Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 132c. (1) Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere

§ 132c. (1) Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

           3. sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.

           3. sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;

 

           4. Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung zu bezeichnen:

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

(3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. § 132b  Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend.

(3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen, wobei insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 die Bestimmungen über die Durchführung der Krankenbehandlung entsprechend anzuwenden sind. Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten vordringlichen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. § 132b  Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend.

(4) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben.

(4) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekanntzugeben.

(5) und (6) unverändert.

(5) und (6) unverändert.

Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c Abs. 1 Z 1

Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c Abs. 1 Z 1 und 4

§ 343a. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c Abs. 1 Z 1 regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.

§ 343a. (1) Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c Abs. 1 Z 1 und 4 regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.

 

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

 

§ 631. Die §§ 132c Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2 erster Halbsatz, Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie Abs. 4, die Überschrift zu § 343a sowie § 343a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes - TAKG

§ 1.

(2) …

           2. Therapienotstand: eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass es für die Behandlung einer Tierkrankheit kein in Österreich zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.

§ 1.

(2) …

           2. Therapienotstand: eine Situation, die sich dadurch auszeichnet, dass es für die entsprechende Behandlung eines Tieres oder einer Tierart kein in Österreich hierfür zugelassenes oder lieferbares Tierarzneimittel gibt.

§ 4.

(2) …

           1. ein Tierarzneimittel, das in Österreich für eine andere Tierart oder für dieselbe Tierart, aber für eine andere Krankheit zugelassen ist, oder

§ 4.

(2) …

           1. ein Tierarzneimittel, das in Österreich für eine andere Tierart oder für dieselbe Tierart, aber für eine andere Indikation zugelassen ist,

           2. …

          b) ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die gleiche oder eine andere zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierart gegen die betreffende oder eine andere Erkrankung zugelassenes Tierarzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 3, oder

       …

           2. …

               b) ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die gleiche oder eine andere zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierart für die betreffende oder eine andere Indikation zugelassenes Tierarzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 3, oder,

       …

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 S. 17 (RL 96/22/EG), ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Krankheit zugelassen sind. Die Anwendung solcher Arzneimittel ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu regeln.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für Stoffe oder Tierarzneimittel mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung im Sinne der Richtlinie 96/22/EG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 S. 17 (RL 96/22/EG), ausgenommen hievon sind Tierarzneimittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für die jeweilige Tierart und Indikation zugelassen sind. Die Anwendung solcher Arzneimittel ist durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, FAmilie und Jugend zu regeln.

neu

(3a) Die Bestimmung des Abs. 2 Z 2 lit. a gilt nicht für Anwendungen zu tierzüchterischen Zwecken.

neu

(5a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 können zur Behandlung von Equiden, wenn mit Stoffen, die in den Anhängen I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht das Auslangen gefunden wird, Stoffe („wesentliche Stoffe“), die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 367 vom 22. Dezember 2006, S. 33) genannt sind, angewendet werden. Jede Behandlung mit „wesentlichen Stoffen“ ist verpflichtend vom behandelnden Tierarzt in den Equidenpass gemäß Entscheidung der Kommission 93/623/EG einzutragen. Eine Wartezeit von mindestens sechs Monaten ist festzulegen.

Kundmachung von Verordnungen

§ 16. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.

Verordnungen und Veröffenlichungen

§ 16. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen im Bundesgesetzblatt folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die bis zum 21. Dezember 2003 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bezogen werden.

(3) Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Verordnung sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend allgemein unentgeltlich zugänglich kundzumachen.

§ 15.

neu

§ 15.

(5) § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 Z 1, 2 Z 2 lit. b, 3,  3a, 4 und 5a und § 16 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes - TGG

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG) und über eine Änderung des Bangseuche-Gesetzes, des Rinderleukosegesetzes- und des IBR/IPV-Gesetzes

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Überwachung und Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG)

§ 2. ….

(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten, nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.

§ 2. ….

(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten oder anderen auf Grund eines Dienstverhältnisses zur betreffenden Gebietskörperschaft der Behörde zur Verfügung stehenden fachlich geeigneten Tierärzten oder – soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2006, handelt – anderen geeigneten Bediensteten, nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, handelt, kann der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz bestellen.

§ 3. (1) …

Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.

§ 3. (1) …

Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II 408/1997, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 471/2002), sowie das Veterinärinformationssystem –VIS (Tierkennzeichnungs-und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005 idF BGBl. II Nr. 317/2005) für die Führung der Register heranziehbar.

§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt:

           1. das Tierseuchengesetz (TSG),

           2. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,

           3. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,

           4. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,

           5. das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

           6. das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

           7. das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,

           8. das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,

           9. das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,

         10. das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,

         11. das Tiertransportgesetz - Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und

         12. (Anm.: gegenstandslos).

§ 6. (1) Durch diese Bundesgesetz werden andere Bundesgesetze, die auf Grund der Kompetenzatbestände „Veterinärwesen“, „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“, „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitten“ oder „Tierschutz“ erlassen wurden, sowie die unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht berührt.

§ 7. (1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung

           1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 festlegen oder

           2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 beauftragen.

§ 7. (1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet wurden, sind vom Bund zu tragen. Fallen bei Blutprobenahmen dadurch Mehrkosten an, dass die Tiere trotz Ankündigung der Untersuchung, nicht so bereitgestellt werden, dass eine Probennahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist, sind diese Mehrkosten vom Tierbesitzer zu tragen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die Kosten einer auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordneten periodischen oder stichprobenmäßigen Probenahme zur Überwachung und Bekämpfung der IBR/IPV, der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere und der enzootischen Rinderleukose vom Tierbesitzer, die Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen jedoch vom Bund zu tragen. Eine Förderung oder Übernahme der Probenahmekosten aus Mitteln der Länder, der Tiergesundheitsdienste in den Ländern oder aus Mitteln der Tierseuchenkassen der Länder bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung

           1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 sowie für Probenahmen gemäß Abs. 3 festlegen oder

           2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 sowie für Probenahmen gemäß Abs. 3 beauftragen.

Die Höhe des Tarifes ist unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Untersuchungen, Kontrollen und Probenahmen sowie den erforderlichen Personalaufwand festzulegen. Dabei können bei Blutprobenahmen erhöhte Tarife vorgesehen werden, wenn die Tiere trotz Ankündigung der Untersuchung, nicht so bereitgestellt werden, dass eine Probenahme bei fünf Tieren innerhalb einer halben Stunde möglich ist.

(5) Die vom Bund zu tragenden Kosten der Probenahmen und Kontrollen sind dem Land, die Laborkosten direkt der Untersuchungsstelle zu ersetzen.

(6) Die vom Tierbesitzer zu tragenden Kosten sind, sofern sie nicht ohne weiteres bezahlt werden, diesem durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben und im Verwaltungsweg einzubringen.

§ 8. (1) Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in § 6 Abs. 1 genannten Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht.

§ 8. (1) Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach Bundesgesetzen ein Entschädigungsanspruch besteht:

§ 8. (3b)

(3b) Abweichend von Abs. 1 bis 3a haben Tierhalter für Rinder für welche ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 durch Maßnahmen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zur Überwachung und Bekämpfung der IBR/IPV, der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere und der enzootischen Rinderleukose entsteht, Anspruch auf Ausmerzentschädigung je Rind in Höhe von 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben (§ 5 Abs. 2 Landwirtschaftgesetz 1992) ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder, für die der Herdebuchnachweis durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung erbracht wird, ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.“

neu

Aufhebung von Gesetzen und Übergangsbestimmungen

§ 16a. (1) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 über Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) tritt das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr.636/1989 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, die IBR/IPV-Untersuchungsstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 640/1989, die IBR/IPV-Untersuchungsverordnung BGBl. II Nr. 296/1999 und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Untersuchung von Rindern auf Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV, BGBl. Nr. 425/1993, außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Untersuchungen, Probenahmen sowie angeordnete Ausmerzungen, diagnostische Tötungen und Verkehrbeschränkungen auf Grund der außer Kraft getretenen Bestimmungen gelten als Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes.

(2) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 über Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Brucellose (Abortus-Bang) der Haustiere tritt das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr.147/1957 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, die Bangseuchen-Verordnung, BGBl. Nr. 280/1957 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 260/1994, und die Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2004, BGBl. II Nr. 526/2003 zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 468/2006, außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Untersuchungen, Probenahmen sowie angeordnete Ausmerzungen, diagnostische Tötungen und Verkehrbeschränkungen auf Grund der außer Kraft getretenen Bestimmungen gelten als Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes.

(3) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 über Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose tritt das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr.272/1982 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über Untersuchungsstellen auf Rinderleukose, BGBl. Nr. 416/19892 und die Rinderleukose-Untersuchungsverordnung, BGBl. II Nr. 525/2003 zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 467/2006, außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Untersuchungen, Probenahmen sowie angeordnete Ausmerzungen, diagnostische Tötungen und Verkehrbeschränkungen auf Grund der außer Kraft getretenen Bestimmungen gelten als Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes.

(4) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 über Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV), über Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Brucellose (Abortus-Bang) der Haustiere sowie über Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose dürfen bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor Inkrafttreten des § 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 (§ 17 Abs. 1c) in Kraft treten.

neu

§ 17. (1c) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1 und 3b, § 16a samt Überschrift, § 17a und § 18 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

neu

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 17a. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Kundmachung von Verordnungen

§ 18. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im ,,Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich'' oder in den ,,Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes'' oder im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.

Kundmachungen und Veröffentlichungen

§ 18. Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend allgemein unentgeltlich zugänglich kundzumachen.

Artikel 4

Änderung des Tierschutzgesetzes - TSchG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 11. (1) Soweit der Transport, einschließlich der Be- und Entladung, von Tieren nicht den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportgesetzes-Luft und des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn unterliegt, ist beim Transport sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend belüfteten Raum verfügen, Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen haben und mit dem erforderlichen Wasser und Futter versorgt werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat.

