Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente samt Ausführungsrichtlinie 2006/73/EG unter Bedachtnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 in das österreichische Recht umsetzen. Zusätzlich werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) mit umgesetzt.

Alternativen:

Zur Umsetzung des verbindlichen EU-Rechts bestehen keine sinnvollen Alternativen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt ausschließlich Recht der Europäischen Union um.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 6 B-VG.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Eine formelle Änderung des § 38 BWG erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Nationalrats und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Auswirkungen sind insgesamt als positiv einzustufen. Durch die zunehmende Veranlagung in Wertpapierprodukten und das damit einhergehende komplexere und umfangreichere Angebot an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten ist es sinnvoll, das gesamte Spektrum der Wertpapierdienstleistungen gemeinschaftsweit einheitlich abzudecken. Durch diese gemeinschaftsweit harmonisierten Bestimmungen kann künftig den Anlegern ein höheres Schutzniveau geboten werden. Durch die erhöhten Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln kann insbesondere den Kleinkunden ein Schutzniveau geboten werden, das ihnen die Entscheidung, Wertpapierdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erleichtern und somit das Vertrauen der Anleger sowohl in die angebotenen Dienstleistungen als auch die Finanzinstrumente stärken kann. Die nunmehr für Wertpapierfirmen geltenden organisatorischen Anforderungen, insbesondere eines Risikomanagements sowie einer internen Revision lassen eine stabilitätsfördernde Wirkung erwarten. Bei der Eigenmittelunterlegung kann bei Wertpapierfirmen zwar ein erhöhter Aufwand eintreten, da nunmehr auf Grund europarechtlicher Vorgaben insbesondere auch operationelle Risiken zu erfassen sind. Dies ist jedoch unter Stabilitäts- und Wettbewerbsaspekten sinnvoll, auch Kreditinstitute sind bereits zur Bedeckung operationeller Risiken verhalten. Weiters ist hervorzuheben, dass im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit bei den Anforderungen an das Eigenkapital der Größe und Geschäftsstruktur der Wertpapierfirma Rechnung getragen wird. Auf ein angemessnens Verhältnis von Anlegerschutz und Verwaltungsvereinfachung wurde bei der Umsetzung besonders geachtet, damit Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Hinblick auf ihre geringe Größe und ihr eingeschränktes Tätigkeitsfeld keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind. Ein besonderes Augenmerk wurde auch auf die richtliniennahe Umsetzung der Bestimmungen gelegt, um im Sinne der Maximumharmonisierung keine nachteilige Wettbewerbsposition des Wirtschaftsstandortes Österreich zu schaffen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Durch den Vollzug der künftig komplexeren Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch in absehbarer Zeit zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes von 3,5 Mio.€ p.a. führen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Genderspezifische Auswirkungen sind nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Bei den Kreditinstituten, Wertpapierfirmen sowie auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind durch die Umsetzung der vorliegenden Bestimmungen Implementierungskosten bezüglich neuer EDV-Systeme (z. B. erweiterte Informations- und Transparenzpflichten) und allfällige zusätzliche Personalkosten zu erwarten bzw. schon angelaufen. Jedoch ist damit zu rechnen, dass insbesondere die Implementierungskosten auch geringer ausfallen können, als es in jüngerer Vergangenheit angenommen wurde bzw. gegenwärtig noch angenommen wird. Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass Wertpapierfirmen oder ähnliche Institute in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Kostenanforderungen zu rechnen haben, weshalb sich diese Kosten als wettbewerbsneutral darstellen. Mittelfristig kann mit belebenden Effekten gerechnet werden, da grenzüberschreitende Dienstleistungen erleichtert werden. Dies unterstützt die bereits starke Marktposition österreichischer Kreditinstitute in den EU-Nachbarstaaten zusätzlich, und auch österreichische Wertpapierfirmen können verstärkt vom EU-Pass profitieren.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes:

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Gemeinschaftsrechts umgesetzt werden:

- Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

- Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

- Bei der Umsetzung ist weiters auf die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie Bedacht zu nehmen.

Die Richtlinie 2004/39/EG (gängige Abkürzung: MiFID) basiert auf dem Lamfalussy-Verfahren und stellt die Grundsatz- oder Rahmenrichtlinie dar. Bestimmte Durchführungsbestimmungen sowie die technischen Einzelheiten wurden im Rahmen der genannten Durchführungsrichtlinie und der Durchführungsverordnung der Kommission festgelegt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Harmonisierung von Wertpapierdienstleistungen:

Mit dem Entwurf zum neuen Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 wird dem in den letzten Jahren vermehrten Tätigwerden von Anlegern und dem immer komplexeren und umfangreicheren Spektrum an angebotenen Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten Rechnung getragen. Mittels dieser nun innerhalb der Europäischen Union harmonisierten Regelungen ist es möglich, den Anlegern bzw. Kunden gemeinschaftsweit ein hohes Schutzniveau zukommen zu lassen und gleichzeitig den Anbietern von Wertpapierdienstleistungen gemeinschaftsweit möglichst einheitliche Ausübungsbedingungen durch einen harmonisierten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Die Stärkung des Anlegerschutzes bzw. des Anlegervertrauens spiegelt sich z.B. in den Wohlverhaltensregeln, den Bestimmungen über die bestmögliche Durchführung von Kundenaufträgen oder Regeln über die Vermittlung und Provisionszahlungen wider. Zusätzlich soll durch diesen Entwurf ein größeres Spektrum an Dienstleistungsangeboten abgedeckt werden, als es nach bisheriger Rechtslage der Fall war. So ist es angesichts der wachsenden Abhängigkeit der Anleger von persönlichen Empfehlungen zweckmäßig, auch den Bereich der Anlageberatung zu regeln bzw. zu harmonisieren und diese Tätigkeit als Wertpapierdienstleistung zu qualifizieren. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Integrität und Gesamteffizienz des Finanzsystems gewahrt bleibt. Dies soll unter anderem auch durch die Berücksichtigung neuer Geschäftsmodelle und Handelsplattformen, die in den vergangenen Jahren entstanden sind, erreicht werden. Der vorliegende Entwurf verfolgt zudem das Ziel, einen umfassenden und gemeinschaftsweit harmonisierten rechtlichen Rahmen für die geordnete Ausführung von Anlegeraufträgen durch Börsen, andere Handelssysteme und Wertpapierfirmen bzw. Kreditinstitute zu schaffen.

Technik der Umsetzung:

Klar erkennbare Richtlinienumsetzung

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für Wertpapierdienstleistungen. Dazu gehört auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes in den Richtlinientext. Daher wurden Systematik und Terminologie der Richtlinien so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind (z.B. Einführung des Begriffs Wertpapierfirma). Andererseits bestand das Bemühen, Textmängel insbesondere in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie sinnvoll auszugleichen, um eine klare Rechtslage zu gewährleisten. Die Regelung anderer, nicht diesen Richtlinien entstammender Inhalte werden aus dem bisher geltenden Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) übernommen; dies ist auf Grund europarechtlicher Vorgaben notwendig, da bereits der geltende Rechtsrahmen auf Gemeinschaftsrecht beruht.

Die als Durchführungsmaßnahme erlassene Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission ist auf Grund ihrer Rechtsnatur unmittelbar anwendbar und ist daher nicht in das nationale Recht umzusetzen. Es ist jedoch so weit Bezug auf die jeweiligen Bestimmungen der Verordnung zu nehmen, als es für die Operabilität erforderlich ist, insbesondere sind die Verfahrenszuständigkeiten der FMA klar im Sinne des Legalitätsprinzips zu regeln.

Beibehaltung bewährter Strukturen

Die seit 1997 geltende Konzessionssystematik hat sich im Sinne der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Marktes und des Anlegerschutzes bewährt. Daher wird im vorliegenden Entwurf grundsätzlich die Fortführung dieser Konzessionsstruktur vorgeschlagen.

Klare Gesetzessystematik

Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschaffen werden. Dies erfolgt unter anderem durch Auflösung der Verweisstruktur im geltenden WAG. Die bisher durch Verweis auf das BWG geregelten Vorschriften werden weitgehend durch ausdrückliche WAG-Regelungen ersetzt. Weiters werden die derzeit im BWG enthaltenen Vorschriften für Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in das WAG übernommen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des Volumszuwachses des WAG entfällt auf diese Regelungstechnik, materiell neue Vorschriften werden dadurch jedoch nicht geschaffen. Zusätzlich wird eine möglichst einheitliche bzw. konsistente Terminologie auch gesetzesübergreifend angestrebt.

Priorität des Gesetzesrangs

Der Gesetzentwurf enthält einige Verordnungsermächtigungen der FMA, diese sind jedoch eng begrenzt und ausschließlich technischer Natur, schwerpunktmäßig liegen sie im Bereich der Durchführungsrichtlinie, wo eine gewisse Flexibilität erforderlich ist. Allerdings ist auch der weitaus größte Teil der Durchführungsrichtlinie im Gesetzesrang umgesetzt, womit sich auch der Hauptteil der Zunahme des WAG-Umfangs erklärt. In keinem Fall ist daher der Verordnungsumfang auch nur annähernd mit jenem des „Basel II-Pakets“ vergleichbar. Dadurch ermöglicht der Entwurf bereits eine sehr gute Einschätzung der künftigen Rechtslage.

Umsetzung ohne Gold Plating:

Dem Grundsatz der Maximumharmonisierung wird entsprochen. Nach Absicht des Bundesministeriums für Finanzen enthält der Entwurf keine über dem Harmonisierungslevel liegenden Vorschriften und es wurde auch kein entsprechender Bedarf seitens der FMA angemeldet. Bei den Verordnungsermächtigungen wurde ebenso bedacht, dem Grundsatz der Maximumharmonisierung Rechnung zu tragen; neben einer verbalen Determinierung wird auch auf die jeweils umzusetzenden Richtlinienbestimmungen ausdrücklich Bezug genommen und somit die vom EU-Recht inhaltlich bestimmte “Obergrenze“ festgelegt.

Offenheit in unklaren Bereichen:

Einige Begriffsinhalte sind derzeit selbst auf EU-Ebene noch Gegenstand von Prüfungen und Abwägungen. Um etwaige nachteilige Festlegungen zu vermeiden, wurde in diesen Fällen möglichst nahe am Richtlinientext umgesetzt, Präzisierungen in die eine oder andere Richtung können unter Beobachtung des Umsetzungsstandes in anderen Mitgliedstaaten und der Klärungsaktivitäten der Europäischen Kommission erfolgen. Dies ermöglicht auch die Berücksichtigung allfällig wettbewerbsrelevanter Entwicklungen.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

Österreichische Wertpapierfirma:

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der „österreichischen“ Wertpapierfirma. Diese Wertpapierfirma entspricht im Wesentlichen den bisherigen „großen“ Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wobei das Tätigkeitsfeld um den Betrieb des multilateralen Handelssystems erweitert wurde. Der bisherigen Regelung folgend, wird auch in diesem Entwurf von der fakultativen Ausnahmeregelung in der Richtlinie Gebrauch gemacht, die es ermöglicht, kleinere Unternehmen im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von bestimmten Konzessionsvoraussetzungen und anderen Anforderungen auszunehmen. Diese Unternehmen entsprechen jenen Unternehmen, die bisher als „kleine“ Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezeichnet wurden und eine Konzession für das Finanzdienstleistungsgeschäft in eingeschränkter Form besitzen.

Wohlverhaltensregeln:

Ein erhöhter Kundenschutz soll durch detaillierte Wohlverhaltensregeln erreicht werden. Diese Regelungen sollen in erster Linie besondere Informationspflichten der Dienstleistungserbringer über die Art der zu erbringenden Dienstleistungen, die Finanzinstrumente sowie über anfallende Kosten und Nebenkosten beinhalten. Ein wesentlicher Punkt dabei werden auch besondere Prüfungen der Angemessenheit oder der Eignung bestimmter Wertpapierdienstleistungen durch die Dienstleistungserbringer sein. Diese Prüfungen können je nach Wertpapierdienstleistung einen unterschiedlichen Umfang haben und sich in ihrer Funktion und ihren Merkmalen unterscheiden. Wesentlich dabei soll sein, dass ein Geschäft im bestmöglichen Interesse des Kunden durchgeführt wird. Als eigene Dienstleistungsart wird es jedoch weiterhin das sogenannte „execution only“ Service für nicht komplexe Finanzinstrumente geben, bei dem keine Beratung stattfindet. Östereich hat sich in den Richtlinienverhandlungen auf Ratsebene dafür eingesetzt, dass diese für Kunden kostengünstige Dienstleistung auf Basis reiner Auftragsausführung weiterhin möglich ist.

Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen:

Dienstleister sollen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen künftig grundsätzlich dazu verpflichtet sein, im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Auftragsausführung das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Diese Verpflichtung zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bei der Ausführung von Kundenaufträgen soll für alle Arten von Finanzinstrumenten gelten. In Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen von Märkten und Finanzinstrumenten ist die Vorgabe einheitlicher Standards und Verfahren für die bestmögliche Ausführung, die bei allen Gattungen von Instrumenten gültig und wirksam wären, allerdings nicht möglich. Auch eine auf jeden Einzelauftrag bezogene Prüfung des besten aller denkmöglichen Ausführungswege wäre wirtschaftlich unrealistisch. Daher sollen die Verpflichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Ausführung in einer Weise bestehen, die den unterschiedlichen Rahmenbedingungen bei der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit den einzelnen Arten von Finanzinstrumenten Rechnung trägt, wobei die von der Firma festgelegten Grundsätze der Auftragsausführung („execution policy“) als Benchmark dienen.

Multilaterale Handelssysteme (MTF):

Alternative Ausführungsplätze haben in den letzten Jahren zunehmende Bedeutung erlangt. Sie treten auch in Konkurrenz mit den traditionellen Börsen, was einerseits die Kosten der Ausführung günstig beeinflussen kann, andererseits muss jedoch auf ein Wettbewerbsgleichgewicht („level playing field“) geachtet werden. Es ist daher erforderlich, einer aufkommenden neuen Generation von Systemen des organisierten Handels neben den geregelten Märkten Rechnung zu tragen, die Pflichten unterworfen werden sollen, die auch weiterhin ein wirksames und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte gewährleisten. Um einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, soll künftig der Betrieb von solchen multilateralen Handelssystemen als eigene Wertpapierdienstleistung gelten. Zusammen mit den geregelten Märkten erfüllen diese Systeme die Funktion des organisierten Handels, wobei durch Konzessions- und Transparenzvorschriften für MTF sowohl die Ordnungsmäßigkeit des Handels als auch eine faire Wettbewerbssituation zu gewährleisten sind.

Transparenzbestimmungen:

In Anbetracht des Ziels, die Anleger zu schützen und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, muss für die Transparenz der Geschäfte gesorgt werden. Um Anleger und Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, jederzeit die Konditionen eines von ihnen ins Auge gefassten Aktiengeschäfts zu beurteilen und die Bedingungen, zu denen es ausgeführt wurde, im Nachhinein zu überprüfen, soll es künftig allgemeine Regeln für die Veröffentlichung von Angeboten und Preisen an allen organisierten Märkten geben. Dies umfasst sowohl die Vorhandelstransparenz mit bindenden Kursofferten, die sowohl dem fairen Wettbewerb als auch der Information der Anleger dienen. Weiters sind Angaben zu abgeschlossenen Aktiengeschäften zu veröffentlichen, was die effektive Integration der Aktienmärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fördert, die Effizienz des globalen Kursbildungsprozesses bei Eigenkapitalinstrumenten steigert und die effektive Einhaltung der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung erleichtert.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Schließlich haben Anleger ab dem 1. November 2007 Anspruch auf das von der MiFID eingeräumte Schutzniveau.

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007)

Zu § 1:

Zu Z 1 bis 3:

Hiermit werden die Begriffsbestimmungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Unter Z 2 lit. c fällt auch der Handel mit Kunden, sofern dieser für eigene Rechnung erfolgt.

Zu Z 4 bis 5:

Diese Bestimmungen setzen Art. 4 Abs. 1 Z 18 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Z 6:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 1 Z 17 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Zu den in lit. j genannten zusätzlichen Derivatekontrakte fallen vorbehaltlich der übrigen in Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Anforderungen jene Derivatekontrakte, die auf den folgenden Basiswerten aufbauen:

a) Telekommunikations-Bandbreite;

b) Lagerkapazität für Waren;

c) Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, sei es nun über Kabel, Rohrleitung oder auf sonstigem Wege;

d) eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie in Verbindung stehen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird;

e) eine geologische, eine umweltbedingte oder eine sonstige physikalische Variable;

f) ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist;

g) ein Index oder ein Maßstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von Geschäften mit einem Vermögenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht.

Zu Z 7:

Lit. a setzt Art. 19 Abs. 6 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG um. In lit. b wird Art. 38 der Richtlinie 2006/73/EG umgesetzt. Damit soll eine einheitliche Definition der nicht komplexen Finanzinstrumente geschaffen werden.

Zu Z 12:

Z 12 setzt Art. 4 Abs. 1 Z 10 der Richtlinie 2004/39/EG um. Es erfolgte eine Integration jener Personen in die Definition, gegenüber denen den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen. Dies ist erforderlich, da in der Umsetzung die von der Richtlinie verwendete Phrase „Kunden und potentielle Kunden“ durch den Begriff „Kunden“ ersetzt wurde, sofern sowohl jene Kunden angesprochen werden sollen, gegenüber denen der Rechtsträger eine solche Verpflichtung hat, als auch jene, gegenüber denen bereits ein Vertragsverhältnis besteht. In jenen Fällen, in denen die nicht näher umschriebene Öffentlichkeit mit dem Begriff „potentielle Kunden“ erfasst werden soll, wurde der Begriff „die Öffentlichkeit“ verwendet. Diese Maßnahme dient der Verbesserung der Lesbarkeit des Gesetzestextes und soll keine materielle Änderung der Pflichten im Verhältnis zu den Richtlinien bewirken.

Zu Z 20:

Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 Z 25 der Richtlinie 2004/39/EG um. Die Rechtsfigur des vertraglich gebundenen Vermittlers soll nicht bewirken, dass dieser arbeitsrechtlich wie ein Angestellter behandelt wird.

Zu Z 26:

Entspricht Art. 4 Z 30 und 31 lit. b der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu Z 27:

Unter dem Begriff Anleger ist der Kunde zu verstehen. Die Begrifflichkeit wurde mit dem Börsegesetz 1989 abgestimmt.

Ratschläge in Bezug auf Finanzinstrumente, die in einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Magazin oder einer anderen an das breite Publikum gerichteten Veröffentlichung (einschließlich Internet), im Fernsehen oder im Radio erteilt werden, sollten nicht als persönliche Empfehlung im Sinne der Definition von Anlageberatungangesehen werden (vgl. Erwägungsgrund 79 der Richtlinie 2006/73/EG).

Zu Z 28 bis 33:

Diese Begriffsbestimmungen setzen die Definitionen in Art. 2 Z 1 bis 6 und 9 und die Definition der persönlichen Empfehlung in Art. 52 der Richtlinie 2006/73/EG um. Die übrigen Bestimmungen sind bereits in anderen Bestimmungen umgesetzt worden bzw. befinden sich teilweise bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission. So z.B. befindet sich die Definition „Person, zu der eine relevante Person eine familiäre Bindung hat“ in § 23.

Zu Z 28:

Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann das Medium auch eine Website sein. § 16 enthält Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger.

Zu Z 29:

In die Definition wurde der in der Richtlinie so genannte „Direktor“ nicht aufgenommen. Sofern es sich bei einem Direktor um ein Mitglied der Geschäftsleitung handelt, wird er ohnehin von der lit. a erfasst, handelt es sich bei ihm um einen leitenden Angestellten, ist dieser bereits von lit. c erfasst.

Zu Z 30:

Hiermit wird Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission umgesetzt. Aus dem Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen über den Finanzanalysten bzw. die Finanzanalyse (§ 37) ergibt sich, dass der in der Richtliniendefinition des Finanzanalysten verwendete Begriff der relevanten Person nicht mit der relevanten Person gemäß Art. 2 Z 3 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission gleichzusetzen ist. Eher ist davon auszugehen, dass es sich bei Finanzanalysten um die „relevanten Personen“ gemäß § 48f Abs. 1 Z 5 BörseG handelt, d.h. um natürliche und juristische Personen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sowohl gemäß BörseG als auch gemäß der Richtlinie selbst (vgl. § 37 Abs. 3, der auf Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG beruht) unabhängige Finanzanalysten gibt, die nicht in einer Beziehung als relevante Person im Sinne von Z 29 zur Wertpapierfirma steht. Daher war der Zusatz „relevante“ in der Definition des Finanzanalysten zu streichen.

Zu Z 32:

Hiermit wird Art. 2 Z 5 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission umgesetzt. Zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit wird in lit. b der Verweis auf Unternehmen, die in der in Art. 12 Abs. 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss bezeichneten Beziehung zueinander stehen, aufgelöst bzw. die in der letztgenannten Richtlinie angeführte Definition übernommen.

Zu § 2 Abs. 1:

Zu Z 1:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Ausnahme für Versicherungsunternehmen vom Anwendungsbereich entspricht auch der bisher geltenden Rechtlage.

Zu Z 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/39/EG um. Unter Personen sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zu verstehen.

Zu Z 3:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Unter Personen sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zu verstehen.

Zu Z 4:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2004/39/EG um. Diese Ausnahmebestimmung ist dann anwendbar, wenn ausschließlich beide der in den Z 2 und 3 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Unter Personen sind sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zu verstehen.

Zu Z 5:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2004/39/EG um und entspricht der schon bisher bestehenden Regelung.

Zu Z 6:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/39/EG um und entspricht der schon bisher bestehenden Regelung.

Zu Z 7 und 8:

Diese Bestimmungen setzen Art. 2 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2004/39/EG um. Die teilweise Ausnahme der Oesterreichischen Nationalbank sowie die Ausnahme der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur entspricht der bisher geltenden Rechtslage.

Zu Z 9 und 10:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu Z 11:

Diese Bestimmung setzt die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2004/39/EG um und ist auf Unternehmen anzuwenden, die als Nebengeschäft zu ihrer Haupttätigkeit Handel auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten tätigen oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Warenderivate gemäß Anhang I Abschnitt C Z 5 bis 7 der Richtlinie 2004/39/EG sowie Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Z 10 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen, sofern diese Unternehmen nicht einer Unternehmensgruppe angehören, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Bankgeschäfte betrifft.

Die Ausnahmebestimmung können nur die Personen in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen für diese Ausnahme auf Dauer erfüllen. Auf Personen, deren Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind und bei denen es sich dabei auf Ebene der Unternehmensgruppe um Nebentätigkeiten zu ihrer Haupttätigkeit handelt, ist die Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten dann nicht mehr anwendbar, wenn die betreffenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten beim Unternehmen selbst oder auf Ebene der Unternehmensgruppe nicht mehr bloß eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellen (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/39/EG).

Die den Energieversorgungsunternehmen eigentümlichen Tätigkeiten, wie die Energieerzeugung und Energieversorgung, sind als Haupttätigkeit dieser Unternehmen anzusehen. Mit dieser Haupttätigkeit stehen insbesondere auch die Beschaffung und Veräußerung von Energie, die Verwaltung von Energieportfolios sowie die Absicherung des Preisniveaus durch Finanzinstrumente in einem sachlichen Zusammenhang. Sofern derartige Dienstleistungen für die Kunden der Haupttätigkeit erbracht werden, unterliegen diese Dienstleistungen der Ausnahmebestimmung. Unternehmen, die selbst oder auf Ebene der Unternehmensgruppe einer Haupttätigkeit als Warenproduzent oder -händler nachgehen und diese Geschäftsrisiken durch Eigengeschäfte absichern wollen, unterliegen somit der Ausnahmeregelung. Weiters können Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs des WAG 2007 Wertpapierdienstleistungen im Rahmen einer Nebentätigkeit zur Absicherung der Geschäfte der Kunden ihrer eigenen Haupttätigkeit erbringen, sofern die Nebentätigkeit im Sachzusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit steht.

Zu Z 12:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Z 13:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. k der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Z 14:

Diese Bestimmung setzt Art. 2 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2004/39/EG um und stellt zugleich eine Definition der sog. „Lokalen Firmen“ dar. Nach Ansicht der Europäischen Kommission enthält diese Ausnahmebestimmung zwar eine Art des Market Makings, jedoch unterliegen Fälle, in denen die Unternehmen (Lokale Firmen) nur für andere Mitglieder der genannten Märkte An- und Verkaufsangebote stellen, dieser Ausnahmebestimmung. Ist die Tätigkeit der Unternehmen (Lokalen Firmen) nicht nur auf diese anderen Marktmitglieder beschränkt, sondern richtet sie sich z.B. an eine breite Öffentlichkeit, dann gelten diese Unternehmen als „Market Maker“ und bedürfen einer Konzession für ihre Tätigkeit.

Zu § 2 Abs. 3:

Diese Bestimmung entspricht der Vorgängerbestimmung in § 9 WAG (aF) und setzt Art. 66 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 3

Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG um. Weiters wird die österreichische Wertpapierfirma von Rechtsträgern abgegrenzt, die auf Basis anderer Berechtigungen Wertpapierdienstleistungen erbringen (BWG-Konzession, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, Konzession für Wertpapierdienstleistungsunternehmen).

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich des Konzessionserfordernisses um. Abs. 2 Z 1 bis 3 enthalten die bisherigen Konzessionstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG. Abs. 2 Z 4 enthält den neuen Konzessionstatbestand „Betrieb eines multilateralen Handelssystems“. Die genaue Umschreibung der Konzessionstatbestände ist den Begriffsbestimmungen zu entnehmen.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich der in Anhang I Abschnitt B Z 5 genannten Nebendienstleistungen um, für diese ist eine gesonderte Konzession nicht erforderlich.

Abs. 4 behält die bisherige Abgrenzung zwischen BWG- und WAG-Berechtigungen bei.

Abs. 5 stellt entsprechend der bisherigen Systematik eine Auflistung der Konzessionsvoraussetzungen dar und enthält die Umsetzung folgender Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG :

Z 1: Art. 4 Z 1 1. Unterabsatz hinsichtlich der Rechtsform (juristische Person).

Z 2: Art. 12 hinsichtlich des Anfangskapitals.

Z 3: Art. 9 Abs. 1 und 3 hinsichtlich der Geschäftsleiterqualifikation.

Z 4: Wie bisher umfasst die WAG-Konzession nicht das Halten von Geldern und Instrumenten von Kunden.

Z 6: Durch Verweis auf § 5 Abs. 1 BWG werden folgende Richtlinienbestimmungen umgesetzt:

Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 4 durch § 5 Abs. 1 Z 2 BWG;

Art. 10 Abs. 1 durch § 5 Abs. 1 Z 3 BWG;

Art. 10 Abs. 2 durch § 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG;

Art. 9 Abs. 1 und 3 durch § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 BWG;

Art. 9 Abs. 4 durch § 5 Abs. 1 Z 12 BWG;

Art. 5 Abs. 4 durch § 5 Abs. 1 Z 14 BWG.

Abs. 6 setzt das Anfangskapitalerfordernis gemäß Art. 12 der Richtlinie 2004/39/EG um, hinsichtlich Z 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/49/EG, hinsichtlich Z 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG und hinsichtlich Z 3 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2006/49/EG um.

Abs. 7 und 8 entsprechen dem bisherigen § 19 Abs. 3 und 4 WAG.

Zu § 4

§ 4 setzt Art. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um. Von der in Art. 3 eingeräumten fakultativen Ausnahme wird im Wesentlichen im bisherigen Umfang Gebrauch gemacht (vgl. bisheriger § 20 Abs. 4 WAG). Die Ausnahme ist deshalb erforderlich, da das volle Ausmaß an Organisationserfordernissen der Richtlinie 2004/39/EG von Unternehmen, die nur einen eingeschränkten Tätigkeitsumfang ausüben und entweder Einzelunternehmen sind oder nur über wenige Mitarbeiter verfügen, nicht erfüllt werden kann. Diesem Umstand trägt auch die Richtlinie 2004/39/EG in Art. 3 Rechnung, wobei die Tätigkeit dieser Unternehmen nationalen Vorschriften unterliegen muss und die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht zusteht. Beide Voraussetzungen werden erfüllt. Auch den Erfordernissen des Anlegerschutzes wird entsprochen, da die kundenbezogenen Wohlverhaltensregeln auch für WPDLU weiterhin gelten sollen.

Abs. 1 setzt Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 legt die organisatorischen Anforderungen fest, die von WPDLU nicht erfüllt werden müssen, sie entsprechen im Wesentlichen den im bisherigen § 20 Abs. 4 WAG genannten Ausnahmen.

Abs. 3 setzt Art. 12 der Richtlinie 2004/39/EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b iii und Art. 7 der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung um.

Zu § 5 :

Abs. 1 setzt Art. 8 lit. a 1. und 2. Fall der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 8 lit. b bis d der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 8 lit. a 3. Fall der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 8

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 3 WAG.

Zu § 9

Die Bestimmung setzt Art. 12 der Richtlinie 2004/39/EG in Verbindung mit Art. 21 der Richtlinie 2006/49/EG um, sie entspricht dem bisherigen § 22 WAG.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 20 in Verbindung mit Art. 46 der Richtlinie 2006/49/EG hinsichtlich der Kreditrisiken und operationellen Risiken gemäß Art. 75 lit. d der Richtlinie 2006/48/EG um. Abs. 5 Z 1 setzt Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2006/49/EG um. Es ist gemäß Art. 46 der Richtlinie 2006/49/EG nur für solche Wertpapierfirmen die Vollanwendung der BWG-Bestimmungen über das operationelle Risiko vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Personen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen beschäftigen. Da Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 der Richtlinie 2006/49/EG eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht, die auf das Nicht-Erreichen eines Schwellenwertes der Handelsbuchpositionen abstellt, aber auf Grund des gemäß § 3 möglichen Geschäftsgegenstandes Handelsbuchpositionen nicht entstehen können, muss nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden. Wertpapierfirmen unterhalb dieser Schwelle müssen bis auf weiteres gemäß Art. 46 2. Unterabsatz lit. b i der Richtlinie 2006/49/EG für das operationelle Risiko lediglich einen Zuschlag im Ausmaß von 12/88 von 25% der fixen Gemeinkosten halten. Allerdings ist das genannte Wahlrecht zeitlich befristet (31.12.2011), und es wird daher entsprechend rechtzeitig eine legistische Maßnahme zu treffen sein.

Zu § 10:

Abs. 1 setzt Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG ist bereits im Konzessionstatbestand durch den Verweis auf die betreffenden BWG-Bestimmungen erfasst. Das in Art. 9 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht ausgeübt, da das aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich ist.

Zu § 11:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 6 setzt Art. 10 Abs. 6 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 7 setzt Art. 10 Abs. 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 8 entspricht der gleichlautenden Bestimmung des § 20 Abs. 7a  BWG.

Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 3 sowie Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG werden nicht direkt umgesetzt, da sie bereits durch den Konzessionstatbestand erfasst sind. Wenn die Anforderungen in diesen Bestimmungen nicht erfüllt werden, kann die FMA die Konzession entziehen.

Zu § 12:

Die folgenden Bestimmungen regeln die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit jener Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und in Österreich tätig werden.

Zu Abs. 1:

Hiermit werden die Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt, die im Wesentlichen dem bisherigen § 9a Abs. 1 BWG entsprechen.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Abs. 4:

Dieser Absatz setzt unter anderem Art. 32 Abs.  7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und entspricht im Wesentlichen seiner Vorgängerbestimmung im §9a BWG.

Zu Abs. 5:

Diese Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 8 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Abs. 6:

Diese Bestimmung setzt Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 13:

Die folgenden Bestimmungen regeln die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der österreichischen Wertpapierfirmen, die grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden.

Zu Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmungen setzen Art. 32 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG um. Abs. 2 setzt mitunter auch Art. 32 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Abs. 3:

Hiermit wird Art. 32 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung setzt Art. 32 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Abs. 5:

Diese Bestimmung setzt Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Im Sinne der Transparenz für den Kunden, ob ein freier Mitarbeiter einer ausländischen Wertpapierfirma auch aufgrund einer geeigneten rechtlichen Grundlage tätig ist, sind die Namen der freien Mitarbeiter zu veröffentlichen oder in das Register einzutragen, wo sie abgerufen werden können.

Zu Abs. 6:

Hiermit wird Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu Abs. 7:

Diese Bestimmung setzt die Art. 31 Abs. 4, 32 Abs. 9 und 31 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu Abs. 9:

Diese Bestimmung setzt Art. 31 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 14:

Diese Bestimmungen entsprechen den §§ 44 Abs. 5a und 6 sowie 63 Abs. 6a und 7 BWG, die auf Grund der Regelung sämtlicher Bestimmungen über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von österreichischen Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG nunmehr auch in diesem Bundesgesetz geregelt werden.

Zu § 15 Abs. 2 und 3:

Mit der Ausnahmebestimmung in Abs. 2 soll auch klargestellt sein, dass die zum Schutz von Kunden dienenden Vorschriften von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen einzuhalten sind, damit es zu keiner Schlechterstellung von Kunden kommt. Die organisatorischen Vorschriften, die nur von großen Unternehmen angewendet werden können, müssen nicht angewendet werden.

Mit Abs. 2 wird auch von der Ausnahmeregelung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2004/39/EG Gebrauch gemacht. Die organisatorischen Erleichterungen tragen der Geschäftsstruktur und der Größe von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Rechnung. Die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern würde dementsprechend eine für den Einsatz von solchen Vermittlern nötige Organisations- und Kontrollstruktur erfordern, die nicht vorausgesetzt werden kann.

Mit der Regelung in Abs. 3 wird hinsichtlich der Kreditinstitute klargestellt, dass keine Doppelfunktionen hinsichtlich der genannten Bereiche bezweckt werden soll.

Zu § 16:

§ 16 setzt Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/73/EG um. In Abs. 2 wurde § 40 in den Anwendungsbereich als Ganzer übernommen. Dies ist aus systematischen Gründen erforderlich, da § 40 neben Art. 29 der Richtlinie 2006/73/EG auch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG umsetzt, der wiederum die Level 1 Grundlage für die Art. 28 bis 34 der Richtlinie 2006/73/EG darstellt.

Zu § 17:

Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um. Eine Übernahme des Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG in das WAG 2007 ist nicht erforderlich, da die Einhaltung dieser Richtlinienbestimmung durch das UGB und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung jedenfalls gewährleistet ist.

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 10 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 18:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG    um. Die Anordnung „und dauerhaft zu unterhalten“ wurde von der Richtlinie nicht übernommen, da sich aus dem Zweck der Bestimmung ergibt, dass eine Funktion, die einzurichten ist, auch beibehalten und entsprechend unterstützt werden muss. Die in Abs. 1 und Abs. 2  verwendete Phrase „in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten“ umfasst jedenfalls auch sämtliche durch Verordnung der FMA erfolgte Konkretisierungen dieser Pflichten.

Abs. 4 setzt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 19:

Hiermit wird Art. 13 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 7 der Richtlinie 2006/73/EG umgesetzt. Unter Leitlinien und Verfahren sind allgemeine interne Regelungen im Sinne von Zielvorgaben, Aufbau- und Ablauforganisation zu verstehen, die per se, im Gegensatz zu Strategien, für eine Kontrolle geeignet sind. Maßnahmen zielen auf die Behebung konkreter Missstände ab.

Die Anordnung „und dauerhaft zu unterhalten“ wurde von der Richtlinie nicht in den Abs. 2 übernommen, da sich aus dem Zweck der Bestimmung ergibt, dass eine Funktion die einzurichten ist, auch beibehalten und entsprechend unterstützt werden muss.

Unter dem Richtlinienbegriff „Risikotoleranzschwelle“ ist unter Zugrundelegung des englischen Textes „level of risk tolerated by the firm“ keine Risikotoleranzschwelle im Sinne eines Prozentsatzes zu verstehen. Vielmehr bedeutet Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2006/73/EG, dass der Rechtsträger, soweit dies angemessen ist, geringe Risiken tolerieren kann, bevor er Maßnahmen im Sinne der lit. b setzt.

Zu § 20:

Diese Bestimmung setzt Art. 8 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 21:

Diese Bestimmung setzt Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2006/73/EG um. Abs. 1 setzt eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung um und berührt nicht die in den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften vorgenommene Verteilung der Aufgaben zwischen der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan. Die in diesem Bundesgesetz verwendete Phrase „der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten“ umfasst jedenfalls auch die durch Verordnung der FMA vorgenommenen Konkretisierungen dieser Pflichten.

Zu § 22:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG ergibt sich, dass Papier ein dauerhafter Datenträger ist und daher schriftliche Unterlagen jedenfalls für die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 3 geeignet sind.

Abs. 4 setzt Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um. Diese Bestimmung schafft keine neuen Aufzeichnungspflichten, sondern soll die FMA verpflichten, eine Dokumentation der aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bestehenden Aufzeichnungspflichten zu erstellen. Die Mindestaufzeichnungen entsprechen im Wesentlichen den auf Level 3 von CESR erstellten „Empfehlungen für eine Liste von Mindestaufzeichnungen gemäß Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG“.

Abs. 5 setzt Art. 13 Abs. 9 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 23:

Diese Bestimmung setzt Art. 11 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 24:

Diese Bestimmung setzt Art. 12 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 25:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 14 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2006/73/EG um. Z 4 setzt Art. 14 Abs. 1 lit. c und d um.

Die FMA hat bei der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Auslagerungen zu berücksichtigen, in welchem Umfang der in § 15 genannte Rechtsträger den Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.

Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA, Auslagerungsbedingungen entsprechend der Durchführungsverordnung festzulegen.

Abs. 5 setzt Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 26:

Abs. 1 setzt Art. 15 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um. In der Umsetzung wurde nicht auf Wertpapierdienstleistungen, sondern auf die Auslagerung der Verwaltung von Kleinlegerportfolios abgestellt, da die Ausnahme des Abs. 2 keinesfalls eine weitere Reichweite als der Grundtatbestand des Abs. 1 haben kann.

Abs. 3 setzt Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Diese besondere Vorschrift ist nur auf die Auslagerung der Verwaltung von Kleinanlegerportfolios an einen Drittlandsanbieter anzuwenden. In diesem Fall sind aber die allgemeinen Anforderungen des § 26 jedenfalls zusätzlich anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass alle anderen Tätigkeiten an einen Drittlandsanbieter ausgelagert werden dürfen, sofern die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 26, eingehalten werden.

Davon unberührt bleibt § 3 Abs. 4 DepG, der für die Verwahrung von Wertpapieren im Ausland eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung des Hinterlegers erfordert, sofern es sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere handelt.

Abs. 4 setzt Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 27:

Hiermit wird Art. 20 der Richtlinie /2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 28:

Abs. 1 setzt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um. Das in Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf ausgeübt.

Abs. 2 setzt Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Das in Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht ausgeübt.

Abs. 4 setzt Art. 23 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 23 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG um. Das in Art. 23 Abs. 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf ausgeübt. Die FMA hat bereits jetzt ein Register für freie Mitarbeiter eingerichtet. Die Eintragung des freien Mitarbeiters erfolgt durch den Rechtsträger selbst. Kriterien für die Eintragung werden in den Bescheidauflagen dem Rechtsträger mitgeteilt. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und sollte auch auf vertraglich gebundene Vermittler angewendet werden.

Abs. 6 setzt Art. 23 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 5 sowie Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Das in Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf ausgeübt. Die FMA stellt das Register zur Verfügung, die Rechtsträger sind für die ordnungsgemäße Überprüfung und Eintragung der freien Mitarbeiter bzw. vertraglichen gebundenen Vermittler verantwortlich. Das Führen des Registers liegt bei der FMA. Die Aufgabenteilung hat sich bewährt und sollte beibehalten werden.

Abs. 7 setzt Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 1der Richtlinie 2004/39/EG um.

Das in Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf nicht ausgeübt, da aus derzeitiger Sicht keine strengeren Anforderungen als jene der Richtlinie erforderlich sind.

Abs. 8: Sowohl natürliche als auch juristische Personen dürfen als vertraglich gebundene Vermittler tätig sein. Daher sind funktionell die natürlichen mit den juristischen Personen gleichzustellen. Da gemäß der Richtlinie 2004/39/EG die vertraglich gebundenen Vermittler nur für eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut tätig sein können, stellt diese Bestimmung klar, dass allein auf Grund dieses Vertragsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Dies deckt sich auch mit Aufsichtskompetenzen gemäß der Richtlinie, da ein vertraglich gebundener Vermittler mit Sitz im Inland, der für eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, aufsichtsrechtlich wie eine Zweigstelle zu behandeln ist (Art. 32 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG). Ein gesetzlicher Zwang zur Begründung von Arbeitsverhältnissen wäre daher nicht richtlinienkonform.

Zu § 29:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um und enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA.

Zu § 30:

Abs. 1 setzt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 31:

Abs. 1 setzt Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 6 setzt Art. 18 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 7 setzt Art. 18 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 32:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 33:

§ 33 setzt Art. 20 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 34:

Die folgenden Dienstleistungen werden in den Richtlinien unterschiedlich umschrieben:

Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG: Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination;

Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG: Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen;

Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG: Wertpapier- oder Nebendienstleistung;

Art. 23 der Richtlinie 2006/73/EG: Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten.

Da diese Unterscheidung unbeabsichtigt ist und aus systematischen Überlegungen jedenfalls die gleichen Dienstleistungen erfasst werden sollten, wurde in der Umsetzung die Umschreibung „Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder eine Kombination derselben“ gewählt.

Abs. 1 setzt Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und soll festlegen, dass ein Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen. Die in der Richtlinie 2004/39/EG genannte Geschäftsleitung und die Beschäftigten des Rechtsträgers sind durch den Begriff der relevanten Person mit umfasst.

Abs. 2 setzt Art. 21 der Richtlinie 2006/73/EG um und enthält eine Liste jener Interessenkonflikte, die potentiell geeignet sind, die Interessen der Kunden zu gefährden und zu deren Erkennung der Rechtsträger jedenfalls geeignete Maßnahmen zu setzen hat. Der Verweis auf den Abs. 1 stellt klar, dass der Adressatenkreis des Abs. 2 jenem des Abs. 1 entspricht. Der in Abs. 2 Z 2 verwendete Begriff „Anreiz“ ist eine Übersetzung des Begriffs „incentive“, der in der englischen Fassung verwendet wird. Der in Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG verwendete Begriff „inducements“, der ebenfalls mit „Anreize“ übersetzt wurde, wird in diesem Bundesgesetz durch den Begriff „Vorteile“ in § 39 umgesetzt.

Zu § 35:

Abs. 1 setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG und Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Die technischen Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3 lit. a bis e sollen mit Verordnung der FMA umgesetzt werden. Dies ist notwendig um der in Art. 22 Abs. 3 letzter Unterabsatz normierten Verpflichtung zur Anpassung der Standards an die jeweiligen Bedürfnisse der Praxis nachzukommen.

Abs. 5 setzt Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG wird durch Abs. 5 letzter Satz umgesetzt.

Abs. 6 setzt Art. 23 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 36:

In § 36 wurde die Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament KOM 2006/789 endg. der Kommission der europäischen Gemeinschaften berücksichtigt, in der diese in Punkt 3.2.3. Folgendes klargestellt hat:

Empfehlungen im Sinne der Richtlinie 2003/125/EG (Marktmissbrauchsrichtlinie), die von Wertpapierfirmen erstellt wurden und ein Finanzinstrument im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG betreffen, sind für Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG entweder Finanzanalysen oder Marketingmitteilungen.

Abs. 1 setzt Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um. Unter den Begriff „Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen“ fallen insbesondere der § 37, die relevanten Bestimmungen des BörseG und die Vorschriften eines anderen Staates, welche diesen Regelungsbereich betreffen.

Zu § 37:

Abs. 1 setzt Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um. Gemäß Z 2 ist jene Person für die Genehmigung zuständig, welche die Compliance-Funktion ausübt, gleichgültig ob eine eigene unabhängige Compliance-Funktion eingerichtet ist oder ob diese Funktion von der Rechtsabteilung wahrgenommen wird. Aus Z 5 ergibt sich, dass insbesondere Emittenten und relevante Personen den Entwurf einer Finanzanalyse im Sinne dieser Ziffer nicht überprüfen dürfen.

Abs. 3 setzt Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um. Grundsätzlich fallen Finanzanalysen, die ein in § 15 genannter Rechtsträger von einem Dritten erstellen lässt, der nicht zum ihm oder zur selben Gruppe gehört, unter Abs. 1. Bei Erfüllung der in Z 1 bis 4 genannten Bedingungen sind nur noch die Voraussetzungen des Abs. 2 und nicht mehr die Standards betreffend der Interessenkonflikten des Abs. 1 anwendbar.

Zu § 38:

Diese Bestimmung setzt Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um. Im Sinne des bisherigen § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c WAG soll der Anlegerschutz im Bereich der sonstigen Veranlagungen gewährleistet bleiben. Aufgrund der erheblichen Spezifizierung der Wohlverhaltensregeln muss in der Anwendung differenziert werden.

Zu § 39:

Abs. 1 setzt Art. 26 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG um. Der Begriff „Anreize“ in der Richtlinie wird durch „Vorteile“ ersetzt, da dieser Begriff in der österreichischen Rechtsordnung gebräuchlich ist. (Vgl. § 10 Abs. 1 und 2 UWG, § 27 Z 1 AngG, § 26 Z 1 GAngG, § 34 Abs. 2 lit. b VBG, § 65 Abs. 1 und 2 StGB, § 59 Abs. 1 BDG und § 18 Abs. 1 Bundesforste-Dienstordnung). Die von der Richtlinie verwendeten Begriffe „gewähren“ sowie „zahlen“ werden im Gesetzentwurf zu „gewähren“ und die Begriffe „annehmen“ sowie „erhalten“ zu „annehmen“ zusammengeführt. Es wird klargestellt, dass neben Geldleistungen auch sonstige geldwerte Vorteile wie zum Beispiel die Erbringung von Dienstleistungen, die Übermittlung von Finanzanalysen, das Überlassen von IT-Hardware oder Software oder die Durchführung von Schulungen als Vorteil anzusehen sind.

Abs. 3 Z 1 bis 3 setzen Art. 26 lit. a bis c der Richtlinie 2006/73/EG um. Gemäß Erwägungsgrund 39 ist davon auszugehen, dass die Annahme einer Provision von Dritten durch den in § 15 genannten Rechtsträger, im Zusammenhang mit einer Anlageberatung oder Empfehlung, eine qualitative Verbesserung der Dienstleistung bezweckt, wenn die Beratung oder Empfehlung trotz der Provision im bestmöglichen Interesse des Kunden erfolgen. Der Vorteil ist auch auf Qualitätsverbesserung der Dienstleistung gerichtet, wenn zum Beispiel der Anbieter der Produkte kostenlos Informationen und Schulungen gewährt.

Abs. 4 setzt Art. 26 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG.

Zu § 40:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um und enthält in Z 1 bis 6 die allgemeinen Informationspflichten eines in § 15 genannten Rechtsträgers, die dieser gegenüber allen Kunden zu erfüllen hat. Diese Informationen sind zu einem solchen Zeitpunkt zu übermitteln, dass dem 2. Satz entsprochen wird, d.h. bevor der Kunde die entsprechende Anlageentscheidung trifft. Hinsichtlich bestimmter Informationspflichten, die Kleinanleger betreffen, oder besonders sensibler Informationen wird der Zeitpunkt der Übermittlung der Information in § 42 Abs. 1 bis 3 näher definiert.

Art. 32 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2006/73/EG wurden explizit in den allgemeinen Katalog in die Z 3 lit. a und b aufgenommen, da in Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG (§ 42 Abs. 3) direkt auf diese verwiesen wird. Die nähere Konkretisierung dieser Bestimmung erfolgt durch Verordnung der FMA gemäß Abs. 2.

Abs. 2 enthält die Ermächtigung der FMA mittels Verordnung die allgemeinen Informationspflichten des Abs. 1 weiter zu konkretisieren. Insbesondere soll entsprechend zu Art. 30 bis 33 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegt werden, welche der in der Verordnung zu konkretisierenden, speziellen Informationspflichten gegenüber Kleinanlegern und welche gegenüber anderen Kunden bestehen. Nicht von der Verordnung umfasst sind Abs. 1 Z 5 und 6, welche Art. 19 Abs. 3 2. Gedankenstrich 2. Variante und 3. Gedankenstrich umsetzen. Eine Rahmenvereinbarung muss bei bestehenden Kundenverbindungen nicht nachgeholt werden.

Als Vorbild für die spezifische Informationen über bestimmte Finanzinstrumente können die derzeit im Umlauf befindlichen Risikohinweise, die auf dem „Leitfaden zur Anlageberatung“ der WKÖ beruhen, dienen. Dadurch werden branchenweit dieselben Risikobeschreibungen verwendet und es ist eine flexible Anpassung der Risikohinweise an Produktinnovationen in diesem Bereich möglich.

Abs. 3 setzt Art. 29 Abs. 6 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 34 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2004/39/EG um. Da § 33 BWG nur die kreditspezifischen Risiken im engeren Sinn umfasst, nicht jedoch Risiken, die sich aus dem spezifischen Zusammenhang zwischen Wertpapierdienstleistung und der Kreditfinanzierung als Nebendienstleistung gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG ergeben, ist der Kunde diesbezüglich gemäß § 38 zu informieren.

Abs. 6 setzt Art. 29 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2006/73/EG um. Die in der Richtlinie genannte Phrase „Vertrag über ein Finanzinstrument“ ist redundant und wurde daher nicht in den Gesetzestext übernommen, da dieser Vertrag jedenfalls eine Wertpapierdienstleistung darstellt.

Zu § 41:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um. Betreffend die Firma und den Namen des Rechtsträgers sind auch der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Bezeichnungsschutz nach § 94 BWG zu beachten.

Abs. 2 setzt Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA, durch die eine bessere Anpassung der allgemeinen Anforderungen der Richtlinie an die Besonderheiten des österreichischen Marktes gewährleistet werden soll.

Abs. 4 und 5 setzen Art. 27 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 42:

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 29 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um. In diesem Artikel werden nur professionelle Kunden als Adressaten genannt.

Abs. 3 setzt Art. 29 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG um

Zu Abschnitt VII:

Die in der englischen Originalfassung der Richtlinie verwendeten Begriffe „suitability“ und „appropriateness“ wurden in der deutschen Sprachfassung der Richtlinie nicht klar unterschieden. Die vorliegende Umsetzung orientiert sich an der englischen Version und verwendet in diesem Sinn die Begriffe „Eignung“ und „Angemessenheit“ unterschiedlich. Der im Rahmen von Beratungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen anzuwendende Eignungstest ist umfassender und kundenspezifischer als der Angemessenheitstest für sonstige Dienstleistungen. Auch die letzte Version des deutschen Umsetzungsentwurf enthält diese Systematik.

Zu § 43:

Abs. 1 setzt Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 44:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 35 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 5 setzt Art. 35 Abs. 5 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 6 setzt Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 45:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 5 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 36 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 19 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 19 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 36 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 46:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG um, wobei der erste Gedankenstrich, der Teile der nicht komplexen Finanzinstrumente enthält, in eine Definition der nicht komplexen Finanzinstrumente im Katalog der Begriffsbestimmungen aufgenommen wurde.

Zu § 47:

Abs. 1 setzt Art. 19 Abs. 7 der Richtlinie 2004/39/EG um. In der Regel wird diese Aufzeichnung in Form der Vertragsurkunde erstellt werden. Wenn kein schriftlicher Vertrag erstellt wurde, muss jedenfalls eine Aufzeichnung des Inhaltes erstellt werden.

Abs. 2 setzt Art. 39 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 39 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um. Unter Rechtstexten sind jene standardisierten Texte zu verstehen, die Rechte und Pflichten bestimmen und nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurden, wie beispielsweise AGB, Risikohinweise, der Leitfaden zur Anwendung der Wohlverhaltensregeln oder Gesetzestexte.

Zu § 48:

Diese Bestimmung setzt Art. 19 Abs. 8 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 49:

Abs. 1 setzt Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA zur Umsetzung des Art. 40 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2006/73/EG.

Zu § 50:

Abs. 1 setzt Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG um. Der Kunde kann nach dieser Bestimmung generell verlangen, dass ihm nach der Durchführung jedes Geschäftes über dieses Geschäft berichtet wird. In diesem Fall erhält er die periodische Aufstellung gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 nur alle zwölf Monate. Durch den Verweis auf § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 wird klargestellt, dass die an dieser Stelle getroffenen Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Mitteilung sinngemäß anzuwenden sind.

Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung der FMA zur Umsetzung des Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG.

Abs. 5 setzt Art. 42 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 51:

Diese Bestimmung setzt Art. 43 der Richtlinie 2006/73/EG um. Bei der Umsetzung dieses Artikels wurde vom Wortlaut der englischen und französischen Sprachfassung des zweiten Unterabsatzes ausgegangen. In diesen Sprachfassungen stellt der zweite Unterabsatz lediglich klar, dass Einlagen bei Kreditinstituten nicht Gegenstand der Depotaufstellung sind, während die deutsche Sprachfassung in Folge einer mangelhaften Übersetzung den Eindruck erweckt, dass Kreditinstitute als solche dem Kunden keine Depotaufstellung übermitteln müssen. § 51 stellt daher richtigerweise einerseits sicher, dass der Kunde jedenfalls einen Depotauszug erhält, wenn Verwahrung und Verwaltung nicht vom selben Institut erbracht werden und legt andererseits fest, dass keine doppelte Übermittlung an den Kunden erfolgen muss.

Zu §§ 52 bis 54:

Die in Art. 21 der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2006/73/EG geregelten Regime für die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (Art. 21 der Richtlinie 2004/39/EG) sowie für das Handeln im bestmöglichen Interesse bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen und bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen (Art. 45 der Richtlinie 2006/73/EG) wurden in § 52 Abs. 1 zusammengefasst. Dies ist insbesondere deswegen sinnvoll, da die Verpflichtungen nach Art. 45 der Richtlinie 2006/73/EG weitgehend denselben Regeln wie die bestmögliche Ausführung nach Art. 21 der Richtlinie 2004/39/EG folgen.

Diese Zusammenfassung führt daher zu keiner materiellen Veränderung der Pflichten im Verhältnis zur Richtlinie, sondern dient der Verbesserung der Lesbarkeit und Anwendbarkeit dieser Bestimmungen. Als gemeinsamer Überbegriff für alle in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verpflichtungen wurde die „Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen“ gewählt.

Unter Einrichtungen sind jene Dritten zu verstehen, die die Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten ausführen.

Zu § 52:

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 21 Abs. 1 erster Satz Beginnteil und Art. 45 Abs. 7 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 1 Z 3 setzt Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 1 Schlussteil setzt Art. 21 Abs. 1 erster Satz Schlussteil und Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG sowie Art. 45 Abs. 4 erster Satz erster Satzteil und Abs. 5 erster Satz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bedeutet nicht, dass bei jeder erbrachten Dienstleistung tatsächlich das bestmögliche Ergebnis erzielt werden muss. Die Pflicht besteht gemäß Abs. 1 entsprechend Erwägungsgrund 66 der

Richtlinie 2006/73/EG vielmehr darin, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, eine Durchführungspolitik festzulegen und sicherzustellen, dass bei der Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 1 nach der Durchführungspolitik verfahren wird. Der Begriff „gleich bleibend“ stellt im Sinne dieses Erwägungsgrundes weiters klar, dass die bestmögliche Durchführung nicht aufgrund der Beurteilung eines Einzelfalls, sondern längerfristig im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung zu verstehen ist. Liegen verbindliche Leistungsversprechen von Marktbetreibern z.B. zur Ausführungswahrscheinlichkeit oder Preisgarantien vor, kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Aufstellung der Durchführungspolitik auf diese zurückgreifen.

Abs. 2 setzt Art. 21 Abs. 1 erster Satz Mittelteil der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 4 erster Satz zweiter Satzteil der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 Z 1 setzt Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um. Z 2 setzt Art. 45 Abs. 5 zweiter Satz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 21 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2004/39/EG sowie Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 5 Z 1 setzt Art. 21 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 5 Z 2 setzt Art. 44 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 5 Z 3 setzt Art. 44 Abs. 4 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 6 setzt Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 53:

Abs. 1 setzt Art. 21 Abs. 3 zweiter Unterabsatz und Abs. 4 zweiter Satz der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 45 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um. Eine vorherige Zustimmung des Kunden zu den vom Rechtsträger getroffenen Vorkehrungen ist nicht erforderlich. Wesentliche Änderungen der Vorkehrungen sind nur solche, die für den Kunden relevant sind, wie beispielsweise die Berechtigung zur Teilnahme an geregelten Märkten oder MTF und nicht interne organisatorische Maßnahmen.

