VORBLATT

Problem und Ziel:

Tiertransportgesetz 2007:

Mit der aktuellen Änderung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 1/2007, in Kraft getreten am 1.März 2007, wurde dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die Zuständigkeit für „Angelegenheiten des Tiertransportes“ übertragen.

Es erfolgte jedoch keine Verfassungsänderung und damit keine Entannexierung, was bedeutet, dass der Tierschutz beim Transport weiterhin unter den Kompetenztatbestand „Verkehrswesen“ zu subsumieren ist, auch wenn aufgrund der Änderung des BMG als Oberbehörde nun das BMGFJ zuständig ist.

„Verkehrswesen“ bildet einen Kompetenztatbestand des Art. 10 Z 9 B-VG und ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Nicht zuletzt aus diesem Grund erscheint es notwendig zur innerstaatlichen Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein eigenes neues Tiertransportgesetz zu schaffen. Dagegen ist eine Implementierung derselben durch ergänzende Bestimmungen im Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, - welches von den Ländern zu vollziehen ist - nicht sinnvoll bzw. nicht möglich.

Ersetzen soll das Tiertransportgesetz 2007 die Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und -Eisenbahn, deren materielle Bestimmungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die seit 5. Jänner 2007 gilt, zum Großteil obsolet (verdrängt) werden. Die nationalen Transportgesetze sind jedoch weiterhin in Kraft. Im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit besteht akuter Handlungsbedarf, diese auch formell aufzuheben und an die neue Gemeinschaftsrechtlage angepasste Bestimmungen zu schaffen.

Um für den Rechtsadressaten einen erleichterten Zugang zu den sie betreffenden Regelungen zu schaffen, sollen in diesem Gesetz auch die tierseuchenrechtlichen Mindestbedingungen für Tiertransporte enthalten sein. Das Tierseuchengesetz wird dementsprechend angepasst werden.

Tierschutzgesetz:

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes war im Februar dieses Jahres bereits der Entwurf einer Novelle für das TSchG in Begutachtung. In Folge hat sich noch in Hinblick auf § 41 und 42 TSchG dringender Novellierungsbedarf ergeben. Ein Entwurf dafür soll nun gemeinsam mit dem Entwurf für ein neues Tiertransportgesetz in Begutachtung geschickt werden.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Tiertransportgesetz 2007

Auswirkungen für den Bund:

Ein jährlicher Mehraufwand von insgesamt rund € 104.800 gegenüber den bisher gültigen Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft und Tiertransportgesetz-Eisenbahn entsteht dem Bund durch die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Aufgaben und Pflichten.

Auswirkungen für die Bundesländer:

Den Ländern entsteht insgesamt ein finanzieller Mehraufwand von rund € 175.600 durch die vermehrte Kontrolltätigkeit, die Zulassung der Transportmittel für lange Beförderungen und die Erarbeitung geeigneter Krisenpläne.

Tierschutzgesetz:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Sollte der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend weitere Experten als Mitglieder bestellen, fallen lediglich gegebenenfalls Reisegühren an.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht grundsätzlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Ein neues Tiertransportgesetz ist notwendig, um der geänderten Rechtslage auf Gemeinschaftsebene Rechnung zu tragen. Im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit sind die bestehenden Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und -Eisenbahn aufzuheben, da diese größtenteils durch die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verdrängt werden. Im Zuge dessen müssen entsprechende Vollzugs- und Strafbestimmungen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 neu geschaffen werden. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, sollen des Weiteren, soweit dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit bleibt, sinnvolle ergänzende Bestimmungen festgelegt werden.

Darüber hinaus soll ein Tiertransportgesetz geschaffen werden, dass nicht nur tierschutzrechtliche Bestimmungen regelt, sondern auch tierseuchenrechtliche Aspekte berücksichtigt. Im Sinne der Einfachheit und Klarheit, soll durch ein Gesetz dargelegt werden, was beim Transport von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu beachten ist.

Durch die in Art. II enthaltene Novelle des TSchG sollen Klarstellungen in Hinblick auf § 41 und 42 TSchG getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Veterinärwesen“) sowie Art. 11 Z 8 („Tierschutz“)

Kosten:

Tiertransportgesetz 2007:

Bund:

Der jährliche Mehraufwand des Bundes von insgesamt rund € 104.832,-- gegenüber den bisher gültigen Tiertransportgesetz-Straße, Tiertransportgesetz-Luft und Tiertransportgesetz-Eisenbahn entsteht durch die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Aufgaben und Pflichten. Diese umfassen den Betrieb einer nationalen Kontaktstelle, juristische Tätigkeiten (Vollzugstätigkeit und Legistik). Weitere Mehrkosten entstehen durch die Ausarbeitung eines geeigneten Kontrollplanes und dessen laufende Anpassung sowie durch die Datenveröffentlichung gemäß § 11 Abs. 3 TTG 2007.

 

Tätigkeit Bund

VGr

Zeitbedarf in Stunden/Jahr

Aufwand in Euro

Betrieb der nationalen Kontaktstelle nach Art. 24 VO 1/2005

A

1248

62.899,20

Ausarbeitung / Anpassung Kontrollplan,

Datenveröffentlichung (§7 TTG 2007), juristische und Vollzugstätigkeiten

A

624

41.932,80

 

Länder:

Ein jährlicher finanzieller Mehraufwand der Länder von insgesamt rund € 175.600 gegenüber den bisher gültigen Tiertransportgesetzen entsteht durch die Zulassung der Transportmittel für lange Beförderungen (Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005), die Ausarbeitung sowie Anpassung der Krisenpläne (§ 9 TTG 2007) und die vermehrte Kontrolltätigkeit. In den Jahren 2004 und 2005 wurden pro Jahr rund 5500 Kontrollen durchgeführt, dabei wurden bei 430 Kontrollen Übertretungen festgestellt. Es wird angenommen, dass auf Grund des erweiterten Geltungsbereichs im Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 rund 5000 zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden, die einen ähnlichen Prozentsatz an Beanstandungen aufweisen.

 

Mehraufwand Länder

VGr

Zeitbedarf in Stunden/Jahr

Aufwand in Euro

5.000 Kontrollen (a 30 Minuten) *

A

2.500

126.000,00

750 Übertretungen (a 60 Minuten) **

A

325

16.380,00

Zulassung Transportmittel für lange Beförderungen

A

360

18.144,00

B

360

11.448,00

Erarbeitung / Anpassung  Krisenpläne

A

72

3628,80

* Anzahl der Kontrollen ergibt sich aus dem erweiterten Geltungsbereich im Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

** Anzahl der zu erwartenden Übertretungen ergibt sich aus den Kontrollberichten über den Schutz von Tieren beim Transport 2004 und 2005.

Tierschutzgesetz:

Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Sollte der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend weitere Experten als Mitglieder bestellen, fallen lediglich gegebenenfalls Reisegühren an.

Besonderer Teil:

Zu Artikel I:

Zu § 1:

Neu (in Hinblick auf die bestehenden nationalen Tiertransportgesetze) definiert wird in § 1 der Geltungsbereich. Das neue TTG 2007 umfasst basierend auf dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 generell Transporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Näher definiert wird dies in Absatz 2.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 umfasst generell Transporte von Wirbeltieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Wobei Erleichterungen für bestimmte Transporte durch Landwirte unter 50 km sowie für Transporte, die im Zuge der aus geographischen Gründen im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung notwendig sind, gewährt werden.

Ziffer 1 stellt klar, dass erstens unter das TTG 2007 alle Transporte fallen, die von Verordnung (EG) Nr. 1/2005 voll umfasst sind.

Ziffer 2 klärt, dass unter das neue Gesetz auch all jene Transporte fallen, für die nur Teile der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausdrücklich gelten. Konkret sind dies bestimmte Transporte durch Landwirte für die Ausnahmen bzw. Erleichterungen aufgrund des Art. 1 Abs. 2 lit. a und b bestehen. Auch diese Transporte sollen, da sie ja dennoch teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, im TTG 2007 erfasst werden.

