengesellschaft‘, ‚Kommanditgesellschaft auf Aktien‘, ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘, ‚Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit‘, ‚Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft‘, ‚Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts‘, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

               g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung ‚täisühing‘, ‚usaldusühing‘, ‚osaühing‘, ‚aktsiaselts‘, ‚tulundusühistu‘;

               h) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung ‚ανώνυμη εταιρεία‘, ‚εταιρεία περιορισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)‘ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                 i) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung ‚sociedad anónima‘, ‚sociedad comanditaria por acciones‘, ‚sociedad de responsabilidad limitada‘, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer (‚impuesto sobre sociedades‘) unterliegen;

                 j) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung ‚société anonyme‘, ‚société en commandite par actions‘, ‚société à responsabilité limitée‘, ‚sociétés par actions simplifiées‘, ‚sociétés d'assurances mutuelles‘, ‚caisses d'épargne et de prévoyance‘, ‚sociétés civiles‘, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, ‚coopératives‘, ‚unions de coopératives‘, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                k) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete ‚building societies‘ und ‚trustee savings banks‘ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

                 l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung ‚società per azioni‘, ‚società in accomandita per azioni‘, ‚società a responsibilità limitata‘, ‚società cooperative‘, ‚società di mutua assicurazione‘ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

               m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung ‚εταιρείες‘ im Sinne der Einkommensteuergesetze;

               n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung ‚akciju sabiedrība‘, ‚sabiedrība ar ierobežotu atbildību‘;

               o) Gesellschaften litauischen Rechts;

               p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung ‚société anonyme‘, ‚société en commandite par actions‘, ‚société à responsabilité limitée‘, ‚société coopérative‘, ‚société coopérative organisée comme une société anonyme‘, ‚association d'assurances mutuelles‘, ‚association d'épargne-pension‘, ‚entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public‘ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

               q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung ‚közkereseti társaság‘, ‚betéti társaság‘, ‚közös vállalat‘, ‚korlátolt felelősségű társaság‘, ‚részvénytársaság‘, ‚egyesülés‘, ‚szövetkezet‘;

                r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung ‚Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata‘, ‚Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet‘;

                s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung ‚naamloze vennnootschap‘, ‚besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid‘, ‚Open commanditaire vennootschap‘, ‚Coöperatie‘, ‚onderlinge waarborgmaatschappij‘, ‚Fonds voor gemene rekening‘, ‚vereniging op coöperatieve grondslag‘, ‚vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt‘ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

                t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung ‚Aktiengesellschaft‘, ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘, ‚Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit‘, ‚Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften‘, ‚Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts‘, ‚Sparkassen‘ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;

               u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘;

               v) die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;

               w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung ‚societăţi pe acţiuni‘, ‚societăţi în comandită pe acţiuni‘, ‚societăţi cu răspundere limitată‘;

                x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung ‚delniška družba‘, ‚komanditna družba‘, ‚družba z omejeno odgovornostjo‘;

               y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung ‚akciová spoločnosť‘, ‚spoločnosť s ručením obmedzeným‘, ‚komanditná spoločnosť‘;

                z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung ‚osakeyhtiö‘/‚aktiebolag‘, ‚osuuskunta‘/‚andelslag‘, ‚säästöpankki‘/‚ sparbank‘ and ‚vakuutusyhtiö‘/‚försäkringsbolag‘;

              aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung ‚aktiebolag‘, ‚försäkringsaktiebolag‘, ‚ekonomiska föreningar‘, ‚sparbanker‘, ‚ömsesidiga försäkringsbolag‘;

             ab) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.“

Artikel X2

Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

Die Anlage gemäß § 12 lautet samt Überschrift:

„Anlage gemäß § 12

Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:

 

Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:

 

Belgien

Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)

 

Région wallonne (Wallonische Region)

 

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

 

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

 

Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)

 

Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)

Bulgarien

Общините (Städte und Gemeinden)

 

Социалноосигурителни фондове (Sozialversicherungsfonds)

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

 

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

 

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

 

Junta de Castilla - La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

 

Junta de Castilla - León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

 

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

 

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

 

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

 

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

 

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

 

Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

 

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

 

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

 

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

 

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

 

Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)

 

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)

 

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

 

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

 

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

 

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

 

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

 

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

 

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

Griechenland

Griechische Telekommunikationsanstalt

 