Abs. 2 setzt Art. 21 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 45 Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 45 Abs. 6 zweiter Unterabsatz und Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG.

Zu § 54:

Abs. 1 setzt Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 55:

Abs. 1 setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 1 Z 1 setzt Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um. Der Begriff „Ausführung“ wird durch „Bearbeitung“ ersetzt, da der Vergleich des englischen Textes mit dem deutschen Text ergeben hat, dass der englische Begriff „carrying out“ irrtümlich falsch übersetzt wurde.

Abs. 1 Z 2 setzt Art. 47 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 1 Z 3 setzt Art. 47 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 1 Z 4 setzt Art. 47 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG in Verbindung mit Art. 31 und 32 der VO (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission um. Das in Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf ausgeübt. Die Bestimmung enthält zwei Spielräume. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Kreditinstituten die Erfüllung der Verpflichtung zur Bekanntmachung durch Weiterleitung zu erlauben, entspricht der derzeitigen Marktpraxis und gewährleistet die beste Transparenz und Ausführungswahrscheinlichkeit der Orders. Die Möglichkeit der Ausnahme für Blockorders ist aus Sicht der FMA gleich wie bei den entsprechenden Regeln für MTF, geregelte Märkte und systematische Internalisierer zu behandeln.

Abs. 3 setzt Art. 47 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 4 setzt Art. 47 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 56:

Abs. 1 setzt Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 57:

Abs. 1 setzt Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Abs. 3 setzt Art. 49 Abs. 3 der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 58:

Hiermit wird Abschnitt I von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Bestimmung definiert den professionellen Kunden. Grundsätzlich gelten die in Abs. 2 genannten Rechtsträger ex lege als professionelle Kunden. Hinsichtlich der Rechtspersönlichkeiten in Abs 2 Z 1 ist es wesentlich, dass diese für die Tätigkeit an Finanzmärkten zugelassen sind oder beaufsichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Rechtpersönlichkeiten von einem Mitgliedstaat auf Grund von harmonisierten oder anderen Bestimmungen zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden oder ob sie in einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden.

Einem als professionellen Kunden eingestuften Kunden soll es freistehen, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er der Ansicht ist, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.

Abs. 4 setzt Art. 28 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2006/73/EG um.

Zu § 59:

Hiermit wird Abschnitt II von Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Diese Bestimmung legt die Einstufungskriterien bzw. das Einstufungsverfahren für Kunden fest, die auf Antrag als professionelle Kunden eingestuft und behandelt werden wollen. Die Einstufung als professioneller Kunde hat eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus zur Folge.

Jene Kunden, die als professionelle Kunden eingestuft werden wollen, müssen über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse bzw. über Sachverstand verfügen, um insbesondere Anlageentscheidungen selbst treffen und die Risiken verstehen zu können. Als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse könnte der Eignungstest angesehen werden, der auf Manager und Führungskräfte von Rechtspersönlichkeiten angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind. Es sollte die Person der oben genannten Beurteilung unterzogen werden, die berechtigt ist, Geschäfte im Namen von Kunden zu tätigen.

Zu § 60:

Die Einstufung als geeignete Gegenpartei ist nicht für das gesamte WAG 2007 gültig, sondern hat zur Folge, dass das Schutzniveau durch den Ausschluss der in Abs. 1 zitierten Bestimmungen deutlich herabgesetzt wird, wodurch den besonderen Kenntnissen der geeigneten Gegenparteien im Finanzdienstleistungsbereich Rechnung getragen wird. Im WAG 2007 sind zwei Arten von geeigneten Gegenparteien vorgesehen:

         1.    Rechtspersönlichkeiten, die ex lege nach § 60 Abs. 2 geeignete Gegenparteien sind. Diese können eine Einstufung als professioneller Kunde oder Kleinanleger beantragen. Der Rechtsträger hat diese auf Antrag oder von sich aus als professionellen Kunden oder als Kleinanleger zu behandeln.

         2.    Unternehmen, die eine Behandlung als professionelle Kunden gemäß § 59 beantragen können, können gemäß § 60 Abs. 4 bei Erfüllung bestimmter Anforderungen und Schwellenwerte auf Antrag für diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte, für die sie auch als professioneller Kunde behandelt werden können, vom Rechtsträger als geeignete Gegenparteien eingestuft werden.

Abs. 1 setzt Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Abs. 2 setzt Art. 24 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um. Überdies wird das in Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG und in Art. 50 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/73/EG enthaltene Wahlrecht zur Anerkennung von bestimmten Unternehmen als geeignete Gegenparteien ausgeübt.

Abs. 3 setzt Art. 24 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG und Art. 50 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG um. Abs. 3 vorletzter Satz setzt Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2006/73/EG um.

In Abs. 4 wird das in Art. 50 Abs. 1 zweiter Unterabsatz enthaltene Wahlrecht zur Anerkennung von weiteren Unternehmen als geeignete Gegenparteien ausgeübt.

Art. 24 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2004/39/EG wird im Schlussteil von Abs. 3 und 4 umgesetzt.

In Abs. 5 wird das in Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG enthaltene Wahlrecht ausgeübt.

Zu § 61:

Abs. 1 setzt Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG um. Die Mitteilung der erfolgten Einstufung hat an Alt- und Neukunden bei der Ersteinstufung und jeder Neueinstufung zu ergehen.

Abs. 2 setzt Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2006/73/EG und Anhang II Abschnitt 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 62:

Diese Bestimmung entspricht dem § 15 des bisherigen WAG.

Zu § 63:

Diese Bestimmung entspricht dem § 12 des bisherigen WAG.

Zu § 64:

Zu § 64 Abs. 1 und 2:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um und schreiben für die taxativ aufgezählten Institute bzw. Rechtsträger Meldepflichten hinsichtlich der von ihnen getätigten Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten vor. Die in Abs. 2 vorgesehene Ausdehnung der Meldepflicht auf Finanzinstrumente, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, entspricht der bisherigen Regelung im Schlussteil von § 10 Abs. 2 WAG (aF) und ist auch vom Erwägungsgrund Nr. 45 der Richtlinie 2004/39/EG abgedeckt.

Zu § 64 Abs. 3:

Abs. 3 setzt Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG um und entspricht im Wesentlichen der Vorgängerbestimmung in § 10 Abs. 3 WAG (aF). Im Rahmen der Richtlinie 2004/39/EG werden die Meldeinhalte durch die unmittelbar anwendbare Durchführungsverordnung festgelegt. Der zweite Satz dieser Bestimmung nimmt auf die in Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 angeführte Erklärungspflicht Bezug. Die Informationen sind der FMA nur insoweit zu übermitteln, als diese der FMA nicht bereits anderweitig zur Verfügung stehen.

Zu § 64 Abs. 4:

Abs. 4 setzt Art. 25 Abs. 3 zweiter Unterabsatz sowie Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG um und schreibt eine Pflicht der FMA zur Übermittlung der Daten an jene Behörde vor, die für den Markt zuständig ist, der für das jeweilige Finanzinstrument als unter Liquiditätsaspekten wichtigster gilt. Der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 festgelegten Kriterien. Meldungen, die die FMA von meldepflichtigen Instituten, die in Österreich auf Grund der Niederlassungsfreiheit tätig sind, erhalten hat, sind ebenfalls an die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat des jeweiligen Instituts zu übermitteln, sofern diese zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat nicht ausdrücklich auf die Übermittlung verzichtet hat. Die FMA hat die Meldungen auch anderen zuständigen Behörden in Mitgliedstaaten zu übermitteln, wenn diese die Meldungen anfordern und für die Aufsicht von Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG benötigen.

Zu § 64 Abs. 5:

Abs. 5 sieht eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, um insbesondere die sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergebenden Pflichten der FMA zur Festlegung von bestimmten Identifikationsmerkmalen zu erfassen. In den Z 2 und 3 wird die FMA zur Ausübung der in Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Wahlrechte und somit zur Festlegung weiterer meldepflichtiger Angaben, die in Ergänzung der Angaben gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehen werden können, ermächtigt.

Die Z 4 und 5 sowie der Schlussteil setzen Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um. Ähnlich wie nach bisheriger Rechtslage kann vorgesehen werden, dass die Meldungen über einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder über ein von der FMA zugelassenes System zur Abwicklung oder Meldung von Wertpapiergeschäften direkt an die FMA übermittelt werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 eine Zulassung von Meldesystemen durch die zuständige Behörde vorsieht, wurde in Z 4 eine ausdrückliche Ermächtigung der FMA geschaffen, die insbesondere auch die Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Datenschutzbestimmungen einschließt. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, sobald die Meldung über ein solches System erstattet wurde. Eine ähnliche Regelung war bisher auch im Rahmen von § 10 Abs. 4 Z 4 WAG (aF) vorgesehen und wurde in Umsetzung des in der Richtlinie vorgesehenen Wahlrechts übernommen. Grundsätzlich existiert in Österreich ein Direktmeldesystem, es soll jedoch auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Meldungen über einen geeigneten Dritten zu erstatten.

Zu § 64 Abs. 6:

Abs. 6 sieht eine Ausnahmebestimmung vor, die der Vorgängerbestimmung in § 10 Abs. 5 WAG (aF) entspricht. Es wird klargestellt, dass die nicht unmittelbar meldepflichtigen Institute im Sinne von Art. 50 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG gegenüber der FMA auskunftspflichtig sind. Der auch bislang in dieser Bestimmung geregelte Ausschluss der Doppelmeldung soll hiermit übernommen werden.

Zu § 65:

Hiermit wird Art. 28 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Für die genannten Institute besteht eine Veröffentlichungspflicht von Nachhandelsinformationen über Geschäfte mit Aktien, die sie für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden abgeschlossen haben, wenn die Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden und die Geschäfte außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems geschlossen wurden. Die FMA ist gemäß Art. 32 Abs. 7 der Richtlinie 2004/39/EG auch für inländische Zweigstellen verantwortlich.

Zu § 66:

Diese Bestimmung setzt Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Abs. 1 zielt unter anderem darauf ab, eine doppelte Evidenthaltung derselben Aufzeichnungen zu vermeiden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Aufzeichnungen für die FMA im Rahmen der Wertpapieraufsicht leicht auffindbar sind und ihr zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 67:

Zu § 67 Abs. 1:

Hiermit wird Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 2:

Hiermit werden Art. 14 Abs. 2 1. Unterabsatz, Abs. 4 und 5 und Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 3:

Hiermit wird Art. 14 Abs. 2 2. Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 4:

Hiermit wird Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 5:

Hiermit wird Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 6:

Hiermit werden Art. 14 Abs. 7 und Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 7:

Hiermit wird Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 67 Abs. 8:

Diese Bestimmung entspricht dem § 28 BörseG. Da die Tätigkeiten an einem geregelten Markt und einem MTF im Wesentlichen gleich sind, ist es tunlich, diese Klarstellung des § 28 BörseG auch auf den Handel über ein MTF zu beziehen.

Zu § 67 Abs. 9:

Hiermit wird Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Bezeichnung „geregelter Markt“ in der Richtlinie resultiert aus einer fehlerhaften Übersetzung der Bestimmung. Gemeint ist das Funktionieren des betreffenden MTF (vgl. englische Fassung der Richtlinie 2004/39/EG).

Zu § 68:

Zu 68 Abs. 1

Abs. 1 setzt Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und legt für Betreiber von multilateralen Handelssystemen die Pflicht zur Veröffentlichung bestimmter in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 festgelegter Vorhandelsinformationen bezüglich der über dieses System gehandelten Aktien fest, sofern diese Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

Zu § 68 Abs. 2:

Abs. 2 setzt Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und regelt die Veröffentlichung der Nachhandelsinformationen bezüglich der über das multilaterale Handelssystem abgeschlossenen Geschäfte hinsichtlich der an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien. Genaue Bestimmungen über die Veröffentlichung sind wiederum in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehen. Nachhandelsinformationen hinsichtlich der über multilaterale Handelssysteme abgeschlossenen Geschäfte sind nicht zu veröffentlichen, wenn diese Informationen über die Systeme eines geregelten Markts veröffentlicht werden.

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 näher bestimmten und zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die betreffende Person angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternimmt. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen in enger Anlehnung an das Drei-Minuten-Limit veröffentlicht werden, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten.

Zu § 68 Abs. 3:

Abs. 3 setzt Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Die FMA hat die Möglichkeit, auf Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 festgelegten Bestimmungen, Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht der Vorhandelsinformationen mit Verordnung festzulegen.

Eine Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften sollte die Wertpapierfirmen nicht in die Lage versetzen, Verpflichtungen in Bezug auf Geschäfte mit liquiden Aktien zu umgehen, die sie auf bilateraler Basis gemäß den Regeln eines geregelten Marktes oder eines MTF abschließen, wenn bei einem Abschluss dieser Geschäfte außerhalb der Regeln des geregelten Marktes oder des MTF auf diese Geschäfte die für systematische Internalisierer geltenden Anforderungen bezüglich der Veröffentlichung von Kursofferten Anwendung finden würden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung (EG) 1287/2006 ).

Zu § 68 Abs. 4:

Diese Bestimmung setzt Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um und sieht die Möglichkeit einer verzögerten Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen bei Geschäften mit einem großen, von der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 festgelegten Handelsvolumen vor. Die Vornahme verzögerter Veröffentlichungen sowie die dafür vom Betreiber des multilateralen Handelssystems zu treffenden Vorkehrungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Das Publikum ist vom Betreiber des multilateralen Handelssystems über die getroffenen Vorkehrungen zu informieren. Die Richtlinie gibt keine Regelungen über die Art der zu treffenden Vorkehrungen vor, strenge Formvorschriften sollen jedoch nicht aufgestellt werden. Für die Erfüllung dieser Informationspflicht ist die Verwendung der Homepage oder anderer Kanäle nicht ausgeschlossen. Auf Grund dieser Bewilligung können die Informationen gemäß den in Tabelle 4 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Zeiträumen verzögert veröffentlicht werden. Die vom Betreiber des multilateralen Handelssystems vorgesehenen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass die verzögerten Veröffentlichungen in Einklang mit Tabelle 4 sind.

Zu § 69:

Zu § 69 Abs. 1:

Hiermit wird Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Bei Aktien, die nicht täglich gehandelt werden, wird nicht davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG haben. Sollte eine Aktie jedoch in Ausnahmefällen aus Gründen, die der Wahrung eines reibungslos funktionierenden Marktes dienen oder aus Gründen höherer Gewalt während einiger Handelstage ausgesetzt und nicht gehandelt werden, so sollte dies nicht bedeuten, dass die Aktie nicht als einen liquiden Markt habend angesehen werden kann (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).

Die Verpflichtung zur Kursangabe bezieht sich nur auf Aktien, selbst wenn eine Wertpapierfirma auch hinsichtlich anderer Finanzinstrumente als Aktien systematische Internalisierung betreibt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 52 der Richtlinie 2004/39/EG).

Zu § 69 Abs. 2:

Diese Bestimmung setzt den dritten Unterabsatz von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und regelt die Festlegung der Kursofferten durch den systematischen Internalisierer.

Zu § 69 Abs. 3:

Hiermit wird der vierte Unterabsatz von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt, der die Grundlage für die Berechnung der Standardmarktgröße darstellt.

Aktien werden auf der Grundlage des arithmetischen Durchschnittswertes der Aufträge, die im Markt für diese Aktie ausgeführt werden, in Klassen zusammengefasst. Die Standardmarktgröße für jede Aktienklasse ist eine Größe, die repräsentativ für den arithmetischen Durchschnittswert der Aufträge ist, die an dem Markt für die Aktien der jeweiligen Aktienklasse ausgeführt werden. Die Standardmarktgröße für eine Klasse von Aktien darf in keinem signifikanten Missverhältnis zu einer in dieser Klasse enthaltenen Aktie stehen (Erwägungsgrund Nr. 54 der Richtlinie 2004/39/EG).

§ 69 Abs. 4:

Durch diese Bestimmung wird Art. 27 Abs. 3, erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die näheren Bestimmungen bezüglich der Veröffentlichung von Informationen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt.

Zu § 69 Abs. 5:

Hiermit wird der zweite Unterabsatz von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Systematische Internalisierer sind nicht verpflichtet, verbindliche Kurse in Bezug auf Geschäfte zu veröffentlichen, die über die Standardmarktgröße hinausgehen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 51 der Richtlinie 2004/39/EG ).

Zu § 69 Abs. 6:

Diese Bestimmung setzt Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Ist die FMA zuständige Behörde für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt, so hat sie mindestens jährlich für die jeweiligen Aktien die Aktienklasse zu bestimmen. Die Anforderung der Richtlinie, diese Informationen allen Marktteilnehmern bekannt zu geben, wird dahingehend umgesetzt, dass die FMA die Informationen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen hat. Dadurch wird der Zugang der Marktteilnehmer zu diesen Informationen sichergestellt.

Zu § 69 Abs. 7:

Diese Bestimmung setzt den fünften Unterabsatz von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und definiert den Markt für eine Aktie. Die Definition der Aufträge, die ein großes Volumen aufweisen, findet sich in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

Zu § 70 Abs. 1:

Diese Bestimmung setzt den dritten Unterabsatz sowie den ersten Satz des vierten Unterabsatzes von Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 70 Abs. 2:

Z 1 setzt den zweiten Satz von Art. 27 Abs. 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Z 2 setzt Art. 27 Abs. 3 fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um und enthält aus Gründen der Einfachheit in den lit. a und b zugleich die Durchführungsbestimmung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

Zu § 70 Abs. 3:

Abs. 3 setzt den ersten Satz von Art. 27 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 70 Abs. 4:

Hiermit wird der zweite Satz von Art. 27 Abs. 3 sechster Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 70 Abs. 5:

Hiermit wird der zweite Satz von Art. 27 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 71 Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 27 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG um. Für systematische Internalisierer soll es die Möglichkeit geben, die Anzahl der für Kunden auszuführenden Geschäfte einzuschränken, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Derartige Regelungen sind von systematischen Internalisierern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen, wobei die in den Z 1 bis 3 vorgesehenen Anforderungen jedenfalls zu erfüllen sind.

Die in den Z 2 und 3 bzw. im Schlussteil vorgesehenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 dienen der Klarstellung, wann die Anzahl oder der Umfang der Kundenaufträge erheblich über der Norm liegt. Weiters finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 auch weitere Regelungen, die bei der Beschränkung von Geschäften zur Anwendung gelangen.

Systematische Internalisierer können entscheiden, ob sie nur Kleinanlegern, nur professionellen Kunden oder beiden Zugang zu ihren Kursofferten geben. Innerhalb dieser Kategorien von Kunden sollten sie keine Unterschiede machen dürfen (siehe Erwägungsgrund Nr. 50 der Richtlinie 2004/39/EG).