§ 11. (1) Soweit Transporte, einschließlich der Be- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S 1,fallen, ist durch sinngemäße Anwendung des Art. 3 sowie des Anhangs I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit der Maßgabe, dass die Betreuungspersonen den Anforderungen der §§ 12 und 14 dieses Bundesgesetzes entsprechen, sicher zu stellen, dass Mindestanforderungen zum Schutz von Tieren beim Transport eingehalten werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes  sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln und bei der Ver- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während ihres Transports zu treffen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln bei der Be- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln, die Behandlung der Tiere während des Transportes sowie Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Betreuung der Tiere befassten Personen erlassen.

§ 18.

(6) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit von Tierhaltern und zur Erleichterung des Vollzugs ist für neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen ein verpflichtendes behördliches Zulassungsverfahren vorzusehen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ermächtigt, eine Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, durch Verordnung zu regeln.

§ 18.

(6) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit von Tierhaltern und zur Erleichterung des Vollzugs bedürfen neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen einer Zulassung durch die Behörde. Serienmäßig hergestellte Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör dürfen mit Genehmigung der Behörde, als den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechend gekennzeichnet werden.

(7) neu

(7) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend wird in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine zentrale Prüfstelle eingerichtet, die von den Behörden mit der Durchführung der für die Erteilung einer Zulassung oder Kennzeichnung notwendigen fachlichen Prüfung, zu betrauen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine entsprechende Prüfstelle sowie die Durchführung und Anforderungen der Prüfverfahren sowie über die Ausgestaltung der Kennzeichnung gemäß Abs. 6 Satz 2 festzulegen. Sowohl die Zulassung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technische Ausrüstungen für Tierhaltungen als auch die Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör gilt für das gesamte Bundesgebiet.

§ 24. (3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere auf ihren Halter sowie über die Registrierung und Verwaltung dieser Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung des Tieres bedeutsamer Daten zu erlassen.

§ 24. (3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere auf ihren Halter sowie über die Registrierung und Verwaltung dieser Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung des Tieres bedeutsamer Daten zu erlassen. Der Tierhalter ist verpflichtet die erforderlichen Daten der Behörde zu melden.

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige Mitwirkung der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder die Veranstaltung unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Abs. 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.

§ 37a. neu

§ 37a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zweck des Vollzuges dieses Gesetzes und der überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Unbeschadet der Bestimmung in einzelnen Paragraphen dieses Bundesgesetzes sind folgende Daten zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten: Name, Wohnsitzadresse und Geburtsdatum des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident ebenso die des Eigentümers;

           2. tierbezogene Daten: Art und gegebenenfalls Kennzeichnung der gehaltenen Tiere;

           3. sonstige Anmerkungen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Vornahme der Meldungen, der zu erfassenden Daten sowie zur Erfassung und Verwaltung der Daten zu erlassen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen eine Abfrage in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Datensatz ermitteln können.

(5) Die Kosten für Errichtung werden vom Bund getragen. Die Kosten für den Betrieb werden von den Ländern getragen. Diese können für die Registrierung der Tiere eine Verwaltungsabgabe einheben.

§ 44. (13) neu

§ 44. (13) Die §§ 11 Abs. 1 und 3 sowie 28 Abs. 1, in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die §§ 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 3 und 37a, in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG

§ 3.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

§ 3.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

 

§ 3.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

§ 3.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, ursprünglich erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt

 

§ 8. (1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989), angeführten Gruppen angehören, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.

§ 8. (1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989), angeführten Gruppen angehören, soweit es sich nicht um Säuglingsanfangsnahrung handelt, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.

 

§ 23. (1) Wird die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten.

§ 23. (1) Wird die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Grund dieses Bundesgesetzes auf Antrag oder im Rahmen einer Meldung tätig, so hat derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist, Gebühren nach kostendeckenden Tarifen zu entrichten. Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt an diese zu entrichten.

 

§ 29. (2)

           2. haben vom Landeshauptmann vorgesehene Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

§ 29. (2)

           2. haben vom Landeshauptmann vorgesehene Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber dem Landeshauptmann vorzulegen.

 

§ 45. (11) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

(12) Die Kosten der nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontrollen sind von den Verwendern der eingetragenen Angaben und Bezeichnungen zu tragen.

Entfällt.

 

 

 

 

Entfällt

 

 

§ 62. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

§ 62. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

 

§ 64. (3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig.

§ 64. (3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachtbetrieben kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.

 

§ 64. (5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus -und Weiterbildung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

§ 64. (5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Z 2 der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

 

§ 95. (12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

§ 95. (12) Die §§ 58 bis 64 LMG 1975 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.

(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) Verordnungen auf Grund von § 6 dieses Bundesgesetzes treten mit Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden, unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft außer Kraft.

 

§ 107.

         10. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004).

§ 107.

         10. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004).

         11. Richtlinie 2006/141/EG vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006).

 

§ 108.

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 11 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

§ 108.

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;