Griechisches Eisenbahnennetz

 

Staatliche Elektrizitätswerke

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)

 

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

 

Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)

 

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

 

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

 

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

 

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

Italien

Regionen

 

Provinzen

 

Städte und Gemeinden

 

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

Lettland

Pašvaldÿbas (Lokalregierungen)

Polen

gminy (Kommunen)

 

powiaty (Distrikte)

 

województwa (Provinzen)

 

związki gmin (Kommunalverbände)

 

związki powiatów (Distriktverband)

 

związki województw (Provinzverband)

 

miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

 

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die

 

Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

 

Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)

Portugal

Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

 

Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

 

Städte und Gemeinden

Rumänien

autorităţile administraţiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

 

ÿeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

 

Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen)

 

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

 

Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)

 

Internationale Einrichtungen:

 

 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

 

Europäische Investitionsbank

 

Asiatische Entwicklungsbank

 

Afrikanische Entwicklungsbank

 

Weltbank / IBRD / IWF

 

Internationale Finanzkorporation

 

Interamerikanische Entwicklungsbank

 

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

 

EURATOM

 

Europäische Gemeinschaft

 

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

 

Eurofima

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Nordische Investitionsbank

 

Karibische Entwicklungsbank

 

Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.

 

Einrichtungen in Drittländern:

 

Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:

1.      Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.

2.      Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.

3.      Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.

4.      Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.“

Artikel X3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist oder wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die der Körperschaft durch Gesetz als ihr eigentümliche Aufgabe zugewiesen ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Forschungsanstalten, Wetterwarten, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.“

2. § 5 Z 14 lautet:

       „14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“

3. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Als Beteiligungen gelten

                a) Kommanditanteile, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

               d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

                e) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an der keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.“

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:

„Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist

             - bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind und

             - bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften

nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.“

b) In Abs. 5 lautet der erste Halbsatz:

„(5) Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben;“

5. In § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Einlagenveranlasste Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz. Vermögensänderungen, die aus einer einlagebedingten Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) entstehen, sind steuerwirksam.“

6. In § 12 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2.“

7. In § 21 Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich wird der Klammerausdruck „(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“ durch den Klammerausdruck „(zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“ ersetzt.

8. In § 26c wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/200x ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.“

Artikel X4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 und Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „handelsrechtlicher“ das Wort „unternehmensrechtlicher“.

b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:

Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

             - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder

             - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen.“

c) In Abs. 2 lautet der fünfte Satz:

„Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, sofern diese nicht im anderen Staat berücksichtigt werden.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1 Z 2 und in § 18 Abs. 1 Z 3 lautet jeweils der zweite Teilstrich:

           „- Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.“

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch; die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung auf eine in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannte Gesellschaft eingeschränkt wird, gilt der erste Satz auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen der übertragenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch zum Verschmelzungsstichtag. Im Falle des Übergangs des Besteuerungsrechtes auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, ist auf Antrag des Anteilsinhabers § 6 Z 6 bzw. § 31 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. Zuzahlungen auf Grund unternehmensrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.“

4. In § 5 Abs. 7 Z 2, § 9 Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 4 Z 2, § 38d Abs. 4 Z 2 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.“ die Wortfolge „abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.“

5. In § 6 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Bezeichnung Abs. 4 bis 7 und wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die Annahme eines Abfindungsangebotes gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anschaffungstag der Anteile.“

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Soweit im Rahmen der Einbringung in eine ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

b) In Abs. 2 Z 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge “im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3“.

c) In Abs. 5 Z 2 tritt im zweiten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5“ die Wortfolge „Z 1, Z 3 und Z 4“.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, soweit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz genannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.“

b) Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.“

8. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:

           1. Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten.

           2. Kommt die Abfindung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 ausländischen Einbringenden zu, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

           3. Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

           4. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.

