Bundesgesetz
vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten
Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz, BGBl. Nr. 196/1962)
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Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Anerkennung des Österreichischen Roten
Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG)
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Geltende Fassung
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Vorgeschlagene
Fassung
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Das
Österreichische Rote Kreuz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Verbreitung
des Gedankenguts des Roten Kreuzes,
Jugendrotkreuz
§ 4 Verschwiegenheit
§ 5 Kennzeichen
§ 6 Besondere
Bestimmungen für bewaffnete Konflikte
§ 7 Zuständigkeit
§ 8 Missbräuchliche
Verwendung der Zeichen
§ 9 Verwaltungsstrafbestimmung
§ 10 Verfahren
§ 11 Inkrafttreten
§ 12 Vollziehung
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Das
Österreichische Rote Kreuz
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§ 1. Die Österreichische Gesellschaft vom Roten
Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem
Gebiet der Republik Österreich; als solche hat sie die sich aus den
GenferAbkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl.
Nr. 155/1953 (in Folge kurz Genfer Abkommen genannt), sowie den
Beschlüssen der Internationalen Rotkreuzkonferenzen für die nationalen
Gesellschaften des Roten Kreuzes ergebenden Aufgaben in Friedenszeiten und im
Kriege durchzuführen.
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§ 1. (1) Das Österreichische
Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf
dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler
Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist
unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine,
deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine
beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.
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Aufgaben
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§ 2. (1) Das Österreichische Rote Kreuz führt
diejenigen Aufgaben durch, die sich aus den Genfer Abkommen zum Schutze der
Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, den beiden
Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen von 1977, BGBl. Nr. 527/1982 (in der
Folge „Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle“), den
einschlägigen Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und
Rothalbmondkonferenzen und aus seiner Satzung ergeben.
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(2) Als freiwillige Hilfsgesellschaft unterstützt
das Österreichische Rote Kreuz die österreichischen Behörden
im humanitären Bereich. Die Bedingungen für diese
Unterstützung und die Übertragung von Aufgaben an das
Österreichische Rote Kreuz, einschließlich der Regelung der
Kostentragung, werden in Vereinbarungen zwischen den zuständigen
österreichischen Behörden und dem Österreichischen Roten Kreuz
festgelegt.
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(3) Die österreichischen Behörden haben das
Österreichische Roten Kreuz im Rahmen ihrer organisatorischen und
finanziellen Möglichkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen.
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(4) Bei der Durchführung des Vermisstensuchdiensts, der
Übermittlung von Rotkreuz-Familiennachrichten und von
Familienzusammenführungen gemäß den Genfer Abkommen und
Zusatzprotokollen ist das Österreichische Rote Kreuz ermächtigt,
die dazu erforderlichen
Auskünfte einzuholen und die dazu erforderlichen Daten zu verarbeiten
und zu übermitteln.
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Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes,
Jugendrotkreuz
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§ 3. Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die
Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer
Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der
schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese
Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom
Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit
Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere
bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem
Verhalten hinzuführen.
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Verschwiegenheit
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§ 4. Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen
Roten Kreuzes und der von ihm gemäß § 1 Abs. 1 ermächtigten
Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der
Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder
mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden.
Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser
Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse
gelegen ist.
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Kennzeichen
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§ 5 (1) Das Kennzeichen des Österreichischen Roten
Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische
Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu
verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und
Einrichtungen dazu zu ermächtigen.
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(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein
Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des
Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Abs. 1 der
österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches
Rotes Kreuz“ aufscheinen.
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Besondere
Bestimmungen für bewaffnete Konflikte
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§ 2. Militärbehörde im Sinne der Genfer
Abkommen sind das Bundesministerium für Landesverteidigung sowie die
diesem nachgeordneten Dienststellen.
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§ 6. (1) In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem
die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das
Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer
Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die
Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung
des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur
mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das
Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der
Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der
Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
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(2) Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen
ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem
nachgeordneten Dienststellen.
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Zuständigkeit
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§ 3. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der
Artikel 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer
Abkommensüber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.
August 1949 zuständigen Behörden sind die
Bezirksverwaltungsbehörden.
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§ 7. (1) Die zur Durchführung der Bestimmungen der
Art. 18 Abs. 2 bis 4, 20 Abs. 2 und 3, 21 und 22 Abs. 2 des Genfer Abkommens
zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 sowie der
Art. 18 und Art. 23 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12.
August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte (Protokoll I) zuständigen Behörden sind die
Bezirksverwaltungsbehörden.
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(2) Bei Durchführung der Bestimmung des Artikels 18 Abs.
4 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
ist das Einvernehmen mit der Militärbehörde herzustellen.
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(2) Bei Durchführung der Bestimmungen des Art. 18 Abs. 4
des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
ist von den Bezirksverwaltungsbehörden das Einvernehmen mit der
Militärbehörde herzustellen.