Abs. 2 setzt den zweiten Unterabsatz von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um.

Zu § 72:

Hiermit wird Art. 27 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 73:

Diese Bestimmung entspricht dem § 23 des bisherigen WAG.

Zu § 74:

Diese Bestimmung entspricht dem § 23a des bisherigen WAG.

Zu § 75:

Diese Bestimmung entspricht dem § 23b des bisherigen WAG.

Zu § 76:

Diese Bestimmung entspricht dem § 23c des bisherigen WAG.

Zu § 77:

Diese Bestimmung entspricht dem § 23d des bisherigen WAG.

Zu § 78:

Diese Bestimmung entspricht dem § 23e des bisherigen WAG.

Zu § 79:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25a des bisherigen WAG.

Zu § 80:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25b des bisherigen WAG.

Zu § 81:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25c des bisherigen WAG.

Zu § 82:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25d des bisherigen WAG.

Zu § 83:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25e des bisherigen WAG.

Zu § 84:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25f des bisherigen WAG.

Zu § 85:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25g des bisherigen WAG.

Zu § 86:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25h des bisherigen WAG.

Zu § 87:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25i des bisherigen WAG.

Zu § 88:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25j des bisherigen WAG.

Zu § 89:

Diese Bestimmung entspricht dem § 25k des bisherigen WAG.

Zu § 90:

Diese Bestimmung entspricht dem § 7 des bisherigen WAG.

Zu § 91 Abs. 1:

Es wird in diesem Absatz die bisher in § 24 WAG idF BGBl. I 2006/141 normierte Aufzählung von Rechtsträgern, erweitert um die neu geschaffenen inländischen Wertpapierfirmen, wiedergegeben.

Zu § 91 Abs. 2:

Übernahme von § 2 Abs. 1 WAG (aF), in dem die FMA im Sinne des Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG als zentrale Behörde vorgestellt und deren wesentliche Kompetenzen normiert werden. Es findet sich in Z 3 bereits eine allgemeine Anordnung zur Zusammenarbeit mit Behörden aus anderen Mitgliedstaaten, die in den §§ 97 ff konkretisiert wird.

Zu § 91 Abs. 3:

Abs. 3 setzt Art. 50 der Richtlinie 2004/39/EG in der Weise um, dass die in Art. 50 Abs. 2 genannten Kompetenzen der FMA, die sich überwiegend ohnedies bereits aus dem geltenden Recht ergeben, zusammenfassend aufgezählt werden, so dass im Rahmen einer Umsetzungskontrolle ersichtlich ist, dass die FMA über alle von der Richtlinie geforderten Kompetenzen verfügt. Die materiellen Verfahren und Maßnahmen bleiben davon überwiegend unberührt, da § 92 weitgehend dem bisherigen § 24 WAG entspricht; es wurden jedoch die im bisherigen § 24 Abs. 2 zusammengefassten Auskunfts-, Prüfungs- und sonstigen Ermittlungsbefugnisse der FMA getrennt in Ziffern dieses Absatzes entsprechend der Richtliniensystematik übertragen, diese Bestimmungen haben selbstständigen normativen Charakter, da sie die bisherigen Befugnisse gemäß § 24 Abs. 2 WAG (aF) enthalten. Wegen der trotzdem weiterhin gegebenen Streuung von Verfahrensbestimmungen in verschiedenen Aufsichtsgesetzen und auch sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen (vgl. z.B. StPO), ist die übersichtliche Zusammenfassung auch durch teilweise deklaratorische Anführung sonstiger Kompetenzen jedenfalls zweckmäßig, da einerseits eine große Anzahl ausschließlich dislozierter Bestimmungen bei einer Umsetzungskontrolle nur äußerst schwer erklärt werden könnte, und aber die Alternative einer Änderung aller bestehenden Verfahrensbestimmungen nicht sinnvoll oder möglich erscheint. Folgende Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG werden umgesetzt:

Z 1 entspricht dem Art. 50 Abs. 2 lit. a und § 24 Abs. 2 des bisherigen WAG.

Z 2 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. b und m.

Z 3 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. c.

Z 4 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. d. Der Regelungsinhalt dieser an sich neuen Bestimmung war bereits dahingehend vom bisherigen § 24 Abs. 2 WAG erfasst, als dieser die Möglichkeit für die FMA vorsah, in die Unterlagen und Datenträger der betreffenden Unternehmen Einsicht zu nehmen.

Z 5 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. e und i.

Z 6 setzt Art. 50 Abs. 2 lit. f um. Von dieser Kompetenz wird primär im Zusammenhang mit einer Ermittlung gemäß § 48i BörseG oder bei Verdacht auf Geldwäscherei Gebrauch zu machen sein.

Z 7 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. g.

Z 8 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. h und dem § 24 Abs. 2 des bisherigen WAG.

Z 9 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. j.

Z 10 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. k.

Z 11 entspricht Art. 50 Abs. 2 lit. l.

Zu § 91 Abs. 4:

Diese Bestimmung entspricht in ihrer Struktur § 30 Abs. 1 WAG idF BGBl. I Nr. 141/2006 und dient der Klarstellung, dass die FMA auch zur automationsunterstützten Datenverarbeitung hinsichtlich der im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erhobenen Daten befugt ist (vgl. § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 BGBl. I 1999/165).

Zu § 91 Abs. 5:

Bestimmung gemäß § 30 Abs. 1 WAG idF BGBl. I 141/2006, die normiert, dass die FMA in Ausübung der Amtshilfe sowie des Datenaustausches mit Mitgliedstaaten zur automationsunterstützten Datenverarbeitung hinsichtlich der im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erhobenen Daten befugt ist (vgl. auch § 8 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 BGBl. I 1999/165).

Zu § 91 Abs. 6:

Dem Abs. 5 entsprechende Bestimmung für die Datenweiterleitung an Drittländer.

Zu § 91 Abs. 7:

Diese Regelung entspricht § 30 Abs. 3 WAG idF BGBl. I Nr. 141/2006 betreffend das Verhältnis von Meldedaten gemäß WAG und dem Finanzstrafrecht.

Zu § 91 Abs. 8:

Mit dieser Bestimmung wird § 21 Abs. 2 des bisherigen WAG übernommen.

Zu § 92 Abs. 1 bis 11:

Regelung entsprechend dem § 24 Abs. 2a bis 6 WAG idF BGBl. I Nr. 141/2006 über von der FMA zu treffende Maßnahmen, den Regierungskommissär sowie eine Konkretisierung der FMA-Kompetenzen gemäß § 91 Abs. 3. Die Regelung über den Regierungskommissär gilt nur für Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 und lehnt sich an die Bestimmung von § 70 Abs. 2 bis 3 BWG an. Mit Abs. 8 wird Art. 50 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Mit § 92 Abs. 11 letzter Satz wird Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 93 Abs. 1 bis 2:

Die Bestimmung setzt Art. 55 der Richtlinie 2004/39/EG um. Dabei war auf die Vermeidung von Überschneidungen mit der gemäß § 273 UGB bestehenden Berichtspflicht sowie auf eine möglichst parallele Gestaltung zur Berichtspflicht gemäß § 63 Abs. 3 bis 3b BWG zu achten.

Zu § 93 Abs. 3:

Klarstellung, dass der Abschlussprüfer nicht haftet, wenn er in gutem Glauben einen Bericht abgibt.

Zu § 93 Abs. 4:

Redepflicht für Abschlussprüfer, die eine Prüfung gemäß § 14 bei Zweigstellen von ausländischen Wertpapierfirmen in Österreich durchführen.

Zu § 94 Abs. 1 bis 3:

Strafbestimmungen gemäß dem bisherigen § 26 Abs. 1 bis 3 WAG, die das europarechtliche Gebot, entsprechende Verwaltungssanktionen für Verletzungen der (umgesetzten) Richtlinienbestimmungen einzuführen (vgl. Art. 51 Abs. 1), erfüllen. Die Sanktionen bei Unterlassung der Zusammenarbeit in einem behördlichen Ermittlungsverfahren (Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG) ergeben sich bereits aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen oder zivilprozessrechtlichen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere den Beweisregeln.

Zu § 94 Abs. 4:

Möglichkeit der FMA, Maßnahmen oder Sanktionen entsprechend Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG öffentlich bekannt zu machen. Bezüglich der Veröffentlichungsmodi kann § 70 Abs. 7 BWG herangezogen werden.

Zu § 95 Abs. 1 bis 9:

Strafbestimmungen gemäß dem bisherigen § 27 Abs. 1 bis 6 WAG (vgl. Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG) sowie eine neue Strafbestimmung hinsichtlich der Pflichtverletzung von Abschlussprüfern gemäß § 93 Abs. 1 (Abs. 6). Es ist hier zu beachten, dass als Strafsubjekt sowohl eine verantwortliche Person im Sinne von § 9  VStG (Abs. 1, 2, 4 und 5) als auch eine natürliche Person, die nicht zugleich eine verantwortliche Person im Sinne von § 9 VStG ist (Abs. 3), in Frage kommt.

Zu  § 96 Abs. 1 bis 2:

Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften im Sinne des bisherigen § 28 Abs. 1 bis 3 WAG, die Regelungen über das Verwaltungsstrafverfahren enthalten.

Zu § 97 Abs. 1:

In Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG wird angeordnet, dass jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde als Kontaktstelle zu benennen hat. In diesem Absatz wird die FMA als diese Kontaktstelle eingerichtet.

Zu § 97 Abs. 2:

Ermächtigung für die FMA, im Sinne des Art. 56 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten durch Amtshilfe zusammenzuarbeiten.

Zu § 97 Abs. 3:

In diesem Absatz wird Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Eine Konkretisierung dieser Bestimmung findet sich in Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006. Dieser Artikel hat die Überschrift „Bestimmung der wesentlichen Bedeutung für das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat“ und lautet:

„Das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:

a) der Aufnahmemitgliedstaat war früher der Herkunftsmitgliedstaat des besagten geregelten Marktes;

b) der besagte geregelte Markt hat durch Fusion, Übernahme oder eine sonstige Form der Geschäftsübertragung die Geschäftstätigkeit eines geregelten Marktes übernommen, der seinen eingetragenen Sitz oder seine Hauptniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat hatte.“

Zu § 97 Abs. 4:

Übernahme von Art. 56 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG betreffend Verdachtsfälle der Rechtsverletzung im EU-Ausland, in der der FMA die entsprechenden Kompetenzen übertragen werden.

Zu § 98 Abs. 1 bis 5:

Umsetzung der Art. 57 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich behördlicher Zusammenarbeit und behördlichem Informationsaustausch. Das Verfahren für den Informationsaustausch wird in Art. 15 der Verordnung 2006/1287/EG näher konkretisiert. Dieser Artikel hat die Überschrift „Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch“ und lautet:

„(1) Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um Übermittlung oder den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/ EG, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen an diese zuständige Behörde, in dem detailliert beschrieben wird, welche Informationen die andere Behörde übermitteln soll. In dringenden Fällen kann das Ersuchen mündlich erfolgen, sofern es später schriftlich bestätigt wird. Die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhält, bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich.

(2) Sofern die in Abs. 1 angeforderten Informationen der zuständigen Behörde intern zur Verfügung stehen, die das Ersuchen erhalten hat, muss diese Behörde die erbetenen Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten, die das Ersuchen gestellt hat. Sofern die zuständige Behörde, die das Ersuchen erhalten hat, nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist bzw. nicht die Kontrolle darüber hat, muss sie unverzüglich die erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um diese Informationen zu erlangen und dem Ersuchen in jeder Hinsicht nachzukommen. Diese zuständige Behörde muss darüber hinaus die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, über die Gründe für die verzögerte Informationsübermittlung unterrichten.“

Zu § 99 Abs. 1 bis 4:

Art. 59 und Art. 60 der Richtlinie 2004/39/EG normieren einerseits Gründe für die mögliche Ablehnung einer behördlichen Zusammenarbeit, andererseits Konsultationspflichten, bevor eine Wertpapierfirma mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Dieser Paragraf setzt diese beiden Artikel um.

Zu § 100 Abs. 1 bis 2:

Bestimmung über die Befugnisse der FMA als zuständiger Behörde für den Fall, dass Österreich Aufnahmemitgliedstaat einer Wertpapierfirma ist, entsprechend Art. 61 der Richtlinie 2004/39/EG.

Zu § 101 Abs. 1 und 2:

Dieser Paragraf beruht auf Art. 62 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und beinhaltet die Maßnahmen, die die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu treffen hat, falls eine im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätige Wertpapierfirma gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften verstößt und der FMA zunächst keine Sanktionskompetenz zukommt. In diesem Fall hat die FMA mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Bei weiteren Pflichtverstößen nach erfolglosen Maßnahmen letztgenannter Behörde hat jedoch die FMA selbst Maßnahmen zu ergreifen, die bis zur Untersagung der weiteren geschäftlichen Tätigkeit reichen können. Die FMA hat allfällige von ihr gesetzte Maßnahmen unverzüglich selbst der Kommission zu melden.

Zu § 101 Abs. 3:

Es wird hiermit Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Hier geht es um Fälle, in denen der FMA grundsätzlich eine Sanktionskompetenz zukommt. Es hat zunächst eine Aufforderung der FMA zur Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens zu erfolgen. Falls das nicht erfolgreich ist, ist die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu informieren. Sollte auch das nicht zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes führen, kann wiederum die FMA ähnlich wie in Abs. 1 und 2 geeignete Maßnahmen ergreifen. Die FMA hat allfällige von ihr gesetzte Maßnahmen unverzüglich selbst der Kommission zu melden.

Zu § 101 Abs. 4:

Umsetzung von Art. 62 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG. In diesem Absatz werden Pflichtverstöße eines geregelten Marktes oder eines MTF behandelt. Hier ist im Gegensatz zu Abs. 1, 2 und 3 jedenfalls zunächst die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen. Subsidiär kann allerdings auch hier die FMA geeignete Maßnahmen ergreifen. Die FMA hat allfällige von ihr gesetzte Maßnahmen unverzüglich selbst der Kommission zu melden.

Zu § 101 Abs. 5:

Die Begründungs- und Mitteilungspflicht für geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird sich im allgemeinen schon aus den österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzen (vgl. z.B. § 58 Abs. 2 AVG) oder aus prozessverfassungsrechtlichen Grundsätzen (z.B. Art. 6 EMRK) ergeben, soll zur Klarstellung hier jedoch explizit angeführt werden (vgl. Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG).

Zu § 101 Abs. 6:

Regelung entspricht § 24a Abs. 3 WAG idF BGBl. I 2006/141, der die nicht in der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehene Vorgangsweise der FMA bei Rechtsverletzungen von inländischen Rechtsträgern im EU-Ausland normiert.

Zu § 101 Abs. 7:

Regelung entspricht § 24a Abs. 4 WAG idF BGBl. I 2006/141 betreffend eine Informationspflicht gegenüber zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Konzessionsentzugs eines inländischen Rechtsträgers.

Zu § 103 Z 2 (§ 58):

Hiermit wird die Übergangsbestimmung in Art. 71 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu § 103 Z 3 (§ 59):

Hiermit wird der vorletzte Unterabsatz von Anhang II, Teil II.2. der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zum Entfall von § 1 Abs. 1 Z 19

Die früheren „Finanzdienstleistungsgeschäfte“ sind nunmehr ausschließlich im WAG 2007 geregelt. Da die an sich unsystematische Einordnung dieser Dienstleistungen als „Bankgeschäfte“ aus Gründen einer historischen Rechtslage erfolgte, die nicht mehr besteht, dient die Regelung der Konzessionstatbestände für Wertpapierdienstleistungen im WAG 2007 der besseren Systematik und Übersichtlichkeit der Rechtsordnung.

Zu § 1 Abs. 3

Die Legalkonzession für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Kreditinstitute wird im gleichen Umfang aufrecht erhalten wie bisher, die Änderung stellt eine Anpassung an die Verlagerung der Konzessionstatbestände ins WAG 2007 dar. Auf die neue Wertpapierdienstleistung „Betrieb eines MTF“ kann die Legalkonzession nicht ausgeweitet werden, da hierfür besondere Voraussetzungen erforderlich sind, die im Rahmen des entsprechenden Konzessionsverfahrens der FMA nachzuweisen sind.

Zu § 2 Z 7:

Verweisanpassung.

Zu § 2 Z 29:

Da ein Katalog der Wertpapierdienstleistungen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG nunmehr im WAG 2007 vorgesehen ist, wurde der Verweis angepasst.

Zu § 2 Z 30:

Auf Grund der neu eingeführten Definition der Wertpapierfirma im WAG 2007 ist eine Anpassung der BWG-Definition der Wertpapierfirma nötig.

Zu § 2 Z 31:

Anpassung des Richtlinienverweises.

Zu § 2 Z 32 und 37:

Die Änderungen sollen die Begriffbestimmungen an die MiFID-Definitionen anpassen.

Zu den §§ 3 Abs. 4 Z 2 und 3 Abs. 4a Z 2:

Verweisanpassung.

Zum Entfall von § 3 Abs. 5

Die Bestimmung ist durch den Entfall von § 1 Abs. 1 Z 19 gegenstandslos geworden.

Zu § 3 Abs. 7:

Verweisanpassung.

Zu § 9 Abs. 1:

Durch das Abstellen auf den gesamten Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG wird klargestellt, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß dem letzten Absatz dieses Anhangs durch Kreditinstitute der Notifikation gemäß der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt.

Zu § 9a:

Da die Bestimmungen über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Wertpapierfirmen aus anderen Mitgliedstaaten nunmehr im WAG 2007 geregelt werden, kann diese Bestimmung entfallen.

Zu § 22a Abs. 8 Z 2 lit. e:

Die Änderung berücksichtigt die nunmehr neu eingeführte Wertpapierfirma im WAG 2007. Diese BWG-Bestimmung hat ihre Grundlage in den Richtlinien 2006/48/EG sowie 2006/49/EG. In Entsprechung dieser Richtlinien ist auch in § 22a Abs. 8 Z 2 lit. e zu berücksichtigen, dass eine Wertpapierfirma grundsätzlich auch jemand ist, der ein multilaterales Handelssystem betreibt. Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nur die Anlageberatung oder die Vermittlung von Aufträgen betreiben, und zu keine Kundengelder halten dürfen, wodurch sie zu keiner Zeit zu Schuldnern ihrer Kunden werden, sind nach wie vor nicht von dieser Bestimmung umfasst.

Zu § 23 Abs. 9 Z 2:

Die bisherige Fassung beruht auf einer älteren, nach MIFID nicht mehr maßgeblichen Marktgliederung (amtlicher Handel, geregelter Freiverkehr und vergleichbare ausländische Märkte). Dem bisherigen materiellen Inhalt und gleichzeitig der neuen Systematik entsprechend wird nun auf Wertpapiere abgestellt, die zu einem geregelten Markt (Österreich und andere Mitgliedstaaten) oder einer anderen anerkannten Börse zugelassen sind.

