Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Der vorliegende Entwurf hat zwei Schwerpunkte. Zum einen soll er die im Rahmen der beiden Antikorruptionsgesetze sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 vorgenommene Aus- und Neugestaltung der Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor fortsetzen sowie die Effizienz der Strafverfolgung in diesem Kriminalitätsbereich durch Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft stärken und damit auch der (weiteren) Erfüllung internationaler Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln des Strafrechts dienen.

Zum anderen betrifft der Entwurf das Computerstrafrecht. Die ständige Weiterentwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie eröffnet Missbrauchsmöglichkeiten. Deshalb wurden auf internationaler Ebene Rechtsinstrumente geschaffen, um diesen Entwicklungen entgegenzusteuern. Der vorliegende Gesetzentwurf soll daher auch der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme dienen, wobei aufgrund der bereits mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 134/2002) umgesetzten Cyber Crime Convention des Europarates (ETS Nr. 185), ein Anpassungsbedarf des nationalen Rechts nur in geringem Umfang besteht.

Grundzüge der Problemlösung

Im Bereich des Korruptionsstrafrechts sollen einerseits die internationalen Vorgaben umgesetzt (z.B. Erhöhung der Strafdrohung bei der aktiven Bestechung) und darüber hinaus noch weitere Akzente gesetzt werden (z.B. Strafbarkeit des so genannten „Anfütterns“). Ein Kernpunkt des von Österreich am 11. Jänner 2006 ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die Korruption (United Nations Convention against Corruption – UNCAC) besteht darin, dass jeder Vertragsstaat sicher zu stellen hat, dass die Korruptionsbekämpfung von einer unabhängigen Stelle bei entsprechender Spezialisierung erfolgt. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung soll daher eine Sonderstaatsanwaltschaft geschaffen werden, die in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahrens bei einem speziellen Katalog von Straftaten zuständig ist. Im Bereich des Computerstrafrechts sollen sich die vorgenommenen Anpassungen möglichst reibungsfrei in das bisherige System des Strafgesetzbuches einfügen und die Möglichkeiten von Strafbarkeitseinschränkungen ebenfalls genutzt werden. Es ist hier nicht erforderlich, bestehende Tatbestände des Strafgesetzbuches aufgrund der Vorgaben des Rahmenbeschlusses neu zu schaffen bzw. gänzlich neu zu gestalten. Umsetzungsbedarf besteht im Wesentlichen in einer Erhöhung von Strafrahmen einzelner Delikte.

Alternativen

Keine. Für den Bereich der Sonderstaatsanwaltschaft wäre bei Staatsanwaltschaften mit entsprechend großem Zuständigkeitsbereich eine interne Regelung einer Sonderzuständigkeit mit dem Schwerpunkt Korruptionsbekämpfung zwar praktisch möglich, könnte jedoch die Zielsetzung einer überregionalen, spezialisierten und unabhängigen Verfolgung von Korruption und Begleitdelikten nicht erfüllen.  

Finanzielle Auswirkungen

Die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB können mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate (und damit der Kontroll-, Nachforschungs- und Untersuchungsintensität) in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen möglichen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen kann es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen, insbesondere weil bestehende Strafrahmen bei bestimmten Delikten, entsprechend der internationalen Vorgabe, erhöht werden müssen.

Die Einrichtung einer neuen staatsanwaltschaftlichen Behörde samt Ausstattung mit dem nötigen Personal- und Sachaufwand wird mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, und zwar sowohl im Bereich der Planstellenvorsorge als auch im Bereich des Sachaufwands. Jedenfalls wird es nötig sein, für die Leitung der Staatsanwaltschaft und Stellvertretung vier neue Planstellen zu schaffen, und zwar zwei staatsanwaltschaftliche und zwei Planstellen im nichtrichterlichen Bereich (für die Kanzlei und Geschäftsabteilung der Leitung). Für die weitere Personalausstattung ist  zunächst davon auszugehen, dass durch die Konzentration des Ermittlungsverfahrens bei Korruption, strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten auf eine zentrale Ermittlungsbehörde eine Entlastung bei allen anderen Staatsanwaltschaften am Sitz eines Landesgerichts eintritt und daher im personellen Bereich mit einer Verschiebung von Planstellen das Auslangen zu finden sein wird. Zwar könnte durch eine zentralisierte und spezialisierte Korruptionsverfolgung die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht werden, die mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein könnte, doch ist andererseits gerade durch die Instrumente der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls langfristig auch von zusätzlichen Einnahmen auszugehen, zumal entsprechend geschulte Spezialisten gerade auch diese Instrumentarien des Strafrechts verstärkt einsetzen würden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen unter anderem auch der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor und des Übereinkommens über Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, zustande gekommen mit Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997, sowie des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Korruption belastet nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Organe, sondern schädigt in vielfacher Hinsicht die Volkswirtschaft. So sinkt bei vermehrter Wahrnehmung von Korruption in den Bereichen des Vergabewesens oder bei den behördlichen Entscheidungen auf kommunaler Ebene das Interesse am Wirtschaftsstandort Österreich. Eine wirksame Verfolgung und Sanktionierung wirtschaftlicher, behördlicher und politischer Korruption ist schließlich nötig, um den Staat, benachteiligte Unternehmen wie auch den Einzelnen vor Verlusten durch organisierte Kriminalität zu bewahren. Die spezialisierte, zentralisierte und unabhängige Verfolgung von Korruption und verwandten strafbaren Handlungen im Sinne europäischer und internationaler Vorgaben kann somit letztlich nur positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit verbunden auch auf die Beschäftigungssituation zeitigen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der vorliegende Entwurf enthält in Artikel II § 1 Abs. 1, dem zufolge die Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist, in Entsprechung von Art. 20 Abs. 1 B-VG eine Verfassungsbestimmung.

Kompetenz

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).


 

Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

1. Der vorliegende Entwurf soll zum einen die im Rahmen der beiden Antikorruptionsgesetze sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 verwirklichte Reform der Kriminalisierung von Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor fortsetzen und der (weiteren) Erfüllung internationaler Vorgaben bzw. Verpflichtungen dienen.

Insbesondere sind an dieser Stelle folgende Rechtsakte zu nennen:

- Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (A/RES/58/4),  angenommen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2003, in der Folge: UN-Übereinkommen gegen Korruption;

- Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. 2003 L 192, 54), in der Folge: EU-Rahmenbeschluss;

- Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 173) und Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates (ETS Nr. 191), in der Folge: ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption bzw. Zusatzprotokoll zum ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption;

- Übereinkommen über Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (zustande gekommen mit Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997; ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, 1) in der Folge: EU-Bestechungsübereinkommen und

- im Rahmen der OECD ausgehandeltes Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, in der Folge: OECD-Bestechungsübereinkommen.

2. Der vorliegende Entwurf dient darüber hinaus auch der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (In der Folge: Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme). Österreich hat bereits mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134/2002 die Cyber Crime Convention (ETS Nr. 185) des Europarates im nationalen Recht umgesetzt, sodass insgesamt betrachtet nur ein geringer Anpassungsbedarf gegeben ist.

Art. 1 lit. a des Rahmenbeschlusses gibt eine Legaldefinition, was unter einem „Informationssystem“ zu verstehen ist. Demnach handelt es sich bei einem Informationssystem um „eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung von Computerdaten durchführen sowie die von ihr oder ihnen zum Zwecke des Betriebs, der Nutzung, des Schutzes und der Pflege gespeicherten, verarbeiteten oder übertragenen Computerdaten.“ In Art. 1 lit. b gibt der  Rahmenbeschluss auch eine Legaldefinition von „Computerdaten“; danach versteht man darunter „die Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem Informationssystem geeigneten Form, einschließlich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion durch ein Informationssystem auslösen kann.“

Durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 wurde in § 74 Abs. 1 Z 8 StGB ebenfalls eine Legaldefinition des „Computersystems“ eingeführt, die auch auf Informationssysteme nach der Legaldefinition des Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme anzuwenden ist, weil darunter sowohl einzelne als auch miteinander vernetzte oder auf andere Weise verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen, zu verstehen sind. Gleiches gilt für den Begriff der „Daten“ im Sinn der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 eingeführten Legaldefinition des § 74 Abs. 2 StGB, wonach unter Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme zu verstehen sind. Der sehr weit gehaltene Begriff von „Daten“ im StGB umfasst daher auch die vom Rahmenbeschluss erwähnten Computerdaten, sodass die geltenden Begriffsbestimmungen keiner Anpassung bedürfen.

Nach dem Rahmenbeschluss sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein rechtswidriger Zugang zu einem Informationssystem (Art. 2), ein rechtswidriger Systemeingriff (Art. 3) und ein rechtswidriger Eingriff in Daten (Art. 4) strafbar sind. Diese im Rahmenbeschluss umschriebenen Tatbestände sind bereits im geltenden Recht  durch die §§ 118a StGB, 126a und 126b StGB erfasst und unter Strafe gestellt. Auch legt Art. 8 des Rahmenbeschlusses fest, eine Verantwortlichkeit für juristische Personen vorzusehen, was in Österreich durch das mit 1.1.2006 in Kraft getretene Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 bereits umgesetzt wurde.

Es ist hier also nicht erforderlich, bestehende Tatbestände des Strafgesetzbuches aufgrund der Vorgaben des Rahmenbeschlusses neu zu schaffen bzw. gänzlich neu zu gestalten. Umsetzungsbedarf besteht im Wesentlichen in einer Erhöhung von Strafrahmen einzelner Delikte bzw. der Schaffung von Deliktsqualifikationen.

Im Einzelnen darf zu den sich aus diesem Kontext ergebenden Anpassungen sogleich auf  Abschnitt II sowie auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.

II.

Zum wesentlichen Inhalt des Entwurfes:

1. Aufhebung der Kategorien „Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“, „Gemeinschaftsbeamter“ und „ausländischer Beamter“ nach § 74 Abs. 1 Z 4a bis 4c StGB und Zusammenfassung der nichtösterreichischen Beamten unter dem Überbegriff „ausländische Beamte“ in § 74 Abs. 1 Z 4a StGB nF.

2. Verankerung einer Definition des „Schiedsrichters“ sowie des „ausländischen Schiedsrichters“ in § 74 Abs. 1 Z 4b und 4c StGB nF.

3. Einführung der Tatbestände der „Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte“ (§ 168c StGB) und der „Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“ (§ 168d StGB), wobei gleichzeitig die Abschaffung der Bestimmung des § 10 UWG („Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“) sowie Änderungen bei den §§ 13, 14, 18, 19 und 25 UWG, die auf § 10 UWG Bezug nehmen, vorzunehmen sein werden.

4. Vereinheitlichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nichtösterreichischer Beamter in den §§ 304 ff StGB; Ausweitung der Strafbarkeit wegen Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 1 StGB auf ausländische Beamte (über den Kreis der Beamten anderer EU-Mitgliedstaaten und der EU-Beamten hinaus); einheitliche Erfassung der aktiven Bestechung durch ausländische Beamte in § 307 Abs. 1 Z 1 StGB einschließlich der Fälle des geltenden § 307 Abs.1 Z 6 StGB.

5. Ausweitung der Tatbestände der „Geschenkannahme durch Beamte“ nach § 304 StGB und der „Bestechung“ nach § 307 StGB sowie der „Verbotenen Intervention“ auf „Schiedsrichter“ und „ausländische Schiedsrichter“.

