Vorblatt

Probleme:

-       Nachdem im Rahmen der Evaluierung des BMVG mit einer ersten Novelle (BGBl. I Nr. 36/2005) vor allem das Zuweisungsverfahren bei noch nicht erfolgter Auswahl der MV-Kasse im Hinblick auf die Vorlaufzeiten für dessen Umsetzung geschaffen wurde, sollen nunmehr hinsichtlich der übrigen Ergebnisse der Evaluierung (vor allem im Beitrags- und Leistungsrecht) Lösungen getroffen werden;

Ziele:

-       Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierung des BMVG;

-       Anpassung des Beitragsrechts an die Änderungen im Wehrgesetz 2001 (WG 2001) bzw. Zivildienstgesetz 1986 (ZDG);

Inhalt:

-       Erweiterung der bestehenden Regelung über die Weiterleitung der Verzugszinsen aus nachträglich geleisteten Beiträgen durch den Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse in bestimmten Fällen;

-       Anpassung des Beitragsrechts in den Fällen der Ableistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005) erfolgten Änderungen im WG 2001 sowie an die mit der Zivildienstgesetznovelle 2005 (ZDG-Novelle 2005) vorgenommenen Änderungen im ZDG;

-       Klarstellungen und Anpassungen bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die Ersatzbeiträge im Fall des Wochengeld- und Krankengeldbezuges sowie bei Bildungskarenzen für älteren Arbeitnehmer;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen im Leistungsrecht des BMVG; Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten in MV-Kassen durch den Arbeitnehmer; Verpflichtung der MV-Kassen zur verstärkten Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungsträgern bei Problemen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Abfertigung;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen bei den Regelungen über die Kontonachricht und der Ergebniszuweisung;

Alternative:

Beibehalten des derzeitigen Rechtszustandes ohne Nutzung der Erfahrungen aus der Praxis.

Finanzielle Auswirkungen:

Geringfügiger Mehraufwand für den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) durch Anhebung der Bemessungsgrundlage für Abfertigungsbeiträge bei Bildungskarenzen älterer Arbeitnehmer.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Neuregelungen keine gravierenden Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben. Mit der vorliegenden Novelle sollen die Regelungen im BMVG für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die Krankenversicherungsträger und die MV-Kassen im Sinne einer Vereinfachung der Abwicklung der Abfertigung neu und einer Entlastung der MV-Kassen optimiert werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich der Neuregelungen bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Seit dem In-Kraft-Treten des BMVG sind bereits mehr als drei Jahre vergangen. In der Zwischenzeit haben sich aus den Erfahrungen der Praxis Fragen zu Regelungen des BMVG ergeben. Um die Erfahrungen aus der Praxis in ihrer Gesamtheit erfassen und nutzen zu können, wurde eine Evaluierung des BMVG vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen vorgenommen. Ziel der Evaluierung war, die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und entsprechende Lösungsansätze für allfällige Probleme bei der Anwendung des Gesetzes zu entwickeln. Die Evaluierung wurde im Rahmen von Expertengesprächen im Jahre 2004 durchgeführt und eine Reihe von Vorschlägen zu einer noch effektiveren Gestaltung des BMVG erarbeitet.

Mit der vorhergehenden Novelle zum BMVG, BGBl. I Nr. 36/2005, wurde vorab für das in der Praxis dringlichste Problem der mangelnden MV-Kassen-Auswahl eine Lösung auf gesetzlicher Ebene getroffen. Mit der vorliegenden Novelle werden im Wesentlichen die in der Evaluierung angesprochenen, noch offenen Probleme gelöst. Zusätzlich werden auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis Präzisierungen und Klarstellungen im Beitrags- und Leistungsrecht des BMVG vorgenommen.

