ABKOMMEN

ZWISCHEN

DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DER REGIERUNG DER REPUBLIK MAZEDONIEN

ÜBER

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

 

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Mazedonien, im

Folgenden Vertragsparteien genannt,

überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der

Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen

zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der

Stabilität Europas darstellt,

im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technischen

Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die

Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen,

unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und

technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf

den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen,

wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den

Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,

in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen

Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen

Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der

wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils

festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

 

Artikel 2

 

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer

Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den

Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen

Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler

Programme.

Artikel 3

 

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und

Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und

Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher

Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie

Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und

Spezialstudien;

4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler

wissenschaftlicher Veranstaltungen und Programme in deren Rahmen gegenseitig

Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt

werden.

Artikel 4

 

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien

statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten

gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr

empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen

bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3

wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen

und Experten zur Verfügung gestellt.

(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend

krankenversichert sind.

Artikel 5

 

(1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die

Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische

Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.

(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:

1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

2. Vereinbarung der Gebiete und Formen der Zusammenarbeit;

3. Ausarbeitung von Empfehlungen an die gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die

Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen Behörden der Vertragsparteien;

4. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

5. Regelung aller Unstimmigkeiten, welche bei der Durchführung des Abkommens entstehen könnten.

(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der

Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den

Kommissionstagungen beiziehen.

(4) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in einem der

beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.

(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

 

Artikel 6

 

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses

Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen

der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den

geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über

den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als

auch für die Republik Mazedonien in Geltung stehen.

 

 

 

Artikel 7

 

(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die mazedonische Seite das Ministerium für Bildung und Wissenschaft als jene

Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene

zuständig ist.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des

Artikel 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche

Kooperationsprojekte;

2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;

3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.

 

Artikel 8

 

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der

Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

auftreten.

Artikel 9

 

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt

haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann

jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei

schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert

beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen

der schriftlichen Form.

(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer

Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des

Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

Geschehen zu ……………………., am ................................... in zwei Urschriften, jede in

deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen

authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der

Text in englischer Sprache.

 

 

 

Für die Regierung der                                                             Für die Regierung der

Republik Österreich:                                                                           Republik Mazedonien: