Vorblatt

Inhalt:

Der Gesetzentwurf dient folgenden Zielen:

Das aufgrund der Entschließung des Nationalrats eingerichtete Biopatent Monitoring Komitee soll eine gesetzliche Grundlage bekommen.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Zustands.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Entwurf soll zur Rechtssicherheit im Bereich des rechtlichen Schutzes biotechnologischer Erfindungen beitragen. Dies liegt sowohl im Interesse der Beschäftigungssituation als auch im Interesse des Wirtschaftsstandortes.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht gegeben. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen, die nicht zwingend aufgrund von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind, stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Aufgrund einer Entschließung des Nationalrates vom 16.4.1998 (vgl. Art. 52 B-VG) wurde nach Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen durch die Biotechnologie-Richtlinie - Umsetzungsnovelle, BGBl. I Nr. 42/2005, zur Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie ein Biopatent Monitoring Komitee eingerichtet, dessen Geschäftsstelle vom Österreichischen Patentamt geführt wird. Der erste Bericht dieses Komitees (III-230 d. B.) wurde dem Nationalrat am 22.6.2006, vorgelegt vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, übermittelt. Da der Bericht in der XXII. GP nicht mehr behandelt wurde, wurde er am 12.6.2007 (III-68 d. B.) neuerlich dem Nationalrat vorgelegt und in weiterer Folge dem Ausschuss für Wirtschaft und Industrie zur Behandlung zugewiesen.

Einer Anregung von Seiten der beteiligten Kreise, insbesondere von Seiten der Parlamentsdirektion, zufolge soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit nunmehr für dieses Biopatent Monitoring Komitee im Patentgesetz 1970 eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die bisher in der Praxis geübte Tätigkeit des Komitees soll im Wesentlichen beibehalten werden, es wird aber ausdrücklich normiert, dass sich das Monitoring auf alle mit Wirksamkeit für Österreich erteilten Patente und auch Gebrauchsmuster erstreckt. Darüber hinaus soll auch ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich bei der Tätigkeit als Mitglied des Komitees um ein unbesoldetes Ehrenamt handelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Entwurf ergibt sich weder für den Bund noch für die übrigen Gebietskörperschaften eine finanzielle Mehrbelastung.

Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Patentwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für die im Entwurf enthaltenen Regelungen gelten keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Einfügen eines V. Abschnittes, § 166):

Mit dieser Bestimmung soll die Tätigkeit des Biopatent Monitoring Komitees auf eine gesetzliche Basis gestellt werden und eine regelmäßige Berichtspflicht des Komitees an den Nationalrat vorgesehen werden (Abs. 1). Die Zusammensetzung des Komitees wird entsprechend den seinerzeitigen Vorgaben der Entschließung des Nationalrats und der bisher geübten Praxis normiert (Abs. 2). Das Komitee hat einen Vorsitzenden und einen allfälligen Stellvertreter zu wählen sowie sich eine Geschäftsordnung zu geben (Abs. 3), was bereits den bisherigen Gepflogenheiten entspricht. Zur Vorbereitung des Berichts können Arbeitsgruppen gebildet werden und dem Komitee nicht angehörende Experten und sonstigen Auskunftspersonen herangezogen werden.

Dass die Mitwirkung im Komitee ein unbesoldetes Ehrenamt ist, wird ausdrücklich klargestellt (Abs. 4). Die Normierung, dass der Vorsitzende das Komitee nach außen vertritt, entspricht der bisherigen Praxis.

Das Komitee, der Vorsitzende und die eingerichteten Arbeitsgruppen werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt (Abs. 5), wobei es sich auch hier nur um eine gesetzliche Verankerung der bereits aufgrund der Entschließung des Nationalrats getroffenen organisatorischen Maßnahmen handelt.

Zu Z 2 (§180a Abs. 7):

Diese Bestimmung enthält die In-Kraft-Tretens-Regelung.