6. Die Kriminalisierung der aktiven und passiven Bestechung von inländischen Abgeordneten durch Schaffung der §§ 304a und 307 Abs. 1 Z 2 StGB soll einer gesonderten Initiative des Nationalrates vorbehalten bleiben. Erweiterte Strafbarkeit von ausländischen Abgeordneten (einschließlich von Mitgliedern des Europäischen Parlaments oder parlamentarischer Versammlungen einer internationalen oder supranationalen Organisation) nach §§ 304 ff StGB durch Neufassung des Begriffes des „ausländischen Beamten“ in § 74 Abs. 1 Z 4a StGB.

7. Strafbarkeit der „vorsorglichen“ Vorteilsgewährung an österreichische Beamte, Schiedsrichter und leitende Angestellte öffentlicher Unternehmen (ebenso wie der „vorsorglichen“ Vorteilsannahme) durch entsprechende Regelungen in den §§ 304, 305 und 307 StGB.

8. Anhebung der Strafdrohung für Bestechung zur Erwirkung einer Pflichtwidrigkeit nach § 307 Abs. 1 StGB; Beseitigung des besonderen Strafausschließungsgrundes der mangelnden Vorwerfbarkeit in § 307 Abs. 2 StGB.

9. Begriffswechsel bei der Bestechung oder Geschenkannahme vom Abstellen auf eine „pflichtwidrige“ Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes auf den schon im Rahmen des § 308 StGB verwendeten Terminus der „parteilichen“ Vornahme oder Unterlassung unter Zugrundelegung eines weiten Begriffsverständnisses.

10.   Erhöhung der Strafdrohungen in den §§ 118a und 126 b StGB sowie Schaffung von Qualifikationen bei den §§ 126a und 126b StGB.

11. Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft, die in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und bundesweit für die Strafverfolgung (Leitung des Ermittlungsverfahrens sowie Erhebung und Vertretung der Anklage) von „Korruptionsdelikten“ zuständig sein soll.

III.

Nach Art. 36 des UN-Übereinkommens gegen Korruption hat jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicherzustellen, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. Dieser Stelle beziehungsweise diesen Stellen oder Personen ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des Vertragsstaates die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Diese Personen oder das Personal dieser Stelle oder dieser Stellen sollen über eine der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung und über hierfür angemessene Mittel verfügen. Auch Art. 20 des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption legt fest, dass jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen für die Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen auf die Korruptionsbekämpfung trifft und dass diese im Rahmen der Grundprin­zipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit genießen, um ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen zu können. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen, dass das Personal dieser Einrichtungen über eine ihren Auf­gaben entsprechende Ausbildung und finanzielle Ausstattung verfügt. In diesem Sinne wird Österreich gleichermaßen im Rahmen der Empfehlungen zum im Februar 2006 veröffentlichten OECD Phase 2 Prüfbericht zur Umsetzung des OECD-Bestechungsübereinkommens verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden die erforderlichen Ressourcen, einschließlich spezialisierter Fachkompetenz zur Verfügung zu stellen, um eine wirksame Untersuchung und gerichtliche Verfolgung von Bestechung ausländischer Amtsträger sicherzustellen.

Diesen Vorgaben soll mit der vorgeschlagenen Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft entsprochen werden.

IV. Zu den finanziellen Auswirkungen

Der durch den materiell rechtlichen Teil dieses Entwurfs allenfalls einhergehende Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden lässt sich nicht näher quantifizieren und wird wesentlich von der Kriminalitätsentwicklung und Entdeckungsrate abhängen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass der vorgeschlagene Entwurf die strafgerichtliche Umsetzung zurückhaltend vornimmt, weshalb eine allfällige Mehrbelastung als eher gering eingestuft werden kann. Die bisherige Kriminalitätsentwicklung ist bei den durch den Entwurf berührten Korruptions- und Computerdelikten von sehr geringen Verurteilungszahlen gekennzeichnet. Für die vom Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme tangierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 118a, 126a und 126b) sind in der gerichtlichen Kriminalstatistik für das Delikt der Datenbeschädigung für das Jahr 2004 eine und für das Jahr 2005 drei Verurteilungen (führend) ausgewiesen; im Bereich der angesprochenen Korruptionsdelikte waren im Jahr 2005 lediglich zwei Verurteilte wegen § 307 StGB zu verzeichnen (wobei korrupte Verhaltensweisen betreffende Verurteilungen etwa nach § 153 StGB oder nach § 302 StGB von der Statistik nicht gesondert ausgewiesen wären, aber hier auch dahingestellt bleiben können, da diese Fälle nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfes sind).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann zu den mit der Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft verbundenen Belastungen für den Haushalt des Justizressorts noch keine abschließende und endgültige Kostenfolgenschätzung erstellt werden, wobei längerfristige Rationalisierungseffekte auf Grund der Straffung von Verfahrensabläufen und das vermehrte Augenmerk auf Gewinnabschöpfung nach unrechtmäßiger Bereicherung einem erhöhtem Personal- und Sachaufwand gegenüberstehen. Für die Leiterin bzw. den Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft wird eine zusätzliche Planstelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 StAG (Leitender Oberstaatsanwalt) erforderlich sein; für die Stellvertretung wird ebenfalls durch Schaffung vier zusätzlicher Planstelle Vorsorge getroffen werden müssen, was sich im Verhältnis 1:1 auch auf die Zuweisung neuer Planstellen im Kanzleibereich niederschlagen wird.

Im Einzelnen ergibt sich danach folgender Planstellenmehrbedarf:

Anzahl

Wertigkeit

Beschreibung

1

LOStA

Leiter der StAK

1

EOStA

Erster Stellvertreter des Leiters der StAK

3

OStA

Stellvertreter des Leiters der StAK

1

A2/3

Vorsteher der Geschäftsstelle

1

A3/4

Leiter Kanzleistelle

2

v4/2

Mundanten

1

v4/1

Schreibkraft

 

Die Anzahl und die Bedeckung der Planstellen für die benötigten Mitarbeiter mit speziellen betriebswirtschaftlichen und ermittlungstechnischen Fähigkeiten soll noch gesonderten Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen vorbehalten bleiben. In der Aufbauphase sollte mit höchstens 20 solchen Mitarbeitern das Auslangen gefunden werden. Damit wäre die ins Auge gefasste Sonderstaatsanwaltschaft noch immer mit einem geringerem Personalstand besetzt als die FMA.

Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass die Sonderstaatsanwaltschaft in einer der bestehenden Gerichtsgebäude in Wien untergebracht werden kann. Was den übrigen Sachaufwand betrifft, so sollen den betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Finanzen und Rechnungshof) eine detaillierte Kostenfolgenabschätzung nachgereicht werden. Voraussichtlich führt die zentrale und spezialisierte Verfolgung von Korruptionsstraftaten während der ersten Jahre ihres Bestehens zu einem Anstieg der Entdeckungsrate und somit zu einem erhöhten Personal- und Sachbedarf (Korruption tritt häufig in Serien auf, als strukturelle Korruption: Ein aufgedeckter Fall führt zu anderen. Wo ein Unternehmen besticht, tun es auch weitere der gleichen Branche (vgl. TI-Deutschland: „Zu wenige Staatsanwälte – zu viel Korruption“). Langfristig ist jedoch davon auszugehen, dass gerade der durch die Sonderstaatsanwaltschaft geschaffene, erhöhte Verfolgungsdruck und -erfolg potentielle Straftäter auf Seiten des Beamtenapparates wie auch in privaten Unternehmen zu strukturellen Änderungen und zu einem Umdenken zwingen wird und letztlich trotz weiterhin hoher Entdeckungsrate mit einem Rückgang der Anfallszahlen gerechnet werden kann.

V. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Wettbewerbsverzerrungen durch Korruption sollen vermieden und dadurch das hohe Ansehen des Wirtschaftsstandortes Österreich langfristig abgesichert werden.

VI. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

VII. Verhältnis zu EU-Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Computerstrafrechts dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme. Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen unter anderem auch der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor und des Übereinkommens über Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, zustande gekommen mit Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997, sowie des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme.

VIII. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Art. 20 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass Organe der Verwaltung – soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird – an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden sind. Da im sensiblen Bereich der Korruptionsbekämpfung jeder Anschein einer parteilichen Einflussnahme vermieden und in Umsetzung des Artikel 20 des ER-Strafrechsübereinkommens über Korruption eine unabhängige Sonderstaatsanwaltschaft errichtet werden soll, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Zu Art. I Z 1 (§ 74 Abs. 1 Z 4a bis 4c StGB):

Neben der Definition des „Beamten“ enthält der § 74 Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung auch Begriffsbestimmungen des „Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“, des „Gemeinschaftsbeamten“ sowie des „ausländischen Beamten“ (Z 4a bis Z 4c). Diese Ziffern wurden in Umsetzung der Bestechungsübereinkommen der EU und der OECD im Rahmen des StRÄG 1998 (BGBl. I Nr. 153/1998) in das StGB eingefügt. Das ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption befand sich zu diesem Zeitpunkt im Stadium der Ausarbeitung. Da ein Zuwarten bis zu dessen Fertigstellung und Annahme wegen der zeitlichen Vorgaben im Bereich der EU und der OECD nicht in Betracht kam, wurde bereits in der damaligen Regierungsvorlage (1230 der BlgNR XX. GP) eine allfällige Bereinigung der kasuistischen Regelung der Z 4a bis 4c im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption in Aussicht gestellt. Mittlerweile sind abgesehen vom Zusatzprotokoll zum ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption die Verpflichtungen aus dem von Österreich bereits ratifizierten UN-Übereinkommen gegen Korruption hinzugekommen.

Nicht zuletzt im Zusammenhang mit der nunmehr unmittelbar bevorstehenden innerstaatlichen Ratifikation des ER-Übereinkommens sowie im Hinblick auf die Umsetzung des UN-Übereinkommens gegen Korruption hat sich der vorliegende Entwurf daher eine terminologische Vereinfachung des Korruptionsstrafrechts zum Ziel gesetzt. Zu diesem Zwecke wird eine Neuordnung des § 74 Abs. 1 StGB vorgeschlagen, derzufolge nicht mehr zwischen verschiedenen Untergruppen von nichtösterreichischen Beamten, sondern nur noch zwischen „ausländischen“ Beamten einerseits, und „inländischen“ Beamten andrerseits unterschieden wird.

Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass vom Begriff des ausländischen Beamten auch Abgeordnete zum Europäischen Parlament sowie Mitglieder parlamentarischer Versammlungen internationaler oder supranationaler Organisationen erfasst und damit den Strafdrohungen der §§ 304 ff StGB unterstellt sind.

Die Aufnahme der „Schiedsrichter“ und der „ausländischen Schiedsrichter“ in den Definitonenkatalog des § 74 Abs. 1 StGB erscheint notwendig, weil der vorliegende Entwurf in Umsetzung des Zusatzprotokolls zum ER-Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption die Erweiterung der §§ 304, 307 und 308 StGB auf diese Personengruppen vorschlägt und Unklarheiten bei deren Auslegung  hintangehalten werden sollen (siehe Art. I Z 6 und 10).

Zu § 74 Abs. 1 Z 4a nF:

Durch die im Entwurf in Aussicht genommene Harmonisierung der Korruptionstatbestände hinsichtlich nichtösterreichischer Beamter könnte die ausdrückliche Erwähnung der Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union entfallen, zumal diese hinkünftig unter die vorgeschlagene Neufassung der Begriffsbestimmung des ausländischen Beamten fielen. An der strafrechtlichen Erfassung jener, die nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger sind, würde sich daher nichts ändern; die bestehende, auf das EU-Bestechungsübereinkommen zurückgehende und auch nach dem ER-Übereinkommen zulässige Einschränkung auf solche ausländische BeamtInnen, die es auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 (also auch nach österreichischem Verständnis) wären, wurde im Hinblick auf  das UN-Übereinkommen, das eine solche Einschränkung – ebenso wie das OECD-Bestechungsübereinkommen – nicht kennt, nicht in den Definitionsvorschlag aufgenommen. 

Die explizite Anführung der Gemeinschaftsbeamten in § 74 Abs. 1 Z 4a nF StGB scheint zweckmäßig, um diese dem Überbegriff „ausländische Beamte“ unterstellen zu können.

Der Entwurf will jedoch nicht nur die gleichförmige Anwendbarkeit der Korruptionsbestimmungen auf alle Gruppen von nichtösterreichischen Beamten gewährleisten, sondern darüber hinaus auch die durchgehende Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Abgeordneter sicherstellen.

Deren aktive Bestechung ist in erfolgter Umsetzung der Verpflichtungen des OECD-Bestechungsübereinkommens bereits nach derzeitiger Rechtslage strafbar (vgl. § 307 Abs. 1 Z 6 StGB iVm § 74 Abs. 1 Z 4c StGB). Denn im Gegensatz zum Begriff des „inländischen“ umfasst jener des „ausländischen“ Beamten schon in der geltenden Fassung auch Personen, die in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung wahrnehmen oder die Beamte oder Bevollmächtigte einer internationalen Organisation sind (vgl. dazu Art. I Z 6 des Entwurfes, wonach die Strafbarkeit ausländischer Abgeordneter hinkünftig auf §§ 307 Abs. 1 Z 1 iVm 74 Abs. 1 Z 1 StGB nF beruhen würde).

Zwingend wären – als Folge der Umsetzung des UN-Übereinkommens gegen Korruption in Bezug auf die Kriminalisierung von aktiver und passiver Bestechung inländischer Abgeordneter – zudem legistische Maßnahmen zu setzen, damit im österreichischen StGB die Umschreibungen der Straftaten im Sinne der Art. 2 und 3 des EU-Bestechungsübereinkommens, die u.a. von oder gegenüber gewählten Vertretern nationaler parlamentarischer Versammlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in gleicher Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesetzt werden (Assimilierungsklauseln nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des EU-Bestechungsübereinkommens).

Art. 10 des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption legt den Vertragsstaaten darüber hinaus nahe (vgl. Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 37 des Übereinkommens), die Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern einer parlamentarischen Versamm­lung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der sie angehören, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Durch die im Rahmen des Entwurfes vorgeschlagene Ergänzung der Definition des ausländischen Beamten um Beamte oder Bevollmächtigte, die bei einer internationalen „oder supranationalen Organisation“ tätig sind, sowie die explizite Nennung der Angehörigen des Europäischen  Parlaments wäre den Vorgaben im Bereich der EU und des Europarates entsprochen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates wäre als Beispiel für eine internationale parlamentarische Versammlung zu nennen (vgl. dazu den Erläuternden Bericht zum ER-Strafrechtsübereinkommens N 62).

Darüber hinaus wäre Österreich jedoch nicht verpflichtet, die Geschenkannahme durch ausländische Abgeordnete zu pönalisieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 des UN-Bestechungsübereinkommens sowie Art. 6 iVm Art. 37 des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption). Nicht zuletzt um Vorbehaltserklärungen nach dem ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption zu vermeiden, schlägt der Entwurf implizit durch die Zusammenfassung der nichtösterreichischen Amtsträger zur Gruppe der ausländischen Beamten und deren Erweiterung um Beamte oder Bevollmächtigte einer internationalen oder supranationalen  Organisation vor,  hinkünftig generell die passive Bestechung von ausländischen Abgeordneten nach § 304 Abs. 1 StGB unter Strafe zu stellen.

Zu § 74 Abs. 1 Z 4b und c nF:

Zu Art. I Z 6 und 10 sieht der Entwurf in Umsetzung des Zusatzprotokolls zum ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption in den §§ 304 und 307 StGB die Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit in- und ausländischer Schiedsrichter vor. In Ergänzung dieser Bestimmungen wird vorgeschlagen, die Begriffe „Schiedsrichter“ sowie „ausländischer Schiedsrichter“ in § 74 Abs. 1 Z 4b und 4c StGB nF einer Klarstellung zuzuführen.

Das Zusatzprotokoll zum ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption (in weiterer Folge: ZP) selbst gibt keine autonome Schiedsrichterdefinition vor. Gemäß Art. 1 Abs. 1 ZP ist der Ausdruck „Schiedsrichter“ entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zu verstehen. Auf jeden Fall sollen aber Personen erfasst sein, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen sind, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihnen von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen.

Unparteiische „Schiedsrichter“ bei Sportwettkämpfen, wie etwa Fußballspielen, unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Strafbestimmungen.

Schiedsrichter im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4b StGB nF sollen vielmehr Personen sein, die Leitungs- bzw. Entscheidungsaufgaben in Schiedsverfahren nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechtes wahrnehmen (vgl. Art. 2 und 3 ZP; §§ 577 ff ZPO und § 9 ASGG - jeweils BGBl. I Nr. 7/2006). Da diese Form der privaten Gerichtsbarkeit sich am Bilde des Schiedsrichters nach §§ 577 ff ZPO orientiert, ist es notwendig, dass dem Schiedsrichter eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist. Schiedsrichter haben den strittigen Sachverhalt festzustellen, ihn den anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich festzusetzen. Unerheblich ist, ob die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig oder anfechtbar ist; eine vorläufige Bestandskraft des Schiedsspruches genügt.

Ausländische Schiedsrichter nach § 74 Z 4c StGB nF nehmen ihre Aufgaben hingegen nach Maßgabe des Schiedsrechtes eines anderen Staates oder nach internationalem Recht wahr (vgl. Art. 4 ZP). Von Relevanz für die Frage, ob es sich um einen ausländischen Schiedsrichter handelt, ist weder dessen Nationalität noch jene der involvierten Parteien. Entscheidend ist vielmehr, dass der Schiedsrichter seine Funktion unter dem nationalen Recht eines anderen Staates als dem verfolgenden (vgl. Erläuternder Bericht zum ZP N 33) oder nach internationalem Recht ausübt. Vom Überbegriff der „ausländischen Schiedsrichter erfasst sollen aufgrund der Legaldefinition des § 74 Abs. 1 Z 4c StGB auch Schiedsrichter sein, deren Ernennung auf zwischenstaatlichen Übereinkommen beruht. Damit sind internationale Schiedsrichter, die einerseits bei institutionellen Schiedsgerichten wie dem „International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce“ (ICC) in Paris, dem „London Court of International Arbitration“ (LCIA) in London oder dem „Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich“ in Wien, aber auch Schiedsrichter, die ad hoc (für den konkreten Einzelfall) eingerichteten internationalen Schiedsgerichten angehören, von der Definition umfasst. Völker- oder europarechtliche Verpflichtungen, internationale Schiedsrichter wegen Bestechung oder Bestechlichkeit zu kriminalisieren, bestehen nicht.

Zu Art. I Z 2 (§ 118a Abs. 1 StGB):

Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme sieht eine Umsetzungsverpflichtung dahingehend vor, „dass der vorsätzliche und unbefugte Zugang zu einem Informationssystem als Ganzes oder zu einem Teil eines Informationssystems zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.“ Art. 2 Abs. 2 leg. cit. sieht eine weitere Einschränkung dahingehend vor, dass nur Handlungen unter Strafe zu stellen sind, sofern sie durch eine Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.

Art. 2 Abs. 1 leg. cit. ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine Strafbarkeit erst dann eintreten zu lassen, wenn es sich beim Zugang zu einem Computersystem um „keinen leichten Fall handelt“. Was darunter zu verstehen ist, lässt der Rahmenbeschluss offen und räumt den Mitgliedstaaten sohin bei der Umsetzung einen Spielraum ein. Das bloße „Hacking“ muss daher nicht per se strafbarkeitsbegründend sein, sondern nur wenn es sich um „keinen leichten Fall“ handelt und der Zugriff „durch eine Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen“ erfolgt.

Beide Einschränkungen sind bereits in § 118a Abs. 1 StGB normiert. Im vorliegenden Entwurf wird daher vorgeschlagen, die Regelung des § 118a StGB in seiner bisherigen Ausgestaltung unverändert zu belassen.

Zum einen wird schon derzeit auf die Verletzung spezifischer Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem abgestellt .

Als „kein leichter Fall“ iSd Rahmenbeschlusses soll zum anderen angesehen werden, wenn der „Hacker“ in der Absicht vorgeht, sich oder einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benutzt, einem anderen für den diese nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet oder einem anderen einen Nachteil zufügt. Der Umsetzungsverpflichtung wird damit entsprochen, und an der bisherigen Terminologie kann festgehalten werden. Die Einschränkungsmöglichkeit des Rahmenbeschlusses auf „keine leichten Fälle“ wird sohin in Bezug auf das Motiv der Tatbegehung ausgenützt. Damit ist – so wie bisher – die Strafbarkeit eines „Hackers“ nach § 118a Abs. 1 StGB dann gegeben, wenn er einerseits mit (bedingtem) Vorsatz eine spezifische Sicherheitsvorkehrung im Computersystem verletzt und darüber hinaus noch absichtlich, in Hinblick auf die Datenspionage und auf die gewinnbringende oder schädigende Verwendung der auszuspionierenden Daten, handelt (mwN Reindl, in WK-StGB² Rz 2 ff zu § 118a; dies, Computerstrafrecht im Überblick (Wien 2004) 11ff).

Demgegenüber sieht ein Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität in Deutschland, der derzeit im Bundestag verhandelt wird,  vor, dass sich jeder strafbar macht, der unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft (§ 202a Abs. 1 dStGB idF des Entwurfes). Dieser Entwurf, der einerseits den Rahmenbeschluss (Angriffe auf Informationssysteme) und andererseits die Cyber Crime Convention ins nationale Recht umsetzen soll, sieht eine Einschränkung auf „keine leichten Fälle“ im Sinne des Rahmenbeschlusses beim „bloßen“ Hacking nicht vor. Nach geltendem Recht ist das Hacking nach § 202a dStGB unter dem Titel „Ausspähen von Daten“ in Deutschland strafrechtlich erfasst. Nach § 202a Abs. 1 dStGB macht sich strafbar, wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Vom deutschen Gesetzgeber war mit § 202a dStGB beabsichtigt, das „bloße“ Hacking nicht unter Strafe zu stellen. Nach § 202a dStGB idgF macht sich strafbar, wer „sich Daten verschafft“. Das Tatbestandsmerkmal „sich Daten verschafft“ wurde von der dLehre und dRsp sehr weit ausgelegt, sodass das „bloße“ Hacking auch mit umfasst wird. Deshalb sieht der deutsche Entwurf eine Einschränkung auf „keine leichten Fälle“ wie es Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ermöglicht, nicht vor. Diesbezüglich wird am geltenden Recht festgehalten. Der deutsche Entwurf lässt eine Strafbarkeit beim „bloßen“ Hacking stets dann eintreten, wenn eine Zugangssicherung (Art. 2 Abs. 2) überwunden wird.