Ziffer 3 schafft in Form einer Verordnungsermächtigung eine Gestaltungsmöglichkeit für Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Durch diesen wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, für Transporte sonstiger Tiere (Wirbeltiere), für die keine Details in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt sind, selbst ergänzende Regelungen zu schaffen. Des Weiteren erscheint es im Sinne des Tierschutzes unter Berücksichtigung auch des Geltungsbereiches des TSchG sinnvoll, auch kommerzielle Transporte von Kopffüßern und Zehenfußkrebsen nicht zu vergessen.

Ziffer 4 erweitert den Anwendungsbereich in Hinblick auf tierseuchenrechtliche Bestimmungen. Teilweise sind solche bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthalten (wie z.B. in Anhang I Kapitel II Punkt 1.1. lit. c und h, wo vorgeschrieben wird, dass die Verkehrsmittel leicht zu reinigen und desinfizieren sein müssen und das Ausfließen von Kot und Urin möglichst vermieden wird). Im Sinne der Einfachheit und Klarheit erscheint es sinnvoll, ein Tiertransportgesetz zu schaffen, indem auch grundlegende veterinärrechtliche Bestimmungen für den Transport von lebenden Tiere enthalten sind, wodurch Betroffenen wie Kontrollorganen der Überblick über beim Transport einzuhaltende Bestimmungen erleichtert werden soll.

Zu § 2:

Es erscheint sinnvoll darauf hinzuweisen, dass die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch für das TTG 2007 gelten sollen.

Zu § 3:

Regelt die Zuständigkeiten der Behörden. Da keine Verfassungsänderung, sondern nur eine Änderung des Bundesministeriengesetzes erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass der Schutz von Tieren beim Transport nach wie vor als Annex zum Verkehrswesen zu sehen ist, auch wenn als Oberbehörde nun das BMGFJ zuständig ist. Vollzogen wird der Kompetenztatbestand Verkehrswesen in mittelbarer Bundesverwaltung.

In § 2 wird bestimmt, dass Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Zweckmäßigkeit z.B. in § 6 Abs. 2 (Zuständigkeit des Landeshauptmanns für Durchführung der Kontrollen gemäß dem Kontrollplan) und § 11 Abs. 2 (Zuständigkeit des Landeshauptmanns für die Zulassung von Straßentransportmitteln für lange Beförderungen) sowie § 13 (Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend für Schiffszulassungen) vorgesehen.

Zu § 4:

§ 3 ist angelehnt an § 15 Tiertransportgesetz-Straße (§ 18 des Tiertransportgesetzes-Luft bzw. § 18 Tiertransportgesetzes-Eisenbahn).

Sinnvoll erscheint es die besonders ausgebildeten Kontrollorgane generell als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.

Absatz 2 dient gemeinsam mit § 12 als Grundlage für die Tiertransport-Ausbildungsverordnung, angepasst an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Art. 17 Abs. 2 und Anhang IV) aufgrund des Tiertransportgesetzes 2007 neu erlassen werden soll.

Zu § 5:

Dieser legt fest, dass die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe jederzeit berechtigt sind zur überprüfen, ob eine Tiertransport den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bzw. dem TTG 2007 entspricht.

In Abs. 2 sind nun ausdrücklich Duldungspflichten und Hilfeleistungspflichten durch Transportunternehmer und Betreuer festgehalten.

In Abs. 3 bis 5 wurde mit ein paar kleineren Anpassungen auf die Formulierung des § 13 Abs. 3 bis 5 Tiertransportgesetz-Straße zurückgegriffen.

In Abs. 6 wird festgelegt, dass Anordnungen und Maßnahmen, d.h. Mitteilungen von Verstößen an die anderen Mitgliedstaaten über die Kontaktstelle zu erfolgen haben, dies erscheint notwendig, um eine einheitliche und effiziente Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Zu § 6:

Eine wesentliche Neuerung in Hinblick auf die Organisation und Durchführung geplanter Kontrollen stellt der Kontrollplan da. Durch entsprechende Daten aus europaweiten Datenbanken (TRACES) und auch nationalen Datenbanken (VIS), in denen Tierverbringungen erfasst sind, soll ein Weg gefunden werden, gezielter und effizienter auf den typischen Transportrouten zu bestimmten Zeiten stichprobenartig zu kontrollieren.

Sinnvoll erscheint es für die Durchführung des Kontrollplanes die Zuständigkeit dem Landeshauptmann zu übertragen.

Zu § 6:

Gem. Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist es notwendig, Transportunternehmer, die für lange Beförderungen zugelassen sind, elektronisch zu registrieren.

Damit sollen diese Transporteure jedermann ersichtlich sein. Dem wird durch die Veröffentlichung einer Liste auf der Homepage des BMGFJ, in welche jedermann unentgeltlich Einsicht nehmen kann, entsprochen.

Zu § 7:

Berichtspflichten werden festgelegt.

Zu § 8:

Art. 24 Abs. 2 sieht zur gegenseitigen Unterstützung und zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer Kontaktstelle vor. § 7 legt fest, dass diese beim für Tiertransporte zuständigen Minister bzw. Ministerium angesiedelt ist.

Zu § 9:

§ 9 legt als neue Regelung fest, dass die Länder Krisenpläne ausarbeiten und dem BMGFJ bis Ende des Jahres vorlegen. Aus diesen muss hervorgehen, welche Maßnahmen in den Bundesländern in Notsituationen zum Schutz der Tiere ergriffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen zur Versorgung der Tiere (Notversorgungsstellen) so schnell wie möglich erreicht werden können. Es muss dabei nicht jedes Land eigene Labestationen haben. Es muss nur dargelegt werden, dass es möglich ist, eine Einrichtung, wo die Tiere entsprechend versorgt werden können (z.B. Höfe, Sammelstellen etc.), innerhalb angemessener Zeit zu erreichen.

Zu § 10:

Legt entsprechende innerstaatliche Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Bestimmungen des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fest.

Zu § 11:

Legt entsprechende innerstaatliche Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Bestimmungen der Art. 11 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fest.

Zu § 12:

§ 11 Abs. 1 schafft eine Verordnungsermächtigung für die Tiertransport-Ausbildungsverordnung in Hinblick auf die Ausbildung des Personals von Transportunternehmern und Sammelstellen (siehe auch Ausführungen zu § 4 Abs. 2.

Die Regelung in Abs. 2 wurde angepasst auf die Vorgaben des Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 aufgrund der bisherigen Regelung in § 7 Abs. 5 Tiertransportgesetz-Straße festgelegt.

Zu § 13:

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 regelt auch den Transport per Schiff. Es ist dies ein Bereich der für Österreich keine große Bedeutung hat, uU in Einzelfällen aber dennoch relevant sein könnte (zB Transporte auf der Donau, Schiffe unter österreichischer Flagge). Sollte tatsächlich auch in Österreich einmal die Zulassung eines Transportschiffes notwendig sein, ist dafür der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

Zu § 14:

§ 14 schafft eine Verordnungsermächtigung. In einer nationalen Durchführungsverordnung können, wenn notwendig, detailliertere Bestimmungen zum Transport von Tieren festgelegt werden, für die solche in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht enthalten sind (siehe dazu auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3).

Zu § 15:

§ 15 legt tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen fest. Um den Normunterworfenen einen Überblick über die beim Transport von Tieren einzuhaltenden tierseuchenrechtlichen Mindestanforderungen zu bieten, sollen bisher in § 11 Tierseuchengesetz sowie zu § 11 in der Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, die in Gesetzesrang steht, enthaltene Bestimmungen nun -soweit noch relevant - ins TTG 2007 übernommen werden.

§ 15 Abs. 1 verursacht keinen zusätzlichen Aufwand, sondern entspricht geltendem Recht, wobei die bestehende Bewilligungspflicht von Transportmitteln, mit denen Tiere transportiert werden in eine Meldepflicht für Fahrzeuge zugelassener Transporteure umformuliert wurde, weil diese gegebenfalls für eine tierseuchenrechtliche Rückverfolgbarkeit ausreichend erscheint.

§ 15 Abs. 3 entspricht den geltenden Bestimmungen des Tierseuchengesetzes aber auch den bestehenden Bestimmungen der Tiertransportegesetze-Luft (§ 4 Abs. 2) und Eisenbahn (§ 3 Abs. 1 Z 5), wonach eine Bestätigung über die Transportfähigkeit eines Tierarztes vorliegen muss. Es erscheint in Hinblick auf die Gegebenheiten, der Tiere bei diesen Transporten ausgesetzt sind, zum Schutz der Tiere sowie auch aus veterinärrechtlicher Sicht sinnvoll, diese Regelung beizubehalten und sie auch auf Schifftransporte auszudehnen.

