Artikel X1

Änderung des Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG)

Das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2006, wird wie folgt geändert

1. In § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

2. § 4a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Programme sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“

3. § 5a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, je ein Mitglied wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie ein weiteres Mitglied einvernehmlich von beiden entsendet.“

4. In § 5a Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „hat die Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „haben die Aufsichtsbehörden“ ersetzt.

5. In § 5a Abs. 1 fünfter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 lit. d lautet:

       „d.           je zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, sowie“

7. In § 6 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

8. In § 17a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz sowie in § 17g Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

9. § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 314/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.“

10. In § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „Aufsichtsbehörde hat“ durch die Wortfolge „Aufsichtsbehörden haben“ ersetzt.

12. § 25 Abs. 3 erster bis vierter Satz  lauten:

„Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Den Aufsichtsbehörden sind auf deren Wunsch die Akten über die von diesen bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von diesen gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen.“

13. In § 31 Z 3 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

14. § 31 Z 5 lautet:

       „5.           hinsichtlich der §§ 2 bis 10, 18 bis 25 sowie 27 bis 30 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im jeweiligen Einvernehmen mit Ausnahme der individuellen Mitgliederentsendungen gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz und der individuellen Delegiertenernennungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d.“

15. Der bisherige Text des § 31 Z 5 erhält die Ziffernbezeichnung „6“.