Der vorliegende österreichische Entwurf schlägt jedoch eine Erhöhung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Wiewohl Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses für Art. 2 keine bestimmte Mindeststrafhöhe vorsieht, soll der Strafrahmen dennoch erhöht werden, weil § 118a StGB „keine leichten Fälle“ iSd Rahmenbeschluss umfasst und ansonsten zu den anderen Bestimmungen (§§ 126a und 126b StGB) eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Gewichtung entstehen könnte.

Hinsichtlich der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung darf an dieser Stelle auf das unter der Z 2 (§ 126a Abs. 2 StGB) Angeführte verwiesen werden.

Zu Art. I Z 3 (§ 126a Abs. 2 StGB):

Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme sieht vor, dass Straftaten nach Artikel 2 Abs. 2 sowie die Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei bis fünf Jahren geahndet werden müssen, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI begangen werden.

Die Gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998, auf die im Rahmenbeschluss Bezug genommen wird, wurde als solche bereits durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 umgesetzt. Durch den vorliegenden Entwurf soll die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in den Abs. 2 aufgenommen werden. Der bisherige Strafrahmen des Abs. 2 entspricht jenen des Rahmenbeschlusses, sodass diesbezüglich kein Anpassungsbedarf besteht.

Art. 7 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ermächtigt die Mitgliedstaaten auch dazu, Mindesthöchststrafen wie im Abs. 1 vorzusehen, wenn durch die Straftaten schwere Schäden verursacht oder wesentliche Interessen beeinträchtigt werden. Der vorliegende Entwurf schlägt vor, von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch zu machen, weil ein allfälliger schwerer Schaden ohnehin bereits bei der Qualifizierung berücksichtigt wird und der Begriff „wesentliche Interessen“ nur schwer erfassbar und im Strafgesetzbuch bisher auch nicht enthalten ist.

Zu Art. I Z 4 (§ 126b Abs. 2 StGB):

Art. 3 des Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme sieht vor, „dass die unbefugte vorsätzliche schwere Behinderung, oder Störung des Betriebs eines Informationssystems, durch Eingeben, Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Verstümmeln, Verändern, unterdrücken oder Unzugänglichmachen von Computerdaten, zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.“

In Umsetzung der Cyber Crime Convention wurden durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 in das StGB § 126a und § 126b eingefügt. Während § 126a StGB die Datenbeschädigung strafrechtlich erfasst, stellt dazu subsidiär § 126b StGB die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems durch Eingabe oder Übermittlung von Daten unter Strafe.

Ein Umsetzungsbedarf ist bei § 126b StGB hinsichtlich des Strafrahmens gegeben, weil Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren vorsieht. Deshalb soll ein neuer Abs. 2 eingefügt werden, der, in Entsprechung der Qualifikationen des § 126a StGB, bei einem 3 000 Euro übersteigenden Schaden eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und bei einem 50 000 Euro übersteigenden Schaden eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsehen soll.

Hinsichtlich der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung darf an dieser Stelle auf das zu § 126a Abs. 2 StGB Angeführte verwiesen werden.

Zu Art. I Z 5 und 6 (§§ 165 Abs. 1, 168c und 168d StGB):

Zu § 168c StGB:

Art. 21 des UN-Übereinkommens gegen Korruption legt den Vertragsstaaten nahe, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen gegen aktive und passive Bestechung im privaten Sektor zu treffen. Das ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption enthält in den Art. 7 und 8 ähnliche Vorgaben, wobei gemäß Art. 37 (zeitlich befristete) Vorbehaltsmöglichkeiten bestehen. Demgegenüber sieht der EU-Rahmenbeschluss in seinem Art. 2 zwingend vor, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen zu setzen hat, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen Straftaten darstellen, wenn sie im Rahmen von Geschäftsvorgängen ausgeführt werden: a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen unbilligen Vorteil für diese Person selbst oder für einen Dritten verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt; b) Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich oder einen Dritten einen unbilligen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt. Zwar können die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 3 des EU-Rahmenbeschlusses Einschränkungen auf Handlungen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben oder haben können, festlegen, doch gelten diesbezügliche Erklärungen maximal für die Dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 2 Abs. 4 des EU-Rahmenbeschlusses).

In weitem Umfang sind die angeführten internationalen Vorgaben in Österreich (neben §§ 153, 153a, 304 bis 308 StGB, die diese zum Teil abdecken) vom Tatbestand her (zur Strafdrohung im Bezug auf den EU-Rahmenbeschluss siehe unten) durch § 10 UWG („Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten“) umgesetzt. Sie gehen jedoch (im nicht zwingend vorgesehenen Bereich) insofern über den Tatbestand des § 10 UWG hinaus, als der Zweck der Bestechung die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung unter Verletzung von Pflichten ist, während § 10 UWG sich auf die Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Leistungen zu Zwecken des Wettbewerbes beschränkt.

Die praktische Relevanz der derzeitigen Bestimmungen zum Schutz vor Privatkorruption bleibt zu hinterfragen. Ein Blick in die Kriminalstatistik zeigt, dass bis dato keine einzige strafrechtliche Verurteilung nach § 10 UWG erfolgt ist. Um der Korruption im privaten Sektor effizienter entgegenzutreten, wird vorgeschlagen, § 10 UWG aufzuheben und stattdessen die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr im StGB in den §§ 168c und 168d StGB unter Strafe zu stellen.

Durch die Konzeption der Tatbestände als Offizialdelikte sowie durch die Verankerung von §§ 304 ff StGB entsprechenden Strafdrohungen soll das Unrecht derartiger Wettbewerbsverzerrungen bedingender Eingriffe im Gesetz hinreichend Niederschlag finden.

Mit der Einführung der §§ 168c und 168d StGB würde Österreich auch dem Weg des deutschen Gesetzgebers folgen, der die Vorschrift des § 12 dUWG außer Kraft gesetzt und die „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ fortan in § 299 des deutschen Strafgesetzbuches geregelt hat. Anders als der österreichische Vorschlag legt § 301 dStGB jedoch fest, dass Tathandlungen nach § 299 dStGB nur auf Antrag verfolgt werden, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Geschütztes Rechtsgut der zur Diskussion gestellten §§ 168c und 168d StGB ist einerseits das fremde Vermögen, andererseits der freie lautere Wettbewerb. Der intendierte Schutz fremden Vermögens rechtfertigt auch die Überführung der Bestimmung des § 10 UWG in den sechsten Abschnitt des Strafgesetzbuches (vgl § 168b StGB „Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren“). Denn Privatbestechung besteht in erster Linie aus einer Dreiparteien-Beziehung, in der eine Person, die zu einem anderen in einem Vertrauens- und Loyalitätsverhältnis steht, von einem Dritten einen unlauteren Vorteil erhält, um im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verletzung einer Sonderpflicht zu handeln. Neben der Allgemeinheit sollen daher auch Mitbewerber vor Bevorzugung anderer durch Schmiergeldzahlungen sowie der Geschäftsherr vor Pflichtverletzungen durch seine Bediensteten und Beauftragten geschützt sein.

Die Ausgestaltung des § 168c StGB orientiert sich an jener der Amtsdelikte der passiven Bestechung nach §§ 304 ff StGB. Auch § 168c StGB ist als Sonderdelikt konzipiert. Täter der Bestechlichkeit sollen nur Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens sein können. Als Bedienstete kommen neben weisungsgebundenen Arbeitnehmern auch Organmitglieder juristischer Personen oder Beamte bei Geschäftsbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Betracht. Ein Beauftragter ist berechtigt, für ein Unternehmen geschäftlich zu handeln, oder zumindest in der Lage, Einfluss auf betriebliche Entscheidungen zu nehmen. Dem Schutzzweck der Norm entspricht es, auch Beamte im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der nicht-hoheitlichen Verwaltung von der vorgeschlagenen Bestimmung zu erfassen (vgl. M. Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 10 Rz 2).

Dritte, die sich nicht in einer besonderen Pflichtbindung zu einem am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen befinden, können nur Bestimmungs- oder Beitragstäter nach §§ 12 2. und 3. Fall, 168c StGB sein.

Als Tathandlungen kommen in Betracht das Fordern, das Sich-Versprechen-Lassen und die Annahme eines Vorteils für die unlautere Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes.

Zur Bedeutung der Wendungen „im geschäftlichen Verkehr“ sowie „zu Zwecken des Wettbewerb(e)s“ wird auf § 1 UWG verwiesen. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes ist – entgegen der Fassung des § 10 Abs. 2  UWG – auch im Falle der passiven Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten erforderlich.

Da  unter unlauterem Verhalten des Begünstigten jeder Verstoß gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG zu verstehen ist und Pflichtverletzungen jedenfalls als unlauter zu qualifizieren sind, wird den diesbezüglichen internationalen Vorgaben Genüge getan.

Durch die Bezugnahme auf die „unlautere“ Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen sollen Zuwendungen, die nach der in den beteiligten Kreisen vorherrschenden Anschauung das Ausmaß üblicher Geschenke nicht überschreiten, vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeschlossen sein (vgl. dazu auch die Materialien zu § 10 UWG – ErlRV zu 464 BlgNR I. GP 11). Aus dem Tatbestand auszuscheiden sind daher nach den Grundsätzen der sozialen Adäquanz all jene Vorteilsannahmen, die so gering sind, dass bei vernünftiger Betrachtung nicht der Eindruck entstehen kann, dass der Nehmer sich dem Geber durch die Annahme der Zuwendung verpflichtet (vgl. OGH 8.2.1977, 4 Ob 302/77, SZ 50/21).

Abgestellt werden soll auf Rechtshandlungen. Damit wären all jene Handlungen erfasst, die rechtlich relevant sind, nicht aber rein faktische Tätigkeiten (vgl. Leukauf/Steininger Komm³ § 305 RN 5). Da der „Bezug von Waren oder Leistungen“ nach § 10 UWG immer auf vertraglicher Grundlage erfolgt, wären auch diese Fälle von dem den §§ 305 und 306a StGB entnommenen Überbegriff erfasst.

Der im Entwurf in Aussicht genommene Strafrahmen lehnt sich an die Bestimmung des § 304 Abs. 1 StGB an und entspricht gleichzeitig der Strafdrohung im Falle „Wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren“ nach § 168b StGB. (Damit werden auch die Erfordernisse des Art. 4 Abs. 2 des EU-Rahmenbeschlusses, demzufolge die in Art. 2 genannten Handlungen mit einer Mindesthöchststrafe zwischen einem und 3 Jahren zu belegen sind, erfüllt).

Wie bei Verwirklichung von Korruptionsdelikten nach §§ 304 ff StGB soll auch bei aktiver und passiver Bestechung nach §§ 168c und 168d StGB die Strafbarkeit nicht durch tätige Reue aufgehoben werden können (anders nach §§ 153a, 167 StGB).

Das Verhalten der bestochenen Person, das in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 168c StGB fällt, kann unter gewissen Umständen auch von anderen Strafbestimmungen erfasst sein. So kann § 153 StGB („Untreue“) in bestimmten Fällen zur Anwendung kommen. Diese Bestimmung verlangt ebenfalls das Vorhandensein einer besonderen Befugnis, setzt jedoch deren Missbrauch durch eine Person voraus, die eine Sonderpflicht zur Erhaltung und Mehrung fremden Vermögens hat bzw. bezieht sie sich auf Fälle, in denen eine spezifische Vertretungsmacht missbräuchlich überschritten wird. Im Vergleich zu  § 153 StGB, in dem Täterkreis und Tathandlungen eher eng gefasst sind, weist der Entwurf des § 168c StGB einen relativ weiten Anwendungsbereich auf. Das Verhältnis von § 153 StGB zu § 168c StGB wäre daher wohl wie jenes des § 302 StGB zu § 304 StGB zu beurteilen, womit der vorgeschlagenen Bestimmung vor allem die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommen würde. Während also eine Bestrafung nach § 153 StGB im ereich der Privatkorruption durch den neu vorgeschlagenen Tatbestand keinesfalls hintangehalten werden soll, könnte demgegenüber die Streichung des § 153a StGB erwogen werden.

Wer Vermögensbestandteile, die aus dem Verbrechen der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c Abs. 2 StGB herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, kann sich u.U. der Geldwäscherei nach § 165 StGB strafbar machen. Straftaten nach § 168c Abs. 1 StGB sollen durch die vorgeschlagne Erweiterung des Vortatenkatalogs gleichfalls eine Vortat für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Geldwäscherei darstellen.

Zu § 168d StGB:

Durch Schaffung der Bestimmung des § 168d StGB soll hinkünftig die aktive Bestechung im privaten Sektor im StGB kriminalisiert und damit internationalen, teils zwingenden (vgl. Art. 2 des EU-Rahmenbeschluss), teils fakultativen (vgl. Art. 21 des UN-Übereinkommens gegen Korruption und  Art. 7 ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption) Vorgaben Rechnung getragen werden.

Als Tathandlungen kommen wie nach § 307 StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteiles in Betracht. In seiner sonstigen Terminologie entspricht der vorgeschlagene Tatbestand spiegelbildlich jenem der „Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte“ nach § 168c StGB. Zu den einzelnen Begriffserklärungen darf daher auf die Erläuterungen zu Art. I Z 2 des Entwurfes verwiesen werden.

Unter Umständen könnte die Bestimmung zur Untreue nach §§ 12, 153 StGB mit § 168d StGB (unecht) konkurrieren, wobei das Verhältnis dieser beiden Tatbestände zueinander wohl ähnlich jenem des § 302 StGB zu § 307 StGB aufzulösen wäre.

Zu § 165 Abs. 1 StGB:

Die neu geschaffenen Tatbestände der §§ 168c Abs. 1 und 168d StGB fallen als Vergehen nicht unter den Vortatenkatalog des Abs. 1 dieser Bestimmung, weshalb dieser – auch im Gleichklang mit den Bestechungsdelikten der §§ 304 f StGB - um die Tatbestände der Geschenkannahme durch Bedienstete oder  der Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten erweitert werden soll.

Zu Art. I Z 7 (§ 251 StGB):

Die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013/1994 hat das Amt des Vizepräsidenten des Rechnungshofs abgeschafft. Mit dem Bundesgesetz vom 14. März 1996 wurde diese Abschaffung einfachgesetzlich im Rechnungshofgesetz 1948 (BGBl. Nr. 119/1996) umgesetzt. Infolge geänderter Rechtslage soll nun der Vizepräsident des Rechnungshofs aus dem Katalog des § 251 StGB entfernt werden.

Weiters schlägt der Entwurf vor, den Leiter eines Landesrechnungshofs in § 251 StGB aufzunehmen. Mit der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 148/1999 wurde Art. 127c B-VG neu eingefügt. Art. 127c B-VG ermöglicht den Bundesländern durch Landesverfassungsgesetz eine dem Rechnungshof gleichartige Einrichtung zu schaffen. Eine dem Rechnungshof gleichartige Kontrolleinrichtung liegt dann vor, wenn sie als „Hilfsorgan“ jenes allgemeinen Vertretungskörpers, der über das Budget und den Rechungsabschluss einer Gebietskörperschaft entscheidet, Aufgaben der Gebarungskontrolle in Bezug auf die damit gegebenen Mittel hat, wobei organisatorisch eine direkte Unterstellung unter ein Organ der Gesetzgebung und weitgehende Unabhängigkeit von den die Gebarung durchführenden Organen der Vollziehung gegeben sein muss (vgl. mwN Moritz in Korinek/Holoubek (Hrsg) Kommentar zum B-VG Band II/2 Rz 8ff zu Art. 127c). Von der Schaffung eigener Landesrechnungshöfe haben die Bundesländer Gebrauch gemacht, weshalb auch der Leiter eines Landesrechnungshofs – infolge gleichgelagerter Funktion wie der Präsidenten des Rechnungshofs – ebenfalls in § 251 StGB berücksichtigt werden soll.

Zu Art. I Z 8 (§ 304 StGB):

1. Während die §§ 304, 305, 306a und 307 zwischen „pflichtwidrigem“ und „pflichtgemäßen“ Handeln (oder Unterlassen) unterscheiden, stellt § 308 StGB auf „Parteilichkeit“ ab.  Die Begriffe „pflichtwidrig“ und „parteilich“ werden nun zwar jeweils zum Teil unterschiedlich verstanden, es kann aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie im Verhältnis zueinander im Wesentlichen synonym verwendet werden. Es wird daher vorgeschlagen, die Diktion in den genannten Bestimmungen zu vereinheitlichen, wobei der Entwurf den Begriff der Parteilichkeit vorschlägt, weil die Judikatur und der überwiegende Teil des Schrifttums „Pflichtwidrigkeit“ so weit versteht, dass der an sich weiter scheinende Begriff der „Parteilichkeit“ hier passender erscheinen könnte. Eine Pflichtwidrigkeit liegt nämlich schon dann vor, wenn ein Beamter oder eine Beamtin dem Vermögensvorteil einen Einfluss auf seine bzw. ihre Entscheidung einräumt, mag sich diese auch innerhalb des eingeräumten Ermessens bewegen, so etwa bei der Auswahl des Bestbieters in Vergabeverfahren bei öffentlichen Ausschreibungen, bei der bevorzugten schnelleren Behandlung von Wohnbauförderungsansuchen oder bei der Zuweisung von Kraftfahrzeugkennzeichentafeln. Zu den Geboten pflichtgemäßer Amtsführung gehört es nämlich, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte ausschließlich von sachlichen und rechtlichen Gründen, nicht aber von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten zu lassen. Darum ist jede Parteilichkeit, wozu auch die bevorzugte raschere Abwicklung des Amtsgeschäftes zählt, pflichtwidrig (so Leukauf/Steininger Komm³ § 304 RN 14 mwN aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs). „Parteilichkeit“ liegt nach Leukauf/Steininger Komm³ § 308 RN 6 (gleichfalls) dann vor, wenn sich die beeinflusste Person von anderen als sachlichen oder rechtlichen Beweggründen leiten lässt, also von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei bestimmt wird. Nach Fabrizy StGB9 § 308 Rz 2 ist eine Tätigkeit dann parteilich, wenn außersachliche Erwägungen, Zu- und Abneigung, parteipolitische Begünstigung eine Rolle spielen. Parteilich könne nach Zagler SbgK § 308 Rz 10 auch eine Ermessensentscheidung sein, wenn sie auf unsachlichen Erwägungen beruht. Entgegen Bertel in WK² § 308 Rz 4 sollten aber eben nicht erst rechtswidrige Dienstverrichtungen als parteilich gewertet werden – es sei denn man versteht „pflichtwidrig“ in dem vorstehend wiedergegebenen weiten Sinn. Der Entwurf geht, wie gesagt, nicht zuletzt aber auch vor dem Hintergrund des Dienstrechts (vgl. §§ 43, 59 BDG 1979, 60 RDG) von einem weiten Verständnis von Pflichtwidrigkeit/Parteilichkeit aus, das nach dem allgemeinen Sprachverständnis  durch den Begriff der „Parteilichkeit“ besser zum Ausdruck kommt. Allenfalls könnte eine ausdrückliche Verdeutlichung des vorstehend wiedergegebenen weiten Verständnisses von „Parteilichkeit“ oder ein Abstellen auf beide Alternativen erwogen werden, ebenso dass auch für die §§ 168c und 168d StGB auf dieselbe Begrifflichkeit zurückgegriffen wird.

2. Wie bereits zu Art. I Z 1 des Entwurfes ausgeführt, wird zur Diskussion gestellt, die Kategorisierung nach „Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“, „Gemeinschaftsbeamten“ und „ausländischen Beamten“ aufzugeben und die genannten Personengruppen einheitlich zu jener der „ausländischen Beamten“ zusammenzufassen  (vgl. § 74 Abs. 1 Z 4a StGB nF). Dies hätte für den Tatbestand des § 304 Abs. 1 StGB die beabsichtigte Konsequenz, dass nunmehr zusätzlich zu den Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und den Gemeinschaftsbeamten, auch die passive Bestechung von ausländischen Beamten nach § 74 Abs. 1 Z 4c StGB in der geltenden Fassung  unter Strafe gestellt wäre. Die Bestechlichkeit von ausländischen Beamten zur Erwirkung von pflichtgemäßen Amtsgeschäften nach § 304 Abs. 2 StGB soll hingegen weiterhin straflos bleiben.

Mit der Verankerung der „ausländischen Beamten“ in § 304 Abs. 1 StGB würde Österreich auch den – wenngleich mit Ausnahme der EU-Rechtsinstrumente weitgehend unverbindlichen - internationalen Vorgaben entsprechen (vgl. Art. 16 Abs. 2 UN-Übereinkommen und Art. 5 iVm Art. 36 und 37 des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption).

Darüber hinaus wäre durch diese legistische Maßnahme sichergestellt, dass die Geschenkannahme durch ausländische Abgeordnete (einschließlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments und jener von parlamentarischen Versammlungen internationaler oder supranationaler Organisationen) strafrechtlich – inländische Gerichtsbarkeit war ausgesetzt - auch in Österreich verfolgt werden kann (vgl. Art. I Z 1 des Entwurfes zu § 74 Abs. 1 Z 4a nF).

3. Zudem schlägt der Entwurf vor, den Tatbestand nach Abs. 1 um „Schiedsrichter“ und „ausländische Schiedsrichter“ sowie jenen nach Abs. 2 um „Schiedsrichter“ zu erweitern. Neben der Tätigkeit der staatlichen Rechtsprechungsorgane, die im Gegensatz zu Schiedsrichtern bereits vom Begriff des Beamten erfasst sind, zieht der vorliegende Entwurf daher ausdrücklich auch Akte der privatrechtlichen Schiedsgerichtsbarkeit als Bezugshandlungen für eine Strafbarkeit nach § 304 StGB in Betracht. Da Schiedsverfahren qualitativ staatlichen Gerichtsverfahren sehr nahe kommen können, erscheint es notwendig, sie mit ähnlichem Institutionenschutz durch Strafdrohungen auszustatten wie die Tätigkeit staatlicher Gerichte.

Die im Wirtschaftsleben (nicht zuletzt aufgrund zunehmend grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit) unumstrittene Bedeutung der außergerichtlichen Streitlösung durch Schiedsgerichte rechtfertigt letztendlich auch die in Aussicht genommene Ausweitung des § 304 Abs. 1 und 2 StGB. In concreto dient die vorgeschlagene Ergänzung aber auch der Umsetzung der Kriminalisierungsverpflichtungen des Zusatzprotokolls zum ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption (in der Folge: ZP), dessen (gemeinsam mit dem ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption erfolgende) Ratifizierung in Österreich unmittelbar bevorsteht. Art. 2 bis 4 ZP geben den Vertragsstaaten die Verankerung der Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit inländischer Schiedsrichter zwingend vor. Hinsichtlich der aktiven und passiven Bestechung  ausländischer Schiedsrichter bestehen hingegen nach Art. 9 ZP iVm Art. 36 des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption Einschränkungsmöglichkeiten auf pflichtwidriges Tun oder Unterlassen, von denen aus der Sicht des Entwurfes Gebrauch gemacht würde.

Zur Definition der Schiedsrichter sowie der ausländischen Schiedsrichter sei auf Art. I Z 1 (§ 74 Abs. 1 Z 4b und c StGB) des Entwurfes verwiesen.

4. Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 2 soll es möglich sein, Zuwendungen auch dann zu ahnden, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft hergestellt werden kann, sondern die Zuwendungen dazu dienen, einen Beamten oder eine Beamtin ganz allgemein bzw. „für alle Fälle“ „gewogen“ zu stimmen (so genanntes „Anfüttern“). Während bereits zum geltenden Recht zum Teil die Meinung vertreten wird, dass die Annahme etc. von Vorteilen, die einem Beamten oder einer Beamtin gegeben etc. werden, um sich dessen oder deren „allgemeines Wohlwollen“ zu erhalten, schon unter dem Aspekt der Geschenkannahme zur pflichtgemäßen Amtsausübung strafbar ist (vgl. Bertel in WK² § 304 Rz 9 einerseits sowie  Leukauf/Steininger Komm³ § 304 RN 7 andererseits), besteht Einigkeit darüber, dass „vorsichtshalber“ (Bertel aaO) bzw. „vorsorglich“ (Leukauf/Steininger aaO) für den Fall gegebene Vorteile, dass der Beamte oder die Beamtin irgendwann einmal mit irgendwelchen Sachen des Vorteilsgebers oder der Vorteilsgeberin zu tun haben sollte, de lege lata noch nicht erfasst sind. Auch in diesen Fällen sollte die nunmehr vorgeschlagene Erweiterung des Abs. 2 greifen können. Ähnliche Regelungen gibt es auch in Deutschland, wo in § 331 dStGB („Vorteilsannahme“) – zum Unterschied von § 332 dStGB („Bestechlichkeit“) – nicht auf eine konkrete Diensthandlung abgestellt wird, sondern es lediglich darauf ankommt, dass „für die Dienstausübung“ ein Vorteil gefordert, sich versprochen gelassen oder angenommen wird, sowie in der Schweiz, wo es nach Art. 322sexies genügt, dass ein nicht gebührender Vorteil „im Hinblick auf die Amtsführung“ gefordert, sich versprochen gelassen oder angenommen wird, während Art. 322quater wiederum eine konkrete Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der Amtsführung verlangt.

Zu Art. I Z 10 (§ 305 StGB):

Auch die Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens soll terminologisch und strukturell der Geschenkannahme durch Beamte angepasst werden.

Zu Art. I Z 11 (§ 306a StGB):

Zur vorgeschlagenen terminologischen Umstellung von „pflichtwidrig“ auf „parteilich“ siehe oben bei § 304 StGB; im Übrigen bleibt die Bestimmung unverändert.

Zu Art. I Z 12 (§ 307 StGB):

1. Wie bereits oben dargelegt, wird vorgeschlagen, die Kategorien der Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und der Gemeinschaftsbeamten aufzuheben und dem Überbegriff der „ausländischen Beamten“ zu unterstellen. Durch die Erfassung aller nichtösterreichischen Beamten in § 307 Abs. 1 Z 1 StGB könnte die bisherige Z 6 des § 307 Abs. 1 StGB entfallen. Damit wäre eine Ausweitung der Strafbarkeit verbunden, denn die aktive Bestechung von ausländischen Beamten, die in Umsetzung des OECD-Bestechungsübereinkommens im Rahmen des StRÄG 1998 im Gesetz verankert wurde, beschränkt sich in ihrer derzeitigen Fassung auf Tathandlungen, die in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) gesetzt werden, im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen oder zu behalten (vgl. dazu auch die Verpflichtungen nach dem UN-Übereinkommen gegen Korruption).

2. Für die zu Art. I Z 6 und 7 des Entwurfes in § 307 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 StGB spiegelbildlich, im Übrigen aber gleichlautend konstruierte und formulierte Bestechung von in- oder ausländischen Schiedsrichtern gilt das zu den §§ 304 und 304a StGB Ausgeführte sinngemäß.

Nach § 307 Abs. 2 StGB soll die aktive Bestechung – wie bei BeamtInnen – auch dann strafbar sein, wenn  jemand einem inländischen Schiedsrichter oder einer inländischen Schiedsrichterin für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder die betreffende Person „anfüttert“ (s. dazu oben bei § 304 StGB).

3. Darüber hinaus wird eine Anhebung der Strafdrohung bei aktiver Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB auf drei Jahre Freiheitsstrafe zur Diskussion gestellt. Bereits Art. 3 Abs. 1 des OECD-Bestechungsübereinkommens, aber auch Art. 5 Abs. 1 des EU-Bestechungsübereinkommens verlangen „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Strafdrohungen, weshalb nicht zuletzt in Umsetzung dieser Vorgaben im Zuge des StRÄG 1998 die  Strafdrohung des § 307 Abs. 1 StGB von  einem auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde. Der im Februar 2006 veröffentlichte Bericht der OECD zur Phase-2-Evaluierung legt Österreich in seinen Empfehlungen eine weitere Strafschärfung nahe. Die in Aussicht genommene Änderung würde zu einer Angleichung der bei aktiver Bestechung möglichen Strafen an jene im Falle von passiver Bestechung (bei Geschenkannahme für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung nach § 304 Abs. 1 StGB bzw. § 305 Abs. 1 StGB) führen. Während in Deutschland die Bestechlichkeit (§ 332 dStGB) bei gleicher Strafobergrenze nach wie vor eine höhere Strafuntergrenze aufweist als die Bestechung (§ 334 dStGB) und bei den minderschweren Fällen die Strafobergrenze höher ist, sind dort Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung mit gleicher Strafe bedroht; in der Schweiz gilt bei allen Korruptionsdelikten für aktive und passive Bestechung jeweils dieselbe Strafdrohung (vgl. Art. 322ter ff chStGB). 

4. Nicht zuletzt im Hinblick auf die aus der vorstehenden Empfehlung zur Erhöhung der Strafdrohung (auch) bei der aktiven Bestechung ableitbare allgemeine Tendenz zu Strafschärfungen in diesem Bereich sollen zwar Zuwendungen zum Zwecke der pflichtgemäßen Amtsführung bis zur Geringfügigkeitsgrenze weiterhin straflos bleiben, bei Zuwendungen oberhalb dieser Grenze soll jedoch der besondere Strafausschließungsgrund der mangelnden Vorwerfbarkeit nicht mehr aufrecht erhalten werden.                                

Zu Art. I Z 13 (§ 308 StGB):

Vorgeschlagen wird, auch in- und ausländische SchiedsrichterInnen (vgl. dazu oben bei § 304) in den Anwendungsbereich der Bestimmung aufzunehmen. Inländische Abgeordnete sind bereits derzeit erfasst; hier soll lediglich terminologisch an die §§ 116, 251 und nunmehr auch § 304a sowie § 307 Abs. 1 Z 2 StGB angeknüpft werden („verfassungsmäßiger Vertretungskörper“ statt „allgemeiner Vertretungskörper“).

Zu Artikel II (Sonderstaatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung):

Zu § 1 (Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung):

Mit der Verfassungsbestimmung des Abs. 1 soll zur Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbarer Verletzungen der Amtspflicht und verwandter strafbarer Handlungen unter der Bezeichnung „Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung“ (StAK) eine Sonderstaatsanwaltschaft eingerichtet werden, die in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist. Ihr Aufgabengebiet soll sich auch auf die Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher strafbarer Handlungen erstrecken und ihr damit der Charakter einer Zentralstelle zugewiesen werden.

Gemäß Abs. 2 soll sich der Wirkungsbereich der StAK auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken; ihren Sitz soll sie in Wien haben. Durch diese Fokussierung und Zentralisierung soll – in enger Kooperation mit dem schon seit Ende 2000 tätigen Büro für Interne Angelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres - eine wirksame Bekämpfung und Strafverfolgung von Korruption und Amtsdelikten gewährleistet werden. Das Büro für interne Angelegenheiten wurde im Gefolge der Debatte um die Gefahren organisierter Kriminalität und der im Bundesministerium für Inneres zunehmend Platz greifenden „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Korruption in den eigenen Reihen zur Untersuchung von strafrechtlichen Vorwürfen gegen Ressortangehörige aber auch Verdachtslagen möglicher Korruption eingerichtet. Es wurde als außerhalb der klassischen polizeilichen Organisation stehende und in der Sache weisungsfreie Dienststelle etabliert. Mittlerweise ist das Büro für Interne Angelegenheiten generell mit der polizeilichen Ermittlung in Korruptionsfällen und teilweise zudem mit der Koordinierung der Antikorruptionspolitik der Bundesregierung betraut worden und erfüllt auch präventive und edukative Aspekte der Korruptionsbekämpfung. In den letzten Jahren beauftragten die Staatsanwaltschaften gerade in Fällen von Korruption und Amtsdelikten größerer Dimension nahezu ausschließlich das Büro für Interne Angelegenheiten mit der Durchführung kriminalpolizeilicher Erhebungen und etablierten eine Zusammenarbeit, die dem durch das Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 19/2004) geschaffenen Leitgedanken des neuen Ermittlungsverfahrens entspricht.

Auf Seite der Staatsanwaltschaft fehlt bislang eine derartige Spezialisierung, wobei die Erfahrungen aus Deutschland, wo in einigen Bundesländern bereits spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet wurden, erste Erfolge zeitigen (vgl. Sickinger, „Korruption in Österreich: Verbreitung, ausgewählte Problembereiche, Reformbedarf“ 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie, Bd. 132 der Schriftenreihe des BMJ, 101 ff.). Gerade die Schwerpunktstaatsanwaltschaften haben in der Vergangenheit ein größeres „Aufklärungspotential“ geschaffen und immer deutlicher gemacht, dass hinter Einzelfällen nicht selten ein ganzes Geflecht korrupter Verbindungen steht, das Korruption als strukturelles Phänomen ausweist.

Zu § 2 (Organisation):

Durch die Einrichtung der StAK als weisungsfreie Behörde in bewusster Differenzierung zu den anderen Staatsanwaltschaften ist eine eigene Bestimmung über die Organisation erforderlich.

In § 2 Abs. 1 des Entwurfes wird korrespondierend zu § 2 Abs. 2 Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, und unter Beibehaltung des monokratischen Charakters auch dieser Sonderstaatsanwaltschaft festgehalten, dass ihr eine Leiterin oder ein Leiter vorsteht. Dieser muss nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Ernennungserfordernisse nach § 26 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, erfüllen und eine zumindest zehnjährige Praxis als Richterin oder Richter oder als Staatsanwältin oder als Staatsanwalt aufweisen. Damit soll gewährleistet sein, dass die Leitungsposition nur mit einer Fachkraft aus dem Bereich der RichterInnen und StaatsanwältInnen besetzt werden darf, die über ausreichend berufliche Praxis wie auch Lebenserfahrung verfügt.

In Abs. 3 wird in konsequenter Umsetzung des bereits mehrfach erwähnten Erfordernisses des Einsatzes von speziell geschulten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wie aber auch vertrauenswürdiger und sachlich kompetenter Mitarbeiter sowie Kanzleikräfte ein allgemeines Anforderungsprofil für das Personal der StAK formuliert, das insbesondere auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie nicht zuletzt auf hinreichende Erfahrung im Tätigkeitsbereich abstellt. Weiters wird festgehalten, dass das staatsanwaltschaftliche Personal bei Tätigkeiten der Strafverfolgung ausschließlich an Weisungen der Leiterin oder des Leiters der StAK gebunden ist und damit die übliche Weisungshierarchie bis hinauf zur Bundesministerin für Justiz durchbrochen.

Abs. 4 soll gewährleisten, dass die StAK zur bundesweiten Erfüllung ihrer Aufgaben mit erforderlichen Sachmitteln ausgestattet wird. Gerade bei einer spezialisierten Zentralstelle, deren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Ermittlungsaufgaben in ganz Österreich durchzuführen haben, ist zum Beispiel für ausreichend Mobilität zu sorgen (Dienst- KFZ). Ebenso muss neben der üblichen Versorgung mit ausreichend Computerarbeitsplätzen auch eine rasche und gegen „Angriffe“ von außen gesicherte Kommunikation und ein Datentransfer zwischen den SachbearbeiterInnen wie auch in Verbindung mit den kooperierenden kriminalpolizeilichen Einheiten gewährleistet sein. Nicht zuletzt ist auch für eine zur Aufgabenerfüllung ausreichende Infrastruktur am Sitz der Behörde, nämlich für genügend Vernehmungs- und Besprechungsräume zu sorgen, die auch die nötigen Sicherheitsstandards erfüllen.

Gemäß Abs. 5 soll die Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung gegenüber der Bundesministerin für Justiz wie auch gegenüber anderen Behörden mit Ausnahme der Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen, den Bestimmungen über die Aufsicht in § 5 von jeglicher Berichtspflicht entbunden werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die StAK nicht nur tatsächlich weisungsfrei gestellt ist, sondern ihre Ermittlungen auch ohne Rücksichtnahme auf etwaige Berichtspflichten, die gerade bei Verschlusssachen bzw. Causen von besonderem öffentlichen Interesse den Ermittlungserfolg gefährden könnten bzw. eine mittelbare Kontrolle der von der StAK betreuten Fälle ermöglichen würden, durchführen kann.

Abs. 6 verweist auf die im Übrigen sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986, die den Intentionen dieser Sonderbehörde und den Grundsätzen der Weisungs- und Berichtspflichtfreiheit nicht widersprechen.

Zu § 3 (Zuständigkeit):

Gemäß Abs. 1 soll der StAK im Sinne der umschriebenen Zielsetzungen eine umfassende Zuständigkeit für Korruptionsdelikte zugewiesen werden. Nach der Systematik des mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 geschaffenen einheitlichen Ermittlungsverfahrens soll sie die Ermittlungen in rechtlicher Hinsicht leiten und über Beendigung des Ermittlungsverfahrens exklusiv zu entscheiden haben. Im Hauptverfahren soll sie die Anklage zu vertreten haben, wobei Anklage vor dem jeweils zuständigen Landesgericht zu erheben sein wird. Diese sachliche Zuständigkeit soll taxativ in Bezug auf einen Deliktskatalog gestaltet werden. Gleichzeitig wird damit auch die örtliche Zuständigkeit als lex specialis zu § 25 StPO (idF BGBl. I Nr. 19/2004) für den Standort Wien begründet.

In Abs. 1 Z 1 werden zunächst alle Tatbestände des 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen“) erfasst, wobei das praktische Schwergewicht diesbezüglich auf den Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 StGB, der Bestechung nach § 307 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB liegen wird. Korrespondierend wird künftig auch Tatbegehung durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens (vgl. § 305 StGB) an Bedeutung gewinnen. Durch § 313 StGB, der ebenfalls zum 22. Abschnitt dieses Gesetzes zählt, soll auch die Ermittlung und Anklage wegen Misshandlungsvorwürfen gegen Beamte in die Zuständigkeit der StAK fallen.

Gemäß Abs. 1 Z 2 soll die StAK zur Verfolgung der Untreue, der Geschenkannahme durch Machthaber sowie des Förderungsmissbrauchs gemäß §§ 153 bis 153b StGB zuständig sein. Verhaltensweisen, die diesen Tatbeständen zu subsumieren sind, insbesondere der einer Untreue immanente Missbrauch von Vertretungsmacht durch das Entgegennehmen oder Einbehalten von Provisionen, die dem Machthaber zukommen sollten, weisen eine zumindest phänomenale Nähe zum Begriff der „Korruption“ auf. Gleiches gilt für § 168b StGB, der in Vergabeverfahren einen Auffangtatbestand für Malversationen durch oder im Zusammenhang mit Bieterabsprachen (Submissionskartelle) zwecks Ausschaltung des Wettbewerbes, bei welchen Nachweis des Schadens und des Schädigungsvorsatzes kaum möglich sind, darstellt. Schließlich soll auch die Strafverfolgung wegen der mit diesem Entwurf vorgeschlagenen neuen §§ 168c und 168d StGB in die Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen.

Abs. 1 Z 6 weist der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung auch die Zuständigkeit zur Verfolgung von Geldwäscherei gemäß § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus ebenfalls in ihre Zuständigkeit fallenden Verbrechen oder Vergehen stammen, sowie zur Verfolgung von kriminellen Vereinigungen oder kriminellen Organisationen gemäß §§ 278 und 278a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf Begehung der aufgelisteten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist, zu. Damit sollen die Vorteile einer mit spezialisierten Fachkräften besetzten Zentralstelle gerade auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität richtig zur Geltung  kommen.

In Abs. 2 wird bestimmt, dass eine Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer in Abs. 1 genannten Straftat Kenntnis erlangt, unter Beachtung des Vorrangs der sachlichen Zuständigkeit der StAK gemäß § 25 Abs. 3 bis 6 und § 26 Abs. 2 StPO nF (idF BGBl. I Nr. 19/2004) das Verfahren an die StAK abzutreten hat. Weiters soll eine entsprechende Berichtspflicht der Kriminalpolizei gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO nF (Anlassbericht) angeordnet werden. Mit dieser Bestimmung ist gewährleistet, dass die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Straftat möglichst rasch in die tatsächliche Zuständigkeit der StAK wechselt, wobei dringende und unaufschiebbare Ermittlungsschritte stets von der zunächst zuständigen Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind. Jedenfalls soll die Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren übernehmen.

Abs. 3 legt fest, dass die StAK in Fällen des Zusammenhangs einerseits konnexe Verfahren zusammen zu führen hat, andererseits aber auch von sich aus Trennungen durchführen kann, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft von Beschuldigten zu verkürzen. Die §§ 26 und 27 StPO nF gelten entsprechend.

Abs. 4 bestimmt, dass die StAK Verfahren vor Einbringung einer Anklage an die zuständige Staatsanwaltschaft abgeben soll, wenn es sich bloß um ein Vergehen handelt, für das Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäß § 30 StPO nF besteht. Damit soll eine Entlastung der spezialisierten Fachkräfte bei der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung erreicht werden und durch Abtretung an andere Staatsanwaltschaften der Einsatz von Bezirksanwälten zur Behandlung bestimmter staatsanwaltschaftlicher Geschäfte auch in diesem Bereich der Strafverfolgung ermöglicht werden.

Nach Abs. 5 ist die StAK ermächtigt, das Verfahren nach Einbringung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft am Sitz des für die Hauptverhandlung zuständigen Landesgerichts abzugeben, wenn an der Strafverfolgung kein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der angeklagten Straftat und der Person des Angeklagten besteht. Diese Bestimmung bedient sich der Terminologie des § 101 Abs. 2 StPO nF,  und ermächtigt die StAK genau bei jenen Fällen, an welchen kein besonderes öffentliches Interesse besteht, diese nach Einbringung der Anklage an die Staatsanwaltschaft am Sitz des für das Hauptverfahren zuständigen Landesgerichts abzugeben. Damit kann gerade in Fällen mit Hauptverhandlungen, die sich über mehrere Tage erstrecken werden, eine Vertretung der Anklage durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung an einem vom Dienstort weit entfernten Landesgericht verhindert werden. Zur weiterführenden statistischen Verarbeitung von Daten und Ermöglichung eines kompletten Überblicks über die von der StAK eingeleiteten und geführten Strafverfahren soll die übernehmende Staatsanwaltschaft der StAK vom Ausgang des Strafverfahrens zu berichten haben.

Abs. 6 stellt eine einfachgesetzliche Umsetzung des in Art. 22 B-VG formulierten und in § 76 StPO nF präzisierten Amts- und Rechtshilfeanspruches für die StAK dar. Gerade durch die bundesweite Zuständigkeit wird die StAK im Verhältnis zu anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden das Institut der Amts- und Rechtshilfe öfter in Anspruch nehmen, zu welchem Zweck auch eine ausdrückliche Verpflichtung aller anderen staatsanwaltschaftlichen Dienststellen, die StAK im vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten, erforderlich ist. Gegebenenfalls könnte bei Weigerung einer anderen Behörde bzw. bei Auslegungskonflikten über diese Bestimmung die Bundesministerin für Justiz angerufen werden.

Abs. 7 präzisiert nun das bereits in der Definition ihrer Aufgaben in § 1 Abs. 1 festgelegte zweite Zuständigkeitsgebiet der StAK, nämlich die Übernahme der Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den in Abs. 1 genannten Fällen. Die StAK ist demnach zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF, EUROPOL, EUROJUST, soweit Verfahren über in Abs. 1 genannte Straftaten betroffen sind. Damit soll auch in Entsprechung internationaler Vorgaben eine kompetente, umfassend zuständige Behörde für europäische und internationale Zusammenarbeit auf diesem Sektor in Österreich zuständig sein.

Zu § 4:

§ 4 Abs. 1 stellt eine Modifikation und Erweiterung der so genannten „kleinen Kronzeugenregelung“ nach § 41a StGB dar. Korruption ist ebenso wie organisierte Kriminalität oder Terrorismus dadurch geprägt, dass sich die Täter in hohem Maße abschotten und konspirativ handeln. Die an diesen Delikten Beteiligten haben keinen Anlass, ihre kriminellen Verflechtungen und Machenschaften offen zu legen, weil jede Seite die Vorteile der Taten genießt. Korrumpierender und Korrumpierte sind jeweils Täter, die ein gemeinsames Geheimhaltungsinteresse verbindet. Zeugen offenbaren sich nur selten. Die vielfältigen, manchmal über Jahre gewachsenen und verfestigten Beziehungen zwischen den Beteiligten können in aller Regel nur aufgebrochen werden, wenn aussagewilligen Beteiligten ein Anreiz zur Kooperation geboten wird. Unbeteiligte Zeugen oder schriftliche Beweismittel stehen in aller Regel nicht zur Verfügung. Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen können nur in einer geringen Anzahl von Fällen eingesetzt werden. Wichtigster Schritt im Kampf gegen die Korruption muss daher sein, die konspirativen Strukturen aufzubrechen, um strafrechtlich verwertbare Ergebnisse zu gewinnen. Insoweit ist die Kronzeugenregelung bei Korruptionsfällen unverzichtbar, um kriminelle Verflechtungen zu lösen und Aussagewilligen den nötigen Anreiz zu geben, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen zu arbeiten. Die Erfahrungen zeigen nämlich, dass sich Korruptionsdelikte oftmals nur aufklären lassen, wenn Gehilfen oder Mittäter aussagen. Diese Insider sind aber häufig nur zur Aussage bereit, wenn sich ihre Angaben strafmildernd oder sogar strafbefreiend auswirken. Gerade bei den Korruptionsdelikten kann eine Kronzeugenregelung deshalb helfen, den Täter aus einem korruptiven Geflecht herauszulösen. Eine ausdrückliche und klare gesetzliche Regelung auf diesem Gebiet stärkt den Rechtsstaat, weil sie für alle Beteiligten die „Spielregeln“ festlegt und keinen Raum für geheime „Absprachen“ oder Zusicherungen von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zulässt, die im Graubereich bzw. rechtswidrigem Raum getätigt werden. Dadurch wird auch deutlich, dass der Rechtsstaat nicht vor der Korruption kapituliert, sondern klare und effektive Instrumente zur Bekämpfung dieser schwerwiegenden Kriminalität zur Verfügung stellt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Kronzeugenregelung die schärfste Waffe gegen die organisierte Kriminalität, gegen Korruption und gegen den Terrorismus darstellt. Es ist viel wirksamer, wenn ein Insider selbst „aussteigt“ und wichtige Informationen weitergibt, wie es beispielsweise in Italien bei der Bekämpfung der Mafia geschehen ist, als wenn ein verdeckter Ermittler oder V-Mann eingesetzt wird. Eine entsprechende Regelung wird auch von einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa Transparency International, immer wieder gefordert (vgl. Lejeune, Brauchen wir eine Kronzeugenregelung zur Verfolgung von Korruptionsfällen? In: Friedrich Ebert Stiftung und Transparency International (Hrsg.), Korruption in Deutschland. Strafverfolgung der Korruption – Möglichkeiten und Grenzen, Berlin [204], 87 ff.). Auch Art. 37 der UN-Konvention zur Bekämpfung der Korruption enthält unter der Überschrift „Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden“ eine Kronzeugenregelung. Schließlich beinhaltet auch das ER-Strafrechtsübereinkommen über Korruption (Art. 22, 23) entsprechende Vorgaben, deren Einhaltung von der Staatengruppe gegen Korruption, genannt GRECO, einer Überprüfung unterzogen wird. Diese Einrichtung wurde 1999 vom Europarat ins Leben gerufen und umfasst mittlerweise 44 Mitglieder, darunter auch die Republik Österreich. GRECO hat zum Beispiel Deutschland im ersten Evaluierungsbericht aus dem Jahr 2002 unter anderem empfohlen, „die vorhandenen Vorschläge zur Erreichung des Ziels, dass die Staatsanwaltschaft unter Beteiligung des Gerichts Absprachen über den Ausgang von Korruptionsverfahren treffen kann, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte sich zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit erklärt, weiter zu erwägen“. Diese Empfehlung greift das Anliegen auf, eine umfassende Kronzeugenregelung zu schaffen.

Der Entwurf berücksichtigt auch die positiven Erfahrungen, die mit der Kronzeugenregelung im Zusammenhang mit der Kartellbekämpfung gemacht wurden (siehe § 11 WettbG; Mitteilung der EK über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. C 298/17 vom 8.12. 2006; siehe auch EuG 15.3.2996 T-15/02 [BASF AG]; EuGH 29.6.2006 C-301/04 P [EK gegen SGL Carbon AG]). Kronzeugenprogramme – im Englischen als „Leniency Programs“ bezeichnet – stellen sich für Wettbewerbsbehörden als ein wichtiges und effizientes Instrument zur Aufdeckung von Kartellen dar. Sie ermöglichen einzelnen Kartellanten, vor der Aufdeckung eines Kartells oder zu Beginn der Untersuchung mit den Behörden zu kooperieren. Durch Vorlage wichtiger Beweise gegen Mitschuldige können sie entweder Straffreiheit oder zumindest eine Verringerung der Geldbuße erlangen (siehe Christine Hummer, Kronzeugen - ein neues Zeitalter der Kartellbekämpfung, ecolex 2006, 11). Gleiche Effekte sind im Rahmen der Korruptionsbekämpfung zu erwarten, weil auch hier die Strafverfolgungsbehörden auf „Insider“- Wissen angewiesen sind, um strafbare Verhaltensweisen aufzuspüren und nachweisen zu können.

§ 4 Abs. 1 schlägt daher vor, dass die StAK von der Verfolgung einer in § 3 Abs. 1 genannten Straftat zurück zu treten und das Verfahren einzustellen hat, wenn der Täter einer solchen Handlung der StAK, bevor dieser der Verdacht bekannt geworden ist, sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, entweder die Aufklärung einer solchen Straftat über den eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern, eine in einer Bezug habender Vereinigung oder Organisation führend tätige Person auszuforschen oder durch den Einsatz der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls Vermögensvorteile oder Vermögensbestandteile aus eine der aufgelisteten Straftaten sicher zu stellen. Damit wird in Übernahme einzelner Aspekte der Kronzeugenregelung nach § 41a StGB und der tätigen Reue nach § 167 StGB die Möglichkeit geschaffen, gänzliche Straffreiheit durch Zusammenarbeit mit der Sonderstaatsanwaltschaft StAK zu erlangen, wenn die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Wesentlich soll also sein:

- Ein Beteiligter informiert die StAK über die verdachtsbegründenden Tatsachen, bevor die StAK aus anderer Quelle von dem Sachverhalt erfahren hat;

- Der Beteiligte stellt seine Teilnahme an der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung ein. Die Einstellung sollte ausnahmslos im Einvernehmen mit der StAK erfolgen, die Zeitpunkt und Modalitäten unter Berücksichtigung weiterer Ermittlungsschritte (etwa die Durchführung verdeckter Ermittlungen oder von Scheingeschäften gemäß §§ 131, 132 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004) zu bestimmen hat;

- Der Beteiligte arbeitet währen der Ermittlungen der StAK in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der StAK zusammen und legt ihr alle in seinem Besitz befindlichen oder anderweitig verfügbaren Beweismittel über die Straftat vor. Er beantwortet jede, der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts dienende Anfrage der StAK zügig, wahrheitsgemäß und vollständig. Der Beteiligte hält die Tatsache seiner Zusammenarbeit vor den anderen Beteiligten an den angezeigten Straftaten geheim;

- Der Beteiligte hat andere Personen nicht zur Begehung der angezeigten rechtswidrigen Handlung gezwungen.

Nur wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, soll ein Absehen von der Strafverfolgung in Betracht kommen.  

Gemäß Abs. 2 soll die StAK auch für den Fall, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Offenbarung der Verdacht der Straftat bereits bekannt war und deshalb eine Einstellung gemäß Abs. 1 nicht mehr in Betracht kommt, zumindest eine diversionelle Erledigung durchzuführen haben, wenn im Hinblick auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 198 StPO eine Bestrafung aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht geboten erscheint.

Gemäß Abs. 3 soll der StAK im Sinne der obigen Erwägungen zum Thema „Anreiz“ ausdrücklich die dem Beschuldigten gegenüber abzugebende Zusicherung eines Vorgehens gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ermöglicht werden, soweit die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen einen wesentlichen Beitrag für einen Ermittlungserfolg im Sinne von Abs. 1 liefern. Sollte dies dann letztlich nicht der Fall sein, dürfen die erteilten Informationen zum Nachteil des Beschuldigten bei sonstiger Nichtigkeit nicht verwendet werden. Gerade durch diese Bestimmung soll ein Anreiz für einen Insider, der selbst Täter ist, geschaffen werden, mit der Strafverfolgungsbehörde zu kooperieren ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er durch Preisgabe seiner Informationen am Ende „übrig bleibt“.

Zu § 5:

Da die StAK weisungsfrei eingerichtet und auch § 36 Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. 164/1986, der die Dienstaufsicht der Oberstaatsanwaltschaften und die Vornahme von regelmäßigen Amtseinschauen bei den unterstellten Staatsanwaltschaften regelt, nicht zur Anwendung kommt, soll die dienstrechtliche Aufsicht über die StAK in einer eigenen Bestimmung  in der Weise geregelt werden, dass die Bundesministerin für Justiz die Aufsicht dahingehend auszuüben hat, dass die StAK die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgen ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet. Die Dienstaufsicht richtet sich dabei nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986. Nur zu diesem Zweck ist die Bundesministerin für Justiz berechtigt, Auskünfte der StAK über alle Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit einzuholen, wobei die StAK die geforderten Auskünfte ohne unnötigen Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen zu erteilen haben soll.

Gemäß Abs. 4 soll die zur Gewinnung eines Überblicks über die Tätigkeit der StAK, die bearbeiteten Fälle und die Lage der Korruptionsbekämpfung erforderliche jährliche Berichtspflicht der StAK an die Bundesministerin für Justiz ausdrücklich geregelt werden. Dieser Bericht soll auch ein politisch und generalpräventiv wichtiges Instrument der Korruptionsprävention darstellen und könnte letztlich auch zur Erstellung eines in der Praxis vielfach geforderten Korruptionsregisters („Schwarze Liste“) führen.

Abs. 2 schlägt ein für das Anforderungsprofil der StAK adaptiertes Instrument der Aufsichtsbeschwerde nach § 37 Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, vor. Eine Beschwerde gegen die Leitung der StAK selbst soll bei der Bundesministerin für Justiz einzubringen und von ihr meritorisch zu erledigen sein.

Wenn auch der Bundesministerin für Justiz gegenüber der StAK kein Weisungsrecht zustehen soll, so soll sie doch – in Ausfluss ihres Rechts und ihrer Pflicht zur Aufsicht über die gesetzmäßige Tätigkeit der StAK – gemäß Abs. 5 berechtigt sein, der StAK die Einleitung oder Durchführung von Strafverfahren wegen der in § 3 Abs. 1 genannten Straftaten bzw. der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die gerichtliche Erledigung von Anträgen oder Anklagen der StAK aufzutragen. Diese Bestimmung ermöglicht ohne Eingriff in die Weisungsfreiheit bei der Enderledigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Beauftragung der StAK mit der Durchführung von Ermittlungen. Damit soll eine gesetzmäßige und gleichmäßige Strafverfolgung von Korruption gewährleistet werden.

Zu § 6:

Um eine Doppelbelastung der staatsanwaltschaftlichen Behörden im Rahmen der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes per 1.1.2008 zu vermeiden, soll dieses Bundesgesetz am 1. Juli 2008 in Kraft treten und erst zu diesem Zeitpunkt die Einrichtung der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung erfolgen.

Zu § 7:

Verweisungen werden in üblicher Art geregelt.

Zu § 8:

§ 8 folgt dem Grundsatz, dass die Regeln zur Zuständigkeit der StAK mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind; dies soll jedoch dann nicht gelten, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits eine Anklage eingebracht war.

Abs. 2 ordnet an, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Ermittlungsverfahren wegen der in § 3 Abs. 1 genannten Straftaten, sofern nicht Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 30 StPO besteht, an die neue zentrale Ermittlungsbehörde abzutreten sind.