Zu § 16 und 17:

Mit dem TTG 2007 werden die Tiertransportgesetze-Luft und –Eisenbahn aufgehoben. Es ist in diesem Zusammenhang teilweise notwendig, dass ergänzend zu den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzelne Bestimmungen, die speziell Transporte mittels Flugzeug und Eisenbahn betreffen, aus den bestehende Gesetzen angepasst übernommen werden.

Zu § 18:

Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit strengere Bestimmungen für innerstaatliche Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort auf eigenem Hoheitsgebiet liegen, festzulegen. In diesem Sinne wurde eine Höchstbeförderungsdauerdauer von acht Stunden für innerösterreichische Transporte festgesetzt. Sollte es jedoch aus geographischen Gründen zur Erreichung des Endzieles notwendig sein, darf die Behörde eine Verlängerung der maximale Beförderungsdauer bewilligen. Die nicht mehr verlängerbare Höchsttransportdauer beträgt im Falle von Nutz- und Zuchttieren zwölf Stunden. Im Falle von Schlachttieren wurde diese mit neun Stunden festgesetzt, da bei diesen davon auszugehen ist, dass das Anfahren eines näheren Schlachthofes möglich wäre.

Zu § 19:

Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, dass Straßentransportmittel, die nicht für Transporte über acht Stunden zugelassen sind, für Beförderungen bis zu zwölf Stunden eingesetzt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des letzten Bestimmungsortes notwendig ist. Nun kann es sein, dass aus geographischen oder unvermeidlichen oder unvorhersehbaren Gründen, ein Transport, mit einem nicht für Langstrecken zugelassenen Straßentransportmittel, zur Erreichung des Bestimmungsortes in Einzelfällen mehr als acht Stunden braucht. Aufgrund der Größe von Österreich erscheint es aber nicht notwendig, hier die Möglichkeit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 voll auszuschöpfen und derartige Ausnahmen bis zu zwölf Stunden zu gewähren, sondern erscheint es zum Schutz und Wohlbefinden der Tiere angebracht, eine derartige Ausnahme mit maximal 10 Stunden zu begrenzen.

Zu § 20:

Die Strafen werden im Vergleich zu den bestehenden Tiertransportgesetzen größtenteils verschärft.

Strafbestimmungen für Verstöße gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden geschaffen.

Die festgesetzten Beträge bei Verstößen gegen tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen in § 15 werden aus dem Tierseuchengesetz (§ 63) übernommen.

Zu § 21:

Regelung hinsichtlich der Widmung von Strafgeldern.

Zu § 22:

Regelung hinsichtlich Verweisungen und personenbezogener Bezeichnungen.

Zu § 23:

Vollzugsklausel

Zu § 24:

Das In-Kraft-Treten wird unter Berücksichtigung der Begutachtungsfrist und bereits feststehender parlamentarischer Sitzungstermine mit 1. August 2007 festgesetzt. Dieser Termin erscheint aufgrund der Dringlichkeit in Hinblick auf die Anpassungen zur Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, realistisch und sinnvoll, vorausgesetzt dass während des parlamentarischen Prozesses keine Verzögerungen eintreten.

Mit In-Kraft-Treten des TTG 2007 werden die bestehende Tiertransportgesetze-Straße, -Luft und Eisenbahn aufgehoben ebenso wie die auf dem Tiertransportgesetz-Straße beruhenden Verordnungen. Die Tiertransport-Bescheinigungsverordnung, die Tiertransport-Betreuungsverordnung sowie die Tiertransportmittelverordnung sind durch die Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ohnehin obsolet (verdrängt). Die Tiertransport-Ausbildungsverordnung soll überarbeitet, dh. angepasst an die Vorgaben des Art. 17 Abs. 2 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, neu erlassen werden.

Abs. 5 legt fest, wie im Falle von bestehenden Zulassungen zu verfahren ist.

