Entwurf

 

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 lautet:

„4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen“

2. In § 3 entfallen Abs. 1 Z 9 und die Absätze 4 und 5.

3. § 23 lautet samt Überschrift:

Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

§ 23. An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;

2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens

30 ECTS-Punkten aus dem vorangegangenen Studienjahr.“

4. § 26 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30

Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 -

monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,

und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes

haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hinund

Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist

der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen

Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.“

5. § 27 Abs. 1 lautet:

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30

Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung

von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze

selbst erhalten haben.“

6. § 28 lautet:

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet

sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 67 € (jährlich 804 €).“

7. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze

Euro zu runden.“

8. In § 39 Abs.3 entfällt das Wort „Akademien“ und das anschließende Komma.

9. § 46 Abs. 1 lautet:

§ 46. (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten

der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-

Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;

2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;

3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;

4. der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.“

10. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an

Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern

weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“

11. § 56a lautet samt Überschrift:

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,

an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen,

besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,

2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen

Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung

der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums

vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.“

12. § 61 Abs. 1 lautet:

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes

2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.“

13. § 62 Abs. 1 und 2 lautet samt Überschrift:

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im

Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Budgetkapitel 12) im letzten Kalenderjahr

für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen.

Dieser Betrag dient

1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten

zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher

oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im

abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.“

14. Folgende Absätze 26 bis 29 werden an § 75 angefügt:

„(26) Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die §§ 3 Abs. 1 Z 4, 23 Abs. 2 und 3, 46

Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 2, 56a und 62 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(27) Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08

aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß § 23 in der bis 31. August 2007

geltenden Fassung nachweisen.

(28) Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr

2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademie-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen

haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer

um weitere zwei Semester.

(29) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester

2007/08 bewilligt wurde, ist die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung

der ab 1. September 2007 geltenden Bestimmungen um 12% zu erhöhen. Die Studierenden sind

über diese Erhöhung zu informieren.“

15. § 76 Abs. 1 lautet:

§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Privatuniversitäten, der Theologischen

Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung,

2. hinsichtlich der Pädagogischen Hochschulen, der Akademien für Sozialarbeit und der Konservatorien

die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und

3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien die Bundesministerin

für Gesundheit, Familie und Jugend.“

16. Folgender § 77 Abs. 3 wird angefügt:

„(3) § 3 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.“

17. Folgender § 78 Abs. 26 wird angefügt:

„(26) § 3 Abs. 1, § 23, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 5, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1,

§ 53 Abs. 2, § 56a, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 26 bis 29 sowie § 76 Abs. 1 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“