Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt V eingefügt:

V. Biopatent Monitoring Komitee

§ 166. (1) Das Biopatent Monitoring Komitee beobachtet und bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S.13, im Hinblick auf für die Republik Österreich erteilte Patente und Gebrauchsmuster. In Abständen von drei Jahren ist dem Nationalrat vom Komitee ein Bericht zu übermitteln, der die Auswirkungen evaluiert und die Entwicklungen des Patentrechts im Bereich biotechnologischer Erfindungen dokumentiert.

(2) Dem Biopatent Monitoring Komitee gehören folgende Mitglieder an:

           1. ein Vertreter des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten;

           2. ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend;

           3. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           4. ein Vertreter des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz;

           5. ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;

           6. ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;

           7. ein Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

           8. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;

           9. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;

         10. ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich;

         11. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

         12. ein Vertreter der Österreichischen Patentanwaltskammer;

         13. ein Vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages;

         14. ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

         15. ein Vertreter der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht;

         16. ein Vertreter des Rings der Industrie- und Patentingenieure Österreichs;

         17. ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation;

         18. ein Vertreter des Umweltbundesamtes;

         19. ein Vertreter des Gentechnik-Volksbegehrens.

(3) Der Vorsitzende des Biopatent Monitoring Komitees und ein allfälliger Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Komitees gewählt. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann auch Arbeitsgruppen bilden. Darüber hinaus ist die Beiziehung von Experten und sonstigen Auskunftspersonen möglich.

(4) Die Tätigkeit in diesem Komitee ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Dem Vorsitzenden des Komitees obliegt die Vertretung des Komitees nach außen.

(5) Die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt das Komitee, seinen Vorsitzenden und allfällig eingerichtete Arbeitsgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“

2. Dem § 180a Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abschnitt V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“