Im Einzelnen werden im Entwurf folgende Maßnahmen getroffen:

-       Klarstellung, dass im Fall einer freiwilligen Verlängerung der Beschäftigung nach dem Zivildienst im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom jeweiligen Rechtsträger Abfertigungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz wie von jedem anderen Arbeitgeber zu leisten sind (§ 6 Abs. 1a neu BMVG);

-       Erweiterung der bestehenden Regelung über die Weiterleitung der Verzugszinsen aus nachträglich geleisteten Beiträgen durch den Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse in bestimmten Fällen (§ 6 Abs. 3 BMVG);

-       Anpassung des Beitragsrechts in den Fällen der Ableistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 erfolgten Änderungen im WG 2001 (§ 7 Abs. 1 BMVG);

-       Klarstellungen und Anpassungen bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die Ersatzbeiträge im Fall des Wochengeld- und Krankengeldbezuges sowie bei Bildungskarenzen für ältere Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 3, 4 neu und 6 BMVG);

-       Vereinfachungen und Anpassungen im Leistungsrecht (§§ 14 bis 17 BMVG):

-       Festlegung, dass für Beiträge aufgrund von Einmalzahlungen (Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung nach § 10 Urlaubsgesetz) die entsprechenden Beitragszeiten auf die Einzahlungsjahre angerechnet werden (§ 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMVG);

-       Flexibilisierung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 (erleichterte Verfügungsmöglichkeiten) durch Entfall des nach der bisherigen Regelung zeitlich engen Konnexes zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der eigentlichen Anspruchsvoraussetzung des Erreichens eines bestimmten Anfallsalters oder den Bezug einer Eigenpension bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundsätze der bisherigen Regelung;

-       Klarstellung der Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung bei Beendigung eines nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung begründeten Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 4a neu BMVG);

-       Klarstellung der Verpflichtung der MV-Kassen zur Überprüfung von Einwendungen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch sowie zur Weiterleitung dieser Einwendungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 14 Abs. 7 neu BMVG);

-       Präzisierung der Fälligkeitsregelung (§ 16 BMVG);

-       Präzisierungen der Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers über die Abfertigung (§§ 17 und 27 BMVG);

-       Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten in MV-Kassen durch den Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 2a neu BMVG);

-       Neuregelungen im Zusammenhang mit den Kontonachrichten: Versand, elektronische Zugriffsrechte bzw. Haftung der MV-Kassen für die Richtigkeit der Kontonachricht (§ 25 BMVG);

-       Präzisierung bei der Ergebniszuweisung (§ 33 BMVG).

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Finanzielle Erläuterungen:

Durch die Erhöhung der fiktiven Bemessungsgrundlage für Beiträge gemäß § 7 Abs. 6 BMVG für Bildungskarenzen von Arbeitnehmern die das 45. Lebensjahr vollendet haben, ergibt sich ein geringfügiger Mehraufwand für den FLAF. Nach § 26a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebührt Arbeitnehmern in den genannten Fällen das Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes und nicht in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen nehmen ca. 180 Personen eine Bildungskarenz nach Vollendung des 45. Lebensjahres in Anspruch. Die Mehrbelastung entsteht in Höhe von 1,53 % der Differenz der beiden Bemessungsgrundlagen für die genannte Personengruppe.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf die Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (BMVG):

Zu § 6 Abs. 1a BMVG:

Zur Klarstellung wird in dieser Bestimmung festgelegt, dass den Rechtsträger nach § 8 ZDG, wenn die Verlängerungsvereinbarung nach § 7a ZDG als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, als Arbeitgeber die Verpflichtung zur Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz trifft. Der Arbeitgeber hat demnach ab dem zweiten Beschäftigungsmonat für den Arbeitnehmer Beiträge nach § 6 Abs. 1 BMVG sowie gegebenenfalls solche nach § 7 BMVG zu leisten. Ebenso kann sich eine Verpflichtung des FLAF zur Beitragsleistung nach § 7 BMVG ergeben. Die Beiträge sind in die vom Rechtsträger für seine Arbeitnehmer ausgewählte MV-Kasse zu leisten. Den Arbeitgeber aus dem aufgrund der vorhergehenden Zivildienstleistung karenzierten Arbeitsverhältnis trifft für die Dauer der Vereinbarung nach § 7a ZDG grundsätzlich keine Beitragspflicht, es sei denn, der Arbeitnehmer ist etwa beim bisherigen Arbeitgeber weiter geringfügig beschäftigt.

Zu § 6 Abs. 3 BMVG:

Von der bisherigen Regelung war nur der Fall der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG erfasst. Nunmehr sollen von der Bestimmung auch jene Fälle umfasst sein, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer (verspäteten) Anmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber Beiträge samt Verzugszinsen nachträglich zu leisten sind.

