Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Zahnärzterechts-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 10 … Drittlanddiplom“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 55 ... Bescheinigung gemäß Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG“ ersetzt durch „§ 55 ... Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG“.

3. § 2 lautet:

§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89/30 vom 28. März 2006, BGBl. III Nr. 162/2006;

           3. die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;

           4. die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;

in österreichisches Recht umgesetzt.“

4. § 7 Abs. 1 Z 3 entfällt.

5. § 9 lautet:

§ 9. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

           1. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

           2. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

           3. Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

           4. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

           5. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG;

(2) Drittstaatsangehörige, die

           1. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

           2. ein Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern gemäß § 52 NAG haben,

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Abs. 1 erforderlichen Ausbildungsnachweise festzulegen.“

6. § 10 samt Überschrift entfällt.

7. Nach § 11 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. akademischer Grad;“

8. Am Ende des § 11 Abs. 2 Z 18 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 19 wird angefügt:

       „19. Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis oder einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis.“

9. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 2a“ und die Wortfolge „8 bis 18“ durch die Wortfolge „8 bis 19“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

11. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl. Nr. 257/1990,“ durch die Wortfolge „Gesellschaft im Sinne des § 105 Unternehmensgesetzbuch (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005,“ ersetzt.

12. In § 31 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zahnärzteliste“ die Wortfolge „unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1“ eingefügt.

13. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 9.“

14. Nach § 31 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:

„(2a) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auszuüben. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden Urkunden neuerlich vorzulegen.

(2b) Legt ein/eine Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2

           1. einen in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, ohne die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige ununterbrochene tatsächliche und rechtmäßige selbständige zahnärztliche Berufsausübung nachweisen zu können (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder

           2. einen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweis einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige zahnärztliche Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat ( Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3  der Richtlinie 2005/36/EG),

vor, kann die Österreichische Zahnärztekammer vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 die zahnärztliche Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin nachprüfen, um auf Grund dessen/deren mangelnder Berufsqualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin zu verhindern.

(2c) Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 2b bzw. deren Ergebnis hat die Österreichische Zahnärztekammer den/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 2b hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

(2d) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 2c, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der zahnärztlichen Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/Dienstleistungserbringerin und dem zahnärztlichen Qualifikationsnachweis gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 besteht, der die Gesundheit des/der Dienstleistungsempfängers/Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat die Österreichische Zahnärztekammer dem/der Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die Österreichische Zahnärztekammer diesem/dieser die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

15. In § 45 Abs. 3 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

16. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

17. In der Überschrift zu § 55 sowie in § 55 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG“ durch die Wortfolge „Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

18. In § 55 Abs. 2 wird die Wortfolge „Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG“ durch die Wortfolge „Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

19. In § 55 Abs. 4 wird das Wort „Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt.

20. § 57 lautet:

§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.“

21. § 72 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:

         „2. § 11 Abs. 2 Z 19 und der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks sowie

           3. in § 51 Abs. 3 Z 1 die Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,““

22. Dem § 72 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2007 in Kraft.

(4) Mit 20. Oktober 2007 treten

           1. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich §§ 10 und 55, die §§ 2, 9, 31 und 55 Abs. 1 und 2 sowie die Überschrift zu § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2007 sowie

           2. der Entfall des § 7 Abs. 1 Z 3 und des § 10 samt Überschrift

in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 21 … Prüfung der Vertrauenswürdigkeit – EWR“.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere

           1. über das Vorliegen von in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragene Berufsangehörige betreffende disziplinarrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, sowie

           2. hinsichtlich in Österreich niedergelassener Angehöriger des zahnärztlichen Berufs, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.“

3. § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 lautet:

         „8. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);

           9. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;

         10. Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2 ZÄG;

         11. Entscheidung über die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern/Dienstleistungserbringerinnen sowie die Untersagung der vorübergehenden Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 2b bis 2d ZÄG.“

4. § 21 samt Überschrift entfällt.

5. In § 57 Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 97 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 98 Abs. 1“ ersetzt.

6. In § 73 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 69 Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „§ 70 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

7. In § 84  wird die Wortfolge „§ 54 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 75 Abs. 3“ ersetzt.

8. Dem § 126 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit 20. Oktober 2007 treten

           1. das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Z 8 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2007 sowie

           2. der Entfall des § 21 samt Überschrift

in Kraft.“

9. In § 127 wird die Wortfolge „§ 119 Abs. 4 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 119 Abs. 8 Z 1“ ersetzt.