Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel I

 

Änderung des Patentgesetzes 1970

 

§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.

§ 1. (1) Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag Patente erteilt.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

 

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

           1. Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           2. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

           3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und

           4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritäts­älteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

           1. Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           2. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,

           3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und

           4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

 

(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

 

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) ...

 

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) …

 

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

 

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

 

§ 22a. (1) Der Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.

§ 22a. (1) Der Schutzbereich der veröffentlichten Anmeldung und des Patentes wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß § 101 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung.

(2) Für den Zeitraum bis zur Erteilung des Patentes wird der Schutzbereich der Anmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung gemäß § 101 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.

 

 

Beschränkung oder Widerruf

§ 46a. Auf Antrag des Patentinhabers kann das Patent widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Die Beschränkung oder der Widerruf wirken auf den Anmeldetag zurück.

 

§ 60. (1) bis (2) ...

§ 60. (1) bis (2) ...

 

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:

           1. die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;

           2. bis 4.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:

           1. die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht, den Widerruf und die Beschränkung von Patenten und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;

           2. bis 4.

 

§ 173. (1) bis (2) ...

§ 173. (1) bis (2) ...

 

 

(3) Vorbehaltlich Abs. 1 ist für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. xxx/2007 liegt, § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 anhängigen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patentes noch nicht ergangen ist.

 

§ 180a. (1) bis (4) ...

§ 180a. (1) bis (4) ...

 

 

(5) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 3, § 22a, die Überschrift des § 46a, §§ 46a, 60 Abs. 3 Z 1 und § 173 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. III Nr. xxx/2007, in Kraft.

(6) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

 

Artikel II

 

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

 

§ 1. (1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1. (1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

 

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

           1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

           3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patent­verträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patent­verträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und

           4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patent­verträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritäts­älteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer

           1. Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           2. Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

           3. internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und

           4. europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,

in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.

 

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(3) Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

 

(4) ...

(4) ...

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. Jedoch bestimmt das Gebrauchsmuster in seiner im Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich, soweit dieser nicht erweitert wird.

 

(3) ...

(3) ...

 

 

Beschränkung oder Widerruf

§ 12a. Auf Antrag des Gebrauchsmusterinhabers kann das Gebrauchsmuster widerrufen oder durch Änderung der Ansprüche beschränkt werden. Die Beschränkung oder der Widerruf wirken auf den Anmeldetag zurück.

 

§ 33. (1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:

           1. die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;

           2. bis 4. …

§ 33. (1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:

           1. die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichts und die Verfahren betreffend den Verzicht, den Widerruf und die Beschränkung von Gebrauchsmustern;

           2. bis 4. …

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 39. (1) bis (3) …

§ 39. (1) bis (3) …

 

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

 

(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...

 

§ 51a. (1) bis (8) ...

§ 51a. (1) bis (8) ...

 

 

(9) Für Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. xxx/2007 liegt, ist § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 anhängigen Gebrauchsmusteranmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Registrierung des Gebrauchsmusters noch nicht ergangen ist.

 

§ 53a. (1) bis (2) ...

§ 53a. (1) bis (2) ...

 

 

(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 33 Abs. 1 Z 1 und § 51a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. III Nr. xxx/2007, in Kraft.

(4) § 39 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft

 

Artikel III

 

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

 

§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.

§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden.

 

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

 

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ) anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn das europäische Patent in geänderter oder beschränkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Fall ist die Übersetzung spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Aufrechterhaltung in geänderter oder beschränkter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

 

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung, BGBl. III Nr. xxx/2007 wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.

 

§ 25. (1) bis (8) ...

§ 25. (1) bis (8) ...

 

 

(9) Die §§ 2, 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. III Nr. xxx/2007, in Kraft.

 

Artikel IV

 

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

 

Anmeldung

§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

Anmeldung und Antrag auf Verlängerung

§ 2. (1) Die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats haben beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.

 

(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung zurückzuwei­sen.

 (2) Entspricht die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung oder der Antrag auf Verlängerung zurückzuweisen.

 

§ 5. (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichi­sche Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsver­teilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.

§ 5. (1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für die Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten und zur Verlängerung der Laufzeit von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 46a, 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 11. (1) bis (3) ...

§ 11. (1) bis (3) ...

 

 

(4) Die Überschrift des § 2, die §§ 2 und 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. III Nr. xxx/2007, in Kraft.

 

Artikel V

 

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

 

§ 61. (1) bis (3) …

§ 61. (1) bis (3) …

 

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Beschwerdeabteilung und vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes sowie vor dem Obersten Patent- und Markensenat kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003, ABl. Nr. L 99 vom 17. April 2003 S. 1

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 vom 31.3.2006, S. 12

 

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung und Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sowie Beilagen hierzu sind beim Patentamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

 

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt des Antrages näher geregelt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie, ausgenommen bei Anträgen auf Löschung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung, auf die Erfordernisse der Veröffentlichung des Antrages Bedacht zu nehmen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichungen, des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

§ 68a. (1) Ergibt die Prüfung, daß der Antrag die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts betreffend die gemeinschaftsweite Unterschutzstellung geographischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen erfüllt, so sind der Name und die Anschrift des Antragstellers, die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, die Art des zu kennzeichnenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, bei Anträgen gemäß § 68c die Benennung des von der Änderung erfaßten Teils der Spezifikation, sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Abs. 2 im Patentblatt zu veröffentlichen. Andernfalls ist der Antrag mit Beschluß abzuweisen.

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Beschwerdefrist (Abs. 7) findet nicht statt.

 

(2) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung kann von jedermann eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag beim Patentamt eingebracht werden, welche in das amtliche Prüfungsverfahren miteinzubeziehen ist. Hierdurch erwirbt der Einschreiter weder Parteistellung noch Anspruch auf Kostenersatz. Ebensowenig ist der Einschreiter vom Ergebnis des Prüfungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Verspätet eingebrachte Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt.

(2) Der zulässige Einspruch ist der antragstellenden Vereinigung zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Rücknahme des Antrages.

 

(3) Langen keine Stellungnahmen ein oder ergibt auch die aufgrund der eingelangten Stellungnahmen fortgesetzte Prüfung, daß der Antrag die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts betreffend die gemeinschaftsweite Unterschutzstellung geographischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen erfüllt, so ist der Antragsteller hiervon in Kenntnis zu setzen und der Antrag mit allen entscheidungsrelevanten Aktenteilen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiterzuleiten. Andernfalls ist der Antrag mit Beschluß abzuweisen

(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er kann, wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.

 

 

(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.

 

 

(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.

(6) In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Anpassungsfrist festgesetzt werden.

 

 

(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde offen.

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des einzigen Dokuments nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

 

§ 68b. (1) Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind innerhalb von drei Monaten ab der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch sowie allfällige Beilagen müssen spätestens am letzten Tag der Frist in dreifacher Ausfertigung im Patentamt eingelangt sein.

§ 68b. (1) Einsprüche nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sind innerhalb von vier Monaten ab der bezughabenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

 

(2) Im Einspruch sind die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, anzugeben.

 

 

(3) Verspätete oder nicht fristgerecht begründete Einsprüche sowie solche, die keine Ausführungen gemäß Abs. 2 enthalten, gelten als nicht erhoben. Dies ist dem Einsprechenden formfrei mitzuteilen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.

(2) Verspätete oder nicht mittels oder nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben. Darüber ist der Einsprechende in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.

 

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Vornahme der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Handlungen findet nicht statt.

 

 

(5) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist das Patentamt.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Patentamt.

 

§ 68c. Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Patentamt einzureichen. Der § 68 Abs. 2, 3 und 4 sowie die §§ 68a und 68b sind sinngemäß anzuwenden.

§ 68c. (1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 9 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

 

 

(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

 

§ 68d. In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

§ 68d. (1) In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

 

 

(2) In Fragen betreffend die amtliche Kontrolle, insbesondere die namhaft zu machenden Kontrollstellen und deren besondere Aufgaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.

 

§ 68f. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 68f. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 8 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23 und 57 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,

           4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angel

§ 80. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

           3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,

           4. hinsichtlich des § 68d Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

           5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

§ 81a. (1) bis (2) …

§ 81a. (1) bis (2) …

 

 

(3) § 61 Abs. 4, die Überschrift des VII. Abschnittes, § 68 Abs. 1 und 2, die §§ 68a bis 68d, § 68f Abs. 1 und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

 

Artikel VI

 

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

 

6. Abschnitt

Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

§ 17        Anmeldegebühr

§ 18        Jahresgebühren

6. Abschnitt

Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate

§ 17        Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr

§ 18        Jahresgebühren

 

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

§ 26        Antragsgebühr

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

§ 26        Antragsgebühr und Einspruchsgebühr

 

Anmeldegebühr

§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 250 Euro zu zahlen.

Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr

§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 250 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

 

§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

               für das erste Jahr.......................................................... 2 200 Euro,

               für das zweite Jahr........................................................ 2 500 Euro,

               für das dritte Jahr......................................................... 2 800 Euro,

               für das vierte Jahr......................................................... 3 100 Euro,

               für das fünfte Jahr........................................................ 3 400 Euro.

§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

         für das erste Jahr................................................................ 2 200 Euro,

         für das zweite Jahr.............................................................. 2 500 Euro,

         für das dritte Jahr............................................................... 2 800 Euro,

         für das vierte Jahr............................................................... 3 100 Euro,

         für das fünfte Jahr.............................................................. 3 400 Euro,

         für das begonnene sechste Jahr...................................... 2 500 Euro.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. Wird die Verlängerung der Laufzeit erst nach Ablauf der Laufzeit des Schutzzertifikats rechtskräftig bewilligt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses über die Verlängerung der Laufzeit ohne Zuschlag zu zahlen.

 

Antragsgebühr

§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zah

Antragsgebühr und Einspruchsgebühr

§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.

(2) Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.

 

(2) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

(3) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

(4) Für den Einspruch gemäß § 68a MSchG ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

 

§ 40. (1) bis (4) ...

§ 40. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.