Zu § 7 BMVG:

Zu Abs. 1:

Mit dem WRÄG 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, wird der derzeit ausschließlich für Frauen vorgesehene freiwillige Ausbildungsdienst zur Sicherstellung eines entsprechenden Personalnachwuchses auch Männern zugänglich gemacht (§ 38b WG 2001). Nach den Materialien zum WG 2001 (RV 949 BlgNR 22. GP) sollen mit der geplanten Öffnung des Zugangs für Männer zum Ausbildungsdienst aus gleich­heitsrechtlichen Erwägungen die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Frauen hinsichtlich des Ausbildungsdienstes geschaffen werden. § 38b Abs. 8 WG 2001 sieht eine Generalklausel vor, nach der auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Dementsprechend wurde etwa im Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) klargestellt, dass Ausbildungsdienst im Sinne des APSG der Ausbildungsdienst gemäß den §§ 37 bis 38b WG 2001 ist (§ 3 Abs. 2 APSG). In inhaltlicher Entsprechung zur Generalklausel im WG 2001 wird in § 7 Abs. 1 BMVG klargestellt, dass bei einer Ableistung des Ausbildungsdienstes durch Männer vom Arbeitgeber Beiträge nach Abs. 1 zu leisten sind. Bei einem Ausbildungsdienst endet die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers analog zur bisherigen Regelung für Zeitsoldaten nach zwölf Monaten Ausbildungsdienst. Ebenso wird die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsleistung bei einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 mit zwölf Monaten begrenzt. Weiters wird aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ausdrücklich der Milizdienst für Frauen als Präsenzdienst nach § 39 WG 2001 in den Abs. 1 aufgenommen. Zusätzlich wird die Regelung im Hinblick auf die Beitragsabfuhr der vom Bund zu leistenden Beiträge präzisiert.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung wird einerseits in formaler Hinsicht überarbeitet, indem die Verpflichtung zur Beitragsleistung bei einem Wochengeldbezug in einem neuen Abs. 4 geregelt wird; Abs. 3 regelt damit nur noch die Beitragsleistung aus dem Bezug von Krankengeld. Zugleich wird klargestellt, dass bei der Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage für diese Beitragsleistung allfällige Sonderzahlungen im Sinne einer Sicherstellung der Administrierbarkeit des Beitrags- und Datenflusses vom Arbeitgeber über die Gebietskrankenkassen zu den MV-Kassen nicht zu berücksichtigen sind. Damit wird der im Schrifttum geäußerten Kritik an dieser Bestimmung (vgl. etwa Schrank, Heikle Rechtsfragen des Beitragssystems der „Abfertigung neu“, ZAS 2003, 14 [20] mwH) Rechnung getragen. Allfällig während des Krankengeldbezuges vom Arbeitgeber auf Grund einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen zu leistende Sonderzahlungen sind allerdings selbstverständlich nach § 6 Abs. 1 beitragspflichtig.

Zu Abs. 4:

Bei der nunmehr in einem eigenen Absatz getroffenen Bestimmung über die Beitragsverpflichtung bei einem Wochengeldbezug wird zum einen die fiktive Bemessungsgrundlage insofern präzisiert, als bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nicht mehr auf das Verdienst im letzten Monat vor dem Versicherungsfall sondern auf das in den letzten drei Monaten vor dem Versicherungsfall regelmäßig gebührende Entgelt abzustellen ist. Damit wird der ua. von Schrank, Heikle Rechtsfragen des Beitragssystems der „Abfertigung neu“, ZAS 2003, 14 [19], geäußerten Kritik Rechnung getragen. Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage sind Zeiten, während derer die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, außer Betracht zu lassen. Insoweit Dienstzeiten außer Betracht bleiben, verlängert sich der für die Bildung der Bemessungsgrundlage maßgebende Zeitraum um diese Zeiten. Sonderzahlungen sind, soweit sie nicht auf Grund kollektivrechtlicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen für die Dauer des Wochengeldbezuges weitergeleistet werden, bei der Bemessungsgrundlage anteilig zu berücksichtigen.

Für jene Fälle, in denen unmittelbar nach oder in zeitlicher Nähe der Karenz erneut ein Beschäftigungsverbot eintritt, wurde im Hinblick auf Probleme in der Praxis eine Klarstellung für die Bildung der Bemessungsgrundlage vorgenommen.

Zu Abs. 5:

Insoweit nach § 6 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) als Ausnahme vom Grundsatz des Ruhens des Kinderbetreuungsgeldbezuges während des Wochengeldbezuges dennoch aufgrund der Höhe des bezogenen Wochengeldes ein „Differenz-Kinderbetreuungsgeldanspruch“ gebührt, hat die Arbeitnehmerin im Hinblick auf den Grundsatz des Ruhens des Kinderbetreuungsgeldes keinen Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den FLAF vom „Differenz-Kinderbetreuungsgeldanspruch“. Insoweit hingegen Arbeitnehmerinnen keinen Anspruch auf Wochengeld und damit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des Kindes in voller Höhe haben, sind auch dementsprechend Abfertigungsbeiträge zu leisten.

Zu Abs. 6:

Nach § 26 AlVG gebührt Arbeitnehmern, die während einer Bildungskarenz das 45. Lebensjahr vollenden, ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens aber in Höhe des Weiterbildungsgeldes. Dementsprechend wird klargestellt, dass bei Vollendung des 45. Lebensjahres während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz bei der Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage ab diesem Zeitpunkt auf das „erhöhte“ Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG abzustellen ist. Der Zeitpunkt, zu dem die Bildungskarenz vereinbart wurde, ist unerheblich; maßgeblich für die Anwendung der höheren Bemessungsgrundlage ist einzig die Vollendung des 45. Lebensjahres während der Bildungskarenz.

Zu Abs. 8:

Sprachliche Klarstellung im Hinblick auf das Verfahren der Beitragseinhebung und -weiterleitung.

Zu § 14 BMVG:

Im Sinne einer Klarstellung wird hinsichtlich der in § 17 Abs. 1 festgelegten Verfügungsmöglichkeiten statt dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung durchgehend auf den Anspruch auf eine Verfügung über die Abfertigung abgestellt.

Zu Abs. 2:

In § 14 Abs. 2 Z 4 wird einerseits klargestellt, dass die Weiterveranlagung einer Abfertigung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 oder die Kontozusammenführung gemäß § 17 Abs. 2a im Hinblick auf das Erfordernis der drei Einzahlungsjahre nicht „verfügungshemmend“ wirken. Andererseits wird klargestellt, dass für Abfertigungsbeiträge auf Grund von Ersatzleistungen nach dem Urlaubsgesetz sowie von einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses analog dem ASVG Beitragszeiten hinsichtlich der Dreijahresfrist für die Auszahlung von Abfertigungen anzurechnen sind.

Zu Abs. 4:

Nach bisheriger Rechtslage kann die jederzeitige Auszahlung der Abfertigung (unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren) grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des in Abs. 4 Z 1 genannten Anfallsalters oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, in denen keine Abfertigungsbeiträge geleistet wurden, verlangt werden. Durch die Verknüpfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Anfallsalter bzw. der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kann der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Regelung in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem Erreichen des Anfallsalters endet, einerseits erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem für ihn fünf Jahre lang keine Abfertigungsbeiträge geleistet wurden, auf die Abfertigung greifen. Andererseits kann eine jederzeitige Auszahlung der Abfertigung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Inan­spruchnahme einer Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension vor dem in Abs. 4 Z 1 genannten Anfallsalter nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 BMVG erfolgen.

Durch die Neuregelung wird eine Flexibilisierung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 durch Entfall der nach der bisherigen Regelung zeitlich engen Verknüpfung zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der eigentlichen Anspruchsvoraussetzung des Erreichens eines bestimmten Anfallsalters oder den Bezug einer Eigenpension bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundsätze der bisherigen Regelung vorgenommen. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden, befindet sich der Arbeitnehmer in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis und wird entweder das relevante Anfallsalter erreicht oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt, kann ab diesen Zeitpunkten über die Abfertigung entsprechend verfügt werden.

Zu Abs. 4a:

Der neu geschaffene Abs. 4a regelt den Fall, dass ein nach Inanspruchnahme einer Eigenpension neu abgeschlossenes Arbeitsverhältnis beendet wird. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer - unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren - jedenfalls Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer bereits eine Eigenpension bezieht, wird das Verfügungsrecht über die Abfertigung allerdings dahingehend eingeschränkt, dass der Arbeitnehmer entweder die Auszahlung der Abfertigung oder Übertragung in eine Altersversorgungseinrichtung verlangen kann.

Zu Abs. 5:

Nach der Neuregelung soll die bisher von den MV-Kassen wahrzunehmende Feststellung der unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vom Verlassenschaftsgericht vorgenommen werden. Das Verlassenschaftsgericht hat die Abfertigung diesen Erben ungekürzt unter Außerachtlassung von Forderungen gegen die Verlassenschaft einzuantworten.

Zu Abs. 7:

Mit dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der MV-Kassen zur Überprüfung von Einwendungen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch sowie zur unverzüglichen Weiterleitung dieser Einwendungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger festgelegt.

Zu § 15 BMVG:

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit den Neuregelungen in § 17.

Zu § 16 BMVG:

Die Fälligkeitsregelung in Abs. 1 wird sprachlich präzisiert. Die Fälligkeitsregelung wurde in der Literatur als zum Teil zu unpräzise kritisiert (etwa Probleme bei untermonatigen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen hin­sichtlich der Berechnung der Fristen); die Unklarheiten sollen in einer Neuregelung beseitigt werden, ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen. Entsprechend der in § 14 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2a vorgenommenen Neuregelungen wird klargestellt, dass die Frist für die Fälligkeit der Abfertigung in diesen Fällen mit den in den jeweiligen Regelungen festgelegten Zeitpunkten zu laufen beginnt.

Ist es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung aus welchen Gründen auch immer (beispielsweise mangels Vorliegen sämtlicher Lohnzettel) nicht möglich, die gesamte Abfertigung auszuzahlen, hat die MV-Kasse die Abfertigung trotzdem soweit auszuzahlen, als Lohnzettel vorliegen. Werden in der Folge die übrigen Lohnzettel übermittelt, ist die restliche Abfertigung entsprechend der Verfügung unverzüglich zu leisten.

Zu § 17 BMVG:

Zu Abs. 1:

Klarstellung, dass jeweils nur über die gesamte Abfertigung bei einer MV-Kasse verfügt werden kann. Unter dem Begriff „Abfertigung“ ist entsprechend § 3 Z 3 das gesamte, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Abfertigungsanwartschaft zusammengefasste, dem Arbeitnehmer zuzuordnende Vermögen in der MV-Kasse zu verstehen.

Die Formulierung „bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3“ ist so zu verstehen, dass damit der Endzeitpunkt der möglichen Weiterveranlagung bezeichnet wird, keinesfalls aber eine Verpflichtung des Arbeitnehmers im Sinne einer Verfügungssperre festgelegt wird, eine einmal weiter veranlagte Abfertigung bis zum Pensionierungszeitpunkt in der MV-Kasse belassen zu müssen.

Die bisher nach Abs. 1 Z 4 lit. b mögliche Übertragung in einen Pensionsinvestmentfonds ist aufgrund von Änderungen im Zusammenhang mit dem Einkommensteuergesetz zu streichen.

Zu Abs. 2:

Klarstellung im Hinblick auf die Änderungen in § 14 Abs. 4 Z 1 und 3.

Weiters soll dem Arbeitnehmer für die in der Bestimmung genannten Fälle eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, über die Abfertigung entweder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils einmal verfügen zu können. Diese Wahlmöglichkeit ist darin begründet, dass in diesen Fällen entweder gerade über die Verfügbarkeit über die Abfertigung (mittelbar) gerichtlich entschieden wird, weil Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig sind oder aber noch Entgeltansprüche und damit Abfertigungsbeiträge offen sind, was wiederum für die Höhe der Abfertigung entscheidend ist.

Zu Abs. 2a:

Mit der vorliegenden Regelung wird eine Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Abfertigungskonten in MV-Kassen durch den Arbeitnehmer vorgenommen. Damit sind auch Übertragungen (Kontozusammenführungen) von beitragsfrei gestellten Abfertigungsanwartschafen während eines neuen laufenden Arbeitsverhältnisses auf die MV-Kasse aus diesem Arbeitsverhältnis möglich, sofern nach der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses auf das Abfertigungskonto des Arbeitnehmers mindestens drei Jahre keine Beiträge geleistet worden sind. Die Kontozusammenführung kann damit nach dem Ablauf der Drei-Jahresfrist jederzeit vorgenommen werden.

Zu Abs. 3:

In Abs. 3 wird einerseits die bisherige enge zeitliche Verknüpfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Inanspruchnahme einer Eigenpension oder einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung insoweit gelockert, als nunmehr zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Inanspruchnahme einer Eigenpension lediglich ein zeitliches Naheverhältnis, aber keine unmittelbare Aufeinanderfolge vorliegen muss. Die „Zwangsauszahlung“ darf allerdings nur hinsichtlich jener Abfertigungen aus zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Eigenpension beendeten Arbeitsverhältnissen erfolgen.

Andererseits wurde für Auszahlungen nach Abs. 3 eine eigene Fälligkeitsregelung getroffen.

Zu § 24 BMVG:

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit den Neuregelungen in § 17.

Zu § 25 BMVG:

Die Bestimmungen über die Kontoführung und die Information der Anwartschaftsberechtigten werden an die Praxiserfahrungen angepasst.

Abs. 2 bezieht sich auf die jährlich zu erstellende Information der Anwartschaftsberechtigten und ist im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Klargestellt wird, dass die Kontoinformation erst erstellt werden kann, wenn der MV-Kasse der Lohnzettel zur Verfügung gestellt wurde, da erst dann die Aufteilung der monatlich eingelangten Beiträge vom „Arbeitgeber-Konto“ auf die einzelnen Konten der Anwartschaftsberechtigten möglich ist. Die Drei-Monats-Frist soll einerseits der MV-Kasse die notwendige Zeit für die Buchungen geben und andererseits für die Anwartschaftsberechtigten eine zeitnahe Information sicherstellen. Es wird auch davon auszugehen sein, dass die Information möglichst rasch erfolgen soll und die gesetzliche Frist nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft werden wird.

Abs. 3 regelt die Information des Anwartschaftsberechtigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu. Eine unterjährige Information ist nur noch dann notwendig, wenn dem Anwartschaftsberechtigten auch ein Verfügungsrecht über die Abfertigung zukommt. Da eine Gewinnzuteilung gemäß § 33 Abs. 1 erst dann vorgeschrieben ist, wenn die Abfertigung fällig ist, kann die Höhe der Abfertigung bei Information über die Verfügungsmöglichkeiten noch nicht angegeben werden. Die Aufgliederung der Abfertigung ist dem Anwartschaftsberechtigten bei der Auszahlung bekannt zu geben, dies kann beispielsweise auch im Wege des Kontoauszuges (Konto auf das die Abfertigung überwiesen wird) erfolgen.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung kann die Information des Anwartschaftsberechtigten auch auf elektronischem Weg erfolgen, wobei seine Zustimmung dafür erforderlich ist. Eine Zusendung von Kontonachrichten ist dann nicht mehr erforderlich.

Abs. 5 regelt den Haftungsumfang der MV-Kassen. Die MV-Kassen sind auf die Richtigkeit der Angaben auf den Lohnzetteln angewiesen, ein Überprüfungsrecht hinsichtlich dieser Angaben kommt ihnen weder gegenüber den Trägern der Krankenversicherung noch gegenüber den Arbeitgebern zu.