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Missbräuchliche Verwendung der Zeichen
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§ 4. (1) Es ist verboten
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§ 8. (1) Es ist verboten,
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a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund
oder die Worte "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz",
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a) das Zeichen des Roten Kreuzes oder die Worte "Rotes
Kreuz" oder "Genfer Kreuz" in allen Sprachen,
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b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem
Grund, das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem
Grund, die Worte "Roter Halbmond" oder "Roter Löwe mit
roter Sonne" oder
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b) das Zeichen des Roten Halbmondes auf weißem Grund,
das Zeichen des Roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund, die
Worte "Roter Halbmond" oder "Roter Löwe mit roter
Sonne" in allen Sprachen,
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c) das Zeichen des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichen
(Protokoll III) „ Roter Kristall auf weißem Grund“ oder die
Worte „Roter Kristall“ in allen Sprachen,
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c) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung des
Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Worte "RotesKreuz"
oder "Genfer Kreuz" darstellen,
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d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen
und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder
Irrtümer erzeugen könnten oder unberechtigterweise auf eine
Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen, oder
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e) sonstige Schutz verleihende international anerkannte
Kennzeichen, Abzeichen oder Signale gemäß Art. 38 des Protokoll I
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entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen zu verwenden.
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entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und
Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des
Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu
verwenden.
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(2) Ferner ist verboten, das Wappen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem
Grund, sowie Zeichen, die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
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(2) Ferner ist es verboten, das Wappen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen,
die eine Nachahmung dieses Wappens darstellen,
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a) als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil
solcher Marken,
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a) als Marke oder als Bestandteil von Marken,
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b) zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit
verstoßenden Zweck,
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b) zu einem gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck
oder
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c) unter Bedingungen, die geeignet sind, das
schweizerische Nationalgefühl zu verletzen,
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c) unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische
Nationalgefühl zu verletzen,
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zu verwenden.
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zu verwenden.
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(3) Vom Verbot gemäß
Abs. 1 lit. b werden die vor dem 27. Februar 1954 erworbenen Rechte nicht
berührt.
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(3) Die unter Abs. 1 angeführten Worte und Zeichen
dürfen nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als
Marke registriert werden. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte
und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten. Entgegen dieser Bestimmung
registrierte Marken sind über entsprechend begründeten Antrag zu
löschen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn sie nicht
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig
verwendet wurden. Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Beginn der
Schutzdauer zurück.
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Verwaltungsstrafen
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§ 5. (1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 1
und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender
Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu
30.000 S, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen zu
bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und
Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
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§ 9. (1) Wer den Bestimmungen des § 8
Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu
ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe von Euro 360,-- bis Euro 3.600,-- zu bestrafen.
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(2) Wer die Tat gemäß Absatz 1 in einer Form
begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter
Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit
einer Geldstrafe von Euro 800,-- bis Euro 15.000,-- zu bestrafen.
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sh. § 6
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(3) Wird eine
Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die
Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig
bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt
werden.
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(4) Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im
Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des
Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu
veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die
Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl.
I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.
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(5) Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten
Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG zu.
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(2) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des §
4 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem
Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über
eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen
Verantwortlichkeit, eine Ordnungs- oder Disziplinarstrafe gemäß
den Vorschriften des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, zu
verhängen.
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(6) Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des §
8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem
Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über
eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen
Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen
des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung BGBl. I
Nr. 116/2006 durchzuführen.
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§ 6. Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 5
Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des
Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu
verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für
verfallen erklärt werden.
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Gebührenbefreiung
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§ 10. Der Schriftverkehr des Suchdienstes des
Österreichischen Roten Kreuzes, das Einholen von Meldeauskünften und
die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen
Melderegister gemäß § 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr.
9/1992 idgF, zu diesem Zweck
sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen
Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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Inkrafttreten
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§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
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§ 11. (1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit ……. in Kraft.
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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
das Gesetz vom 23. August 1912, RGBl. Nr. 184, betreffend den Schutz des
Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, außer Wirksamkeit.
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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das
Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den
Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962,
außer Kraft.
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Vollziehung
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§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit es sich hiebei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der
Vollziehung Landessache sind,
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§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind,
soweit es sich hierbei nicht um Angelegenheiten handelt, die in der
Vollziehung Landessache sind,
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a) hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs 1 und
6 das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
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a) hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für
Justiz,
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b) hinsichtlich der §§ 2 und 5 Abs. 2 das
Bundesministerium für Landesverteidigung,
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b) hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 Abs. 6 der
Bundesminister für Landesverteidigung,
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c) hinsichtlich des § 4, soweit dadurch die Registrierung
von Marken ausgeschlossen wird, das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau,
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c) hinsichtlich des § 8 Abs. 3 der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie,
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d) hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für
Finanzen,
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d) im übrigen das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Landesverteidigung betraut.
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e) im übrigen die Bundesregierung betraut.
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(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt
werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der
jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.
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(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten geregelt
werden, die in der Vollziehung Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der
jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.
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