Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert und eine Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung errichtet wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                   Gegenstand

I                              Änderungen des Strafgesetzbuches

II                             Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption und Verletzungen der                                          Amtspflicht

III                           Änderung der Strafprozessordnung 1975

IV                           In-Kraft-Treten

V                             Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Abs. 1 Z 4a bis 4c lautet:

       „4a. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen oder supranationalen Organisation oder Gemeinschaftsbeamter ist; Gemeinschaftsbeamter ist jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);

         4b. Schiedsrichter: jeder, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts wahrnimmt;

         4c. ausländischer Schiedsrichter: jeder, der seine Aufgaben nach Maßgabe des Schiedsrechts eines anderen Staates oder nach internationalem Recht wahrnimmt;“

2. § 118a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte „sechs Monaten“ werden durch die Worte „zwei Jahren“ ersetzt.

b) Am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt:

„Wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

3. Im § 126a Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „einen 50  000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt“ der Beistrich und wird die Wortfolge „oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht,“ eingefügt.

4. Im § 126b erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

5. Im § 165 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308“ durch das Zitat „§§ 168c Abs. 1, 168d, 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308“ ersetzt. 

6. Nach dem § 168b werden folgende §§ 168c und 168d samt Überschriften eingefügt:

„Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte

§ 168c. (1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die unlautere Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten

§ 168d. Wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die unlautere Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

7. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Wortfolge „des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs“ durch die Wortfolge „des Präsidenten des Rechnungshofs oder des Leiters eines Landesrechnungshofs“ ersetzt.

b) Im Gesetzestext wird die Wortfolge „den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs“ durch die Wortfolge „den Präsidenten des Rechnungshofs oder den Leiter eines Landesrechnungshofs“ ersetzt.

8. § 304 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Beamter, ein Schiedsrichter, ein ausländischer Beamter oder ein ausländischer Schiedsrichter, der für die parteiliche Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Beamter oder ein Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder sonst im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

9. [§ 304a – Geschenkannahme durch Mitglieder eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers]

10. § 305 lautet:

§ 305. (1) Ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, der für die parteiliche Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) § 304 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.“

11. Im § 306a wird in den Abs. 1 und 2 das Wort „pflichtwidrige“ jeweils durch das Wort „parteiliche“ ersetzt.

12.  § 307  lautet:

§ 307. (1) Wer

           1. einem Beamten, einem Schiedsrichter, einem ausländischen Beamten oder einem ausländischen Schiedsrichter für die parteiliche Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),

           2. ...

           3. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die parteiliche Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),

           4. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),

           5. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die parteiliche Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1) oder

           6. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die parteiliche Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2)

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einem Beamten oder einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, einer Dienstverrichtung oder einer Rechtshandlung oder sonst im Hinblick auf dessen Amtsführung oder Tätigkeit als leitender Angestellter des öffentlichen Unternehmens (§§ 304 Abs. 2, 305 Abs. 2) für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

13. § 308 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Beamter, ein Schiedsrichter, ein ausländischer Beamter, ein ausländischer Schiedsrichter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens oder ein Mitglied eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflussnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Artikel II

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation einer zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption, strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten

Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten wird unter der Bezeichnung „Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung“ (StAK) eine besondere Staatsanwaltschaft eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Sitz der StAK ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Organisation

§ 2. (1) Der StAK steht eine Leiterin oder ein Leiter auf einer Planstelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 des Staatsanwaltsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, vor.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der StAK kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllt und eine zumindest zehnjährige Praxis als Richterin oder Richter oder als Staatsanwältin oder Staatsanwalt aufweist.

(3) Die personelle Ausstattung der StAK hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen. Das staatsanwaltliche Personal ist bei Tätigkeiten der Strafverfolgung ausschließlich an Weisungen der Leiterin oder des Leiters der StAK gebunden.

(4)  Die StAK ist mit den für die bundesweite Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sachmitteln auszustatten.

(5) Die StAK unterliegt unbeschadet der Aufsichtsrechte der Bundesministerin für Justiz gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes sowie der Berichtspflicht gemäß § 10a StAG keiner Berichtspflicht zu beabsichtigtem Vorgehen, bereits getroffenen Anordnungen oder beim Anfall bestimmter Straftaten.

(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3, 5 bis 7, 13 bis 28 und 30 bis 35 StAG sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Die StAK ist bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahren, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie zur Erhebung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren als Beteiligte gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, bei folgenden strafbaren Handlungen zuständig:

           1. Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandten strafbaren Handlungen gemäß dem 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,

           2. Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber sowie Förderungsmissbrauch gemäß §§ 153 bis 153b StGB,

           3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß § 168b StGB,

           4. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gemäß § 168c StGB,

           5. Bestechung von Bediensteten und Beauftragten gemäß § 168d StGB,

           6. Geldwäscherei gemäß § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1, Z 2 oder Z 4 und 5 genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß §§ 278 und 278a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1, Z 2 oder Z 4 und 5 genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Abs. 1 Kenntnis erlangt, hat gemäß §§ 25 Abs. 3 bis 6 und § 26 Abs. 2 StPO vorzugehen und das Verfahren an die StAK abzutreten. Die Kriminalpolizei hat in diesem Fall der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten.

(3) Die StAK hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 StPO vorzugehen.

(4) Die StAK gibt das Verfahren vor Einbringung einer Anklage an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, wenn es sich bloß um ein Vergehen handelt, für das Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 30 StPO besteht.

(5)  Die StAK kann das Verfahren nach Einbringung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft am Sitz des zuständigen Landesgerichts abgeben, wenn an der Strafverfolgung kein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der angeklagten Straftat oder der Person des Angeklagten besteht. Die übernehmende Staatsanwaltschaft hat der StAK vom Ausgang des Strafverfahrens zu berichten.

(6)  Die StAK kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere staatsanwaltschaftliche Behörden um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Alle Dienststellen sind insoweit verpflichtet, die StAK in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.

(7) Die StAK übernimmt auch das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF, Europol, Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten betroffen sind.

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der StAK

§ 4. (1) Die StAK hat von der Verfolgung einer Straftat im Sinne des § 3 Abs. 1 zurückzutreten und das Verfahren einzustellen, wenn der Täter einer solchen Handlung der StAK, bevor dieser der Verdacht bekannt geworden ist, sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

           1. die Aufklärung einer solchen Straftat über den eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern,

           2. eine Person auszuforschen, die an einer in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Vereinigung oder Organisation führend tätig war, oder

           3. der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) oder dem Verfall (§ 20b StGB) unterliegende Vermögensvorteile oder Vermögensbestandteile, die aus einer Straftat im Sinne des § 3 Abs. 1 herrühren, sicherzustellen.

(2) Die StAK hat auch dann nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen, wenn eine Einstellung gemäß Abs. 1 alleine deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihr im Zeitpunkt der Offenbarung der Verdacht der Straftat bereits bekannt war, wenn im Hinblick auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 198 StPO eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Auf Antrag hat die StAK dem Beschuldigten ein Vorgehen gemäß Abs. 1 oder 2 zuzusichern, soweit die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen einen wesentlichen Beitrag für einen Ermittlungserfolg im Sinne von § 4 Abs. 1 liefern. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfen die erteilten Informationen zum Nachteil des Beschuldigten bei sonstiger Nichtigkeit nicht verwendet werden.  

Aufsicht über die StAK

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat die Aufsicht über die StAK dahin auszuüben, dass diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Dienstaufsicht richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.

(2) Beschwerden gegen eine Staatsanwältin oder Staatsanwalt der StAK wegen ihrer oder seiner Amtsführung können bei der Leiterin oder dem Leiter der StAK, gegen diese oder diesen bei der Bundesministerin für Justiz eingebracht werden. § 37 Abs. 1, 2. Satz, und Abs. 2 StAG ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck, Auskünfte der StAK über alle Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit einzuholen. Die StAK hat der Bundesministerin für Justiz die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen.   

(4) Die StAK hat der Bundesministerin für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesen Bericht hat  die StAK ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Korruptionsbekämpfung sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten. § 10 Abs. 5 StAG gilt auch für die StAK.

(5) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, der StAK die Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren wegen Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen über ihre Anträge und Anklagen aufzutragen. Die Leitung der StAK hat der Bundesministerin für Justiz unverzüglich über die veranlassten Anordnungen und über die Verfahrensergebnisse zu berichten.

In-Kraft-Treten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Verweisungen

§ 7. Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Die durch das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation einer zentralen Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung von Korruption, strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten geschaffenen Zuständigkeitsbestimmungen sind auf Strafverfahren nicht anzuwenden, bei denen vor ihrem In-Kraft-Treten die Anklage bereits eingebracht war.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation der StAK bereits im Sinne der StPO eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, sofern nicht Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 30 StPO besteht, an die StAK abzutreten.

Artikel III

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 19/2004 und Nr. XX/XXXX geänderten Fassung wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption, strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten (StAK).“

2. § 514 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 19 Z 2a in der Fassung des Artikel III Z 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. XX/XXXX  tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Artikel IV

In-Kraft-Treten

Artikel I dieses Bundesgesetz tritt mit xx.xx.xxxx in Kraft.

Artikel V

Übergangsbestimmung

Die durch Artikel I dieses Bundesgesetzes geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.