Vorblatt

Probleme:

1.      Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29).

2.      Die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr, umgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1), ist für Österreich unmittelbar anwendbar. In der österreichischen Rechtsordnung sind aber entsprechende Sanktionsvorschriften bei Verstößen vorzusehen; außerdem sind Wahlrechte für Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung auszuüben.

3.      Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21.12.2004, S. 37) erfordert auch Änderungen im Pensionskassengesetz.

Ziele:

1.      Weiter verbesserte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Umsetzung von EU-Gemeinschaftsrecht.

2.      Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 in Österreich und Ausübung der darin eingeräumten Wahlrechte.

3.      Soweit dies statistisch und versicherungsmathematisch notwendig ist, soll für Männer und Frauen ein geschlechtsspezifischer Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen möglich sein.

Problemlösung:

1.      Flexibilisierung der Pflichten der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen bei der Legitimierung und Identifizierung ihrer Kunden abhängig von der Höhe des Risikos zur Begehung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und Verbesserung des Meldewesens an die zentrale Stelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

2.      Schaffung eines adäquaten Rechtsfolgenregimes bei Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 und Ausübung der darin eingeräumten Wahlrechte im Wege einer Novelle des Bankwesengesetzes.

3.      Im Pensionskassengesetz sollen geschlechterspezifische Unterschiede weiterhin zulässig sein, wenn und soweit sie auf statistisch und versicherungsmathematisch unterlegten Risikobewertungen beruhen.

Finanzielle Auswirkungen:

–      Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine.

–      Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

–      Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

–      Durch die vorgesehenen Änderungen wird in geringem Ausmaß zusätzlicher Verwaltungsaufwand der Finanzmarktaufsichtsbehörde verursacht.

–      EStG 1988: Keine messbaren Auswirkungen.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Kapitalmärkte von erheblichem Einfluss und hat damit indirekt auch beschäftigungssteigernde Auswirkungen in Österreich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzesentwurf setzt das Gemeinschaftsrecht vollständig um. Soweit das gegenständliche Gemeinschaftsrecht auch andere Berufsgruppen als Kredit- und Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen betrifft, wird dieses Gemeinschaftsrecht in den jeweiligen anderen Materiengesetzen umgesetzt.

Alternativen:

Keine.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1.      Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Die dem entgegenwirkende Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, umzusetzen bis 15. Dezember 2007, wird durch diese Novellen des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 ins österreichische Recht implementiert; ebenso die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden.

         Diese Novellen legen zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung inhaltlich detaillierte Bestimmungen für die Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstitute und der Versicherungsunternehmen gegenüber Kunden fest, einschließlich einer verstärkten Sorgfaltspflicht bei Kunden oder Geschäftsbeziehungen mit hohem Risiko, wobei etwa durch angemessene Verfahren festgestellt werden soll, ob es sich bei einer Person um eine politisch exponierte Person handelt; sie enthält ferner eine Reihe detaillierter zusätzlicher Anforderungen, etwa im Hinblick auf Strategien und Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Weiters wird auch die Möglichkeit erleichterter Sorgfaltspflichten für Fälle geschaffen, in denen das Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung objektiv gering ist.

         Die den EWR-Mitgliedstaaten ermöglichten Optionen wurden genützt, um Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten.

2.      Die Sonderempfehlung VII der FATF zum elektronischen Zahlungsverkehr, umgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, soll – zu Zwecken der Bekämpfung der Terrorismus­finanzierung – die Transparenz im Zahlungsverkehr erhöhen und bestimmt daher, dass jede Überweisung von einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet sein muss. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.

         Die Verordnung selbst ist in Österreich direkt anwendbar und bedarf daher grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Allerdings sind die Mitgliedstaaten und damit auch Österreich dazu verpflichtet, Strafen bei Verstößen gegen diese Ver­ordnung zu verhängen und alle zu ihrer Durchsetzung notwendigen Maßnahmen zu er­greifen. Außerdem sind Wahlrechte in Bezug auf Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung umzusetzen, falls man sich für eine nationale Ausübung dieser Wahlrechte entscheiden sollte.

         Die Novelle des BWG legt einerseits solche Strafen fest und schafft andererseits gemeinschaftsrechtskonforme Ausnahmen von der Anwendbarkeit der Verordnung, insbesondere auch durch die Freistellung der traditionellen Kleinbetragsspenden via Erlagschein an qualifizierte karitative Einrichtungen.

3.      Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen soll allgemein Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts unterbinden. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der „Faktor Geschlecht“ im Bereich verwandter Dienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten allerdings geschlechtsspezifische Unterschiede weiterhin zulassen, wenn das Geschlecht für die Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Solche Unterschiede müssen durch aussagekräftige versicherungsmathematische und statistische Daten unterlegt werden.

         Den Versicherungsunternehmen wurde bereits mit dem Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 die Möglichkeit eröffnet, geschlechtsspezifisch unterschiedliche Prämien und Leistungen zu verlangen bzw. zu erbringen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in der Risikobewertung des jeweiligen Versicherungszweigs ist. Mit dieser Lösung werden Nachteile verhindert, die mit einer unreflektierten Übernahme des „Unisex-Prinzips“ in das gesamte Versicherungsrecht für die Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts eintreten könnten.

         Da Pensionskassen im Wesentlichen auch Tätigkeiten im Bereich verwandter Dienstleistungen erbringen und eine Gleichstellung mit der betrieblichen Kollektivversicherung sichergestellt werden soll, soll auch für Pensionskassen in analoger Weise zu § 9 Abs. 2 bis 4 VAG die Möglichkeit eröffnet werden, geschlechtsspezifisch unterschiedliche Beiträge und Leistungen zu verlangen bzw. zu erbringen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in der Risikobewertung ist.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

Besonderer Teil:

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Im Folgenden wird die Richtlinie 2005/60/EG mit „Richtlinie“ und die Richtlinie 2006/70/EG mit „Kommissionsrichtlinie“ abgekürzt.

Zu § 2 Z 72:

Umsetzung von Art. 3 Z 8 der Richtlinie und Art. 2 der Kommissionsrichtlinie. Die Definition der „politisch exponierten Personen“ ergänzt § 40b Abs. 1 Z 3. Unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Kredit- und Finanzinstitute nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne dieser Ziffer mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.

Lit. a sublit. aa bis ff gelten nicht für Funktionsträger, die mittlere oder niedrigere Funktionen wahrnehmen.

In Lit. c sublit. aa wie auch an diversen anderen Stellen dieser Novelle wurde der Begriff der „Rechtsvereinbarung“ gemäß der Richtlinie durch den inhaltlich identischen Begriff des „Trusts“ aus der Empfehlung 34 der FATF konkretisiert.

Zu § 2 Z 73:

Umsetzung von Art. 3 Z 9 der Richtlinie.

Zu § 2 Z 74:

Umsetzung von Art. 3 Z 10 der Richtlinie.

