Vorblatt

Inhalt:

Schaffung von gesetzlichen Ermächtigungen für die Erlassung von Pensionscontrolling-Verordnungen für die Bereiche Österreichische Bundestheater und Österreichische Bundesbahnen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität der vorgesehenen Regelungen ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf sieht zwei Ermächtigungen an die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Erlassung von Pensionscontrolling-Verordnungen vor. Diese Verordnungen sollen gewährleisten, dass die betroffenen Unternehmen dem Bund die für ein effizientes Controlling erforderlichen Daten in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stellen.

B. Finanzielle Auswirkungen

Die Ermächtigung selbst haben keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Auf lange Sicht wird aber ein systematisches Controlling jedenfalls einen Beitrag zur Stabilisierung des Pensionsaufwandes des Bundes zu leisten imstande sein.

C. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.      hinsichtlich des Art. X1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG,

2.      hinsichtlich des Art. X2 aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. X1 und X2 (§ 21 Abs. 3a BThOG, § 52 Abs. 2a BBG):

Der Bund trägt den Pensionsaufwand für Bundestheaterbedienstete und ÖBB-Beamte in Höhe von insgesamt 1,935 Mrd. €; für eine systematische Kontrolle dieses Aufwands besteht derzeit jedoch keine Rechtsgrundlage. Diese Lücke soll durch die angeführten Bestimmungen geschlossen werden, durch die die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Erlassung von Controllingverordnungen ermächtigt wird, wie dies für den Pensionsaufwand der Bundesbeamten (§ 2 Abs. 4 BPAÜG), der PT-Beamten (§ 17 Abs. 7b PTSG) und der Landeslehrer (§ 4 Abs. 7 FAG 2005) bereits der Fall ist.