           5. Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“

9. § 21 Z 2 lautet:

         „2. Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 anzuwenden.“

10. § 24 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses zu einer ausländischen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

11. § 29 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

12. In § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben.“

13. In § 38b Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlich“ das Wort „unternehmensrechtlich“.

14. In § 38d Abs. 5 tritt an die Stelle des Verweises „§ 38a Abs. 2 Z 2“ der Verweis „§ 38a Abs. 2“.

15. Die Anlage (zu Art. I, II, II III und IV) wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird folgende Wortfolge angefügt:

„ und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens (ABl. Nr. L 157 vom 21.6.2005 S203)“

b) In Z 1 werden folgende lit. z1 und z2 angefügt:

       „z1) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung ‚събирателното дружество‘, ‚командитното дружество‘, ‚дружеството с ограничена отговорност‘, ‚акционерното дружество‘, ‚командитното дружество с акции‘, ‚неперсон- ифицирано дружество‘, ‚кооперации‘, ‚кооперативни съюзи‘ ‚държавни предприятия‘, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

         z2) Gesellschaften      rumänischen Rechts mit der Bezeichnung ‚societăţi pe acţiuni‘, ‚societăţi în comandită pe acţiuni‘, ‚societăţi cu răspundere limitată‘.“

Artikel X5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 10 Z 7 lautet:

         „7. die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;“

2. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:

          „i) die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, durch Kapitalanlagegesellschaften sowie von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;“

3. § 10 Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;“

4. § 11 Abs. 1a lautet:

„(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.“

5. § 12 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

6. § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4.

                  - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

                  - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

aufgezeichnet werden;“

7. Dem § 19 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:

„(1d) Bei der Lieferung von Alteisen und Altmetallen sowie von Schrott und Abfällen aus Eisen und Metallen wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.“

8. In § 28 Abs. 10a wird folgender Abs. 10b angefügt:

„(10b) Anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union gilt folgende Übergangsregelung:

           1. Für einen Gegenstand, der

                a) vor dem Beitrittsdatum in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neu beitretenden Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurde und

               b) seit der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung nach Artikel 156 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 oder ähnlichen Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates unterstellt war und

                c) dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.

           2. Für einen Gegenstand, der

                a) vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurde und

               b) dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.

           3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befand:

                a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;

               b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung nach Artikel 156 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;

                c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;

               d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß lit. c begonnen wurde.

Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.

           4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                a) Die Lieferung dieser Gegenstände war nach Artikel 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten steuerfrei oder befreiungsfähig und

               b) die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.

Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.

           5. Die Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn

                a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versendet oder befördert wird oder

               b) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder

                c) der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.”

9. Z 20 der Anlage lautet:

       „20. Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

                a) Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),

               b) Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),

                c) Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),

               d) Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),

                e) Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),

                f) Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 30, 1212 99 41, 1212 99 49 und 1212 99 70 der Kombinierten Nomenklatur),

               g) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 der Kombinierten Nomenklatur),

               h) Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).“

10. Z 30 der Anlage lautet:

       „30. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).“

11. Art. 1 Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität.“

12. In § 28 wird nach Abs. 28 als Abs. 29 angefügt:

„(29) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/200x treten in Kraft:

           1. § 3a Abs. 10 Z 7 und § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 28 Abs. 10b ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit nach dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Beitritten neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union anzuwenden.

           3. Z 20 und Z 30 der Anlage sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           4. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 4 und § 19 Abs. 1d sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.

           5. § 10 Abs. 2 Z 13 und Art. 1 Abs. 6 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel X6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 tritt in den Z 1 bis 3 jeweils an die Stelle des Betrages „35 Euro“ der Betrag „60 Euro“.

2. In § 14 Tarifpost 8 werden nach Abs. 1 die Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.

(1b) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa 35 Euro.“

3. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung Z 3 und wird als Z 2 eingefügt:

         „2. Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:

                a) Kinder unter 6 Jahren,

               b) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,

                c) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (EU ABl. L 289/23 vom 3. November 2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,

               d) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I 100/2005);“

4. In § 37 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und 1b sowie Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2007 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.“

Artikel X7

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. ee wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und als sublit. ff angefügt:

        „ff) ab 1. Juli 2007

                  - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 2,54 Euro, mindestens 21,80 Euro;

                  - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 2,72 Euro;

                  - bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 3,08 Euro, höchstens 123,40 Euro, bei Anhängern höchstens 98,72 Euro.“

Artikel X8

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

         „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 427 Euro;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 442 Euro;

                c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 422 Euro;

                    bb) ansonsten 455 Euro;

           2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;

               b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 499 Euro;

                    bb) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 514 Euro;

                c) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 494 Euro;

                    bb) ansonsten 527 Euro;

           3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) 325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;

               b) 355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;

           4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,

                a) wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;

                    bb) ansonsten 325 Euro;

          b) wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 327 Euro;

                    bb) ansonsten 355 Euro;“

2. In § 3 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „nach § 2 Abs. 1 Z 5“.

3. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,

                a) wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,

               b) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;

                    bb) ansonsten 325 Euro;

                c) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,

                     aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 327 Euro;

                    bb) ansonsten 355 Euro;“

4. In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „445“ durch den Betrag „455“ und der Betrag „325“ durch den Betrag „355“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „entgeltlich“.