Zu § 25 Abs. 10 Z 4:

Anpassung von Begriffsbestimmungen (vgl. zu § 23 Abs. 10 Z 4).

Zu § 38 Abs. 2 Z 9:

Die Änderung ist lediglich redaktioneller Art, die nicht mehr existierende BWA wird durch die nunmehr zuständige FMA ersetzt und der Verweis auf das WAG angepasst. Auf Grund § 38 Abs. 5 ist jedoch ein erhöhtes Anwesenheits- und Beschlussquorum im Nationalrat erforderlich.

Zu § 44 Abs. 5a:

Diese Bestimmung wird nunmehr im WAG 2007 geregelt.

Zu § 63:

§ 63 Abs. 6a entfällt im BWG, da die Zweigstellen von Wertpapierfirmen nunmehr im WAG 2007 geregelt werden. Daher war auch der Abs. 7 anzupassen.

Zu den §§ 93 bis 94:

Anpassung von Verweisen an das WAG 2007.

Zu Artikel 4 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu § 1:

Die MiFID und künftig auch das Börsegesetz unterscheiden zwischen dem geregelten Markt einerseits und dem Marktbetreiber (Börseunternehmen) andererseits und knüpfen an diese Begriffe jeweils spezifische Regelungen an. Auch für einen übergeordnete gesetzliche Definition eines Börsebegriffs, der Wertpapier- und allgemeine Warenbörsen umfasst, besteht kein echter Bedarf mehr, da sich Wesen und Regelungsanknüpfung sehr weit auseinander entwickelt haben und auch im BörseG jeweils spezifische Anordnungen getroffen sind.

In Abs. 1 wird die Definition der Wertpapierbörse angepasst, um keine Überschneidungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Begriff des geregelten Markts zu bewirken. Die Beibehaltung des Begriffs der Wertpapierbörse ist schon deshalb nötig, da dieser Begriff in mehreren Gesetzen verwendet wird und der Inhalt dieser Definition somit nicht geändert werden soll. Wertpapierbörsen sind jedenfalls Märkte, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden.

Abs. 2 definiert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39/EG den „geregelten Markt“, wobei sich die Definition sowohl auf im Inland als auch in einem anderen Mitgliedstaat betriebene geregelte Märkte bezieht. Der Begriff „Interesse am Kauf und Verkauf” ist im weiten Sinne zu verstehen und schließt Aufträge, Kursofferten und Interessenbekundungen ein. Die Anforderung, wonach die Interessen innerhalb des Systems und nach den nichtdiskretionären, vom Betreiber des Systems festgelegten Regeln zusammengeführt werden müssen, bedeutet, dass die Zusammenführung nach den Regeln des Systems oder mit Hilfe der Protokolle oder internen Betriebsverfahren des Systems (einschließlich der in Computersoftware enthaltenen Verfahren) erfolgt. Der Begriff „nichtdiskretionär” bedeutet, dass diese Regeln dem Betreiber keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf die möglichen Wechselwirkungen zwischen Interessen einräumen. Der Begriffsbestimmung zufolge müssen Interessen in einer Weise zusammengeführt werden, die zu einem Vertrag führt, d.h. die Ausführung erfolgt nach den Regeln des Systems oder über dessen Protokolle oder interne Betriebsverfahren.

Der neue Abs. 4 legt zum besseren Verständnis fest, dass für die Zwecke des Börsegesetzes die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007) Anwendung finden, sofern es nicht im Börsegesetz eigene Begriffsbestimmungen gibt.

Zu § 2:

§ 2 berücksichtigt bei der Definition des Börseunternehmens die Möglichkeit, dass an einem Markt nur Devisen gehandelt werden. Unter sonstigen Wertpapierbörsen sind somit solche Märkte zu verstehen, bei denen es sich nicht um einen geregelten Markt handelt.

Des Weiteren stellt der in Umsetzung des Art. 36 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG eingefügte Satz in Abs. 1 klar, dass es in der Verantwortung des Börseunternehmens liegt, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, die sich auf den geregelten Markt beziehen, sicherzustellen.

Zu § 2 Abs. 2a:

Dieser Absatz stellt klar, dass Börseunternehmen, die zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts konzessioniert sind, auch ein multilaterales Handelssystem betreiben können, ohne über eine zusätzliche Konzession zum Betrieb dieses Handelssystems verfügen zu müssen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9 letzter Satz:

Die Erweiterung der Rechtsannahme im letzten Satz setzt Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Somit wird die Eignung zur Leitung eines Börseunternehmens angenommen, wenn ein Geschäftsleiter eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung vorweisen kann oder dieser bereits ein solches Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen wurde, tatsächlich und nachweislich leitet.

Zu § 4 Abs. 1:

Hiermit wird eine Erstreckung der bislang bestehenden Fristen vorgesehen, die in Umsetzung von Art. 36 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2004/39/EG ergeht.

Zu § 6 Abs. 5:

Der neu eingefügte Satz setzt die in Art. 38 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehene Veröffentlichungspflicht des Börseunternehmens hinsichtlich der gemäß diesem Absatz anzuzeigenden Informationen um.

Zu § 7a :

Die Z 1 setzt den zweiten Unterabsatz von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und sieht für den Wechsel eines Geschäftsleiters eine Anzeigepflicht an die FMA vor. Da die Qualifikation eines Geschäftsleiters ein konzessionsrelevanter Tatbestand ist, hat die FMA in Vollziehung von § 4 Abs. 2 Z 3 BörseG die Konzession zurückzunehmen, wenn ein neuer Geschäftsleiter die Kriterien in § 3 Abs. 1 Z 7 bis 10 nicht erfüllt und objektive und nachweisbare Gründe für eine Vermutung vorliegen, dass ein neu eingesetzter Geschäftsleiter die solide und umsichtige Führung des Unternehmens erheblich gefährden würde. Weiters wird auch klargestellt, dass jede konzessionsrelevante Änderung vom Börseunternehmen schriftlich der FMA anzuzeigen ist.

Zu § 9:

Die Z 1 bis 4 setzen Art. 39 mit Ausnahme der lit. d und f der Richtlinie 2004/39/EG um. Das Börseunternehmen hat fortlaufend über ausreichende Eigenmittel zur Unterlegung seiner spezifischen Risiken zu verfügen. Die in lit. f vorgesehene Voraussetzung, sowohl bei der Zulassung als auch während des Betriebes über ein ausreichendes Eigenkapital zu verfügen, findet sich bereits in der bisher geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Z 6 BörseG. Lit. d ist bereits durch die bisher geltende Fassung des § 26 Abs. 1 und 2 umgesetzt.

Z 5 setzt Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG um und sieht die von der Richtlinie vorgeschriebene Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen für Finanzinstrumente durch das Börseunternehmen vor. Die dafür notwendigen Maßnahmen soll das Börseunternehmen im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen können.

Zu § 14:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 42 Abs. 7 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die Verpflichtung des Börseunternehmens zur Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder der Wertpapierbörse an die FMA wird dahin gehend umgesetzt, dass aus Gründen der Einfachheit und der Berücksichtigung einer laufenden Aktualisierung des Verzeichnisses dieses in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Medium abrufbereit zur Verfügung zu stellen ist; hierbei wird sich in erster Linie die Veröffentlichung auf der Homepage des Börseunternehmens anbieten. Somit kann bei Bedarf, insbesondere durch die FMA, stets in einer einfachen Art und Weise auf das Verzeichnis zugegriffen werden.

Zu § 15:

Die Änderung in Abs. 2 Z 2 lit. a setzt Art. 33 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um. Grundsätzlich hat der Zugang zu geregelten Märkten nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Mitglieder, die die in § 15 genannten Voraussetzung erfüllen, haben jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Zugang zum betreffenden geregelten Markt. Zwar waren die oben zitierten Artikel bereits durch den bestehenden § 15 weitgehend abgedeckt, jedoch war neben einigen redaktionellen Anpassungen auch die Streichung der Z 3 in Abs. 3 nötig, da die Anforderung, zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Geschäftsleitung zu nominieren, über die Richtlinie 2004/39/EG hinaus gehen würde und nicht von ihr gedeckt wäre. Die in Abs. 1 Z 2 lit. c vorgesehene Anforderung bezieht sich nur noch auf Kreditinstitute bzw. lokale Firmen, da die Notifikation zugelassener Wertpapierfirmen in der Richtlinie 2004/39/EG nicht mehr vorgesehen ist. Des weiteren werden in den Abs. 1 bis 5 einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, die dem besseren Verständnis der Bestimmungen dienen.

Der neu angefügte Abs. 7 setzt im ersten Satz Art. 42 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/39/EG um und überlässt es dem Börseunternehmen Regelungen hinsichtlich des Clearings und der Abrechnung von an seinem geregelten Markt getätigten Geschäften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 13 BörseG zu treffen. Im zweiten Satz wird der zweite Unterabsatz von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Der Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen hat insbesondere für Börsemitglieder aus anderen Mitgliedstaaten der EU zu den gleichen nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien zu erfolgen wie für inländische Mitglieder.

Der neue Abs. 8 setzt den zweiten und dritten Unterabsatz von Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2004/39/EG um und sieht eine Anzeigepflicht für Börseunternehmen vor, die beabsichtigen, in einem anderen Mitgliedstaat einen Zugang zum Handelssystem einzurichten. Bei der geforderten Übermittlung der Namen der Mitglieder der betreffenden Wertpapierbörse durch die FMA kann sich diese des vom Börseunternehmen gemäß § 14 Abs. 5 einzurichtenden Mitgliederverzeichnisses bedienen.

Abs. 9 ermächtigt die FMA zur Einholung eines Mitgliederverzeichnisses für einen Fall, in dem die FMA die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im Sinne von Abs. 8 ist.

Zu § 15a Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmung setzt Art. 34 Abs. 1 (erster Unterabsatz) sowie die Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG um und legt für Börsemitglieder eine Möglichkeit zur Wahl des Abrechnungssystems fest, sofern dieses System die Anforderungen erfüllt.

Zu § 16:

Hiermit wird Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Börsemitglieder müssen in Bezug auf Geschäfte, die an einem geregelten Markt geschlossen werden, die Bestimmungen über die Wohlverhaltensregeln, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen sowie die Vorschriften über die Bearbeitung von Kundenaufträgen dann einhalte, wenn sie diese Geschäfte am geregelten Markt im Auftrag von Kunden ausführen.

Zu § 25b:

Diese Bestimmung setzt Art. 41 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich der Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument um, das den Regeln des Markts nicht mehr entspricht. Das Börseunternehmen trifft in diesem Fall eine Informations- bzw. Berichtspflicht, wobei die Unterrichtung anderer geregelter Märkte mit Sitz in der EU lediglich für die FMA verpflichtend ist.

Zu § 48:

Die Änderung in Abs. 3a berücksichtigt die Neuerung, dass Betreiber geregelter Märkte auch multilaterale Handelssysteme betreiben können. Somit soll auch die Teilnahme an solchen Handelssystemen bzw. die Einrichtung von Systemen für den Zugang zu multilateralen Handelssystemen nicht unter den Straftatbestand des § 48 fallen.

Zu § 48a:

Die Beibehaltung der Begriffsbestimmung in § 48a Abs. 1 Z 4 war auf Grund der neu eingefügten Definition des geregelten Markts in § 1 Abs. 2 nicht mehr nötig. Der neu eingefügte Abs. 1a berücksichtigt jedoch die erweiterte Begriffsbestimmung des vormaligen Abs. 1 Z 4, indem für die Zwecke der §§ 48a bis 48c und 48q unter einem geregelten Markt auch multilaterale Handelssysteme zu subsumieren sind. Diese Systeme entsprechen nunmehr dem, was bislang unter einem ungeregelten dritten Markt zu verstehen war. Die Bestimmungen hinsichtlich Marktmissbrauch, Insiderinformationen oder Marktmanipulation sollen somit im gleichen Umfang wie bisher auch hinsichtlich der multilateralen Handelssysteme zur Anwendung gelangen.

Zu § 64:

Die Verweisanpassung in Abs. 5 war auf Grund der Umbenennung des § 66 (aF) (nunmehr § 66a) nötig. Weiters wurde der Verweis um die durch den § 66 neu eingefügten allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erweitert.

Zu § 65:

Zu § 65 Abs. 1:

Diese Bestimmung enthält in Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG die Vorschriften bezüglich der Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen für an einem geregelten Markt gehandelte Aktien. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 65 Abs. 1 BörseG und sieht für das Börseunternehmen die generelle Möglichkeit der Veröffentlichung von bestimmten Informationen bezüglich Finanzinstrumenten vor, die an seiner Wertpapierbörse gehandelt werden. In Entsprechung der Richtlinie 2004/39/EG bedarf es keiner Zustimmungspflicht der FMA mehr. Hinsichtlich des Handels von Aktien an einem geregelten Markt sehen die Abs. 2 bis 6 besondere Bestimmungen vor.

Zu § 65 Abs. 2:

Abs. 2 setzt Unterabsatz 1 von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und regelt die Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen hinsichtlich der am geregelten Markt gehandelten Aktien, wobei sich die näheren Bestimmungen aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.

Zu § 65 Abs. 3:

Abs. 3 setzt Unterabsatz 1 von Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um und regelt die Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen hinsichtlich der am geregelten Markt gehandelten Aktien, wobei sich die näheren Bestimmungen aus der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ergeben.

Zu § 65 Abs. 4:

Abs. 4 setzt Unterabsatz 2 von Art. 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um. Das Börseunternehmen kann einem systematischen Internalisierer den Zugang zu seinem System gestatten, mit dem das Börseunternehmen die Veröffentlichung der Vorhandelsinformationen durchführt. Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Aktien außerhalb eines geregelten Markts oder eines multilateralen Handelssystems abschließen und Nachhandelsinformationen zu veröffentlichen haben, kann ebenfalls Zugang zu den vom Börseunternehmen verwendeten System gewährt werden. In keinem der beiden Fälle bedarf es jedoch der Börsemitgliedschaft.

Zu § 65 Abs. 5:

Abs. 5 setzt Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um und sieht die Möglichkeit einer zeitlich verzögerten Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen hinsichtlich der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte vor. Grundsätzlich sind Informationen so weit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichen. Die FMA kann jedoch die zeitlich verzögerte Veröffentlichung bei Geschäften mit einem hohen Umsatzvolumen bewilligen, wenn die in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 angeführten Kriterien erfüllt sind und auch die vom Börseunternehmen für eine derartige Veröffentlichung gesetzten Maßnahmen auch eine ordnungsgemäße Verzögerung gewährleisten lassen. Die zulässigen Verzögerungen, die sich nach dem Umsatzvolumen richten, sind ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt.

Zu § 65 Abs. 6:

Abs. 6 setzt Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um und ermächtigt die FMA, Ausnahmen hinsichtlich der Vorhandelsinformationen, die das Börseunternehmen zu veröffentlichen hat, im Rahmen einer Verordnung. zu regeln. Der Umfang der Ausnahme und die Art der auszunehmenden Geschäfte werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 bestimmt.

Zu § 66:

Zu § 66 Abs. 1:

Abs. 1 setzt Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG um. Börseunternehmen haben grundsätzlich über klare Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt (Handel) zu verfügen. Ein solches Instrument muss, um zugelassen werden zu können, fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können. Dabei schreibt die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 speziell für übertragbare Wertpapiere und Anteile an Investmentfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, Kriterien vor, wann diese die drei genannten Eigenschaften erfüllen. Darüber hinaus müssen übertragbare Wertpapiere frei handelbar sein, wobei diese Eigenschaft jenen Wertpapieren, die amtlich notieren, gemäß Art. 35 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ex lege zukommt. Jene Wertpapiere, die nicht amtlich notieren, haben wiederum die in der genannten Verordnung aufgezählten Kriterien zu erfüllen.

Da die oben genannte Verordnung zwischen Anteilen an offen und geschlossenen Investmentfonds unterscheidet, müssen hinsichtlich § 66 Abs. 2 je nach Sachlage entweder nur die Kriterien gemäß Art. 36 Abs. 1 und 3 oder die Kriterien gemäß Art. 36 Abs. 1 und 4 der Verordnung erfüllt werden.

Zu § 66 Abs. 4:

Abs. 4 setzt Art. 40 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1) der Richtlinie 2004/39/EG um und legt die Anforderungen für die Zulassung von Derivaten zum Handel fest.

Zu § 66 Abs. 5 und 6:

Abs. 5 und 6 setzen Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie 2004/39/EG um und legen für das Börseunternehmen die Möglichkeit der Einbeziehung von übertragbaren Wertpapieren in den Handel am geregelten Markt (Wertpapierbörse) ohne eines vorangegangenen Zulassungsantrags eines Emittenten fest. Entscheidend dabei ist, dass das Wertpapier bereits von einem anderen geregelten Markt bzw. dessen Betreiber zugelassen wurde, wobei solche auch aus Drittstaaten stammen können. Die Richtlinie fordert dabei lediglich die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren bzw. deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist. Da die Vorschriften der Prospektrichtlinie bei Angeboten bzw. Zulassungen an einem geregelten Markt mit Sitz in einem Mitgliedstaat ohnehin zur Anwendung gelangen, wurde lediglich in Abs. 5 Z 3 hinsichtlich geregelter Märkte mit Sitz in Drittstaaten ausdrücklich die Anforderung des Vorhandenseins von dem Gemeinschaftsrecht vergleichbaren Zulassungsanforderungen und Publizitätsvorschriften vorgesehen.

Zu § 66 Abs. 7:

Abs. 7 setzt Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG um und sieht für Börseunternehmen die Verpflichtung vor, die Einhaltung der an die Emittenten gerichteten Veröffentlichungspflichten zu überprüfen.

Zu § 66 Abs. 8:

Abs. 8 setzt Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel um. Diese Bestimmung stellt die Generalnorm für den Widerruf der Zulassung dar und sieht die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vor, wenn Finanzinstrumente nicht mehr fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind bzw. Derivate nicht mehr die in Abs. 4 vorgesehenen Kriterien erfüllen. Für das Widerrufsverfahren ist § 64 Abs. 5 anzuwenden, wobei dadurch auch die von der Richtlinie 2004/39/EG in Art. 52 Abs. 1 verlangte Möglichkeit eines Rechtsmittels vorgesehen ist bzw. umgesetzt wird. Da sich der § 64 Abs. 5 grundsätzlich auf das Verfahren für den Widerruf eines zum amtlichen Handel zugelassenen Finanzinstruments bezieht, wird in Abs. 8 festgelegt, dass die sich in § 64 Abs. 5 sowie in den weiterführenden Bestimmungen befindlichen Verweise, die sich auf den amtlichen Handel beziehen, auch nur dann anzuwenden sind, wenn sich der Widerruf der Zulassung auf zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente bezieht. Generell gelten nach einem erfolgten Widerruf der Zulassung besondere Veröffentlichungs- bzw. Meldepflichten für das Börseunternehmen und die FMA (vgl. auch § 25b).

Zu § 66 Abs. 9:

Abs. 9 setzt den ersten Satz von Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um. Die Richtlinie sieht vor, dass eine zuständige Behörde den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einem in ihre Zuständigkeit fallenden geregelten Markt verlangen kann. Um eine Doppelkompetenz zwischen dem Börseunternehmen und der FMA zu vermeiden, soll der FMA nur ein Recht zur Beauftragung des Börseunternehmens mit der Überprüfung von Gründen für einen Widerruf der Zulassung zum Handel zukommen, über die sie Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung in einem solchen Fall soll weiterhin dem Börseunternehmen überlassen bleiben. Liegen diese Gründe tatsächlich vor, so hat das Börseunternehmen für den Widerruf der Zulassung gemäß Abs. 8 vorzugehen bzw. sind die dort vorgesehenen Melde- und Informationspflichten einzuhalten.

Zu § 66 Abs. 10:

Abs. 10 setzt den zweiten Satz von Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG um und regelt die Vorgehensweise für den Fall, dass eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel verlangt und die anderen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten (so auch die FMA) darüber informiert. Die Richtlinie sieht hierbei vor, dass die anderen zuständigen Behörden ihrerseits den Ausschluss des betreffenden Finanzinstruments von einem in die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden geregelten Markt verlangen können. Dieses „Verlangen“ kann ähnlich wie in Abs. 9 wiederum nur dahin gehend verstanden werden, dass die FMA das Börseunternehmen über den Ausschluss eines Finanzinstruments an einem anderen geregelten Markt informiert, welches seinerseits das Verfahren über den Widerruf der Zulassung des Finanzinstruments einzuleiten hat, sofern dieses Instrument an einem vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt gehandelt wird.

Zu § 66a:

Der Inhalt des § 66a entspricht dem alten § 66. Da der Inhalt des alten Abs. 1 Z 5 nunmehr im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt wird, konnte die Z 5 entfallen. Siehe auch zu §§ 66 und 68.

Zum Entfall von § 67 Abs. 3:

Auf Grund der allgemeinen Bestimmung in § 66 Abs. 8 über den Widerruf der Zulassung und der darin befindlichen Klarstellung hinsichtlich des Widerrufverfahrens kann dieser Absatz entfallen. Inhaltlich ändert sich am Verfahren über den Widerruf der Zulassung eines an einem geregelten Markt gehandelten Finanzinstruments durch den Entfall dieser Bestimmung nichts.

Zu § 68 Abs. 1:

Da die Bestimmung gemäß Z 6 nunmehr in Art. 35 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, die unmittelbar anwendbar ist, geregelt wird, ist die Beibehaltung dieser Regelung gemäß Z 6 im BörseG nicht mehr erforderlich.

Die Änderung in Z 9 berücksichtigt die Definition der „anerkannten Börse“, die auf den geregelten Markt abstellt. Weiters wird dem Umstand, dass an einem geregelten Markt nicht nur ein amtlicher Handel betrieben wird, Rechnung getragen.

Zu § 68 Abs. 3:

Vornahme einer Verweisanpassung.

Zum Entfall von § 69:

Eine Beibehaltung dieser Bestimmung erscheint nicht mehr nötig, da der ungeregelte dritte Markt nunmehr dem durch die Richtlinie 2004/39/EG eingeführten multilateralen Handelssystem entspricht. Den Betreibern solcher Systeme obliegt es, die Regeln für den Zugang zu diesen Systemen bzw. die Regeln über die Mitgliedschaft darin festzulegen. Daher bedarf es im Börsegesetz keiner gesonderten Regelung mehr.

Zum Entfall der Überschriften vor den §§ 76 bis 80:

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu § 76:

Diese Bestimmung setzt Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG um und entspricht der vormaligen Bestimmung in § 25 WAG (aF). Da sich die Bestimmungen über die geregelten Märkte im BörseG befinden, bietet sich die Umsetzung des Art. 47 in diesem Gesetz an.

Zum Entfall von § 81 Abs. 7:

Durch den Entfall des dritten Markts findet die Bestimmung über die Einhebung von Zulassungsgebühren zum dritten Markt keine Anwendung mehr.

Zu § 81a Abs. 1 Z 3:

Die Beibehaltung der Begriffsbestimmung des geregelten Markts ist auf Grund der nunmehr in § 1 vorgesehenen Begriffsbestimmung nicht mehr nötig.

Zu § 82 Abs. 1:

Vornahme einer Verweisanpassung.

Zu § 101c:

Vornahme einer Verweisanpassung.

Zu § 102 Abs. 25:

Das In-Kraft-Treten der Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG sowie der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen ist grundsätzlich mit 1. November 2007 vorgesehen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Investmentfondsgesetzes)

Zu § 2:

Anpassung von Verweisen an das neue Wertpapieraufsichtsgesetz 2007. Abs. 2 Z 2 soll klarstellen, dass Kapitalanlagegesellschaften, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des neuen WAG 2007 über eine Konzession auf Grundlage des BWG für die Anlageberatung und Portfolioverwaltung verfügen, nach dem In-Kraft-Treten des WAG 2007 keiner neuen Konzession auf Grundlage des WAG 2007 bedürfen.

In Abs. 14 wird der Verweis auf das WAG (aF) aufgelöst. Ein entsprechender Verweis auf das neue WAG 2007 ist auf Grund der neuen Systematik der Wohlverhaltensregeln nicht mehr zweckmäßig. Daher wird der Verweis auf das bisherige WAG in Abs. 14 aufgelöst, indem die Z 2 bis 4 ergänzt werden. Die Z 2 bis 4 setzen Art. 5h lit. b bis d der Richtlinie 2001/107/EG zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG um. Diese Richtlinienbestimmungen waren bislang durch Verweis auf das WAG entsprechend umgesetzt.

Zu § 39a:

Anpassung von Verweisen an das neue Wertpapieraufsichtsgesetz 2007.

Zu Artikel 6 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1:

Die Änderungen in den Begriffsbestimmungen dienen der Anpassung der Verweise an die Richtlinie 2004/39/EG und hinsichtlich Z 8 an die Richtlinie 2006/48/EG.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 3:

Anpassung von Verweisen an das neue Wertpapieraufsichtsgesetz 2007.

Zu § 19 Abs. 4 und 10:

Anpassung von Verweisen an das neue Wertpapieraufsichtsgesetz 2007.

Zu § 22a Z 1 lit. b und c und Z 2 lit. b:

Anpassung von Verweisen an das neue Wertpapieraufsichtsgesetz 2007.

Zu § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 :

Anpassung von Verweisen an das neue Wertpapieraufsichtsgesetz 2007.

Zu § 28 Abs. 11:

Das Datum des In-Kraft-Tretens entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Datum für das In-Kraft-Treten der umgesetzten Bestimmungen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

Zu § 28a Abs. 1:

Mit der Einfügung des Begriffs „Wertpapierdienstleistung“ wird der Art. 52 Abs. 2 der Richtlinie 2004/39/EG umgesetzt. Die vollständige Umsetzung dieses Artikels ist im Zusammenhang mit den §§ 28 und 29 KSchG zu sehen, wobei insbesondere § 28 nicht geändert werden muss, da er sämtliche für Konsumenten geltende Allgemeines Geschäftsbedingungen oder Formblätter umfasst. Unter einer Wertpapierdienstleistung sind die im neuen Wertpapieraufsichtsgesetz genannten Wertpapierdienstleistungen zu verstehen.

Zu § 41a:

Das Datum des In-Kraft-Tretens entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Datum für das In-Kraft-Treten der umgesetzten Bestimmungen.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 1. (1) ...

            1 – 18 ...

§ 1. (1) ...

            1 – 18 ...

         19. die Erbringung folgender Dienstleistungen in bezug auf Finanzinstrumente, sofern diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann (Finanzdienstleistungsgeschäft):

 

                a)            die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;

 

               b)            die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;

 

                c)            die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von einem oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente;

 

         20. – 23. ...

         20. – 23. ...

(2) ...

(2) ...

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 und 23 und Abs. 2 genannten Tätigkeiten berechtigt, sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. XXX/2007, genannten Tätigkeiten berechtigt.

(4) – (6) ...

(4) – (6) ...

§ 2. ...

           1. – 6. ...

§ 2. ...

           1. – 6. ...

           7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

           7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

                a) ein Kreditinstitut oder

                a) ein Kreditinstitut oder

               b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

               b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

           8. – 28. ...

           8. – 28. ...

         29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt B dieser Richtlinie bezieht;

         29. Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007;

         30. Wertpapierfirma:

         30. Wertpapierfirma:

                a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBL. Nr. 753/1996;

                a) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 WAG 2007;

               b) eine anerkannte Wertpapierfirma;

               b) eine anerkannte Wertpapierfirma;

                c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt;

                c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 betreibt;

         31. anerkannte Wertpapierfirma:

         31. anerkannte Wertpapierfirma:

                a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;

                a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;

               b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

               b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

                     aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,

                     aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,

                    bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, und das

                    bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, und das

                     cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

                     cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne dass es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

         32. anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBL. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;

         32. anerkannte Börse: ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind; ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

         33. – 36. ...

         33. – 36. ...

         37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;

       „37. geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG;“

         40. – 71. ...

         40. – 71. ...

§ 3. (1) ...

           1. – 8. ...

§ 3. (1) ...

           1. – 8. ...

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts;

           9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts;

         10. ...

(2) – (3) ...

(4) ...

           1. ---

         10. ...

(2) – (3) ...

(4) ...

           1. ---

           2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß Z 1 die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

           2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß lit. a die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

(4a) ...

           1. ...

(4a) ...

           1. ...

           2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

           2. die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.

(5) Wer

 

           1. zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 19) berechtigt ist,

 

           2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und 20 bis 23 hat und

 

           3. wessen Berechtigung zur Erbringung des Finanzdienstleistungsgeschäftes sich nicht auf die §§ 9 ff gründet,

 

gilt nicht als Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern denen des WAG; ausgenommen sind jene Fälle, in denen das WAG Gegenteiliges anordnet.

 

(6) ...

(7) ...

           a) – c) ...

(6) ...

(7) ...

           a) – c) ...

           d. unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMVG dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 22 Abs. 2 WAG zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.

               d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMVG dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.

§ 9. (1) Die in Nummer 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.

§ 9. (1) Die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 lit. b der Richtlinie 2006/48/EG, die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.

(2) – (5) ...

(2) – (5) ...

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs.1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs.3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs.8 und 8a, 94 und 95 Abs.3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Bestimmungen des II. und III. Hauptstücks WAG 2007 und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41,66 bis 68, 93 Abs.8 und 8a, 94 und 95 Abs.3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8 und 8a, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich

 

§ 9a. (1) Wertpapierdienstleistungen gemäß Art. 1 Z 1 der Richtlinie 93/22/EWG und die im Abschnitt C des Anhanges zur Richtlinie 93/22/EWG angeführten Nebendienstleistungen dürfen nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 bis 6 von einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt.

 

(2) Soweit Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 tätig werden, ist § 15 anzuwenden.

 

(3) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 5a und 6, 74, 93 Abs. 8a und 94 sowie die §§ 10 bis 18 WAG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

 

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 93 Abs. 8a und 94 dieses Bundesgesetzes, die §§ 10 bis 18 WAG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

 

§ 10. (1) – (5) ...

§ 10. (1) – (5) ...

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(7) – (8) ...

(7) – (8) ...

§ 22a. (1) – (8) ...

           1. – 2. ...

                a) – d) ...

§ 22a. (1) – (8) ...

           1. – 2. ...

                a) – d) ...

                e) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 WAG;

                e) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 4 WAG 2007;

           3. – 6. ...

(9) – (14) ...

           3. – 6. ...

(9) – (14) ...

§ 23. (1) – (9) ...

           1. ...

§ 23. (1) – (9) ...

           1. ...

           2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1 sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

           2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einer anderen anerkannten Börse zugelassen sind; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1 sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

           3. ...

(10) – (16) ...

           3. ...

(10) – (16) ...

§ 25. (1) – (10) ...

           1. – 3. ...

§ 25. (1) – (10) ...

           1. – 3. ...

           4. festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt an einer österreichischen Börse gehandelt werden dürfen oder die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;

           4. festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, die an einem geregelten Markt (§ 1 Abs. 2 BörseG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;

           5. – 9. ...

(11) – (14) ...

           5. – 9. ...

(11) – (14) ...

§ 38. (1) – (2) ...

           1. – 8. ...

§ 38. (1) – (2) ...

           1. – 8. ...

           9. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die BWA gemäß dem WAG und dem BörseG.

           9. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG 2007 und dem BörseG.

(3) – (5) ...

(3) – (5) ...

§ 44. (1) – (5) ...

§ 44. (1) – (5) ...

(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

 

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4, 5 und 5a sind in deutscher Sprache zu erstellen.

(6) Die Angaben gemäß den Abs. 2, 4 und 5 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

(7) ...

(7) ...

§ 51. (1) – (4) ...

§ 51. (1) – (4) ...

(5) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Börsehandel zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 lit. b ausgewiesen werden.

(5) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 lit. b ausgewiesen werden.

(6) – (14) ...

(6) – (14) ...

§ 56. (1) – (3) ...

§ 56. (1) – (3) ...

(4) Falls zum Börsehandel zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.

(4) Falls zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.

(5) Zum Börsehandel zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

(5) Zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

§ 63. (1) – (4) ...

           1. – 2. ...

§ 63. (1) – (4) ...

           1. – 2. ...

         2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;

         2a. die Beachtung der Bestimmungen des II. und III. Hauptstücks WAG 2007;

         2b. – 8. ...

(5) ...

         2b. – 8. ...

(5) ...

(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

           1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);

           1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);

           2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG.

           2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der Bestimmungen des II. und III. Hauptstücks WAG 2007.

(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.

 

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

§ 93. (1) – (2) ...

§ 93. (1) – (2) ...

(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

           1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5),

           1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5),

           2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f,

           2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f,

           3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11),

           3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11),

           4. das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21).

           4. das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21).

Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der im § 1 Abs. 3 genannten Berechtigung zum Betrieb des Finanzdienstleistungsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b Gebrauch machen.

Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der im § 1 Abs. 3 genannten Berechtigung zur Erbringung der Wertpapierdienstleistung nach § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 Gebrauch machen.

(3) – (3a) ...

(3) – (3a) ...

(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, daß ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

(3b) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

           1. – 2. ...

(3c) – (5) ...

           1. – 5. ...

           1. – 2. ...

(3c) – (5) ...

           1. – 5. ...

           6. Einlagen und Forderungen von

           6. Einlagen und Forderungen von

                a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

                a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,

               b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

               b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,

                c) Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 halten,

                c) Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 halten,

               d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 betraut sind und

               d) Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 betraut sind und

                e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 innehaben,

                e) Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 innehaben,

           7. ...

33. § 93 Abs. 5 Z 8 bis 11 lauten:

           8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 sind,

         „8. Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 sind,

           9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 beigetragen haben,

           9. Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG beigetragen haben,

         10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 9a Abs. 1 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

         10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,

         11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Instrumente gemäß Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG gilt, sowie

         11. Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 gilt, sowie

         12. ...

(6) – (7) ...

         12. ...

(6) – (7) ...

(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 9a, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, soferne sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG, die in Österreich das Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG betreiben und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, sodaß der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 23e WAG. Der ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b als eine Zweigstelle zu betrachten.

(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b als eine Zweigstelle zu betrachten.

(8) – (8a) ...

(8) – (8a) ...

(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

(10) – (11) ...

(10) – (11) ...

§ 93c. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 und Wertpapierfirmen gemäß § 9a, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

§ 93c. Die Bestimmungen der §§ 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den §§ 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

§ 94. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 oder des Finanztranfergeschäftes gemäß § 1 Abs.  1 Z 23 berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die auschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

§ 94. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes gemäß § 1 Abs.  1 Z 23 berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.

(2) – (10) ...

(2) – (10) ...

 

§ 103f. (zu § 10):

 

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 [MiFID Novelle] ist eine Notifikation nur für jene Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 erforderlich, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 [MiFID Novelle] der FMA notifiziert wurden.

§ 105. (1) – (5) ...

§ 105. (1) – (5) ...

 

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.

§ 107. (1) – (53) ...

§ 107. (1) – (53) ...

 

(54) § 1 Abs. 3, § 2 Z 7, 29, 30, 32 und 37, § 3 Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 1, 6, 7 und 8, § 10 Abs. 6, § 23 Abs. 9 Z 2, § 25 Abs. 10 Z 4, § 38 Abs. 2 Z 9, § 44 Abs. 6, § 51 Abs. 5, § 56 Abs. 4 und 5, § 63 Abs. 4 Z 2a, Abs. 6 und 7, § 64 Abs. 1 Z 10 und 11, § 93 Abs. 2a, 3b, 5 Z 6 und Z 8 bis 11 und Abs. 7a, § 93a Abs. 9, § 93c, § 94 Abs. 1, § 103f und § 105 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 19, § 9a, § 3 Abs. 5, § 44 Abs. 5a, § 63 Abs. 6a treten mit Ablauf des 31.Oktober 2007 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Börsegesetzes 1989

Börsen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.

§ 1. (1) Wertpapierbörsen sind inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 5 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. XXX/2007, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(2) Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(2) Geregelter Markt: ein von einem Börseunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem Mitgliedstaat betriebenes oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag über Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden. Der geregelte Markt muss eine Zulassung erhalten haben und gemäß jenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates ordnungsgemäß funktionieren, die dem Titel III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen.

(3) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(3) Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

 

(4) Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des BWG und des WAG 2007.“

§ 2. (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

§ 2. (1) Wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet oder wer eine sonstige Wertpapierbörse oder eine allgemeine Warenbörse betreibt, ist ein Börseunternehmen. Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

 

(2a) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein MTF betreiben, ohne dass es dafür eine gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2007 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die §§ 67 und 68 WAG 2007 eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 16 bis 35 und 37 WAG 2007 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 9 erfüllt.

(3) – (4) ...

(3) – (4) ...

§ 3. (1) ...

           1. – 8. ...

§ 3. (1) ...

           1. – 8. ...

           9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

           9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird oder die vorgesehenen Geschäftsleiter nachweislich bereits einen gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen geregelten Markt leiten;

         10. – 16. ...

(2) ...

         10. – 16. ...

(2) ...

§ 4. (1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

§ 4. (1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn

           1. Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

           1. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

           2. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

           2. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) – (4) ...

(2) – (4) ...

§ 6. (1) – (4) ...

§ 6. (1) – (4) ...

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(6) – (9) ...

(6) – (9) ...

 

Anzeigen

 

§ 7a. Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 3 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

 

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

 

§ 9. Das Börseunternehmen hat

 

           1. Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Teilnehmer klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;

 

           2. über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;

 

           3. Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen bei einem Systemausfall zu treffen;

 

           4. wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;

 

           5. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 66, 66a und 68 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen.

§ 13. (1) – (2) ...

§ 13. (1) – (2) ...

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nichtdiskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) – (6) ...

(4) – (6) ...

§ 14. (1) – (4) ...

§ 14. (1) – (4) ...

 

(5) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handelsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur werden:

§ 15. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren von Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten. Mitglieder eines geregelten Markts können werden:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

           2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

           2. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten, die

                a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

                a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2004/39/EG oder gemäß Art. 3 Nummer 1 lit. p der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unterliegen und

                c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art.  6 der Richtlinie 2006/49/EG;

                c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art.  6 der Richtlinie 2006/49/EG;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

           4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG;

           4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG berechtigt sind.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel und/oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und/oder Abwicklungsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel oder an der Abwicklung erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handels- und Abwicklungsablauf des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

           1. einem bestehenden Handels- und/oder Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

           1. einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 16 geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Kautionen erlegen;

           2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat;

           2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel im Börsesaal teilnimmt oder Zugang zum automatisierten Handelssystem bei dem betreffenden Börsemitglied hat.

           3. zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren; dies kann auch der gemäß Z 2 nominierte Börsebesucher sein.

 

(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen (Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des § 2 Z 37 BWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, dass

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG geschlossen werden. Anerkannte Börsen mit Sitz in Drittstaaten müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

                a) die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;

           1. die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

               b) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

           2. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

                c) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

           3. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

Die Regelung der in lit. b und c genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.

Die Regelung der in Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle gemäß § 2 Z 33 BWG kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

 

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

 

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in Folge diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

 

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

 

§ 15a. (1) Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern

 

           1. die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abwicklungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und

 

           2. die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abwicklungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.

 

(2) Abs. 1 lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.

 

§ 16. Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, haben die §§ 36  bis 57 WAG 2007 nicht einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

Arten des Börsehandels

 

§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen Amtlichen Handel, einen Geregelten Freiverkehr und einen dritten Markt. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

 

 

§ 25b. (1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet des § 91 Abs. 3 Z 9 WAG 2007 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.

 

(2) Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument aus, hat es seine Entscheidung in einem öffentlich zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten. Die FMA hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.

 

(3) Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.

 

(4) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Abs. 1 vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.

§ 48. (1) – (3) ...

§ 48. (1) – (3) ...

(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.

(3a) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.

(3b) ...

           1. – 2. ...

16. § 48 Abs. 3b Z 3 lautet:

           3. die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß § 30 Abs. 3a WAG zusammenarbeitet.

           3. die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 98 bis 101 WAG 2007 zusammenarbeitet.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das VStG ist anzuwenden. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sowie gemäß § 44 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das VStG ist anzuwenden. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 44 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.

 

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens

 

           1. eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 25b Abs.1 und 2 nicht erfüllt;

 

           2. eine ihm gemäß § 65 Abs. 2 und 3 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;

 

           3. eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 66 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;

 

           4. eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 64 Abs. 5 gemäß § 66 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 8 nicht erfüllt;

 

           5. eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 14 Abs. 5 nicht erfüllt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 48a. (1) ...

1. – 3. ...

§ 48a. (1) ...

1. – 3. ...

           4. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG und der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69. Für am ungeregelten dritten Markt zugelassene Verkehrsgegenstände sind jedoch §§ 48d und 48f nicht anwendbar.

 

           5. – 12. ...

           5. – 12. ...

 

(1a) Für die Zwecke der §§ 48a bis 48c und 48q umfasst der Begriff geregelte Märkte auch multilaterale Handelssysteme.

(2) – (3) ...

(2) – (3) ...

§ 64. (1) – (3) ...

 

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(4) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 66a, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen; unbeschadet dessen kann die Zulassung auch versagt werden, wenn sie auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums verletzen würde.

(5) – (6) ...

(5) – (6) ...

Kursveröffentlichung

Veröffentlichung von Vor- und Nachhandelsinformationen

§ 65. (1) Das Börseunternehmen ist mit Zustimmung der FMA berechtigt, alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit zu veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

§ 65. (1) Das Börseunternehmen kann unbeschadet der Abs. 2 und 3 alle Kurse, Preise und Umsätze, die an der Wertpapierbörse in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 vorfallen, unverzüglich in einem Informationsdienst mit bundesweiter Verbreitung in Echtzeit veröffentlichen, wenn dies im Interesse der Anleger und auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist.

(2) Wird von der Berechtigung gemäß Abs. 1 kein Gebrauch gemacht, hat das Börseunternehmen für alle an der Wertpapierbörse gehandelten Instrumente im Sinne des § 10 Abs. 2 WAG die folgenden Daten zu veröffentlichen:

(2) Das Börseunternehmen hat für die in sein Handelssystem einbezogenen Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, die aktuellen Geld- und Briefkurse und das jeweilige Handelsvolumen zu diesen Kursen gemäß den Art. 17, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zu veröffentlichen.

           1. Zu Beginn jedes Börsetages den gewogenen Durchschnittskurs, den höchsten und den niedrigsten Kurs sowie die gesamten Börseumsätze des vorangegangenen Börsetages;

 

           2. sofern der Handel fortlaufend durch Vermittler oder durch die verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch Börsemitglieder (Market Maker) erfolgt, sind die folgenden zusätzlichen Daten gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen:

 

                a) mit Ablauf jeder Stunde des Börsetages die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise, wie sie sich an der Börse während eines Handelszeitraumes von sechs Stunden ergeben, der so endet, dass vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von zwei Handelsstunden liegt;

 

               b) alle zwanzig Minuten die gewogenen Durchschnittskurse bzw. -preise sowie den höchsten und den niedrigsten Kurs bzw. Preis, wie sie sich an der Börse über einen Handelszeitraum von zwei Stunden ergeben, der so endet, dass vor der Veröffentlichung eine Zeitspanne von einer Handelsstunde liegt.

 

(3) Für den Fall, dass im Börsehandel Angebote, bestehend aus Kurs oder Preis und Menge, gemacht werden, die allen Handelsteilnehmern gleichermaßen zugänglich sind, hat das Börseunternehmen zu veranlassen, dass diese Angebote der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Dies ist dann der Fall, wenn jeder Interessent auf seine Kosten die entsprechenden Daten zum Zwecke seiner Anlageentscheidung in Echtzeit beziehen kann.

(3) Das Börseunternehmen hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf zum Handel zugelassene Aktien abgeschlossen wurden, so weit wie möglich in Echtzeit nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen.

(4) Das Börseunternehmen kann bestimmen, dass die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 verschoben oder ausgesetzt werden, wenn dies durch außerordentliche Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

(4) Das Börseunternehmen kann unbeschadet des § 15 einem systematischen Internalisierer (§ 1 Z 6 WAG 2007), der Informationen gemäß § 65 WAG 2007 zu veröffentlichen hat, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise den Zugang zu den Systemen gewähren, die das Börseunternehmen für die Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 2 und 3 verwendet.

(5) Die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind nicht vorzunehmen, wenn es sich um Rentenwerte und diesen gleichwertige Wertpapiere, um Blocktransaktionen oder um sehr wenig liquide Instrumente handelt. Das Börseunternehmen bestimmt mit Zustimmung der FMA die Mindestgröße für Blocktransaktionen und setzt fest, welche Instrumente als wenig liquid gelten. Ein Block ist eine Einheit, die das Volumen einer im Börsehandel des betreffenden Instrumentes üblichen Transaktion erheblich übersteigt. Der Börseumsatz in einem wenig liquiden Instrument darf die von der Börse festgesetzten Mindestgrenzen für den amtlichen Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) nicht übersteigen.

(5) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 3, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Das Börseunternehmen hat die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum auf die getroffenen Vorkehrungen deutlich hinzuweisen.

(6) Das Börseunternehmen kann mit Zustimmung der FMA bestimmen, dass die Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht für Instrumente vorzunehmen sind, die im geregelten Freiverkehr oder im dritten Markt gehandelt werden, wenn dies auf Grund der Art des Börsehandels zweckmäßig ist und Interessen der Anleger nicht verletzt werden.

(6) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 2, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.

Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:

§ 66. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere frei – handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß § 66a oder § 68 zu erfüllen.

           1. Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

 

           2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muss bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725.000.Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 725.000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 20.000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.

 

           3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muss die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muss jedoch jedenfalls den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.

 

           4. Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muss vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muss diese Eintragung erfolgt sein.

 

           5. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein. Es können jedoch zugelassen werden:

 

                a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung gemäß § 78 Abs. 2 auf die fehlende Volleinzahlung sowie auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird sowie

 

               b) Aktien, deren Erwerb einer Genehmigung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.

 

           6. Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.

 

           7. Der Antrag auf Zulassung muss sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.

 

           8. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725.000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10.000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

 

           9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Angaben enthält.

 

(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum Amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 8 nicht.

(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 8 nicht.

(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission erfüllt sind.

(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.

(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission anzuwenden.

(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.

(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten auf Antrag einer anderen Person vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:

 

           1. an einer inländischen Wertpapierbörse;

 

           2. an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder

 

           3. an einer anerkannten Wertpapierbörse in einem Drittstaat, sofern an dieser Börse die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.

 

Das Börseunternehmen hat dabei den jeweiligen Emittenten und die FMA von der Zulassung der übertragbaren Wertpapiere zum Handel zu verständigen und die Zulassung auf der Homepage bekannt zu machen.

(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn

(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.

           1. der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,

 

           2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und

 

           3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

 

(7) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 73 auf Dauer wirksame Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, oder jene Personen, die im Sinne von Abs. 5 eine solche Zulassung übertragbarer Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten beantragt haben, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.

 

(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 91 Abs. 3 Z 10 WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich § 64 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 66a jene gemäß § 68 heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem öffentlich zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.

 

(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.

 

(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 5 zu verständigen.

 

Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel

 

§ 66a. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:

 

           1. Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

 

           2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muss bei Aktien mindestens 2,9 Millionen Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 725 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 20 000 betragen. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale der Vorzugsaktien eine Million Euro betragen.

 

           3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muss die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann abgesehen werden, wenn die Zulassung im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt und der Antragsteller dem Publikum Unterlagen zur Verfügung stellt, deren Informationsgehalt dem der letzten drei Jahresabschlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Emittenten im wesentlichen gleichwertig ist. Die Aktiengesellschaft muss jedoch jedenfalls den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.

 

           4. Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muss vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muss diese Eintragung erfolgt sein.

 

           5. Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Wertpapiere müssen den Bedürfnissen des Börsehandels und des anlagesuchenden Publikums Rechnung tragen.

 

           6. Der Antrag auf Zulassung muss sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.

 

           7. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 725 000 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 10 000 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.

 

           8. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.

 

(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum Amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 7 nicht.

 

(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 7 nicht.

 

(4) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Abs. 1 Z 2 nicht.

 

(5) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.

 

(6) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn

 

           1. der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,

 

           2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 entsprechen und

 

           3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

 

(7) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

§ 67. (1) – (2) ...

§ 67. (1) – (2) ...

(3) Die erfolgte Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den §§ 81, 82, 85 und 86 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

 

(4) – (5) ...

(4) – (5) ...

§ 68. (1) ...

1. – 5. ...

§ 68. (1) ...

1. – 5. ...

           6. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein. Es können jedoch zugelassen werden:

 

                a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die fehlende Volleinzahlung und auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird, sowie

 

               b) Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.

 

           7. – 8. ...

           7. – 8. ...

           9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Angaben enthält.

           9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Börse notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Angaben enthält.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66a Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(4) ...

(4) ...

Ungeregelter dritter Markt

 

§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

 

           1. Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;

 

           2. der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;

 

           3. Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.

 

           4. Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

 

(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.

 

(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforderlicher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzugeben.

 

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.

 

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 1 und 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

 

(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.

 

(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum Geregelten Freiverkehr oder zum Amtlichen Handel beantragt wurde.

 

 

Verzeichnis geregelter Märkte

 

§ 76. (1) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte gemäß Art. 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu führen. Geregelte Märkte sind in Österreich insbesondere der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne des Börsegesetzes.

 

(2) Die FMA hat dieses Verzeichnis der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

§ 81. (1) – (6) ...

§ 81. (1) – (6) ...

(7) Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den Geregelten Freiverkehr.

 

§ 82. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im Geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 66 Abs. 1 Z 5 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

§ 82. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im Geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 66 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

(2) – (11) ...

(2) – (11) ...

§ 101a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 101a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006, S. 60) anzuwenden.

§ 101c. (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66 oder gemäß § 68 beantragt werden oder gemäß § 69 gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung oder zur Untersagung des Handels.

§ 101c. (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66a oder gemäß § 68 beantragt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung oder zur Untersagung des Handels.

(2) ...

(2) ...

§ 101d. (1) Zulassungsanträge zum dritten Markt (§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001) können ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 schon vor dessen Inkrafttreten gestellt und Zulassungsbescheide vom Börseunternehmen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 erlassen werden.

 

(2) Für Verkehrsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 im sonstigen Wertpapierhandel gehandelt werden, ist der Antrag auf Zulassung zum dritten Markt bis längstens zum 30. September 2001 zu stellen; auf solche Verkehrsgegenstände sind bis zum 31. Dezember 2001 noch die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 Z 8 und 9 und des § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/1999 anzuwenden.

 

§ 102. (1) –(25) ...

§ 102. (1) –(25) ...

 

(26) § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1, 2 und 2a, § 3 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7a samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5, § 15, § 15a, § 16, § 25b, § 48 Abs. 3a, Abs. 3b Z 3, Abs. 4 und 5, § 48a Abs. 1a, § 64 Abs. 4, § 65, die §§ 66 und 66a samt Überschriften, § 68 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3, § 76, § 82 Abs. 1, § 101a, § 101c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 [MiFID Novelle] treten mit 1. November 2007 in Kraft.

 

(27) § 23 samt Überschrift, § 48a Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Z 6, § 81 Abs. 7, § 81a Abs. 1 Z 3 und § 101d treten mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Investmentfondsgesetzes

§ 2. (1) – (2) ...

           1. ...

§ 2. (1) – (2) ...

           1. ...

           2. soferne sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 4 BWG verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.

           2. soferne sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 3 WAG 2007, BGBl. I Nr. XXX/2007 [MiFID Novelle], verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 oder, sofern die Konzession vor In-Kraft-Treten des WAG 2007, BGBl. I Nr. XXX/2007, erteilt wurde, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Z 19 lit. a und b Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 [letzte Fassung], insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1 Z 19 lit. b BWG berechtigt sind.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 berechtigt sind.

Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

(3) – (12) ...

(3) – (12) ...

(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93 ff BWG.

(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93 ff BWG.

(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG) recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten. § 13 Z 1 und 2 und § 16 Z 1 WAG sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG)

 

           1. recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten;

 

           2. ihre Tätigkeiten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds zu erbringen;

 

           3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

 

           4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit notwendigen Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen.

§ 39a. (1) – (2) ...

§ 39a. (1) – (2) ...

(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und b BWG erbringen, gilt § 24a WAG sinngemäß.

„(3) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 77/780/EWG in § 15 Abs. 5 Art. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbringen, gelten die §§ 97 bis 101 WAG 2007 sinngemäß.“

(4) ...

(4) ...

§ 49. (1) – (19) ...

§ 49. (1) – (19) ...

 

(20) § 2 Abs. 2, 13 und 14 und § 39a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 [MiFID Novelle] treten mit 1. November 2007 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

§ 1. (1) ...

           1. – 3. ...

§ 1. (1) ...

           1. – 3. ...

           4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 1 Z 4 der Richtlinie 93/22/EWG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 1 Z 5 der Richtlinie 93/22/EWG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

           4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

         4a. – 7. ...

         4a. – 7. ...

           8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von Art. 1 Z 1 lit. a der Richtlinie 2000/12/EG;

           8. Kreditinstitute: Unternehmen im Sinne von Art. 4 Z 1 lit. a der Richtlinie 2006/48/EG;

           9. geregelter Markt: ein Markt im Sinne von Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG; Art. 69 der Richtlinie 2004/39/EG ist anzuwenden;

           9. geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989;

         10. – 17. ...

(2) – (4) ...

         10. – 17. ...

(2) – (4) ...

§ 19. (1) – (11) ...

§ 19. (1) – (11) ...

 

(12) § 1 Abs. 1 Z 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 [MiFID-Novelle] treten mit 1. November 2007 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2. (1) - (2) ...

§ 2. (1) - (2) ...

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. XXX/2007, im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(4) ...

(4) ...

§ 19. (1) – (3) ...

§ 19. (1) – (3) ...

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der aufgrund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 3,5 Millionen Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht aufgrund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der aufgrund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG, des WAG 2007 und des PKG nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) – (9) ...

(5) – (9) ...

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung  der Subrechnungskreise gemäß § 7 Abs. 1 WAG kostenmindernd anzusetzen.

(10) Für die Bewilligung von Tatbeständen gemäß den Tarifposten 44, 45 und 50 bis 59 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2000, sind an Stelle der Bundesverwaltungsabgaben Bewilligungsgebühren entsprechend der von der FMA zu erlassenden Gebührenverordnung an die FMA zu entrichten. Dies gilt ebenso für die Amtshandlungen gemäß den Tarifposten 1 bis 5, soweit diese Amtshandlungen in den Zuständigkeitsbereich der FMA fallen. Die Gebühren dürfen die durch die Bewilligung oder sonstige Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten, unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteiles, nicht überschreiten. Die Bewilligungsgebühren sind rechnungskreisbezogen zuzuordnen und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung  der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 kostenmindernd anzusetzen.

§ 22a. ...

           1. ...

                a) ...

§ 22a. ...

           1. ...

                a) ...

               b) § 23 Abs. 2 und 4 WAG,

               b) § 73 Abs. 2 und 4 WAG 2007,

                c) § 23a Abs. 2 und 4 WAG,

                c) § 74 Abs. 2 und 4 WAG 2007,

               d) – i) ...

           2. ...

                a) ...

               d) – i) ...

           2. ...

                a) ...

               b) § 24 Abs. 2 WAG,

               b) § 91 Abs. 3 Z 1 bis 4 und 8 WAG 2007,

                c) – g) ...

           3. ...

...

                c) – g) ...

           3. ...

...

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 BWG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG und § 110 VAG genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.

(2) ...

(2) ...

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

§ 22c. Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen § 98 Abs. 1 BWG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.

           1. - 3. ...

           1. - 3. ...

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 26 Abs. 1 WAG, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 BWG, § 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG, § 47 PKG oder § 110 VAG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(2) ...

(2) ...

§ 28. (1) – (10) ...

§ 28. (1) – (10) ...

 

(11) § 2 Abs. 3, § 19 Abs. 4 und 10, § 22a, § 22b Abs. 2, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder Wertpapierdienstleistungen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.

(1a) – (2) ...

(1a) – (2) ...

§ 41a. (1) – (19) ...

§ 41a. (1) – (19) ...

 

(20) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 [MiFID Novelle] tritt mit 1. November 2007 in Kraft.