Zu § 2 Z 75:

Die Definition des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“ ergänzt § 40 Abs. 2a und setzt Art. 3 Z 6 der Richtlinie um. Wenn die Einzelpersonen, die Begünstigte einer Rechtsperson, wie beispielsweise einer Stiftung, oder eines Trusts sind, noch bestimmt werden müssen und es daher nicht möglich ist, eine Einzelperson als den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, reicht es aus, die Personengruppe festzustellen, die als Begünstigte der Stiftung oder des Trusts vorgesehen ist. Dieses Erfordernis beinhaltet nicht die Feststellung der Identität der Einzelpersonen innerhalb dieser Personengruppe.

Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ist es den Kredit- und Finanzinstituten überlassen, ob sie dafür die öffentlichen Aufzeichnungen über die wirtschaftlichen Eigentümer nutzen, ihre Kunden um zweckdienliche Daten bitten oder die Informationen auf andere Art und Weise beschaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmaß der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden („customer due diligence“) mit dem Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, was wiederum von der Art des Kunden, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion abhängt.

Sofern die Kapitalgeber einer Rechtsperson oder eines Trusts eine wesentliche Kontrolle über die Verwendung des Vermögens ausüben, sind sie als wirtschaftliche Eigentümer zu betrachten.

Treuhänderbeziehungen sind bei kommerziellen Produkten als international anerkanntes Merkmal von eingehend überwachten Finanzmärkten für Großkunden weit verbreitet. Allein aus dem Umstand, dass in diesem spezifischen Fall eine Treuhänderbeziehung besteht, erwächst keine Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.

Zu § 39 Abs. 3 (Entfall):

Wurde in § 40b Abs. 3 übernommen.

Zu § 40 Abs. 1 Z 1 und 2:

Umsetzung von Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 1 Z 5:

Umsetzung von Art. 7 lit. d der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 1 Schlussteil:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Die Neuregelung über den amtlichen Lichtbildausweis berücksichtigt mögliche technische Weiterentwicklungen.

Diese Bestimmungen der §§ 40 ff, wie insbesondere auch die Pflicht zur Identifizierung, gelten auch für die Tätigkeiten der Kredit- und Finanzinstitute, die über das Internet ausgeübt werden.

Zu § 40 Abs. 2:

Behält die bestehende Treuhänderregelung bei; die Regelung über die Anderkonten – eingeschränkt auf Rechtsanwälte und Notare – wurde in die vereinfachten Sorgfaltspflichten (§ 40a) überführt.

Zu § 40 Abs. 2a:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b, c und d der Richtlinie.

Angesichts der großen Bedeutung des Aspekts der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung werden in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung von deren Identität eingeführt. Die Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ ist in § 2 Z 75 enthalten.

Die bisher in § 40 Abs. 2a alt enthaltenen Regeln über die Sorgfaltspflichten beim Schulsparen sind in § 40a Abs. 3 Z 2 neu enthalten.

Zu § 40 Abs. 2b:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie. Damit wird anerkannt, dass eine Risikoanalyse die Grundlage zur Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatzes darstellt.

Zu § 40 Abs. 2c:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 2d:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie.

Zu § 40 Abs. 2e:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie. „Zu geeigneter Zeit“ ist so zu verstehen, dass die Kredit- und Finanzinstitute die geforderten Maßnahmen zu setzen haben, sobald es der eigene Geschäftsgang ohne einen unzumutbaren Aufwand für den Kunden zulässt.

Zu § 40 Abs. 4:

Umsetzung von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie in Abs. 4 Z 1 und 2, erster Teil; von Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie in Abs. 4 Z 2, zweiter Teil;  von Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie in Abs. 4 Schlussteil. Neuregelung von Abs. 4 alt findet sich in § 41 Abs. 4.

Zu § 40 Abs. 6 (Entfall):

Durch Zeitablauf obsolet.

Zu § 40 Abs. 8:

Umsetzung von Art. 14 bis 17 der Richtlinie. In Z 1 wird Art. 15 der Richtlinie umgesetzt. In Z 2 wird Art. 16 und 17 der Richtlinie umgesetzt. Im Schlussteil des Abs. 8 werden die Art. 18 und 19 der Richtlinie umgesetzt.

Um eine wiederholte Feststellung der Identität von Kunden zu vermeiden, die zu Verzögerungen und Ineffizienz bei Geschäften führen würde, ist es zulässig, unter der Voraussetzung angemessener Sicherungsmaßnahmen auch die Einführung von Kunden zuzulassen, deren Identität bereits andernorts festgestellt worden ist. In Fällen, in denen ein Kredit- oder Finanzinstitut auf Dritte zurückgreift, liegt die endgültige Verantwortung für die Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei dem dritten Institut, bei dem der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte, d.h. die einführende Partei, bleibt, soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen verantwortlich.

Im Falle von Vertretungs- oder „Outsourcing“-Verhältnissen auf Vertragsbasis zwischen Instituten, die den Geldwäschebestimmungen unterliegen, und externen natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, erwachsen diesen Vertretern oder „Outsourcing“-Dienstleistern als Teil der diesen Bestimmungen unterliegenden Institute oder Personen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nur aufgrund des Vertrags und nicht aufgrund dieser Bestimmungen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen liegt weiterhin bei den diesen Bestimmungen unterliegenden Instituten.

Zu § 40a Abs. 1:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie. Festzuhalten ist, dass erstens je nach Risikoverlauf zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls „normale“ Sorgfaltspflichten anzuwenden sind und zwei­tens, dass eine „erleichterte“ Sorgfaltspflicht nicht bedeutet, dass überhaupt keine Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Vor der Anwendung „erleichterter Sorgfalts­pflichten“ muss man den Kunden zumindest so weit identifizieren, dass man feststel­len (und auch gegenüber der Aufsicht nachweisen kann), dass der Kunde in eine der Kategorien fällt, für die es erleichterte Sorgfaltspflichten gibt.

Zu § 40a Abs. 2:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. a der Richtlinie. Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Kommissionsrichtlinie.

Zu § 40a Abs. 3:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 5 lit. d der Richtlinie. Außerdem ist hier die Regelung über die Sorgfaltspflichten beim Schulsparen enthalten.

Zu § 40a Abs. 4:

Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Kommissionsrichtlinie.

Zu § 40a Abs. 5:

Überführt die Regeln über die Anderkonten gemäß § 40 Abs. 2 alt systemgemäß zu den vereinfachten Sorgfaltspflichten. Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 lit. b der Richtlinie. Die Ausnahmeregelung betreffend die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder Rechtsanwälten geführt werden, lässt die Verpflichtungen, die diesen Notaren und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen gemäß der Richtlinie und den für diese Rechtsberufe geltenden nationalen Rechtsvorschriften auferlegt sind, unberührt. Dazu gehört auch die Verpflichtung dieser Notare und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der von ihnen geführten Sammelkonten selbst festzustellen.

Zu § 40a Abs. 6:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie.

Zu § 40a Abs. 7:

Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie.

Zu § 40a Abs. 8:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie.

Zu § 40b Abs. 1:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie.

Das Regime für die Identifizierung bei Ferngeschäften baut auf der Regelung von § 40 Abs. 8 alt auf. In der Praxis würde das in Österreich eingeführte „Ident. Brief-Verfahren“ den neuen Anforderungen gemäß § 40b Abs. 1 Z 1 lit. a grundsätzlich entsprechen.

Hierdurch wird anerkannt, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt zu werden hat, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden erforderlich ist. Dies gilt besonders für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können bei derartigen Geschäftsbeziehungen insbesondere große Gefahren für seinen Ruf und/oder rechtliche Risiken bestehen. Die internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung rechtfertigen auch eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen sowie die vollständige Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität inländischer politisch exponierter Personen bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität politisch exponierter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig sind.

Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen gemäß Z 3 lit. b beinhaltet nicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Geschäftsleitung, sondern der Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

Die Kredit- und Finanzinstitute werden trotz Anwendung gebotener Sorgfaltsmaßstäbe möglicherweise übersehen, dass ein Kunde unter eine der Kategorien fällt, nach denen eine Person als politisch exponiert gilt, obwohl sie diesbezüglich hinreichende und angemessene Maßnahmen ergriffen haben. In solchen Fällen fehlt es an der Schuld der Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Zu § 40b Abs. 2:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie. Die in Abs. 2 vorausgesetzte Kenntnis der Kreditinstitute über die Bekanntheit hat sich die Bank mit der gehörigen Sorgfalt zu verschaffen.

Zu § 40b Abs. 3:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie.

Zu § 40b Abs. 4:

Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie.

Zu § 40c:

In Abs. 1 wird von dem in Art. 3 Abs. 6 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht. Dieses Wahlrecht wurde auf Wunsch einzelner Länder (zB Ungarn, Dänemark) eingeführt, in denen es nationale Girosysteme (insbesondere über die Post) gibt, die vor allem zur Bareinzahlung zur Begleichung von Haushaltsrechnungen (Strom, Gas) dienen. Das Hauptargument für diese Ausnahme war, dass der Auftraggeber über die Kundennummer (die zB beim Stromunternehmen eindeutig mit einem bestimmten Kunden verbunden werden kann) identifiziert werden kann. Keinesfalls kann hiedurch generell der Inlandszahlungsverkehr unter diese Ausnahme subsumiert werden, da es sich um eine Kundennummer handeln muss (und nicht um die Referenznummer, die automatisch im Inlandszahlungsverkehr bei jeder Überweisung vergeben wird) und es einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Begünstigten geben muss.

In Abs. 2 wird von dem in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht. Hiedurch werden die klassischen Spenden via Erlagschein an qualifizierte Hilfsorganisationen ermöglicht. Um Spenden für karitative Zwecke nicht zu erschweren, werden die in Österreich niedergelassenen Zahlungsverkehrsdienstleister bei innerhalb Österreichs vorgenommenen Geldtransfers von maximal 150 Euro von der Pflicht zur Sammlung, Überprüfung, Aufbewahrung oder Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber befreit. Damit Terroristen diese Ausnahmeregelung nicht als Deckmantel oder Hilfsmittel für die Finanzierung ihrer Aktivitäten missbrauchen, wird diese Möglichkeit darüber hinaus davon abhängig gemacht, ob die betreffenden Einrichtungen und Vereine ohne Erwerbszweck bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Ausnahme orientiert sich am Wortlaut der Verordnung, allerdings ist bei der Beurteilung des Ausnahmekriteriums des „fehlenden Erwerbszwecks“ beim durch den Transfer Begünstigten zu berücksichtigen, dass die englische Arbeitsfassung auf „... transfers of funds to organisations carrying out activities for non-profit ... purposes“ abstellt; dies weist inhaltlich auf den Umstand hin, dass bei den Begünstigten „nur“ keine Gewinnabsicht vorliegen darf. Genossenschaften kommen als Begünstigte jedoch nicht in Betracht.

Die FMA handelt bei der Erstellung der Liste der Begünstigten im öffentlichen Interesse und hat die jeweils aktuelle Liste auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Zu § 41 Abs. 1:

Umsetzung von Art. 20 und Art. 22 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie sieht außerdem vor, „dass die in Abs. 1 genannten Informationen der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut (oder die Person), von dem (oder der) diese Informationen stammen, befindet. Die Übermittlung erfolgt in der Regel durch die Person(en), die nach den in Artikel 34 der Richtlinie genannten Verfahren benannt wurde(n).“ Diese Zuständigkeitsbestimmung wird durch Abs. 1 verwirklicht, da die „inländischen“ Kredit- und Finanzinstitute dazu verpflichtet sind und die anderen im Inland Tätigen auf Grund des III. Abschnitts des BWG ebenfalls zur Einhaltung der §§ 40 ff BWG verpflichtet sind.

Die Kredit- und Finanzinstitute haben verdächtige Transaktionen der Behörde gemäß § 6 SPG, die als nationale zentrale Meldestelle (FIU) fungiert, zu melden und deren Aufgabe ist es, Meldungen verdächtiger Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben.

Zu § 41 Abs. 2:

Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 lit. b der Richtlinie. Die Auskunftsverpflichtung gilt auch dann, wenn die Bank nicht selbst die Verdachtsmeldung abgegeben hat.

Zu § 41 Abs. 3:

Berücksichtigt die Ausdehnung auf „Terrorismusfinanzierung“.

Zu § 41 Abs. 3b:

Umsetzung von Art. 28 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 und Art. 29 der Richtlinie.

Die Weitergabe von Informationen erfolgt gemäß den Bestimmungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind. Abs. 3b ergänzt die sonstigen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Berufsgeheimnis.

Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen; dies gilt auch für jede natürliche oder juristische Person, die Kredit- oder Finanzinstituten nur eine Nachricht übermittelt oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellt.

Zu § 41 Abs. 4:

Umsetzung von Art. 32 und 34 der Richtlinie in Abs. 4 Z 1, 2 und 4; Umsetzung von Art. 35 der Richtlinie in Abs. 4 Z 3 und im Schlussteil des Abs. 4.

Kredit- und Finanzinstitute haben in der Lage zu sein, gegenüber der Behörde rasch auf Anfragen zu antworten, ob sie mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Um solche Geschäftsbeziehungen feststellen und die betreffenden Informationen rasch zur Verfügung stellen zu können, haben die Kredit- und Finanzinstitute über wirksame, dem Umfang und der Art ihres Geschäfts entsprechende Systeme verfügen. Insbesondere für Kreditinstitute und größere Finanzinstitute sind elektronische Systeme zweckmäßig. Besonders wichtig ist dies im Zusammenhang mit Verfahren, die zu Maßnahmen wie dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten (einschließlich Vermögen von Terroristen) entsprechend den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung führen.

Die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung sind grenzübergreifende Probleme, und daher hat auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend zu sein. Kredit- und Finanzinstitute, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten den Gemeinschaftsstandard dort zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe zur Anwendung kommen, und haben, falls diese Anwendung nicht möglich ist, die FMA zu benachrichtigen.

Um sicherzustellen, dass die Kredit- und Finanzinstitute auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung engagiert bleiben, werden sie, soweit dies praktikabel ist, geeignete Rückmeldung über den Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten.

Der Beauftragte gemäß Z 6 hat direkt der Geschäftsführung zu berichten; dem Gedanken der Proportionalität Rechnung tragend kann bei kleineren und mittleren Instituten eine Verbindung der Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter mit anderen Aufgaben erfolgen.

Zu § 41 Abs. 5:

Umsetzung von Art. 25 Abs. 1 und 2 der Richtlinie.

Zu § 41 Abs. 7:

Umsetzung von Art. 26 und 27 der Richtlinie.

Es hat bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in denen Angestellte, die einen Verdacht auf Geldwäscherei gemeldet hatten, bedroht oder angefeindet wurden. Angestellte sind vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen wirksam zu schützen, welcher Aspekt letztlich von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist.

Zu § 41 Abs. 8 (Entfall):

Obsolet.

Zu § 98 und 99 Z 8:

Einbindung der erweiterten Pflichten in die Verwaltungsstraftatbestände.

Zu § 99 Z 19:

Mit Z 19 werden Verstöße von Zahlungsverkehrsdienstleistern gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 sanktioniert.

Zu § 108:

Berücksichtigt die veränderte Einbindung des Bundesministers für Inneres in der Vollziehung.

Zu Art. 3 (Änderung des Börsegesetzes):

Zu § 25 Abs. 5 bis 7:

Berücksichtigt die Ausdehnung der Bestimmungen im BWG zur Bekämpfung der Geldwäscherei auf Terrorismusfinanzierung auch für den Börsebereich.

Zu Art. 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Im Folgenden wird die Richtlinie 2005/60/EG mit „Richtlinie“ und die Richtlinie 2006/70/EG mit „Kommissionsrichtlinie“ abgekürzt.

Im Vordergrund steht das Bestreben die Bestimmungen größtmöglich an die Systematik des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzupassen. Gleichzeitig werden die Wahlrechte und allgemeinen Bestimmungen analog dem Bankwesengesetz umgesetzt, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass beide Gesetze den Finanzmarkt betreffen und in den Vollzugsbereich der FMA fallen. Den Besonderheiten des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird durch spezielle Regelungen Rechnung getragen. Sofern Bestimmungen des Bankwesengesetzes ohne inhaltliche Änderung auch für Versicherungsunternehmen zur Anwendung kommen sollen, wurde auf das BWG verwiesen um eine einheitliche, systematische Umsetzung dieser Richtlinien für den österreichischen Finanzmarkt zu gewährleisten.

Um die Übersichtlichkeit der neuen Bestimmungen trotz der deutlich gestiegenen Regelungsintensität zu wahren, wurden diese in ein neues Hauptstück integriert. Dies ist vor allem im Sinne einer zukunftsorientierten Arbeitsweise sinnvoll, da aufgrund des immer komplexer werdenden Wirtschaftsgeschehens auch in der Zukunft mit einer weiteren Zunahme von spezifischen Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene zu rechnen ist.

Im Vorfeld der in einigen Jahren zu erwartenden Umsetzung von „Solvabilität II“, die voraussichtlich zur umfangreichsten Novellierung des VAG seit Übernahme des EU-Rechtsbestandes führen wird, erscheint es wesentlich, dass sich der geltende Rechtsbestand einheitlich, geschlossen und konsistent präsentiert. Mit der vorliegenden Novelle sollen weitere Schritte in diese Richtung unternommen werden.

Zu § 98a Abs. 1:

Definition des Anwendungsbereiches des neuen Hauptstückes. Im Unterschied zur bisherigen Bestimmung wurde nicht mehr auf den Betrieb im Inland abgestellt, da gemäß § 98b Abs. 9 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BWG auch Sorgfaltspflichten für Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittstaaten von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Österreich vorgeschrieben werden.

Zu § 98a Abs. 2:

Durch Verweise auf das BWG wird sichergestellt, dass im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die gleichen Begriffsbestimmungen wie im BWG zur Anwendung kommen.

Z 1 setzt Art. 3 Z 8 der Richtlinie und Art. 2 der Kommissionsrichtlinie um.

Z 2 setzt Art. 3 Z 9 der Richtlinie um. Ob ein Versicherungsverhältnis durch einen Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer oder auf andere Art, wie beispielsweise durch einen Vertragseintritt des Versicherungsnehmers begründet wird, ist unerheblich. Keine Geschäftsbeziehung liegt hingegen bei der bloßen Kontaktaufnahme zwecks Beratung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder zwecks Erstellung eines Angebots vor.

Z 3 setzt Art. 3 Z 6 der Richtlinie um.

Z 4 definiert den bisher im VAG nicht verwendeten Begriff des Kunden. Nicht in der Definition enthalten ist der Versicherte. Sollte der Versicherte nicht mit dem Versicherungsnehmer oder dem Begünstigten identisch sein, ist dieser daher nicht im Kundenbegriff enthalten. Eine Identifikation für Zwecke der Geldwäsche ist in diesem Fall nicht erforderlich, da keine Zahlungen zwischen Versichertem und Versicherungsunternehmen fließen.

Zu § 98b Abs. 1:

Z 1 setzt Art. 7 lit. a der Richtlinie um. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung in § 18a Abs. 2 Z 1 wird nicht mehr auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages, sondern auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung abgestellt. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 98a Abs. 2 Z 2 zu lesen. Daraus ergibt sich, dass der Kunde erst vor Begründung des Versicherungsverhältnisses (z.B. durch Annahme des Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen) zu identifizieren ist und nicht schon bei der Anbotserstellung. Für die Identifikation des Begünstigten besteht gemäß Abs. 6 eine Erleichterung.

Z 2 setzt Art. 7 lit. b der Richtlinie um. Mit dieser Bestimmung sollen Fälle erfasst werden, in denen das Versicherungsunternehmen Transaktionen an Personen vornimmt, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht. Kein Anwendungsfall ist daher die Leistung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer oder den Begünstigten, da diese schon gemäß Z 1 zu identifizieren sind. Der Anwendungsbereich der Z 2 wird daher auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Denkbar sind beispielsweise Fälle, in denen der Lebensversicherungsvertrag verpfändet oder in denen bloß der Leistungsanspruch abgetreten wurde. Sobald das Versicherungsunternehmen einen konkreten Verdacht hat, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, hat es jedenfalls unabhängig von der Wertgrenze von 15 000 Euro gemäß Z 3 Maßnahmen zu setzen.

Unter Transaktion sind sämtliche Zahlungen zu verstehen, die das Versicherungsunternehmen aufgrund seiner Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag leistet.

Z 3 setzt Art. 7 lit. c der Richtlinie um und entspricht grundsätzlich dem bisherigen § 18a Abs. 2 Z 2 VAG.

Z 4 setzt Art. 7 lit. d der Richtlinie um.

Die Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie erfolgt durch die Verwendung des Wortes „vor“ in Z 1 und 2.

Zu § 98b Abs. 1 Schlussteil:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Die Neuregelung über den amtlichen Lichtbildausweis berücksichtigt mögliche technische Weiterentwicklungen.

Zu § 98b Abs. 2:

Die bisher in § 18a Abs. 4 enthaltene Treuhänderregelung wird beibehalten und an die entsprechende Regelung im BWG sowie an die Erfordernisse der Richtlinie angepasst.

Zu § 98b Abs. 3:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b, c und d der Richtlinie.

Angesichts der großen Bedeutung des Aspekts der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung von deren Identität eingeführt.

Zu § 98b Abs. 4:

Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie. Damit wird anerkannt, dass die Gefahr der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nicht in allen Fällen gleich hoch ist. Gemäß einem risikobasierten Ansatz wird als Grundsatz eingeführt, dass die Intensität der Maßnahmen des Versicherungsunternehmens an das jeweilige Risiko anzupassen ist. Damit wird anerkannt, dass eine Risikoanalyse die Grundlage zur Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen risikobasierten Ansatzes darstellt.

Zu § 98b Abs. 5:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie. Da der Begünstigte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages beliebig geändert werden kann, ist eine Identifikation des Begünstigten mit Abschluss des Versicherungsvertrages nicht sinnvoll und würde erhöhte Kosten für die Versicherungsunternehmen verursachen.

Zu § 98b Abs. 6:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie.

Zu § 98b Abs. 7:

Umsetzung von Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie. „Zu geeigneter Zeit“ ist so zu verstehen, dass die Versicherungsunternehmen die geforderten Maßnahmen dann zu setzen haben, sobald es der eigene Geschäftsgang ohne einen unzumutbaren Aufwand für den Kunden zulässt. Die Vereinfachungen der Abs. 4 bis 7 können angewendet werden.

Zu § 98b Abs. 8:

Umsetzung von Art. 31 der Richtlinie.

Zu § 98b Abs. 9:

Die Bestimmung dient der Umsetzung der von der Action Task Force on Money Laundering (FATF) empfohlenen Sanktionen gegen Länder, die in der Geldwäschebekämpfung nicht kooperativ sind.

Zu § 98c Abs. 1:

Die Umsetzung von Art. 11 Abs. 1, 2 lit. a und d, 5 lit. a und b der Richtlinie und Art. 3 Abs. 1 der Kommissionsrichtlinie. Festzuhalten ist, dass erstens je nach Risikoverlauf zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls „normale“ Sorgfaltspflichten anzuwenden sind und zweitens, dass eine „erleichterte“ Sorgfaltspflicht nicht bedeutet, dass überhaupt keine Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Vor der Anwendung „erleichterter Sorgfaltspflichten“ muss man den Kunden zumindest so weit identifizieren, dass man feststellen (und auch gegenüber der Aufsicht nachweisen kann), dass der Kunde in eine der Kategorien fällt, für die es erleichterte Sorgfaltspflichten gibt.

Werden die Prämien bei den in Z 2 genannten Produkten über die festgelegten Schwellenwerte erhöht, sind die Vereinfachungen des § 98c ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.

Zu § 98c Abs. 2:

Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Kommissionsrichtlinie.

Zu § 98c Abs. 3:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie.

Zu § 98c Abs. 4:

Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie.

Zu § 98c Abs. 5:

Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie.

Zu § 98d Abs. 1:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie.

Die bewährte Regelung des § 18a Abs. 5, betreffend Ferngeschäfte, wurde im Wesentlichen beibehalten und an die Erfordernisse der neuen Richtlinie angepasst. Diese Bestimmung ist auch analog auf alle anderen Fälle, in denen ein Kunde zur Feststellung der Identität nach § 98b Abs. 1 nicht physisch anwesend ist, anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bestimmungen zur Identifikation nach § 98b Abs. 1, im Unterschied zur Vorgängerbestimmung nicht mehr bloß auf den Vertragsabschluss, sondern auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung abstellen.

Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt zu werden hat, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden erforderlich ist. Dies gilt besonders gemäß Z 2 für Geschäftsbeziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Die internationalen Anstrengungen auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung rechtfertigen auch eine erhöhte Wachsamkeit bei derartigen Fällen sowie die vollständige Beachtung der normalen Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität inländischer politisch exponierter Personen bzw. der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der Feststellung der Kundenidentität politisch exponierter Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig sind.

Die Einholung der Zustimmung der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen gemäß Z 2 lit. b beinhaltet nicht die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der Geschäftsleitung, sondern der Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

Aus der Verpflichtung zur Anwendung von angemessenen und risikobasierten Verfahren ergibt sich, dass keine lückenlose Erfassung sämtlicher Personen, die als politisch exponiert im Sinne des § 98a Abs. 2 Z 1 zu kategorisieren sind, vom Gesetz verlangt wird. Wenn trotz ordnungsgemäßer Anwendung dieser Verfahren übersehen wird, dass eine Person als politisch exponiert einzustufen ist, fehlt es an der Schuld der Versicherungsunternehmen hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Zu § 98d Abs. 2:

Umsetzung von Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie.

§ 98e:

Umsetzung von Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 bis 19 der Richtlinie. Der Finanzinstitutsbegriff des BWG ist wesentlich enger als jener der Richtlinie und umfasst nicht Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, weswegen diese ausdrücklich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen waren.

Zu § 98f Abs. 1:

Umsetzung von Art. 20, 22 lit. a und Art. 24 der Richtlinie. Die Versicherungsunternehmen haben verdächtige Vertragsabschlüsse oder Transaktionen der Behörde gemäß § 6 SPG, die als nationale zentrale Meldestelle (FIU) fungiert, zu melden. Deren Aufgabe ist es, Meldungen verdächtiger Transaktionen und andere Informationen, die potenzielle Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreffen, entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Zu § 98f Abs. 2:

Umsetzung von Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 25 bis 27, 28 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 und Art. 29 der Richtlinie durch Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des BWG.

Zu § 98g:

Umsetzung von Art. 30 der Richtlinie.

Zu § 98h Abs. 1:

Umsetzung von Art. 32, 34 und Art. 35 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie.

Versicherungsunternehmen haben in der Lage zu sein, gegenüber der Behörde rasch auf Anfragen zu antworten, ob sie mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen unterhalten. Um solche Geschäftsbeziehungen feststellen und die betreffenden Informationen rasch zur Verfügung stellen zu können, haben die Versicherungsunternehmen über wirksame, dem Umfang und der Art ihres Geschäfts entsprechende Systeme zu verfügen. Insbesondere für größere Versicherungsunternehmen sind elektronische Systeme zweckmäßig. Besonders wichtig ist dies im Zusammenhang mit Verfahren, die zu Maßnahmen wie dem Einfrieren oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten (einschließlich Vermögen von Terroristen) entsprechend den einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung führen.

Die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung sind grenzübergreifende Probleme, und daher hat auch ihre Bekämpfung grenzübergreifend zu sein. Versicherungsunternehmen, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen die Rechtsvorschriften für diesen Bereich unzureichend sind, sollten den Gemeinschaftsstandard dort zur Anwendung bringen, um zu vermeiden, dass sehr verschiedene Standards innerhalb eines Versicherungsunternehmens oder einer Gruppe zur Anwendung kommen, und haben, falls diese Anwendung nicht möglich ist, die FMA zu benachrichtigen.

Zu § 98h. Abs. 2:

Umsetzung von Art. 35 Abs. 2 und 3 der Richtlinie. Die Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung können auch im elektronischen Weg, beispielsweise auf der Homepage der betreffenden Institutionen zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007):

Zu § 5 :

Abgleichung mit den Geldwäschereibestimmungen des BWG.

Zu Art. 6 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Zu § 20 Abs. 3a und 3b PKG:

Diese Bestimmungen entsprechen den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/113/EG und sind dem § 9 Abs. 2 bis 4 VAG nachgebildet. Der „Faktor Geschlecht“, also die Zugehörigkeit eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten zu einem bestimmten Geschlecht, soll sich grundsätzlich weder in der Beitragsleistung noch in der Pensionsleistung unterschiedlich auswirken. Von diesem Grundsatz sollen die Pensionskassen dann und nur dann abgehen können, wenn das Geschlecht für die Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Dabei sieht der Entwurf im Einklang mit der Richtlinie vor, dass diese Risikobewertung auf relevante und exakte versicherungsmathematische und statistische Daten gestützt wird.

Wenn eine Pensionskasse von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dies im Geschäftsplan unter Anschluss entsprechender Unterlagen festgelegt werden. Dieser bedarf der Bewilligung durch die FMA. Darüber hinaus müssen jene statistischen Daten veröffentlicht werden, denen unmittelbar entnommen werden kann, dass geschlechtsbedingt unterschiedliche Risiken bestehen, die sich plausibel in unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer niederschlagen. Eine Risikobewertung, die zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen führt, muss von der Pensionskasse in angemessenen Zeiträumen aktualisiert werden, es wird dabei ausreichen, wenn die Pensionskassen ihre Beiträge und Prämien anhand der Sterbetafeln und ihren Änderungen aktualisieren.

Stützt sich die Pensionskasse nicht auf von ihr selbst für den eigenen Bestand erstellte Statistiken, sondern z. B. auf Statistiken, die von der Sozialversicherung oder der Statistik Austria geführt und veröffentlicht werden, so genügt ein Hinweis auf die betreffende Veröffentlichung. Als Medium für die Veröffentlichung kommt jedes geeignete Informationsmedium in Betracht, insbesondere auch die Website der Pensionskasse. Ein breiter Zugang zu den Informationen muss jedenfalls gewährleistet sein. Adressat der Veröffentlichung ist die nicht näher definierte Öffentlichkeit.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. – 71. ...

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. – 71. ...

 

         72.

 

                a) politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen. „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:

 

                     aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

 

                    bb) Parlamentsmitglieder;

 

                     cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

 

                    dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

 

                     ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

 

                      ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

 

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

 

               b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

 

                     aa) Ehepartner;

 

                    bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

 

                     cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;

 

                    dd) die Eltern.

 

                c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

 

                     aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

 

                    bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;

 

         73. Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

 

         74. Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;

 

         75. Wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:

 

                a) bei Gesellschaften:

 

                     aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

 

                    bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

 

               b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts:

 

                     aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

 

                    bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

 

                     cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle von 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

§ 39. (1) – (2c) ...

§ 39. (1) – (2c) ...

(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.

 

(4) ...

(4) ...

Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten:

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

           1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

           1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

           2. bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.

           3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

           4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

           4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

 

           5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 2, 2a, 8 und 9 abgewichen werden.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8 und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegen, kann abweichend von Abs. 1 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8.

(2a) Die Abs. 1 und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht Abs. 1 oder Abs. 2 zur Gänze angewendet werden,

(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

           1. bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

           1. die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen und risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass das Kredit- oder Finanzinstitut davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

           2. bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

           2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

 

           3. eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

 

(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr gesamtes Geschäft anhand bestimmter Kriterien (Produkte, Kun­den, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie usw) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusfi­nanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

 

(2c) Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1 und 2 zur Kundenidentifizierung und Erreichung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist.

 

(2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erreichung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder die Transaktion nicht abwickeln oder müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 SPG) in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

 

(2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Pflichten gemäß Abs. 1, 2 und 2a zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren:

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1, 2 und 2a dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

           1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

           2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

           2. die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

 

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 2 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

           1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und

           2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs.2 entsprochen wurde.

Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde.

(5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für

           1. Wertpapierkonten (§ 11 Depotgesetz) und

           2. Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 und Abs. 2a entsprochen wurde.

Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (§ 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 und Abs. 2a entsprochen wurde.

(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, ausgenommen.

(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden.

(7) ...

(7) ...

(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Abs. 1 vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Z 1 bis 4 zulässig (Ferngeschäfte):

(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23) verfügen,

           1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, erfolgen; oder, ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.

           1. Kredit- oder Finanzinstitute gemäß § 2 Z 23 und Z 24 und

           2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.

           2. die in Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute in einem Drittland,

           3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig.

 

           4. Es darf kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen.

 

 

unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Anforderungen zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den §§ 40 ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist.

(9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 1 und 2.

 

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

 

§ 40a. (1) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 bzw. gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.

 

(2) Abweichend von § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und Abs. 2 und 2a gelten die darin genannten Pflichten weiters nicht, wenn es sich bei dem oder den Kunden um

 

           1. börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 KMG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,

 

           2. inländische Behörden, oder

 

           3. Behörden oder öffentliche Einrichtungen und diese

 

                a) auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,

 

               b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

 

                c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und

 

               d) entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei denen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

 

handelt.

 

(3) Abs. 2 findet auch Anwendung bei

 

           1. Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (§ 2 Z 58), sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 150 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf maximal 2 500 Euro beschränkt, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach § 6 E-Geldgesetz bzw. nach Art. 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird;

 

           2. Schulsparen mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht § 40 Abs. 1, 2 oder Abs. 2a zur Gänze angewendet werden,

 

                a) bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

 

               b) bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.

 

(4) Bei der Bewertung, inwieweit die in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkte und Transaktionen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung darstellen, ist von den Kredit- und Finanzinstituten der Tätigkeit dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen bei den in den Abs. 2 und 3 genannten Kunden oder Produkten und Transaktionen von einem Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

 

(5) Bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, kann abweichend von § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

 

           1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

 

           2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

 

           3. der Treuhänder übermittelt dem Kredit- oder Finanzinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15 000 Euro nicht erreicht;

 

           4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

 

           5. es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.

 

(6) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass der Kunde für eine Ausnahmeregelung im Sinne dieser Absätze in Frage kommt.

 

(7) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung die Befreiungen gemäß Abs. 1, 2 oder 5 aufzuheben, wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

 

(8) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Abs. 1, 2, 3 Z 1 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

 

§ 40b. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ein hohes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismus­finanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs 1, 2, 2a und 2f weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2f als weitere Sorgfaltspflichten wegen des erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung

 

           1. in den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben dafür zu sorgen, dass zumindest:

 

                a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist;

 

               b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird;

 

                c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig;

 

               d) die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40a Abs. 1 eröffnet wurde;

 

                e) der Geschäftskontakt unterbleibt, wenn ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zu der Annahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 besteht.

 

           2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern

 

                a) ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,

 

               b) sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt,

 

                c) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

 

               d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren,

 

                e) sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) zu vergewissern, dass die Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

 

           3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern,

 

                a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

 

               b) die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,

 

                c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und

 

               d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

 

(2) Die Kreditinstitute haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) gemäß § 2 Z 74 zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

 

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

 

(4) Jedenfalls ist den Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt.

 

Erleichterungen bei bestimmten Überweisungen

 

§ 40c. (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienst­leistungen vorgenommen werden können, wenn

 

           1. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,

 

           2. der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Be­günstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienst­leistungen getroffen hat, und

 

           3. der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

 

(2) Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers findet keine Anwendung auf die in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig einen Jahresabschluss veröffentlichen, deren letzter Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk durch einen Abschlussprüfer versehen ist, und die im Besitz des Spendengütesiegels der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind.

 

(3) Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.

 

Meldepflichten

§ 41. (1) Ergibt sich der begründete Verdacht,

§ 41. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,

           1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder

           1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient, oder

           2. – 3. ...

           2. – 3. ...

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.

(1a) ...

(1a) ...

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67 c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde durchgeführt werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67 c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(3a) ...

(3a) ...

 

(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

 

           1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung;

 

           2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach § 40a Abs. 1 erfüllen;

 

           3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

 

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten und die Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

 

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

 

           2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

 

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

 

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

 

           5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

 

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

 

Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

(5) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) ...

(6) ...

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 40 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 40 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(8) Die FMA hat, sofern dies zur Wirksamkeit der Informationspflicht nach Abs. 1 erforderlich ist, mit Verordnung eine Stelle zur Beratung der Kredit- und Finanzinstitute bei der Wahrnehmung dieser Pflicht zu benennen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

 

           1. Kreditinstitute sind der Stelle gegenüber nicht zur Wahrnehmung des Bankgeheimnisses (§ 38) verpflichtet;

 

           2. die Stelle und die für sie tätigen Mitarbeiter haben ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordene Geheimnisse als Bankgeheimnis zu wahren;

 

           3. die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Z 2 besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten mit Ausnahme der in Abs. 6 genannten Verfahren; § 38 Abs. 2 ist nicht anzuwenden;

 

           4. Fehlverhalten der Stelle und ihrer Mitarbeiter bei Wahrnehmung ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kredit- und Finanzinstituten führt nur bei grobem Verschulden zu Schadenersatzleistung.

 

§ 98. (1) ...

§ 98. (1) ...

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 5. ...

           1. – 5. ...

           6. die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

           6. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

           7. .- 11. ..

...

(3) – (4) ...

           7. .- 11. ..

...

(3) – (4) ...

§ 99. Wer

§ 99. Wer

           1. – 7. ...

           1. – 7. ...

           8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

           8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

9. – 16. ...

9. – 16. ...

         17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt.

         17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

         18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäss § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,

         18. entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäss § 40 Abs. 1 erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt;

 

         19. entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,

...

...

§ 107. (1) – (54) ...

§ 107. (1) – (54) ...

 

„(55) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 40 bis 41, § 2 Z 72 bis 75, § 40 Abs. 1 bis 6 und 8, § 40a, § 40b, § 40c, die Überschrift vor § 41, § 41 Abs. 1 bis 3, 3b bis 5 und 7, § 98 Abs. 2 Z 6, § 99 Z 8 und § 108 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. § 39Abs. 3, § 40 Abs. 9 und § 41 Abs. 8 treten mit Ablauf des 14. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

28. Nach § 108 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

           1. – 3. ...

           1. – 3. ...

 

         3a. hinsichtlich des § 41 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           4. – 6. ...

           4. – 6. ...

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

§ 25. (1) – (4) ...

§ 25. (1) – (4) ...

(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB) dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und § 278a Abs. 2 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, dass sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,

           1. – 2. ...

(8) – (10) ...

           1. – 2. ...

(8) – (10) ...

§ 102. (1) – (26) ...

§ 102. (1) – (26) ...

 

(27) § 25 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

§ 1a. (1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 13d erster Satz, § 14, § 15, § 17d, § 17e, den §§ 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, §§ 98a bis 98h, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:

 

           1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 Euro oder die einmalige Prämie 2 500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;

 

           2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.

 

Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 4 bis 6 abgewichen werden.

 

(3) Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden auf

 

           1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und

 

           2. andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.

 

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]), haben.

 

(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

           1. Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.

 

           2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999.

 

           3. Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen, so muss

 

                a) die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde, und

 

               b) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.

 

           4. Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.

 

           5. Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Abs. 2 Z 2 bestehen.

 

(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 und 4.

 

(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 2, 4 und 5 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

 

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

 

           1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

 

           2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

 

(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,

 

           1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder

 

           2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,

 

           3. dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

 

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.

 

(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG ist anzuwenden.

 

§ 82. (1) bis (5) ...

§ 82. (1) bis (5) ...

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 98a bis 98h sowie in den §§ 9 und 11 FKG angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(7) bis (11) ...

(7) bis (11) ...

 

Achtes Hauptstück

 

VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHE UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG

 

Anwendungsbereich und Definitionen

 

§ 98a. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung.

 

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

           1. politisch exponierte Personen: politisch exponierte Personen gemäß § 2 Z 72 BWG.

 

           2. Geschäftsbeziehung: eine Geschäftsbeziehung gemäß § 2 Z 73 BWG. Durch die Begründung eines Versicherungsverhältnisses wird eine Geschäftsbeziehung des Versicherungsunternehmens zu dem Kunden eingegangen.

 

           3. wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 Z 75 BWG.

 

           4. Kunde: der Versicherungsnehmer und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag.

 

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

 

§ 98b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

 

           1. vor Begründung einer Geschäftsbeziehung;

 

           2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

 

           3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

 

           4. bei Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

 

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandards verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß §§ 98c und 98e abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

 

(2) Das Versicherungsunternehmen hat denjenigen, der ein Versicherungsverhältnis zu dem Versicherungsunternehmen begründen will aufzufordern, bekannt zu geben, ob er als Treuhänder auftritt; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt dieser bekannt, dass er als Treuhänder auftreten will, so hat er dem Versicherungsunternehmen auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des § 98e.

 

(3) Die Versicherungsunternehmen haben weiters:

 

           1. die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen und risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass das Versicherungsunternehmen davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

 

           2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

 

           3. eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Versicherungsunternehmens über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

 

(4) Die Versicherungsunternehmen haben ihr gesamtes Geschäft anhand bestimmter Kriterien (Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie usw.) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Versicherungsunternehmen müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

 

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 können Versicherungsunternehmen die Überprüfung der Identität des Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag auch erst nach Begründung des Versicherungsverhältnisses vornehmen. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung vor der Auszahlung oder wenn der Begünstigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt.

 

(6) Für den Fall, dass die Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Abs. 1 bis 3 zur Kundenidentifizierung und Erreichung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 [SPG]) gemäß § 98f Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

 

(7) Die Versicherungsunternehmen haben die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 3 zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

 

(8) § 40 Abs. 4 BWG ist sinngemäß auf Zweigstellen und Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen in Drittländern anzuwenden.

 

(9) Im Zusammenhang mit Nichtkooperationsstaaten ist § 78 Abs. 9 BWG sinngemäß anzuwenden.

 

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

 

§ 98c. (1) Die Versicherungsunternehmen sind von den in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs. 2 befreit:

 

           1. Wenn es sich bei dem Kunden um

 

                a) ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1, ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG (Abl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S. 15),

 

               b) ein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG, das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt oder

 

                c) eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 KMG in einem oder mehreren Vertragsstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vergleichbar sind,

 

               d) eine inländische Behörde oder

 

                e) eine Behörde oder öffentliche Einrichtung handelt, die

 

                     aa) die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,

 

                    bb) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

 

                     cc) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

 

                    dd) diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder den Behörden eines Vertragsstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

 

           2. Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:

 

                a) Lebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt,

 

               b) Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben zu bewerten, ob mit den in Abs. 1 Z 1 lit. c bis e genannten Kunden und mit dem in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Produkt ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Hierbei ist Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn die, den Versicherungsunternehmen vorliegenden Informationen, darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist, so sind die in diesem Paragraphen geregelten Befreiungen nicht anzuwenden.

 

(3) Die Versicherungsunternehmen haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Vorraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

 

(4) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung die Befreiungen nach Abs. 1 aufzuheben, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

 

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

 

§ 98d. (1) Die Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ein hohes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 8 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 als weitere Sorgfaltspflichten wegen des erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung

 

           1. in den Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) abgeschlossen wird, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen und dafür zu sorgen, dass zumindest

 

                a) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Versicherungsnehmer eine schriftliche Erklärung abzugeben hat;

 

               b) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt;

 

                c) sofern der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird,

 

                     aa) der Versicherungsvertrag an diejenige Adresse zugestellt wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde und

 

                    bb) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegt.

 

               d) der Geschäftskontakt unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat hat. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Versicherungsnehmer eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass dieser im Sinne des § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig;

 

                e) die erste Zahlung, die im Rahmen des Versicherungsverhältnisses geleistet wird, über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40a Abs. 1 BWG eröffnet wurde;

 

                f) der Geschäftskontakt unterbleibt, wenn ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zu der Annahme gemäß § 98b Abs. 1 Z 3 besteht;

 

In allen anderen Fällen in denen ein Kunde zur Feststellung der Identität nach § 98b Abs. 1 nicht physisch anwesend ist, ist diese Ziffer sinngemäß anzuwenden;

 

           2. bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern

 

                a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht;

 

               b) die Zustimmung der Führungsebene eingeholt zu haben, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen;

 

                c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden und

 

               d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

 

(2) Die Versicherungsunternehmen haben jeden Vertragsabschluss und jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, sofern es ihres Erachtens besonders wahrscheinlich ist, dass der Vertragsabschluss oder die Transaktion mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um der Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

 

Ausführung durch Dritte

 

§ 98e. Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 98b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. § 40 Abs. 8 BWG ist sinngemäß anzuwenden. Den in § 40 Abs. 8 Z 1 genannten Finanzinstituten sind Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994 und Versicherungsunternehmen, die gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ordnungsgemäß zugelassen sind, gleichzuhalten, soweit diese Tätigkeiten ausüben, die unter diese Richtlinie fallen.

 

Meldepflichten

 

§ 98f. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,

 

           1. dass die bereits erfolgte oder beabsichtigte Begründung eines Versicherungsverhältnisses der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient oder

 

           2. dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient,

 

           3. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat,

 

           4. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,

 

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung des Versicherungsverhältnisses Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen sowie Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck haben, darunter.

 

(2) § 41 Abs. 2 bis 3b und 5 bis 7 BWG sind sinngemäß anzuwenden.

 

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten

 

§ 98g. Die Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (§ 6 SPG) oder die FMA aufzubewahren:

 

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach § 98b Abs. 1 bis 3 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages;

 

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

 

Interne Verfahren und Schulungen

 

§ 98h. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

 

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

 

           2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

 

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

 

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

 

           5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

 

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 98a bis 98h zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. § 17b Abs. 3 ist anzuwenden.

 

(2) Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

 

 

Achtes Hauptstück

Neuntes Hauptstück

BEAUFSICHTIGUNG

BEAUFSICHTIGUNG

...

...

Neuntes Hauptstück

Zehntes Hauptstück

STRAFBESTIMMUNGEN

STRAFBESTIMMUNGEN

...

...

§ 108a. (1) Wer

§ 108a. (1) Wer

           1. ...

           1. ...

           2. die Pflichten gemäß § 18a verletzt,

           2. die Pflichten gemäß §§ 98a bis 98h verletzt,

           3. bis 4. ...

           3. bis 4. ...

...

...

(2) ...

(2) ...

Zehntes Hauptstück

Elftes Hauptstück

BEHÖRDE UND VERFAHREN

BEHÖRDE UND VERFAHREN

...

...

Elftes Hauptstück

Zwölftes Hauptstück

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

...

...

§ 119i. (1) bis (14) ...

§ 119i. (1) bis (14) ...

 

(15) Die Änderungen der Gliederung, § 1a Abs. 1, § 82 Abs. 6, §§ 98a bis 98h, § 108a Abs. 1 Z 2, § 131 Z 1, 4 und 4a und die Überschriften nach den §§ 98, 107b, 114 und 118i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18a außer Kraft.

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

1.    hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 98f Abs. 3 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

           4. hinsichtlich des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 1 bis 3 und 6 zweiter Satz BWG der Bundesminister für Inneres;

           4. hinsichtlich des § 98f Abs. 1 und 2 und des § 98f Abs. 3 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 2, 3 und 6 BWG zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;

 

         4a. hinsichtlich des § 98h Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           5. ...

           5. ...

Artikel 5

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

§ 6. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, §§ 39, 40 und 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11, § 78 Abs. 8 und 9 und § 96.

§ 6. Folgende Bestimmungen des BWG für Kreditinstitute finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, §§ 39, 40, 40a, 40b und 41, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11, § 78 Abs. 8 und 9 und § 96.

§ 108. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

§ 108. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

 

(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt am 15. Dezember 2007 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Pensionskassengesetzes

§ 20. (1) – (3) ...

§ 20. (1) – (3) ...

(3a) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

(3a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Die Risikobewertung sowie die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben. Die Pensionskasse hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren und die Ergebnisse der FMA anzuzeigen.

(3b) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.

(3b) Die Pensionskasse hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.

 

(3c) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

 

(3d) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.

(4) – (5) ...

(4) – (5) ...

§ 51. (1) – (28) ...

§ 51. (1) – (28) ...

 

(29) § 20 Abs. 3a bis 3d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.