Der Verwaltungsaufwand für die MV-Kassen soll einerseits möglichst gering gehalten werden und andererseits soll den Anwartschaftsberechtigten eine ausreichende Information über ihre Ansprüche zukommen. Abs. 6 sieht daher vor, dass in bestimmten Fällen eine Kontonachricht nicht jährlich zugesandt werden muss. Sichergestellt ist, dass auch jene Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis ohne Verfügungsmöglichkeit beendet haben, zum nächstfolgenden Bilanzstichtag eine Kontonachricht erhalten. Scheidet beispielsweise ein Arbeitnehmer zum 31. März 2007 ohne Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung aus, erhält er (bei Vorliegen des Lohnzettels für das Jahr 2007) von der MV-Kasse im ersten Halbjahr 2008 eine Kontonachricht zum Stichtag 31. Dezember 2007. Werden nun in diese MV-Kasse zugunsten des Arbeitnehmers keine weiteren Beiträge (eines neuen Arbeitgebers) einbezahlt, so erhält der beitragsfrei gestellte Anwartschaftsberechtigte nur dann zum Stichtag 31. Dezember 2008 eine Kontonachricht, wenn sich die Abfertigungsanwartschaft um mehr als 15 Euro verändert hat. Bei einem angenommenen Ertrag von 4 vH wird daher bis zu einer Abfertigungsanwartschaft zum 31. Dezember 2007 von rund 370 Euro die Zusendung eines Kontoauszuges zum Stichtag 31. Dezember 2008 entfallen. Hat sich zum Stichtag 31. Dezember 2009 die Abfertigungsanwartschaft gegenüber dem 31. Dezember 2007 um nicht mehr als 15 Euro verändert, entfällt wiederum die Verpflichtung zur Zusendung einer Kontonachricht. Nach spätestens drei Jahren, das wäre in diesem Beispiel zum Stichtag 31. Dezember 2010, ist dem Anwartschaftsberechtigten jedenfalls wieder eine Kontonachricht zuzusenden. Hat sich der Anwartschaftsberechtigte für eine elektronische Zugriffsmöglichkeit auf sein Konto entschieden, so ist die Veränderung der Abfertigungsanwartschaft unabhängig von einer betragsmäßigen Höhe jedenfalls ersichtlich.

Zu § 27 BMVG:

Entsprechend der Änderung in § 17 Abs. 1 Z 4 werden auch in dieser Bestimmung die Verweise auf die Kapitalanlagegesellschaften, die einen Pensionsinvestmentfonds verwalten, gestrichen.

Zu § 30 Abs. 2 Z 6 BMVG:

Mit der Änderung wird klargestellt, dass hinsichtlich des Erwerbs von Immobilienfonds zu Gunsten des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaft Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat verwaltet werden, den Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz gleichgestellt sind. Inländische oder ausländische Immobilienspezialfonds brauchen nicht gesondert angeführt werden, die sie als Sonderform unter den Oberbegriff Immobilienfonds zu subsumieren sind.

Zu § 33 BMVG:

Die Bestimmung zur gesonderten Ergebniszuweisung wird an die unterschiedlichen Verfügungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeitszeitpunkte angepasst.

Ist es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung aus welchen Gründen auch immer (beispielsweise mangels Vorliegen sämtlicher Lohnzettel) nicht möglich, die gesamte Abfertigung auszuzahlen, ist selbstverständlich bei tatsächlicher Zahlung der Abfertigung (auch wenn dieser Zeitpunkt vom Fälligkeitszeitpunkt abweicht) eine Ergebniszuweisung vorzunehmen. Eine neuerliche Ergebniszuweisung kann beispielsweise dann unterbleiben, wenn die Zahlung der Abfertigung nach einer Verfügung durch den Anwartschaftsberechtigten wegen einer falsch angegebenen Adresse (Bankverbindung und Kontonummer bzw. Adresse für Auszahlung) nicht korrekt erfolgen kann.

Zu § 47 Abs. 3 Z 3 BMVG:

Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Z 3 BMVG hat die Überweisung des vereinbarten Überweisungsbetrages an die ausgewählte MV-Kasse jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen. Diese Bestimmung orientiert sich an § 48 Abs. 1 PKG; in der Praxis wird daher - in Analogie zu den zu § 48 Abs. 1 Z 2 PKG entwickelten Grundsätzen - zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Rechnungszins von 6 vH per anno vom noch ausstehenden Restkapital zu bemessen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird nunmehr klargestellt, dass die Zinsen von 6 vH per anno vom noch ausstehenden Übertragungsbetrag zu berechnen sind.

Zu § 46 Abs. 11 BMVG:

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. Die Neuregelung des § 47 Abs. 3 Z 3 soll im Hinblick auf den Vertrauensschutz nur für jene Übertragungsvereinbarungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden.