Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29), umgesetzt,

           2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1) geschaffen und

           3. die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, (ABl. Nr. L 373 vom 21.12.2004, S. 37), umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 40. und 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 40.      Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber    Kunden

§ 40a.     Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 40b.     Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 40c.     Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen

§ 41.       Meldepflichten“

2. In § 2 Z 71 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 72 bis 75 angefügt:

       „72.

                a) politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen. „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:

                     aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

                    bb) Parlamentsmitglieder;

                     cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

                    dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

                     ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

                      ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

               b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

                     aa) Ehepartner;

                    bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

                     cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;

                    dd) die Eltern.

                c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

                     aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

                    bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;

         73. Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

         74. Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;

         75. Wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:

                a) bei Gesellschaften:

                     aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

                    bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

               b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts:

                     aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

                    bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

                     cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle von 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.“

3. § 39 Abs. 3 entfällt.

4. In der Überschrift vor § 40 entfällt das Wort „Besondere“.

5. § 40 Abs. 1 lautet:

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

           1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

           2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

           4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8 und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.“

6. § 40 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8.“

7. § 40 Abs. 2a lautet:

„(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

           1. die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen und risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass das Kredit- oder Finanzinstitut davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

           2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

           3. eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.“

8. Nach § 40 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b bis 2e eingefügt:

„(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr gesamtes Geschäft anhand bestimmter Kriterien (Produkte, Kun­den, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie usw.) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfi­nanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(2c) Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1 und 2 zur Kundenidentifizierung und Erreichung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erreichung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder die Transaktion nicht abwickeln oder müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Pflichten gemäß Abs. 1, 2 und 2a zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.“

9. In § 40 Abs. 3 wird die Wortgruppe „Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2“ ersetzt durch die Wortgruppe „Identifizierung nach Abs. 1, 2 und 2a“.

10. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

           2. die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.“

11. In § 40 Abs. 5 wird die Wortgruppe „und Abs. 2 entsprochen wurde“ jeweils ersetzt durch die Wortgruppe „und Abs. 2 und 2a entsprochen wurde“.

12. In § 40 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.

13. § 40 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) verfügen,

           1. Kredit- oder Finanzinstitute gemäß § 2 Z 23 und Z 24 mit Sitz im EWR und

           2. die in Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute in einem Drittland,

unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Anforderungen zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40 ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.“

14. § 40 Abs. 9 entfällt.

15. Nach § 40 werden folgende § 40a bis § 40c eingefügt:

„Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 40a. (1) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

(2) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs 4 weiters nicht, wenn es sich bei dem oder den Kunden um

           1. börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 KMG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,

           2. inländische Behörden oder

           3. Behörden oder öffentliche Einrichtungen, wenn diese

                a) auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

               d) entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei denen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

handelt.

(3) Abs. 2 findet auch Anwendung bei

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;

           2. Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,

                a) bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

               b) bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

(4) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen bei den in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen von einem Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

(5) Bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, kann abweichend von § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

           1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

           2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

           3. der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

           4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

           5. es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.

(6) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass der Kunde für eine Ausnahmeregelung im Sinne dieser Absätze in Frage kommt.

(7) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung die Befreiungen gemäß Abs. 1, 2 oder 5 aufzuheben, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(8) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 40b. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ein hohes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e als weitere Sorgfaltspflichten wegen des erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung

           1. in den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben dafür zu sorgen, dass zumindest:

                a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist;

               b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird;

                c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig;

               d) die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40a Abs. 1 eröffnet wurde;

                e) der Geschäftskontakt unterbleibt, wenn ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zu der Annahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 besteht.

           2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern

                a) ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,

               b) sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt,

                c) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

               d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren,

                e) sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) zu vergewissern, dass die Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

           3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern,

                a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

               b) die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

                c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

               d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

(2) Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß § 2 Z 74 zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

(4) Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt.

Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen

§ 40c. (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienst­leistungen vorgenommen werden können, wenn

           1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,

           2. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Be­günstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienst­leistungen getroffen hat, und

           3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

(2) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig einen Jahresabschluss veröffentlichen, deren letzter Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk durch einen Abschlussprüfer versehen ist, und die im Besitz des Spendengütesiegels der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.

(3) Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.“

16. Vor § 41 wird die Überschrift „Meldepflichten“ eingefügt.

17. In § 41 Abs. 1 wird die Wortgruppe „begründeter Verdacht“ durch die Wortgruppe „Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme“ ersetzt.“

18. In § 41 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ der Klammerausdruck „(§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren)“ eingefügt.

19. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.“

20. In § 41 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder von Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.

21. In § 41 Abs. 3 wird die Wortgruppe „begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäscherei“ durch die Wortgruppe „Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung“ ersetzt.

22. Nach § 41 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

           1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung;

           2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach § 40a Abs. 1 erfüllen;

           3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.“

23. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

           2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

           5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“

24. In § 41 Abs. 5 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder der Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.

25. In § 41 Abs. 7 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder der Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.

26. § 41 Abs. 8 entfällt.

27. In § 98 Abs. 2 Z 6 und in § 99 Z 8 wird je nach der Zahl „40“ der Ausdruck „, 40a, 40b“ eingefügt.

28. In § 99 wird in der Z 17 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; in der Z 18 wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

       „19. entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,“

29. Dem § 107 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 40 bis 41, § 2 Z 72 bis 75, § 40 Abs. 1 bis 6 und 8, § 40a, § 40b, § 40c, die Überschrift vor § 41, § 41 Abs. 1 bis 3, 3b bis 5 und 7, § 98 Abs. 2 Z 6, § 99 Z 8 und § 108 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. § 39Abs. 3, § 40 Abs. 9 und § 41 Abs. 8 treten mit Ablauf des 14. Dezember 2007 außer Kraft.“

30. Nach § 108 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. hinsichtlich des § 41 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 19/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 5 erster und zweiter Satz lauten:

„(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung dienen.“

2. In § 25 Abs. 6 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder von Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.

3. § 25 Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird.“

4. Dem § 102 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 25 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird die Wortfolge „Achtes Hauptstück“ durch die Wortfolge „Neuntes Hauptstück“, die Wortfolge „Neuntes Hauptstück“ durch die Wortfolge „Zehntes Hauptstück“, die Wortfolge „Zehntes Hauptstück“ durch die Wortfolge „Elftes Hauptstück“ und die Wortfolge „Elftes Hauptstück“ durch die Wortfolge „Zwölftes Hauptstück“ ersetzt.

2. In der Gliederung wird nach dem siebenten Hauptstück folgendes achtes Hauptstück eingefügt:

„Achtes Hauptstück

VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHEREI UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG

Anwendungsbereich und Definitionen § 98a

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden § 98b

Vereinfachte Sorgfaltspflichten § 98c

Verstärkte Sorgfaltspflichten § 98d

Ausführung durch Dritte § 98e

Meldepflichten § 98f

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten § 98g

Interne Verfahren und Schulungen § 98h“

3. In § 1a Abs. 1 wird der Verweis „den §§ 18a, 18b und 18c“ durch den Verweis „den §§ 18b und 18c“ ersetzt und nach dem Verweis „§ 86m Abs. 2 und 3“ der Verweis „§§ 98a bis 98h,“ eingefügt.

4. § 18a entfällt.

5. In § 82 Abs. 6 wird der Verweis „und 18a“ durch den Verweis „und 98a bis 98h“ ersetzt.

6. Nach § 98 wird folgendes achtes Hauptstück eingefügt:

„Achtes Hauptstück

VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHEREI UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG

Anwendungsbereich und Definitionen

§ 98a. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung.

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. politisch exponierte Personen: politisch exponierte Personen gemäß § 2 Z 72 BWG.

           2. Geschäftsbeziehung: eine Geschäftsbeziehung gemäß § 2 Z 73 BWG. Durch die Begründung eines Versicherungsverhältnisses wird eine Geschäftsbeziehung des Versicherungsunternehmens zu dem Kunden eingegangen.

           3. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 Z 75 BWG.

           4. Kunde: der Versicherungsnehmer und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag.

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 98b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

           1. vor Begründung einer Geschäftsbeziehung;

           2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

           4. bei Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß §§ 98c und 98e abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat denjenigen, der ein Versicherungsverhältnis zu dem Versicherungsunternehmen begründen will aufzufordern, bekannt zu geben, ob er als Treuhänder auftritt; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt dieser bekannt, dass er als Treuhänder auftreten will, so hat er dem Versicherungsunternehmen auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des § 98e.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben weiters:

           1. die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen und risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass das Versicherungsunternehmen davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

           2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

           3. eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Versicherungsunternehmens über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben ihr gesamtes Geschäft anhand bestimmter Kriterien (Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie usw.) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Versicherungsunternehmen müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 können Versicherungsunternehmen die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag auch erst nach Begründung des Versicherungsverhältnisses vornehmen. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung vor der Auszahlung oder wenn der Begünstigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt.

(6) Für den Fall, dass die Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Abs. 1 bis 3 zur Kundenidentifizierung und Erreichung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 [SPG]) gemäß § 98f Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

(7) Die Versicherungsunternehmen haben die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 3 zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

(8) § 40 Abs. 4 BWG ist sinngemäß auf Zweigstellen und Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen in Drittländern anzuwenden.

(9) Im Zusammenhang mit Nichtkooperationsstaaten ist § 78 Abs. 9 BWG sinngemäß anzuwenden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 98c. (1) Die Versicherungsunternehmen sind von den in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs. 2 befreit:

           1. Wenn es sich bei dem Kunden um

                a) ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1, ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG (Abl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S. 15),

               b) ein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG, das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt oder

                c) eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 KMG in einem oder mehreren Vertragsstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vergleichbar sind,

               d) eine inländische Behörde oder

                e) eine Behörde oder öffentliche Einrichtung handelt,

                     aa) die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,

                    bb) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

                     cc) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

                    dd) diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder den Behörden eines Vertragsstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

           2. Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:

                a) Lebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt,

               b) Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben zu bewerten, ob mit den in Abs. 1 Z 1 lit. c bis e genannten Kunden und mit dem in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Produkt ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Hierbei ist Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn die, den Versicherungsunternehmen vorliegenden Informationen, darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist, so sind die in diesem Paragraphen geregelten Befreiungen nicht anzuwenden.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Vorraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(4) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung die Befreiungen nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 98d. (1) Die Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ein hohes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 8 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 als weitere Sorgfaltspflichten wegen des erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung

           1. in den Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) abgeschlossen wird, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen und dafür zu sorgen, dass zumindest

                a) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Versicherungsnehmer eine schriftliche Erklärung abzugeben hat;

               b) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt;

                c) sofern der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird,

                     aa) der Versicherungsvertrag an diejenige Adresse zugestellt wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde und

                    bb) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegt.

               d) der Geschäftskontakt unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat hat. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Versicherungsnehmer eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass dieser im Sinne des § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig;

                e) die erste Zahlung, die im Rahmen des Versicherungsverhältnisses geleistet wird, über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40a Abs. 1 BWG eröffnet wurde;

                f) der Geschäftskontakt unterbleibt, wenn ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zu der Annahme gemäß § 98b Abs. 1 Z 3 besteht;

In allen anderen Fällen in denen ein Kunde zur Feststellung der Identität nach § 98b Abs. 1 nicht physisch anwesend ist, ist diese Ziffer sinngemäß anzuwenden;

           2. bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern

                a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht;

               b) die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen;

                c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden und

               d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben jeden Vertragsabschluss und jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, sofern es ihres Erachtens besonders wahrscheinlich ist, dass der Vertragsabschluss oder die Transaktion mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um der Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

Ausführung durch Dritte

§ 98e. Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 98b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. § 40 Abs. 8 BWG ist sinngemäß anzuwenden. Den in § 40 Abs. 8 Z 1 genannten Finanzinstituten sind Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 und Versicherungsunternehmen, die gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ordnungsgemäß zugelassen sind, gleichzuhalten, soweit diese Tätigkeiten ausüben, die unter diese Richtlinie fallen.

Meldepflichten

§ 98f. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,

           1. dass die bereits erfolgte oder beabsichtigte Begründung eines Versicherungsverhältnisses der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient oder

           2. dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient,

           3. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat,

           4. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung des Versicherungsverhältnisses Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen sowie Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck haben, darunter.

(2) § 41 Abs. 2 bis 3b und 5 bis 7 BWG sind sinngemäß anzuwenden.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten

§ 98g. Die Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (§ 6 SPG) oder die FMA aufzubewahren:

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach § 98b Abs. 1 bis 3 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages;

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

Interne Verfahren und Schulungen

§ 98h. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

           2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

           5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 98a bis 98h zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. § 17b Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“

7. Nach § 98a wird die Überschrift „Achtes Hauptstück“ durch die Überschrift „Neuntes Hauptstück“ ersetzt.

8. Nach § 107a wird die Überschrift „Neuntes Hauptstück“ durch die Überschrift „Zehntes Hauptstück“ ersetzt.

9. In § 108a Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 18a“ durch den Verweis „§§ 98a bis 98h“ ersetzt.

10. Nach § 114 wird die Überschrift „Zehntes Hauptstück“ durch die Überschrift „Elftes Hauptstück“ ersetzt.

11. Nach § 118i wird die Überschrift „Elftes Hauptstück“ durch die Überschrift „Zwölftes Hauptstück“ ersetzt.

12. Dem § 119i Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Änderungen der Gliederung, § 1a Abs. 1, § 82 Abs. 6, §§ 98a bis 98h, § 108a Abs. 1 Z 2, § 131 Z 1, 4 und 4a und die Überschriften nach den §§ 98, 107b, 114 und 118i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18a außer Kraft.“

13. In § 131 Z 1 wird der Verweis „des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG“ durch den Verweis „des § 98f Abs. 3 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG“ ersetzt.

14. § 131 Z 4 lautet:

         „4. hinsichtlich des § 98f Abs. 1 und 2 und des § 98f Abs. 3 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 2, 3 und 6 BWG zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;“

15. Nach § 131 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. hinsichtlich des § 98h Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;“

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. xx/2007 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach dem Ausdruck „40“ der Ausdruck „, 40a, 40b“ eingefügt.

2. Der § 108 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006 wird wie folgt geändert:

1. In § 20 erhalten die Abs. 3a und 3b die Bezeichnungen „(3c)“ und „(3d)“; nach Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Die Risikobewertung sowie die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben. Die Pensionskasse hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren und die Ergebnisse der FMA anzuzeigen.

(3b) Die Pensionskasse hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“

2. Dem § 51 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 20 Abs. 3a bis 3d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.“