Entwurf

Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesfuhrparks (Bundesfuhrparkgesetz- BFuPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Errichtung

§ 2. Aufgaben

§ 3. Nutzerbeirat

§ 4. Personelle Bestimmungen

§ 5. Materielle Bestimmungen

§ 6. Abgeltung von Leistungen

§ 7. Bestimmungen für Regierungsmitglieder

§ 8. Optionsmöglichkeit anderer Bundesorgane

§ 9. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 10. In-Kraft-Treten

Errichtung

§ 1. (1) Im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung wird als Dienststelle des Bundes der „Bundesfuhrpark“ eingerichtet.

(2) Der Bundesfuhrpark wird beim Heerespersonalamt eingerichtet. Dieses ist dem Bundesminister für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordnet. Es ist nicht Bestandteil der Heeresorganisation.

(3) Der Bundesfuhrpark ist als flexibilisierte Dienststelle einzurichten. Die §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. I Nr. 213/1986, über die Flexibilisierungsklausel sind anzuwenden.

Aufgaben

§ 2. Der Bundesfuhrpark dient der Optimierung des Ressourceneinsatzes und der Effizienzsteigerung des Betriebes durch entsprechende Auslastung der Kraftfahrzeuge und des Kraftfahrpersonals des Bundes. Dies soll durch die Zusammenführung der kraftfahr- und kraftfahrtechnischen Belange der Zentralstellen aller Bundesministerien in die Dienststelle nach § 1 erreicht werden.

Nutzerbeirat

§ 3. (1) Zum Zwecke der Vertretung der Interessen der einbezogenen Dienststellen ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Nutzerbeirat einzurichten. Dieser hat den Bundesminister für Landesverteidigung bei strategischen Entscheidungen betreffend den Bundesfuhrpark zu unterstützen und gleichzeitig die Funktion eines Bindeglieds zu den Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Landesverteidigung auszuüben.

(2) Der Nutzerbeirat hat aus fachkundigen Vertretern aller einbezogenen haushaltsleitenden Organe zu bestehen. Jedes einbezogene haushaltsleitende Organ hat eine fachkundige Vertreterin oder einen fachkundigen Vertreter zu entsenden, wobei für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen ist. Das jeweilige Ersatzmitglied darf seine Funktion nur in Abwesenheit des zu vertretenden Mitgliedes ausüben.

(3) Der Nutzerbeirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. In jedem Kalendervierteljahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist jedenfalls von der Leiterin oder dem Leiter des Bundesfuhrparks dem Nutzerbeirat ein Bericht über die Nutzung der Leistungen des Bundesfuhrparks durch die jeweils einbezogenen Dienststellen im vorangegangenen Kalendervierteljahr und über weitere betriebswirtschaftliche Kennzahlen vorzulegen.

(4) Dem Nutzerbeirat obliegen insbesondere

           1. die Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses zwischen dem Bundesfuhrpark und den Nutzern,

           2. die Erstattung von Empfehlungen über die Aufgaben des Bundesfuhrparks, insbesondere über die festzulegenden Tarife,

           3. die Erörterung des von der Leiterin oder vom Leiter des Bundesfuhrparks vorgelegten Berichtes über die Kundenzufriedenheit und

           4. die Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben des Bundesfuhrparks.

(5) Empfehlungen nach Abs. 4 sind an den Bundesminister für Landesverteidigung zu richten.

Personelle Bestimmungen

§ 4. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 gehen die für die Besorgung der Aufgaben des Bundesfuhrparks vorgesehenen Planstellen aus den jeweils in der Anlage 1 dargestellten Planstellenbereichen in den Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung über. Für diese Planstellen wird im jeweils geltenden Stellenplan im Kapitel 40 „Militärische Angelegenheiten“ der Planstellenbereich „4061 Bundesfuhrpark“ eingerichtet.

(2) Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2007 dem Personalstand eines anderen Bundesministeriums angehören und dort mit Aufgaben betraut sind, die ab 1. Jänner 2008 dem Bundesfuhrpark obliegen, werden mit diesem Zeitpunkt zum Bundesministerium für Landesverteidigung versetzt und dem Bundesfuhrpark zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Materielle Bestimmungen

§ 5. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 sind durch die Bundesministerien die in der Anlage 2 angeführten Kraftfahrzeuge dem Bundesminister für Landesverteidigung zur weiteren Verwendung im Rahmen des Bundesfuhrparks zu übertragen.

