Vorblatt

Problem:

-       Bis 20. Oktober 2007 ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

-       Über die Erwerbsausübung betreffende Rechte hat letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden.

Inhalt:

-       Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

-       Normierung der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der zahnärztlichen Berufsausübung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Bundesminister/in für Gesundeit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder betrifft ausschließlich die vorläufige Untersagung der Berufsausübung. Da derartige Berufungsverfahren nur in verschwindender Anzahl auftreten, verursacht dies nur einen minimalen Mehraufwand für die Länder bzw. Entlastung für den Bund.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden

-       die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,

-       das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,

-       die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, und

-       die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

für den zahnärztlichen Beruf in österreichisches Recht umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung

-       der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141;

-       des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89/30 vom 28. März 2006, BGBl. III Nr. 162/2006;

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;

für den zahnärztlichen Beruf in innerstaatliches Recht.

Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die EU-Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Kraft zu setzen.

Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.

Darüber hinaus wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, dass über die Erwerbsausübung betreffende Rechte letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden hat, Rechnung getragen, indem die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der zahnärztlichen Berufsausübung normiert werden.

Schließlich werden einige redaktionelle Versehen bereinigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom/von der Bundesminister/in für Gesundeit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder betrifft ausschließlich die vorläufige Untersagung der Berufsausübung. Da derartige Berufungsverfahren nur in verschwindender Anzahl auftreten, verursacht dies für die Länder nur einen minimalen Mehraufwand für die Länder bzw. Entlastung für den Bund.

Weitere finanzielle Implikationen enthält der vorliegende Entwurf nicht.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) sowie Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Zahnärztegesetzes):

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Im Inhaltsverzeichnis sind der Entfall des § 10 sowie die Änderung der Überschrift zu § 55 zu berücksichtigen.

Zu Z 3 (§ 2):

Zu den durch dieses Bundesgesetz umgesetzten EU-Rechtsvorschriften wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil sowie zu den entsprechenden Regelungen verwiesen.

Zu Z 4 bis 6 (§§ 7, 9 und 10):

§ 9 Abs. 1 normiert die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennenden zahnärztlichen Qualifikationsnachweise:

Z 1: Zahnärztliche Ausbildungsnachweise, die im Anhang V Nummer 5.3.2 angeführt sind, entsprechen den EU-rechtlich vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ausbildung und unterliegen gemäß Artikel 21 Abs. 1der Richtlinie der automatischen Anerkennung.

Z 2: Zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 der Richtlinie 2005/36/EG sind im Rahmen der erworbenen Rechte bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen über Berufspraxis und/oder Gleichstellung im Herkunftsstaat automatisch anzuerkennen.

Z 3: Ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG sind im Rahmen der erworbenen Rechte bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen über Berufspraxis bzw. Gleichwertigkeit des Studiums und Gleichstellung im Herkunftsstaat automatisch anzuerkennen.

Z 4: Zahnärztliche und ärztliche Ausbildungsnachweise, die unter die Regelungen über erworbene Rechte fallen, aber nicht das Erfordernis der Berufspraxis erfüllen, sind im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen. Sie unterliegen damit nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Prüfung.

Z 5: In einem Drittland erworbene und in einem Mitgliedstaat anerkannte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, sind im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern eine dreijährige zahnärztliche Berufspraxis im Erstaufnahmestaat bescheinigt wird. Sie unterliegen damit nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Prüfung. Da diese Drittlanddiplome nunmehr in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt sind, haben die bisherige Regelung betreffend Drittlanddiplome (§ 10) sowie der Verweis darauf in § 7 zu entfallen.

Nähere Bestimmungen über die im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Qualifikationsnachweise sind im Verordnungsweg zu erlassen (Abs. 3). Hiezu wird auf den gleichzeitig zur Begutachtung ausgesandten Entwurf einer Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2007 verwiesen.

In Abs. 2 wird den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, sowie

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

Rechnung getragen, wonach auch die durch diese Richtlinien begünstigten Drittstaatsangehörigen vom europäischen System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen profitieren.

Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte. In Artikel 11 dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf bestimmten Gebieten normiert. Von dieser Gleichbehandlung ist gemäß Abs. 1 lit. c auch die „Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ erfasst. Was den aufenthaltsrechtlichen Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in Österreich betrifft, sieht § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, vor, dass Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden kann.

Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaten genießen, und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind. Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung (§§ 53 iVm 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte (§§ 54 iVm 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.

Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 45 oder 52 NAG verfügen und einen zahnärztlichen Qualifikationsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Zu Z 7 bis 9 und 21 (§ 11 und 72 Abs. 2):

In den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste wird zur Klarstellung ausdrücklich auch der akademische Grad des/der Berufsangehörigen sowie zur erhöhten Transparenz auch die durch die letzte Novelle zum Zahnärztegesetz BGBl. I Nr. 80/2006 neu geschaffene Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Gruppenpraxis aufgenommen.

Zu Z 10, 15, 16 und 19 (§§ 13, 45, 46 und 55 Abs. 4):

In Verfahren betreffend die Versagung der Eintragung in die Zahnärzteliste, der Entziehung der Berufsberechtigung, der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und der Ausstellung der Bescheinigung an Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG wird über Rechte der Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit der Erwerbsausübung abgesprochen. Da diese Rechte als „civil rights“ im Sinne der EMRK qualifiziert werden, hat darüber letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden. In diesen Verfahren werden daher die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz normiert.

Vergleichbare Regelungen sind im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, im Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, im MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, im Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, und im Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, sowie auch in den seither erlassenen Berufsgesetzen – im Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, und im Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002 – enthalten.

Eine Umsetzung bereits in der Stammfassung des Zahnärztegesetzes war auf Grund der durch das Erfordernis der Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG zu erwartenden zeitlichen Verzögerung nicht möglich gewesen.

Zu Z 11 und 22 (§§ 26 und 72 Abs. 3):

Durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I Nr. 120/2005, wurde im § 105 Unternehmensbuchgesetz (UGB) die Rechtsform „offene Erwerbsgesellschaft“ durch die Rechtsform „offene Gesellschaft“ ersetzt. Es ist daher eine Anpassung der entsprechenden Bestimmung betreffend Gruppenpraxen im Zahnärztegesetz vorzunehmen, die mit In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes am 1. Jänner 2007 rückwirkend in Kraft gesetzt wird. Eine entsprechende Änderung des Ärztegesetzes 1998 erfolgte bereits im Rahmen des Gesundheitsrechtsänderungsgesetzes 2006, BGBl I Nr. 122.

Zu Z 12 bis 14 (§ 31):

Im Rahmen der derzeitigen Fassung des § 31 ZÄG erfolgt die Umsetzung der besonderen Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr des Artikel 15 der EU-Zahnärzterichtlinie 78/686/EWG, die von der Richtlinie 2005/36/EG abgelöst und am 20. Oktober 2007 aufgehoben wird (siehe Allgemeiner Teil).

Im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG werden nunmehr in Titel II (Artikel 5 bis 9) die Regelungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit für alle reglementierten Berufe geregelt. Auch wenn diese Regelungen für die sektorell geregelten Berufe (u.a. Zahnärzte/-innen) keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen in den sektorellen Anerkennungsrichtlinien aufweisen, ist dennoch eine detaillierte Umsetzung der nunmehrigen Bestimmungen im Rahmen des § 31 ZÄG erforderlich.

Abs. 1, der die Zulässigkeit der Erbringung vorübergehender zahnärztlicher Dienstleistungen für EWR-Staatsangehörige normiert, bedarf grundsätzlich keiner Änderung, da die geltende Bestimmung bereits Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die ausdrückliche Klarstellung, dass diese Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats erfolgt, setzt die für sektorelle Berufe geltende Sonderregelung des Artikel 7 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie 2005/36/EG um.

Abs. 2 beinhaltet wie bisher die Verpflichtung zur Meldung der Dienstleistung sowie zur Vorlage der erforderlichen Nachweise durch den/die Dienstleistungserbringer/in, allerdings in der Fassung des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Im neuen Abs. 2a wird von der in Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG gebotenen Möglichkeit der Verpflichtung der Dienstleistungserbringer/innen zur jährlichen Erneuerung der Meldung bzw. zur neuerlichen Vorlage der Nachweise bei einer diesbezüglichen wesentlichen Änderung Gebrauch gemacht.

Die neu eingefügten Abs. 2b bis 2d regeln jene Fälle, in denen auf Grund des Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG eine Vorabprüfung der Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/-in erfolgen kann. Hinsichtlich der sektorellen Berufe ist dies – wie  bisher – für jene Fälle, die der automatischen Anerkennung unterliegen, nicht zulässig. Auf Grund der in Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG neu geschaffenen subsidiären Anwendung des allgemeinen Systems für bestimmte Fälle der sektorellen Berufe (vgl. § 9 Abs. 1 Z 4 und 5) kann eine Vorabprüfung der Qualifikation von zahnärztlichen Dienstleistungserbringern/-innen, die zwar einen Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat erworben haben, aber die für die erworbenen Rechte erforderliche Berufspraxis nicht erfüllen bzw. die über ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Drittlanddiplom samt dreijähriger Berufspraxis in diesem Mitgliedstaat verfügen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger/innen zu verhindern.

Die Abs. 2c und 2d enthalten die Bestimmungen über das entsprechende in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG normierte Verfahren.

Hinsichtlich der Abs. 3 und 4 besteht kein Änderungsbedarf, da diese bereits den in der Richtlinie 2005/36/EG normierten Vorgaben entsprechen.

Zu Z 17 und 18 (§ 55):

Die Übergangsregelung des Artikel 19b der Richtlinie 78/686/EWG für österreichische Fachärzte/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist gleichlautend in Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG übernommen worden. In § 55 ZÄG wäre daher der Verweis auf die entsprechende Regelung der neuen Richtlinie zu adaptieren. Ebenso ist der Verweis auf die bisher in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG und nunmehr in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG normierten Mindestanforderungen an die Grundausbildung des/der Zahnarztes/Zahnärztin in § 55 zu berücksichtigen.

Zu Z 20 (§ 57):

In § 57 wird klargestellt, dass auch die Regelungen betreffend die Verleihung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ (§ 5 Abs. 4) sowie betreffend die praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin (7a. Abschnitt) nicht auf Angehörige des Dentistenberufs anwendbar sind.

Zu Z 22 (§ 72 Abs. 4):

Gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Oktober 2007 nachzukommen, in Kraft zu setzen. Dem entsprechend treten jene Regelungen des vorliegenden Entwurfs, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG dienen, mit 20. Oktober 2007 in Kraft.

Zu Artikel 2 (Änderung des Zahnärztekammergesetzes):

Zu Z 1 bis 4 und 8 (Inhaltsverzeichnis, §§ 7, 20, 21 und 126):

Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält in Artikel 56 eine allgemeine Verpflichtung zur Amtshilfe der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie, insbesondere betreffend Informationen über das Vorliegen disziplinarrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender genau bestimmter Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können. Darüber hinaus normiert Artikel 8 der Richtlinie 2005/36/EG eine spezielle Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit im Zusammenhang mit der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen, die die Auskunft der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats betreffend die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie das Nichtvorliegen von berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen von Dienstleistungserbringern/-innen betrifft. Diese Verpflichtungen werden in § 7 Abs. 4 ZÄKG umgesetzt und machen die bisherige Regelung des § 21 ZÄKG betreffend die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit obsolet.

In § 20 hat eine Anpassung der in den übertragenen Wirkungsbereich fallenden Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zu erfolgen.

Gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Oktober 2007 nachzukommen, in Kraft zu setzen. Dem entsprechend treten jene Regelungen des vorliegenden Entwurfs, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG dienen, mit 20. Oktober 2007 in Kraft.

Zu Z 5 bis 7 und 9 (§§ 57, 73, 84 und 127):

Die Änderungen dienen der Bereinigung von redaktionellen Versehen.