Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen erlassen wird und das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007)

Ziel und Geltungsbereich

§ 1.                (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz von Tieren beim Transport mittels Straßenverkehrsmittel, Luftfahrzeug, Eisenbahn und Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestbestimmungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.

(2)  In diesem Bundesgesetz geregelt werden

           1. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;

           2. der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;

           3. nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehenfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;

           4. zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Vollzug

§ 3. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

Kontrollorgane

§ 4. (1) Der Landeshauptmann hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

           1. Tierärzte und

           2. Personen, die eine Ausbildung gemäß Abs. 2 absolviert haben.

Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat in Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren erlassen.

(3) Die Grenztierärzte, die Amtstierärzte, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes insbesondere durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

           3. Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,

           4. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,

           5. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,

           6. Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Sammelstellen, Kontrollstellen gemäß Art. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, an Grenzkontrollstellen, Versandorten, Ausgangsorten, Ruhe- und Umladeorten,

           7. Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente

mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben

           1. im Umfang des Abs. 3 Z 1, 2 und 7 an der Vollziehung des § 20 mitzuwirken und

           2. Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Überwachung und Duldungspflicht

§ 5. (1) Die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(2) Transportunternehmer und Betreuer haben den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie sind verpflichtet,

           1. Kontrollen gemäß § 3 zu dulden,

           2. die Kontrollorgane in Ausübung der Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,

           3. die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme der für die Kontrolle und maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen,

           4. auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere sind die Behörde oder die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe verpflichtet Anordnungen - insbesondere die Unterbrechung des Transportes sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind die genannten Organe berechtigt, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Wird die Unterbrechung des Transports angeordnet, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

(4) Können die Umstände, die zur Anordnung der Unterbrechung geführt haben, nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt werden, so hat die Behörde die Fortsetzung des Transports mit Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu untersagen. In dem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat.

(5) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sind vom Tiertransportunternehmer zu tragen.

(6) Eine Mitteilung über die angeordneten Maßnahmen ist vom Kontrollorgan oder der Behörde der Kontaktstelle gemäß § 8 schriftlich zu übermitteln und von dieser entsprechend Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weiterzuleiten.

Kontrollpläne

§ 6. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für überregional organisierte und geplante Kontrollen.

(2) Für die Durchführung der Kontrollen aufgrund des vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellten Kontrollplans ist der Landeshauptmann zuständig.

Berichtspflichten

§ 7. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor.

Kontaktstelle

§ 8. Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.

Krisenpläne

§ 9. Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in Notfällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen. Wenn Änderungen eintreten, sind diese vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

Zulassung von Transportunternehmern

§ 10. (1) Transportunternehmern, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einer Zulassung bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen, wobei die Zulassungsnummer sich wie folgt zusammensetzt:

           1. „AT“ für Österreich,

           2. Kennziffer des politischen Bezirks gemäß Anhang 1 zu diesem Bundesgesetz,

           3. fortlaufende Nummer beginnend mit 0001 sowie

           4. der Zusatz „ZN“.

(2) Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird.

Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen

§ 11. (1) Transportunternehmern, die gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einer Zulassung bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen, wobei die Zulassungsnummer sich wie folgt zusammensetzt:

           1. „AT“ für Österreich,

           2. Kennziffer des politischen Bezirks gemäß Anhang 1 zu diesem Bundesgesetz,

           3. fortlaufende Nummer beginnend mit 0001 sowie

           4. der Zusatz „ZL“.

(2) Für Zulassungen von Straßentransportmittel gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Landeshauptmann zuständig. Wenn notwendig, ist im Zulassungsverfahren ein Sachverständiger gemäß § 125 Kraftfahrgesetz beizuziehen.

(3) Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird. Zulassungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf im Internet des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Ausbildung und Ausstellung von diesbezüglichen Bestätigungen

§ 12. (1) Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse durch das Personal von Transportunternehmern und Sammelstellen auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend sind nähere Bestimmungen hinsichtlich eines Lehrganges gemäß Art. 17 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festzulegen.

(2) Personen, die Transporte bis maximal 65 km durchführen, haben im Falle von Kontrollen auf Verlangen des Kontrollorganes, eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer oder der Gemeinde, in der der Betrieb liegt, über eine einschlägige Ausbildung oder Tätigkeit im Umgang mit Tieren vorzuweisen.

Zulassung von Schiffen zum Tiertransport

§ 13. Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

Besondere Bestimmungen für Transporte gemäß § 1 Abs 2 Z 3

§ 14. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehenfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport erlassen.

Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen

§ 15. (1) Unbeschadet sonstiger tierseuchenrechtlicher Regelungen gelten folgende Bestimmungen:

           1. Transportunternehmer gemäß §§ 10 und 11 haben Transportmittel, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine Zulassung vorgesehen ist und die zur Durchführung von Beförderungen von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel verwendet werden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

           2. Es dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine Tierseuche vorliegt transportiert werden.

           3. Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen denselben Gesundheitsstatus aufweisen

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern durch Verordnung erlassen.

(3) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, die mittels Eisenbahn, Schiff oder Luftfahrzeug befördert werden sind vor der Verladung auf Kosten des Transportunternehmers von einem amtlichen Tierarzt klinisch zu untersuchen. Hierbei ist auch die Transportfähigkeit zu prüfen.

(4) Sonstige tierseuchenrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Besondere Bestimmungen für Luft-Transporte

§ 16. (1) Flugplatzhalter, die Leistungen als Versand-, Aufenthalts-, Umlade- oder Bestimmungsflugplatz anbieten, haben dafür zu sorgen, dass auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.

(2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transporteur Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.

(3) Die Tiere sind bei der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.

(4) Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transporteur nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so hat der Transporteur dafür zu sorgen, dass die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

(5) Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.

(6) Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,

           1. am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, im Falle dessen Unerreichbarkeit der Transporteur oder,

           2. in allen übrigen Fällen, derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt, für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.

(7) Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 6 genannten juristischen oder natürlichen Personen zu veranlassen.

(8) Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Empfängers, der Begleitperson oder des Transporteurs auf Ersatz der Kosten für die Unterbringung oder die tierärztliche Betreuung bleiben von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 7 unberührt

(9) Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transporteur Sorge zu tragen, dass sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche des Transporteurs für die hiefür entstandenen Kosten bleiben unberührt.

Besondere Bestimmungen für Eisenbahn-Transporte

§ 17. Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Eisenbahntransporte, wobei an Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ tritt.

Höchstdauer für innerstaatliche Beförderung

§ 18. (1) Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Schlachttiere (Schlacht- und Stechvieh) sowie Nutz- und Zuchttiere eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt.

(2) Im Einzelfall kann, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, von der zuständigen Behörde des Versandortes eine Verlängerung der in Abs. 1 angeführten maximalen Beförderungsdauer bei Schlachttieren auf maximal neun Stunden und bei Nutz- und Zuchttieren auf maximal zwölf Stunden bewilligt werden.

Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden

§ 19. Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.

Strafbestimmungen

§ 20. (1) Wer

           1. eine Tierbeförderung durchführt oder veranlasst, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden,

           2. entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Beförderungsdauer nicht so kurz wie möglich hält,

           3. entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind,

           4. entgegen Art. 3 lit. c, d oder g zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen,

           5. entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt,

           6. entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert,

           7. entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können,

           8. entgegen Art. 4 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,

           9. entgegen Art. 5 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben,

         10. entgegen Art. 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,

         11. als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,

         12. als Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

         13. als Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

         14. entgegen Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

         15. entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

         16. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet,

         17. entgegen einer Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften befördert,

         18. entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

         19. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,

         20. entgegen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

         21. entgegen Art. 7 lange Beförderungen mit nicht gemäß Art. 18 dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 18 Abs. 4 vorliegt,

         22. als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Art. 8 einhält,

         23. als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Art. 9 einhält,

         24. entgegen den Bestimmungen des Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht,

         25. als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält,

         26. bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 basierenden Verordnung handelt,

         27. die in § 18 Abs. 1 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte ohne Bewilligung überschreitet, oder über eine bewilligte Verlängerung gemäß Abs. 2 überschreitet,

         28. als Flugplatzhalter, Transporteur oder Begleitperson bei Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt,

         29. als Eisenbahnunternehmer, Transporteur oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport nach § 17 den Bestimmungen sinngemäß anzuwendenden § 16 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 16, 18 und 20 mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 17, 19, 22, 23, 26, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7 21, 24, 25 und 27 mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

(2) Wer

           1. als Transportunternehmer entgegen § 15 Abs. 1 Transportmittel, die er für den Transport von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel verwendet, nicht der Behörde meldet,

           2. Tiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine Tierseuche vorliegt,

           3. Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus aufweisen gemeinschaftlich befördert,

           4. gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

           5. entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.

Widmung von Strafgeldern

§ 21. (1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, das die Verwaltungsstrafe verhängt.

(2) Sie sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 3 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für die Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten zu verwenden.

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen

§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehungsklausel

§ 23. Für den Vollzug dieses Bundesgesetzes zuständig ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und 4 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 treten folgende Bundesgesetze außer Kraft:

           1. Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2003;

           2. Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002;

           3. Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004;

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen außer Kraft:

           1. Tiertransport-Bescheinigungsverordnung, BGBl. Nr. 1995/129, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2005;

           2. Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 427/1995;

           3. Tiertransport-Betreuungsverordnung, BGBl. Nr. 440/1995;

           4. Tiertransportmittelverordnung, BGBl. Nr. 679/1996.

(4) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

(5) Bestehende Zulassungen aufgrund des § 4a des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2003, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Antrag des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungsnachweise gemäß § 10 Abs. 1 umzuschreiben.

(6) Befähigungsnachweise § 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2003, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit.


Anhang 1

1 Burgenland

101 Eisenstadt(Stadt)

102 Rust(Stadt)

103 Eisenstadt-Umgebung

104 Güssing

105 Jennersdorf

106 Mattersburg

107 Neusiedl am See

108 Oberpullendorf

109 Oberwart

2 Kärnten

201 Klagenfurt(Stadt)

202 Villach(Stadt)

210 Feldkirchen

203 Hermagor

204 Klagenfurt Land

205 Sankt Veit an der Glan

206 Spittal an der Drau

207 Villach Land

208 Völkermarkt

209 Wolfsberg

3 Niederösterreich

301 Krems an der Donau(Stadt)

302 Sankt Pölten (Stadt)

303 Waidhofen an der Ybbs(Stadt)

304 Wiener Neustadt(Stadt)

305 Amstetten

306 Baden

307 Bruck an der Leitha

308 Gänserndorf

309 Gmünd

310 Hollabrunn

311 Horn

312 Korneuburg

313 Krems(Land)

314 Lilienfeld

315 Melk

316 Mistelbach

317 Mödling

318 Neunkirchen

319 Sankt Pölten(Land)

320 Scheibbs

321 Tulln

322 Waidhofen an der Thaya

323 Wiener Neustadt(Land)

324 Wien-Umgebung

325 Zwettl

4 Oberösterreich

401 Linz(Stadt)

402 Steyr(Stadt)

403 Wels(Stadt)

404 Braunau am Inn

405 Eferding

406 Freistadt

407 Gmunden

408 Grieskirchen

409 Kirchdorf an der Krems

410 Linz-Land

411 Perg

412 Ried im Innkreis

413 Rohrbach

414 Schärding

415 Steyr-Land

416 Urfahr-Umgebung

417 Vöcklabruck

418 Wels-Land

5 Salzburg

501 Salzburg(Stadt)

502 Hallein

503 Salzburg-Umgebung

504 Sankt Johann im Pongau

505 Tamsweg

506 Zell am See

6 Steiermark

601 Graz(Stadt)

602 Bruck an der Mur

603 Deutschlandsberg

604 Feldbach

605 Fürstenfeld

606 Graz-Umgebung

607 Hartberg

608 Judenburg

609 Knittelfeld

610 Leibnitz

611 Leoben

612 Liezen

613 Mürzzuschlag

614 Murau

615 Radkersburg

616 Voitsberg

617 Weiz

7 Tirol

701 Innsbruck-Stadt

702 Imst

703 Innsbruck-Land

704 Kitzbühel

705 Kufstein

706 Landeck

707 Lienz

708 Reutte

709 Schwaz

8 Vorarlberg

801 Bludenz

802 Bregenz

803 Dornbirn

804 Feldkirch

9 Wien


Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) geändert wird

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 4 Satz 1 lautet:

„(4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.“

2. § 42 Abs. 2 Z 5, 6, 7und 10 lauten:

         „5. ein wissenschaftlich einschlägig tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

           6. ein wissenschaftlich einschlägig tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

           7. ein von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter wissenschaftlich einschlägig tätiger Fachvertreter,

         10. weitere vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellte Experten aus einschlägigen Fachbereichen.“

3. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen und können von diesem ihres Amtes enthoben werden, wenn

           1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

           2. das Mitglied dies beantragt oder

           3. nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.“

4. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz ein Richter als Vorsitzender sowie als dessen Stellvertreter bestellt. Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Erforderlichenfalls können mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.“

5.§ 42 Abs. 5 Satz 1 lautet:

„(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich.“

6. § 42 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine Geschäftsstelle des Rates einzurichten. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.“