Entwurf

Artikel X

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf die Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen

§ 14a. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Abs. 3 entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat

           1. ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen auswirken werden;

           2. wie hoch diese Verwaltungskosten für Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;

           3. aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei auf die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Abs. 3 vorgesehenen Standardkostenmodells zu achten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells zu erlassen, in denen insbesondere nähere Regelungen zur Unternehmereigenschaft, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen vorzusehen sind.“

2. § 20 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 6) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen auf Grund von Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse.“

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt am 1. September 2007 in Kraft; § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt am XXXX in Kraft.“