Abgeltung von Leistungen

§ 6. (1) Die einbezogenen Dienststellen haben dem Bundesfuhrpark die zu erbringenden Leistungen jeweils mit 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres nach den jeweils festgelegten Tarifen zu vergüten.

(2) Die Tarife sind vom Bundesminister für Landesverteidigung nach den Grundsätzen der Kostendeckung sowohl kilometermäßig als auch zeitabhängig zu berechnen und festzusetzen.

Bestimmungen für Regierungsmitglieder

§ 7. Für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie die Kraftfahrzeuge, die den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären zu deren unmittelbarer Verwendung dauernd zugeteilt sind, gelten die §§ 4 und 5 über die personellen und materiellen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:

           1. Die jeweiligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie die Kraftfahrzeuge haben unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Bundesfuhrpark im unmittelbaren Nahbereich der jeweils genannten Organe zur Dienstleistung zu verbleiben.

           2. Die Auswahl und Verwendung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie der Kraftfahrzeuge und die Ausübung der Fachaufsicht über diese hat durch das jeweilige in Betracht kommende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erfolgen.

Optionsmöglichkeit anderer Bundesorgane

§ 8. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in den Bundesfuhrpark nicht einbezogenen Organe des Bundes können mit Zustimmung des für sie zuständigen haushaltsleitenden Organes ihre kraftfahr- und kraftfahrtechnischen Belange mit Beginn eines Kalenderjahres in den Bundesfuhrpark einbringen. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist bis spätestens 31. März des Vorjahres dem Bundesminister für Landesverteidigung bekanntzugeben. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat vor der Entscheidung über die Teilnahme des in Betracht kommenden Organes eine Stellungnahme des Nutzerbeirates einzuholen. In diesen Fällen sind die §§ 4 bis 7 über die personellen und materiellen Bestimmungen, die Leistungsabgeltung und die Regierungsmitglieder anzuwenden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

           1. An Stelle des 1. Jänner 2008 tritt der Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.

           2. Die Bestimmungen für Regierungsmitglieder sind auch auf den Bundespräsidenten, den Präsidenten des Rechnungshofes, die Präsidenten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und die Volksanwälte anzuwenden.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In-Kraft-Treten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.


Anlage 1

Planstellenübergang

In den Planstellenbereich Kapitel 40/4061 Bundesfuhrpark gehen über vom Planstellenbereich:

1. Kapitel 10 Bundeskanzleramt/1000 Zentralleitung

 

A3/GL

4

A3/2

1

v3/1

2

v4/1

1

Summe

8

 

2. Kapitel 12 Unterricht und Kultur/1200 Zentralleitung

 

A3/GL

1

A5/GL

2

Summe

3

 

3. Kapitel 14 Wissenschaft und Forschung/1400 Zentralleitung

 

A3/GL

1

h3/0

1

Summe

2

 

4. Kapitel 15 Soziales und Konsumentenschutz/1500 Zentralleitung

 

A3/GL

2

v3/1

1

h1/1

1

Summe

4

 

5. Kapitel 17 Gesundheit/1700 Zentralleitung

 

A3/GL

1

h1/1

1

Summe

2

 

6. Kapitel 20 Äußeres/2000 Zentralleitung

 

A3/GL

5

Summe

5

 

7. Kapitel 30 Justiz/3000 Zentralleitung

 

h1/1

1

h2/1

1

Summe

2

 

8. Kapitel 40 Militärische Angelegenheiten/4010 Heer und Heeresverwaltung

 

A3/GL

1

A3/3

1

A4/1

2

A4/2

2

A5/1

3

v4/2

1

h3/0

5

Summe

15

 

9. Kapitel 50 Finanzverwaltung/5000 Zentralleitung

 

A3/GL

3

A5/GL

1

v4/1

1

h2/1

2

h3/1

4

Summe

11

 

10. Kapitel 60 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft/6000 Zentralleitung

 

A3/GL

3

A4/1

1

h3/1

3

Summe

7

 

11. Kapitel 63 Wirtschaft und Arbeit/6300 Zentralleitung

 

A3/GL

2

A4/2

1

Summe

3

 

12. Kapitel 65 Verkehr, Innovation und Technologie/6500 Zentralleitung

 

A3/GL

2

A5/GL

1

v3/1

4

Summe

7

 


Anlage 2

Kraftfahrzeugeübertragung

Zur weiteren Verwendung im Bundesfuhrpark gehen folgende Kraftfahrzeuge über vom:

1. Bundeskanzleramt

 

Audi A8

W 836DP

Audi A8

W 494BC

Audi A8

W 65766C

MB E200

W 437CL

MB E200

W 18290T

MB E200

W 871IL

MB Vito

W 51689S

Ford Kombi

W 15758R

Seat Alham.

W 29375N

Gesamtzahl

9

 

2. Bundesministerium für Inneres

 

Ford Trans.

BP 9233

VW 70D

W 711ZG

Gesamtzahl

2

 

3. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Audi A8

W 10696A

Audi A6

W 84959B

Ford Transit

W 65391L

Gesamtzahl

3

 

4. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

 

Audi A6

W 95504N

Audi A6

W 63466C

Gesamtzahl

2

 

5. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

 

Audi A8

W 9800AH

Audi A6

W 18878K

BMW 730d

W 945IN

VW Sharan

W 79934S

Gesamtzahl

4

 


6. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Audi A6

W 68486R

Audi A6

W 91899M

Gesamtzahl

2

 

7. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

 

VW Carav.

W 719JT

BMW 520D

W 39310T

BMW 520i

W 423ZT

Audi A6

W 86946B

Audi A6

W 722JT

Audi A8

W 65715A

Gesamtzahl

6

 

8. Bundesministerium für Justiz

 

BMW 730Li

W 51923C

VW Mulitvan

W 423JX

MB E 200

W 96912M

Gesamtzahl

3

 

9. Bundesministerium für Landesverteidigung

 

Audi A6

BH 12

Audi A6

BH 13

Audi A6

BH 14

Audi A6

BH 15

Audi A6

BH 16

BMW 520d

BH 17

Audi A6

BH 22

Audi A6

BH 23

Audi A6

BH 25

Volvo S80D

BH 26

Audi A6

BH 27

Audi A8

BH 1

BMW 728i

BH 1000

Ford Mondeo

BH 33

Ford Mondeo

BH 34

Ford Galaxy

BH 60041

Golf Variant

BH 61139

Skoda

BH 24

Skoda

BH 28

MB Sprinter

BH 66585

MB Sprinter

BH 66586

Volvo S80

BH 18

VW KW

BH 68675

VW Bora

BH 31

VW Bora

BH 32

VW Bora

BH 41

VW Bus

BH 60029

VW Golf

BH 60484

Ford Transit Tourneo

BH 66710

VW Passat

BH 29

VW Pritsche

BH 68178

VW Golf4 Kombi

BH 67120

VW Golf4 Kombi

BH 67177

VW Golf4 Kombi

BH 67180

VW Golf4 Kombi

BH 67178

Gesamtzahl

35

 

10. Bundesministerium für Finanzen

 

BMW 520i

FV 179

BMW 520d

W 31820K

BMW 520i

W 31821K

VW Bus Caravelle

FV 137

VW Bus Eurovan

FV 144

Opel Vectra

FV 135

VW Golf

FV 175

Mitsubishi

FV 184

MB 200E

FV 130

MB 711

FV 138

MB 1622

FV 141

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

N.N.

Z.Z.

Gesamtzahl

31

 

11. Bundesministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

 

VW Passat

W 29389B

VW Bus

W 856XV

VW Passat

W 42555B

VW Variant

W 88855A

VW Bus Syn

W 63400C

VW Passat

W 523SX

VW Passat

W23534M

Gesamtzahl

7

 

12. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

MB E200

W 57002A

MB E201

W 47526F

MB E202

W 91629C

MB E220Van

W 699JV

Gesamtzahl

4

 

13. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Audi A8

W 39489H

Volvo S80

W 73270R

MB E240

W 91781R

MB E220

W 87175K

MB E220

W 823BI

N.N.

Z.Z.

Gesamtzahl

6