Textfeld: Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien

Eisenstadt, am 13.11.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B100-10181-2-2007

Betr: Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlasten­ausgleichs­gesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden; Stellungnahme

 

Bezug: GZ 632 228/1-V/2a/06

 

 

Zu der mit obbez. Schreiben übermittelten Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2008 erlassen wird sowie das Zweckzuschussgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Finanzausgleichsgesetz 2005, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1989, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umweltförderungsgesetz geändert werden, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Zu § 23 Abs. 4 FAG 2008:

In Ziffer 1 dieser Bestimmung ist festgelegt, dass auf das Burgenland zur Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungsein­richtung ein Zweckzuschuss von 437 000 Euro entfallen soll, gemäß Ziffer 2 soll auf das Burgenland zur Verwendung für die sprachliche Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen der Betrag von 83 500 Euro entfallen. Hierzu ist fest­zuhalten, dass der Schlüssel zur Festlegung dieser Zahlen für uns nicht nachvoll­ziehbar ist und mit dem Land Burgenland nicht vereinbart ist. Es wird daher erwartet, dass diesbezüglich mit dem Land Burgenland entsprechende Gespräche geführt werden.

 

Zu § 24 Abs. 6 Z 1 FAG 2008:

Entgegen der Vereinbarung mit dem Bund vom 10. Oktober 2007, wonach der Ausgleich der Mehrbelastungen aus der Abschaffung der Selbstträgerschaft eine Dynamisierung entsprechend der Entwicklung der Ertragsanteile erhalten soll, wurde ein Fixbetrag festgelegt, der auf lange Sicht eine erhebliche Mehrbelastung für die Länder bedeutet. Diese Bestimmung wird daher abgelehnt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 13.11.2007

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

5.      Bundesministerium für Finanzen, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien,

6.      Bundesministerin für Frauen, Medien und Öffentlichen Dienst beim Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber