Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (68. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird der Ausdruck „und der Tierärztekammer“ durch den Ausdruck „ , der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.

2. § 31 Abs. 6 lautet:

„(6) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und die im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger verbindlich. Werden darin Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Kreises der verbandsangehörigen Sozialversicherungsträger geregelt, so bedarf es einer Weisung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

3. Im § 338 Abs. 2a wird der Ausdruck „ an einen vom Bund festzulegenden Großgeräteplan“ durch den Ausdruck „an den von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplans“ ersetzt.

4. § 340a letzter Satz lautet:

„Diese Grundsätze sind vom Hauptverband nach § 31 Abs. 6 festzulegen.“

5. § 348g letzter Satz lautet:

„Diese Grundsätze sind vom Hauptverband nach § 31 Abs. 6 festzulegen.“

6. Im § 349 Abs. 2b wird der Ausdruck „vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen“ durch den Ausdruck „von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen“ ersetzt.

7. § 349a letzter Satz lautet:

„Diese Grundsätze sind vom Hauptverband nach § 31 Abs. 6 festzulegen.“

8. In der Überschrift zu § 351c wird der Ausdruck „Antragstellung“ durch den Ausdruck „Antragstellungen“ ersetzt.

9. § 351c Abs. 1 lautet:

„(1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen, wenn die Arzneispezialität erstattungsfähig ist. Stellt der Hauptverband spätestens nach 90 Tagen fest, dass die Arzneispezialität nicht erstattungsfähig ist, so ist sie aus dem Erstattungskodex zu streichen. Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die näheren Bestimmungen zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit werden in der Verfahrensordnung (§ 351g) festgelegt. Nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit oder Verstreichen der Frist von 90 Tagen ist das vertriebsberechtigte Unternehmen berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex zu stellen. Bereits vorgelegte Unterlagen müssen nicht neuerlich vorgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Erstattungskodex und die Umreihung in einen anderen Bereich sind für alle Produkte die selben Prüfmaßstäbe anzulegen.“

10. Im § 351c Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „des österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

11. § 351c Abs. 7 Z 1 zweiter Satz lautet:

„In dieser Zeit entscheidet der Hauptverband auf Grundlage einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission, ob die Arzneispezialität nach Maßgabe des § 351d Abs. 1 in den gelben oder den grünen Bereich übernommen wird oder aus dem Erstattungskodex wieder ausscheidet.“

12. Dem § 351c Abs. 10 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Abweichend von Abs. 1 gilt ein Antrag auf Aufnahme eines Generikums in den Erstattungskodex, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt wird, als Antrag in den grünen Bereich.“

13. § 351d Abs. 1 lautet:

„(1) Der Hauptverband hat über den Antrag (einschließlich den Preis) auf die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden innerhalb von 180 Tagen) auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission zu entscheiden.“

14. Im § 351h Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

15. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „dem Fonds Gesundes Österreich“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich“ ersetzt.

16. Nach § 631 wird folgender § 632 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 (68. Novelle)

§ 632. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2007 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g, 31 Abs. 6, 338 Abs. 2a, 340a, 348g, 349 Abs. 2b, 349a, 351c Überschrift, Abs. 1, Abs. 7 Z 1 zweiter Satz und Abs. 10 Z 4 sowie 351d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007;

           2. rückwirkend mit 1. August 2006 die §§ 351c Abs. 6, 351h Abs. 3 Z 5 und 442 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (33. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Im § 148f Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

2. Im § 148f Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „eine Pension aus eigener Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit“ und der Ausdruck „einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dieser Pension“ ersetzt.

3. § 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg; hiebei ist der Bezug eines Ruhegenusses einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters gleichzuhalten. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt.“

4. Im § 148i Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe“ durch den Ausdruck „der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Abs. 1 erster Satz genannten Pensionen“ ersetzt.

5. Im § 148i Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „der Pensionsanspruch oder die Betriebsaufgabe“ durch den Ausdruck „die Betriebsaufgabe oder der Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

6. Dem § 148i wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Als Dauerrenten (§ 149e) festgestellte Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz – letztere nur soweit sie kausal durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden ist (§ 149d Abs. 1 Z 2) – oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit bezogen werden, fallen nach Verringerung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf ein die Grenze nach § 2 Abs. 2 erster Satz unterschreitendes Ausmaß weg, sofern aus diesem nicht überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

7. Im § 148j Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 4 bis 6“ ersetzt.

8. Im § 148z Abs. 3 wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach diesem Bundesgesetz oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

9. § 149d Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.“

10. Im § 149d Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz, aber noch vor Erreichen des Regelpensionsalters“ ersetzt.

11. Nach § 307 wird folgender § 308 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 (33. Novelle)

§ 308. Die §§ 148f Abs. 3 Z 2 und 3, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“