6. In § 7 Abs. 1 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,229“ ersetzt.

7. In § 7a Abs. 3 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,229“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,229“ ersetzt.

9. In § 24 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt“ und nach dem ersten Satz wird der folgende Satz eingefügt:

„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt, zulässig.“

10. § 26 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre;“

11. Nach § 64h wird folgender § 64i angefügt:

§ 64i. (1) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.

Artikel X9

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

         „1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.“

2. § 1 Z 2 entfällt.

3. In § 1 Z 3 lautet der erste Satz:

         „3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 erfolgt ist.“

4. § 1 Z 4 lautet:

         „4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.“

5. In § 1 lautet der letzte Absatz:

„Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen die Gemeinden Mittelberg und Jungholz.“

6. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges.“

7. In § 3 Z 3 lautet der erste Satz:

         „3. Vorgänge in Bezug auf

                  - Vorführkraftfahrzeuge,

                  - Fahrschulkraftfahrzeuge,

                  - Miet-, Taxi- und Gästewagen,

                  - Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

                  - Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,

                  - Leichenwagen,

                  - Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und

                  - Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.“

8. § 3 Z 4 lit. d entfällt.

9. § 4 Z 1 lautet:

         „1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt.“

10. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat.“

11. In § 12 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“

12. In § 12a lautet der letzte Satz:

„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“

13. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 13. (1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

(2) Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.“

14. In § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2006 sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.“

Artikel X10

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 158 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Änderungen im Zentralen Melderegister sind von Amts wegen an das Bundesministerium für Finanzen monatlich in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln.“

2. In § 214 Abs. 1 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten.“

3. Nach § 229 wird folgender § 229a eingefügt:

§ 229a. Das Finanzamt hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Rückstandsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält den vollstreckbar aushaftenden Rückstand einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt wurde, oder die Feststellung, dass kein solcher Rückstand besteht.“

Artikel X11

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 lautet der Abs. 2:

„(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.“

2. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.“ durch die Wortfolge „Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl I Nr. 149/1992 in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ ersetzt.

b) In der Z 1 wird die Wortfolge „§ 221 Abs. 3 HGB“ durch die Wortfolge „§ 221 Abs. 3 UGB“ und die Wortfolge „(Vereinsgesetz 1951),“ durch die Wortfolge „(Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung),“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 221 Abs. 1 bis 3 HGB“ durch die Wortfolge „§ 221 Abs. 1 bis 3 UGB“ und wird die Wortfolge „§ 221 Abs. 4 HGB“ durch die Wortfolge „§ 221 Abs. 4 UGB“ ersetzt.

5. In § 15 wird die Wortfolge „Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,“ durch die Wortfolge „Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

6. In § 17 lautet der Abs. 4:

„(4) Folgende in der Stammfassung angeführte Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:

           1. OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,

           2. UnternehmensgruppenV, BGBl. II Nr. 50/2005,

           3. Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003,

           4. Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006,

           5. Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,

           6. Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004.“

Artikel X12

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes – EG AHG

Das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:

In § 1 lautet der Abs. 1:

„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 S. 15, in der jeweils geltenden Fassung) durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“

Artikel X13

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.“

2. § 11 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 11. (1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.

(2) Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.“

3. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben und es wird folgender Abs. 9 in § 11 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs mit Verordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen fallweise über Antrag die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligt werden kann, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der bewilligten Amtshandlungen gilt der Ort ihrer Durchführung als bewilligter Warenort.“

4. § 20 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.“

5. In § 23 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.“

6. In § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Zollämter haben ihre örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen sowie die der ihnen zugeordneten Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollämter und Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“

7. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.“

8. § 34 samt Überschrift lautet:

„Vorgehen bei Zuwiderhandlungen

§ 34. (1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach den zollrechtlichen Vorschriften, dem Finanzstrafgesetz, der StPO und den sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.

(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben. “

9. In § 55 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.“

10. In § 85c Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.“

11. In § 99 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.“

12. In § 120 wird folgender Abs. 1o angefügt:

„(1o) § 9 Abs. 1), § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.“