Abs. 6 Befähigungsnachweise aufgrund des § 7 Abs. 3 Tiertransportgesetz-Straße sind noch bis Jahresende als gültig anzusehen. Diese Frist wurde unter Berücksichtigung des Art. 37 Satz 3 iVm Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegt, wonach die Voraussetzung des Befähigungsnachweises ab 5.1.2008 gilt.

 

Zu Artikel II:

Zu Z 1 (§ 41):

Dient zur Klarstellung. Aus der Entstehungsgeschichte zum TSchG sowie aus der Literatur ergibt sich, dass der Tierschutzombudsmann in sämtlichen Verwaltungsverfahren, die nach dem TSchG durchgeführt werden Parteistellung hat. Dabei sind als Verwaltungsverfahren alle auf Bescheid gerichteten Abläufe, insbesondere auch Verwaltungsstrafverfahren, zu verstehen (siehe dazu insbes. Irresberger/Eberhard/Obenaus, Tierschutzgesetz, Kommentar, Anm. 4 zu § 41 S. 167) Dies wurde dennoch mehrfach missachtet und dem Tierschutzombudsmann in Verwaltungsstrafverfahren die Parteistellung aberkannt. Aktuell ist diesbezüglich auch ein Verfahren beim VwGH anhängig. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, sollte jedenfalls nun durch durch die eindeutige Formulierung „Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren“ eine klare eindeutige Regelung geschaffen werden.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 2):

Der Tierschutzrat soll ein Expertengremium zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit Familie und Jugend darstellen. In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig, in Bezug auf die Vertreter der Universitäten klarzustellen, dass es sich um Fachvertreter zu handeln hat.

Zu Z 3 (§ 42 Abs. 3):

Es erscheint sinnvoll, dass auch die von den Interessensvertretungen und Universitäten namhaft gemachten Vertreter vom Bundesminister als Mitglieder bestellt werden. Angepasst an die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes soll die Bestellung für fünf Jahre erfolgen. Außerdem ist es möglich, wenn Bestellungsvoraussetzungen wegfallen, das Mitglied dies beantragt oder nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, es seines Amtes zu entheben.

Zu Z 4 (§ 42 Abs. 4):

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit soll in Hinkunft ein Richter, der nicht Mitglied des Tierschutzrates ist, den Vorsitz führen. Die Beiziehung weiterer Experten wird nun gesetzlich an die Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend geknüpft, da, wenn diese für etwaige Vorträge Honorare verlangen, vorab jedenfalls die budgetäre Deckung durch das BMGFJ zu klären ist.

Zu Z 5 (§ 42 Abs. 5):

Klargesetellt wird, dass die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ehrenamtlich ist.

Zu Z 6 (§ 42 Abs. 6):

Häufig bestand Unklarheit darüber, wie der Verkehr mit dem Tierschutzrat zu erfolgen hat. Klargestellt werden soll nun in Abs. 6, dass Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über den Tierschutzrat und dessen Beschlüsses an das BMGFJ zu richten sind.

 


Textgegenüberstellung Tierschutzgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 41. (4)

§ 41. (4) Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung.

§ 42. (2)

           5. ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

           6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,

           7. ein von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter Vertreter,

10. neu

 

§ 42. (2)

           5. ein wissenschaftlich einschlägig tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

           6. ein wissenschaftlich einschlägig tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

           7. ein von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter wissenschaftlich einschlägig tätiger Fachvertreter,

10.weitere vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bestellte Experten aus einschlägigen Fachbereichen.

(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.

 

(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 sowie deren Stellvertreter sind vom Bundesminister Gesundheit, Familie und Jugend für eine Amtsdauer von fünf Jahren als Mitglieder zu bestellen und können von diesem ihres Amtes enthoben werden, wenn

           1. die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder wenn das Mitglied

           2. dies beantragt oder

          3.nichtin der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen benennt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 Z 5 und 6 genannten Vertretern. Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Erforderlichenfalls können Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.

 

(4) Vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz ein Richter als Vorsitzender sowie als dessen Stellvertreter bestellt. Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erlässt die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Rates durch Verordnung. Erforderlichenfalls können mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen.

(5) Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

 

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich.

(6) Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle des Rates einzurichten.

 

(6) Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine Geschäftsstelle des Rates einzurichten. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten.