Vorblatt

Probleme:

Die Finanzierung der Globalen Umweltfazilität (GEF) erfolgt durch den GEF-Treuhandfonds; GEF finanziert Projekte, die primär nicht der Behebung lokaler, sondern der Behebung globaler Umweltprobleme zu Gute kommen. Zudem müssen GEF-Projekte innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können. Alle Länder, die ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4.000 US‑$ pro Jahr und ein UNDP-Programm aufweisen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen.

Zur Fortführung der Tätigkeiten der Globalen Umweltfazilität ist eine Auffüllung der Mittel des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-Treuhandfonds) erforderlich, da die bisher aus diesem Fonds zur Verfügung gestellten Mittel bereits für Projektfinanzierungen zugesagt wurden. GEF-Finanzierungen erfolgen auf "Grant"-Basis, das heißt als Geschenke, weshalb es keine finanziellen Rückflüsse gibt.

Im Zuge der 2005/2006 stattgefundenen GEF-Wiederauffüllungsverhandlungen wurde seitens Österreichs - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - die weitere Mitwirkung im Rahmen der GEF und ein Beitrag zur Wiederauffüllung des GEF-Treuhandfonds in Aussicht gestellt.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages im Rahmen der 4. Wiederauffüllung der GEF (GEF 4) geschaffen werden.

Inhalt:

Die gegenständliche Gesetzesinitiative hat die Leistung eines österreichischen Beitrages in Höhe von 24 380 000 Euro zum Gegenstand.

Alternativen:

Wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die im Zusammenhang mit GEF-Projekten notwendigen Beschaffungen werden über die GEF-Implementierungsagenturen getätigt, insbesondere durch die Weltbank, wo Österreich in den letzten Jahren überdurchschnittlich erfolgreich war. Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Internationalen Entwicklungsorganisation ist für österreichische Unternehmen bei der weiteren Bearbeitung von Märkten in Entwicklungsländern förderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Leistung von 24 380 000 Euro zum GEF-Treuhandfonds. Der österreichische Beitrag wird durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in den Jahren 2007 bis 2009 geleistet. Die budgetären Auswirkungen der Bundesschatzscheineinlösungen im Zeitraum 2007 bis 2012 sind aus dem Einlösungsplan im allgemeinen Teil der Erläuterungen ersichtlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility - GEF) wurde 1991 eingerichtet, um Entwicklungs- und Transformationsländer bei der Bewältigung von sechs grundlegenden weltweiten Umweltproblemen zu unterstützen, nämlich:

Die weltweite Erwärmung der Atmosphäre, insbesondere die Auswirkungen von Treibhausgas-Emissionen auf das Weltklima, die auf den Einsatz fossiler Brennstoffe und die Abholzung von Kohlenstoff absorbierenden Wäldern zurückzuführen sind.

Die Verschmutzung internationaler Gewässer, die primär eine Folgeerscheinung der Anhäufung von Schadstoffen in Ozeanen und internationalen Flusssystemen und deren Verseuchung durch ausgelaufenes Öl ist.

Die Zerstörung der biologischen Vielfalt in Folge von negativen Veränderungen natürlicher Lebensräume und des Abbaus von Bodenschätzen.

Die Ausdünnung der stratosphärischen Ozonschicht aufgrund von Emissionen von Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen (FCKWs), Halogen-Kohlenwasserstoffen und anderen Gasen.

Die Reduzierung und Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe inklusive Pestizide und industrielle Chemikalien, welche durch Produktion, Verwendung oder Entweichung entstehen.

Die Landverödung in ariden, semi-ariden und subtropischen Gebieten, die durch verschiedene Faktoren, insbesondere durch Klimaänderung und menschlicher Aktivitäten verursacht werden.

Zum 6. Juni 2006 hatte die GEF 177 Mitglieder. Österreich ist Gründungsmitglied der GEF und ist dem Übereinkommen zur Errichtung der GEF mit Wirkung vom 21. Juni 1994 beigetreten.

Die GEF ist eine administrative Dachorganisation, die über Mittel aus verschiedenen Fonds verfügt. Die wichtigste Rolle kommt dabei dem Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-Treuhandfonds) zu, der von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) treuhändisch verwaltet wird. Die Hauptverantwortung für die Implementierung von GEF-Projekten obliegt drei Organisationen, nämlich der Weltbank, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme - UNEP). Daneben werden GEF-Projekte zunehmend auch von den so genannten Exekutierungsagenturen der GEF wie multilaterale Organisationen durchgeführt. Diese Institutionen werden nach dem Grundsatz des komparativen Vorteils und der Kosteneffizienz eingesetzt. Innerhalb dieses Rahmens kommen den drei Hauptorganisationen fest umrissene Rollen zu:

Die Weltbank ist für die Verwaltung der Fazilität und für Investitionsprojekte zuständig; sie übernimmt ferner die Rolle des Treuhandfonds-Verwalters.

Dem UNDP obliegt die Verantwortung im Bereich der technischen Hilfe. Im Rahmen seines weltweiten Büronetzes trägt es ebenfalls dazu bei, anhand von Investitionsuntersuchungen, die vor dem Investitionszeitpunkt erfolgen, Projekte zu identifizieren. Zudem ist es mit der Leitung des "kleinen Beihilfeprogramms" für nichtstaatliche Organisationen (Non-Governmental Organizations - NGOs) betraut.

Das UNEP stellt sowohl das Sekretariat für das Wissenschaftliche und Technische Beratungsgremium (Scientific and Technical Advisory Panel - STAP) als auch das umweltpolitische Fachwissen für die GEF-Abwicklung bereit.

Alle Länder, die ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4.000 US‑$ pro Jahr und ein UNDP-Programm aufweisen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen. Die Verteilung der Gelder auf diese Länder erfolgt nach dem neu eingeführten und auf Performance der Empfänger abgestellten Resource Allocation Framework (RAF). Damit soll der effiziente Einsatz der GEF-Mittel gewährleistet werden. Zudem wird der Zugang zu GEF-Mitteln nur für solche Projekte gewährt, die nicht der lokalen, sondern der globalen Umwelt zu Gute kommen; GEF-Projekte müssen weiters innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können.

Die Beratungen über die 4. Wiederauffüllung der GEF fanden im Laufe von fünf Sitzungen zwischen März 2005 und Juni 2006 statt. Im Rahmen der Assembly 2006 genehmigte der Rat der Assembly die 4. Wiederauffüllung der GEF mit Resolution Nr. 2006‑0008 vom 19. Oktober 2006.

Die wesentlichen Inhalte der Wiederauffüllungsverhandlung wurden in dem Bericht "Policy Recommendations for the Fourth Replenishment of the GEF Trust Fund " zusammengefasst.

In den Empfehlungen wird auf die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen globaler Umwelt und nachhaltiger Entwicklung verwiesen und eine stärkere Integration der globalen Umweltherausforderungen in die Entwicklungsarbeit der GEF-Agenturen gefordert.

Weiters wird eine Verbesserung der strategischen Ausrichtung und der Erfolgsorientierung durch eine Überprüfung und Anpassung der sechs GEF-Bereiche unter Berücksichtigung der übergreifenden Angelegenheit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und des gesunden Chemikalienmanagements gefordert.

Einführung der Vergabe der knappen Fördermittel nach einem auf Performance beruhenden Resource Allocation Framework (RAF). Dieser soll zunächst auf die Bereiche Klimawandel und biologische Vielfalt angewendet werden mit dem Ziel der Ausweitung auf alle sechs GEF-Bereiche.

GEF-Projekte, insbesondere Investitionsprojekte sollen nur von jenen GEF-Agenturen durchgeführt werden, deren internes Kontroll- und Prüfsystem internationalen Standards entspricht.

Die Auswahl der GEF-Agenturen soll stärker als bisher nach dem Grundsatz des komparativen Vorteils und der Kosteneffizienz erfolgen.

Die bereitstehenden Mittel sollen während der GEF‑4-Periode anteilsmäßig in etwa wie folgt für die einzelnen Umweltbereiche eingesetzt werden:

Klimaänderung:   33 %;

Biologische Vielfalt:   33 %;

Internationale Gewässer:   12 %;

Persistente Organische Schadstoffe               :   10%

Landverödung:   10% und

Ozon:   1% (hier stehen auch Ressourcen des Montrealer Protokolls zur Verfügung)

Finanzielle Auswirkungen:

Für die GEF‑4-Periode (Geschäftsjahre 2006 bis 2010) werden voraussichtlich insgesamt knapp 2.137,23 Mio. SZR (3.128,72 Mio. US‑$) zur Verfügung stehen, wobei 1.560,66 Mio. SZR durch Geberbeiträge aufgebracht werden; Veranlagungsgewinne werden mit 250,91 Mio. SZR angesetzt und 325,67 Mio. SZR werden aus GEF‑3 übertragen.

Die 4. Wiederauffüllung setzt sich aus Basisbeiträgen und zusätzlichen Beiträgen der Geber zusammen. Im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen wurde von österreichischer Seite - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - eine Gesamtbeitragsleistung in Höhe von 24,38 Mio. EUR zugesagt. Österreich hat somit, wie die Mehrheit der Geberländer, seinen Beitrag von GEF 3 beibehalten. Der österreichische Anteil an der 4. Wiederauffüllung der GEF beträgt knapp über 1 %. Die Höhe des österreichischen Beitrags wurde im Verhandlungswege festgesetzt und entspricht ungefähr der Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhältnis zu anderen Industriestaaten.

Der österreichische Beitrag zur GEF wird zur Gänze durch den Erlag von nicht übertragbaren, unverzinslichen und auf Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in den Jahren 2007 bis 2009 geleistet werden. Dieser Betrag ist auf die österreichische ODA-Quote zu 77 % anrechenbar. Die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2007 bis 2012 wie in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan

in Prozent

in EUR

2007

17,74

4.325.000

2008

29,74

7.250.000

2009

15,38

3.750.000

2010

15,38

3.750.000

2011

13,56

3.305.000

2012

8,20

2.000.000

Gesamt

100,00

24.380.000

Kompetenzgrundlage:

Bei der gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung als Treuhänder der GEF abzugebenden Verpflichtungserklärung Österreichs zur Beitragsleistung zum GEF-Treuhandfonds handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Österreich hat während der Verhandlungen über die 4. Wiederauffüllung der GEF - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - einen Beitrag von 24.380.000 EUR zugesagt. Dieser Betrag stellt den Gegenwert von 22.320.000 SZR unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Euro-SZR Umrechnungskurses von 0,9155 der Periode 1. Mai bis 31. Oktober 2005 dar. Die Höhe des österreichischen Beitrages wurde im Verhandlungswege festgesetzt und entspricht ungefähr der Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhältnis zu anderen Industrieländern.