Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Zustellgesetz geändert werden (Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird wie folgt geändert:

1. Art. I entfällt.

2. Art. II Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. der Landes- und Bezirksschulräte;“

3. Art. II Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);“

4. Art. II Abs. 2 Z 12 entfällt.

5. Art. II Abs. 2 Z 16 lautet:

       „16. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;“

6. Art. II Abs. 2 Z 20 entfällt.

7. Art. II Abs. 2 Z 23 lautet:

       „23. des Postbüros;“

8. Art. II Abs. 2 Z 23a lautet:

     „23a. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;“

9. Art. II Abs. 2 Z 28 entfällt.

10. Art. II Abs. 2 Z 31 lautet:

       „31. der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;“

11. Art. II Abs. 2 Z 33 lautet:

       „33. der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;“

12. Art. II Abs. 2 Z 37 lautet:

       „37. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;“

13. Art. II Abs. 2 Z 38 entfällt.

14. Art. II Abs. 2 Z 40 lautet:

       „40. der Datenschutzkommission;“

15. Art. II Abs. 2 Z 41 lautet:

       „41. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;“

16. Art. II Abs. 2 Z 45 lautet:

       „45. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;“

17. Art. II Abs. 3 entfällt.

18. In Art. II Abs. 4 wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

19. Art. II Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;“

20. In Art. II Abs. 6 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer durch einen Punkt ersetzt; Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7 entfällt.

21. Art. III entfällt.

22. Art. IV entfällt.

23. In Art. VI Abs. 2 werden die Worte „Gesetze (Staatsverträge) – dieses Bundesgesetz inbegriffen – und Verordnungen“ durch die Worte „Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts“ ersetzt.

24. Art. VI Abs. 4 entfällt.

25. Art. IX Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder“

26. Im Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

27. Art. IX Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Handhabung des Abs. 1 sind das Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und deren Polizeiinspektionen der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, unterstellt.“

28. Art. X entfällt.

29. Art. XI entfällt.

30. Das Fußnotenzeichen „*)“ in Art. XII Abs. 5 und die Fußnote zu dieser Bestimmung entfallen.

31. Art. XII werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Für die Änderungen des Art. XII durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, Nr. 509/1993 und Nr. 908/1993 gilt:

           1. Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 ist mit Ablauf des 14. Juli 1993 entfallen. Durch Art. I Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 463/1993 ist Art. XII mit 15. Juli 1993 ein Abs. 4 angefügt worden.

           2. Durch Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1993 ist in Art. XII mit 31. Juli 1993 ein Abs. 3 eingefügt worden; der erste Halbsatz dieser Ziffer ist gegenstandslos gewesen.

           3. Art. 3 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 908/1993 hat sich nicht auch auf den gemäß Z 1 dieses Absatzes entfallenen Art. XII Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 178/1992 bezogen.

(18) Art. II Abs. 2 Z 8, 10, 16, 23, 23a, 31, 33, 37, 40, 41 und 45, Art. II Abs. 4, Art. II Abs. 6 Z 2 und 4, Art. VI Abs. 2, Art. IX Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und Art. XII Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten Art. I, Art. II Abs. 2 Z 12, 20, 28 und 38, Art. II Abs. 3, Art. II Abs. 6 Z 5 bis 7, Art. III, Art. IV, Art. VI Abs. 4, Art. X, Art. XI und die Fußnote zu Art. XII Abs. 5 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfällt der Klammerausdruck „(Bundespolizeibehörden)“.

2. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

           1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a), ihr Mündel oder ihr Pflegebefohlener beteiligt sind;

           2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

           3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

           4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt oder im Verfahren vor der Unterinstanz eine Weisung erteilt haben.“

3. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 bis 6 lautet:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Ein solches schriftliches oder mündliches Anbringen gilt als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.

(2) Nach Maßgabe bestehender technischer Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Formen der Übermittlung vorgesehen sind. Bestehende technische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs, Beschränkungen auf bestimmte Adressen der Behörde sowie allfällige besondere Formen der elektronischen Übermittlung sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Im Interesse einer Erleichterung des elektronischen Verkehrs zwischen den Behörden und den Beteiligten und seiner Sicherheit kann dieser durch Verordnung des Bundeskanzlers näher geregelt werden; vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Länder und Gemeinden, letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, anzuhören.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens, bei Nichteinhaltung sich aus einer Kundmachung im Sinne des Abs. 2 ergebender technischer Beschränkungen oder bei Nichteinhaltung einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.“

5. In § 14 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Die“ durch das Wort „die“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.

7. In § 14 Abs. 3 werden die Wörter „technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7)“ durch die Wörter „Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird“ ersetzt.

8. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben. Die Niederschrift über eine Amtshandlung, der mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, braucht nicht von allen von ihnen unterschrieben zu werden, es genügt, wenn sie von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, oder, wenn der Antragsteller der Amtshandlung nicht beigezogen wurde, von drei Beteiligten unterschrieben wird. Unterbleibt die Unterschriftsleistung durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.“

9. In § 14 Abs. 7 werden im ersten Satz die Wörter „technischen Hilfsmittels“ durch das Wort „Schallträgers“ und im zweiten Satz die Wörter „technisches Hilfsmittel“ durch das Wort „Schallträger“ ersetzt.

10. § 16 samt Überschrift lautet:

„Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Aktenvermerk ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Aktenvermerks treten.“

11. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann sie Akteneinsicht auch gewähren, indem sie den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht.“

12. § 18 samt Überschrift lautet:

„Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten haben eine Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) zu enthalten. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken oder Kopien elektronischer Dokumente haben entweder die Voraussetzungen des § 20 E‑GovG oder die Voraussetzungen des folgenden Satzes zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

13. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechlichkeit“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

14. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“

15. Dem I. Teil wird folgender Abschnitt angefügt:

„7. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Angehörige

§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Ehegatte,

           2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

           3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

           4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie

           5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.“

16. In § 39a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „taubstumm, taub oder stumm“ durch die Wortfolge „stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert“ ersetzt.

17. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“

18. § 44b Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann sie Akteneinsicht auch gewähren, indem sie den Zugriff auf die Akten oder Aktenteile über das Internet ermöglicht.“

19. In § 44e Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Kopien anfertigen“ durch die Wortfolge „Kopien oder Ausdrucke erstellen“ ersetzt.

20. § 48 Z 3 lautet:

         „3. mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.“

21. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

           1. wenn er ein Angehöriger (§ 36a) einer Partei ist;

           2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a) oder seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;

           3. über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

           4. über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.“

22. In § 49 Abs. 3 und § 51 wird das Zitat „Z 1“ durch das Zitat „Z 2“ ersetzt.

23. In § 67h Abs. 2 wird das Wort „Verwaltungsbehöde“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

24. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Bauschbetrag“ durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

25. In § 77 Abs. 2 wird das Wort „Bauschbeträgen“ durch das Wort „Pauschalbeträgen“ ersetzt.

26. In § 77 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Bauschbeträge“ jeweils durch das Wort „Pauschalbeträge“ ersetzt.

27. In § 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „ , Bezirke“.

28. In § 78 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , Bezirks-“.

29. § 78a lautet:

§ 78a. Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

           1. die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,

           2. die Bestimmung der Gebühren der Zeugen, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und

           3. Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.“

30. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80a. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

31. § 82 Abs. 14 lautet:

„(14) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:

           1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;

           2. schriftliche Ausfertigungen, die an einer elektronischen Zustelladresse zugestellt werden sollen.“

32. § 82 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) § 2, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 5 und Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 1, § 18 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 33 Abs. 3, der 7. Abschnitt des I. Teiles, § 39a Abs. 1 erster Satz, § 42 Abs. 1 erster Satz, § 44b Abs. 2, § 44e Abs. 3 dritter Satz, § 48 Z 3, § 49 Abs. 1 und 3, § 51, § 67h Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 77 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 3 und 5, § 78a, § 80a samt Überschrift und § 82 Abs. 14 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 Z 3 und § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, außer Kraft.

(16) Das AVG-Übergangsrecht 1991, Anlage 2 zur Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT I“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „1. Abschnitt“ ersetzt.

2. Der Klammerausdruck „(„Sendung“)“ in § 2 Z 2 entfällt.

3. In § 2 entfallen die Z 3 und 7; die Z 4, 5 und 8 erhalten die Bezeichnungen „3.“, „4.“, und „6.“.

4. In § 2 Z 4 (Z 3 neu) werden die Klammerausdrücke „(Z 5)“ und „(Z 6)“ durch die Klammerausdrücke „(Z 4)“ und „(Z 5)“ ersetzt.

5. § 2 Z 6 lautet:

         „5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene elektronische Adresse;“

6. § 2 Z 9 lautet:

         „7. „Zustelldienst“: die Post und andere Universaldienstbetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des 2. Abschnitts sowie elektronische Zustelldienste im Bereich des 3. Abschnitts;“

7. Dem § 2 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. „Kunde“: Person, gegenüber der sich ein elektronischer Zustelldienst zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.“

8. § 3 samt Überschrift lautet:

„Durchführung der Zustellung; Stellung des Zustellers

§ 3. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.

(2) Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.“

9. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:

„Zustellverfügung

§ 4. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Bestimmung der Zustelladresse

§ 5. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an einer Abgabestelle aufhält oder dass er unter einer elektronischen Zustelladresse nicht regelmäßig erreichbar ist, so darf sie eine Zustellung an dieser Zustelladresse nicht verfügen. Im Übrigen kann sie – sofern gesetzlich nicht die Zustellung an einer bestimmten Zustelladresse vorgeschrieben ist – die Zustellung an jeder Zustelladresse des Empfängers verfügen.“

10. In § 7 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

11. Die Überschrift nach § 8 (zum früheren § 8a) entfällt.

12. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.

13. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

14. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“

15. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.“

16. § 10 samt Überschrift lautet:

„Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 10. (1) Parteien und Beteiligten, die über keine Abgabestelle im Inland verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.

(2) Eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte

           1. einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder

           2. über eine Abgabestelle im Inland verfügt und diese der Behörde bekanntgegeben hat.“

17. In der Überschrift zu § 12 sowie in § 12 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Schriftstücken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und wird das Wort „Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.

20. In § 12 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Schriftstücks“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

21. Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des II. Abschnitts lauten:

„2. Abschnitt

Physische Zustellung“

22. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „Die Sendung“ durch die Wörter „Das Dokument“ ersetzt.

23. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „gegenüber der Post“ durch die Wortfolge „gegenüber dem Zustelldienst“ ersetzt.

24. In § 13 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

25. In § 13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Organe der Post“ durch die Wortfolge „Organe eines Zustelldienstes“ ersetzt.

26. In § 13 Abs. 2 und 4 zweiter Satz, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 werden die Wörter „der Sendung“ durch die Wörter „dem Dokument“ ersetzt.

27. In § 13 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 werden die Wörter „die Sendung“ durch die Wörter „das Dokument“ ersetzt.

28. In § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Post“ durch die Wortfolge „beim Zustelldienst“ ersetzt.

29. In § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 4 wird das Wort „Rückschein“ durch das Wort „Zustellnachweis“ ersetzt.

30. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch die Post beim zuständigen Postamt“ durch die Wortfolge „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“ ersetzt.

31. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)“ ersetzt.

32. In § 17 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

33. In § 17 Abs. 3 vierter Satz wird die Wortfolge „die hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „das hinterlegte Dokument“ ersetzt.

34. Die Überschrift nach § 17 (zum früheren § 17a) entfällt.

35. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

36. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „des im § 13 Abs. 5 genannten oder eines anderen gesetzlichen Grundes“ durch die Wortfolge „eines gesetzlichen Grundes“ ersetzt.

37. In § 21 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

38. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter „der Sendung“ durch die Wörter „des Dokuments“ und das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

39. § 22 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden. An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann, wenn die Behörde dies nicht durch einen Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat, die elektronische Übermittlung einer Kopie treten. In diesem Fall ist das Original des Zustellnachweises mindestens drei Monate nach Übersendung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen zu übersenden, andernfalls spätestens nach vier Monaten zu vernichten.

(4) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle der Unterschriftsleistung die Aufbringung eines Schriftzugs auf eine technische Vorrichtung oder die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.“

40. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „eine Sendung“ durch die Wörter „ein Dokument“ und das Wort „diese“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

41. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Postamt“ durch die Wortfolge „bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ ersetzt.

42. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Postamt“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ ersetzt.

43. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die so hinterlegte Sendung“ durch die Wortfolge „Das so hinterlegte Dokument“ ersetzt.

44. § 24 samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Ausfolgung

§ 24. Dem Empfänger können

           1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,

           2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

45. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung am Ort einer Amtshandlung

§ 24a. Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er

           1. zur Annahme bereit ist oder

           2. über keine Abgabestelle im Inland verfügt.“

46. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „Schriftstückes“ durch das Wort „Dokuments“ ersetzt.

47. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)“ durch die Wortfolge „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2)“ ersetzt.

48. § 27 samt Überschrift lautet:

„Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Übermittlung von Zustellnachweisen

§ 27. Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

           1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,

           2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und

           3. die für die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

zu erlassen.“

49. Abschnitt III lautet:

„3. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896.

Leistungen von elektronischen Zustelldiensten

§ 29. (1) Jeder elektronische Zustelldienst hat nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Zustellung behördlicher Dokumente an seine Kunden vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

           1. die unverzügliche Weiterleitung

                a) der Daten gemäß § 33 Abs. 1,

               b) einer vom Kunden bekanntgegebenen Änderung dieser Daten (§ 33 Abs. 2 erster Satz) sowie

                c) von Mitteilungen gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz

an den elektronischen Zustelldienst gemäß Abs. 2;

           2. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

           3. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

           4. die Verständigung des Empfängers, dass auf der technischen Einrichtung ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (§ 35 Abs. 1 und 2);

           5. die gegebenenfalls verschlüsselte (§ 33 Abs. 1 Z 5) Speicherung der zuzustellenden Dokumente;

           6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente;

           7. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 vierter Satz und die Übermittlung dieser Daten an die Behörde;

           8. die unverzügliche Verständigung der Behörde, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

           9. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten;

         10. die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder von Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Datenträgern sowie die Übermittlung dieser Kopien, Ausdrucke und Datenträger an den Empfänger auf dessen Verlangen.

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 9 ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe dem Entgelt entspricht, das der Zuschlagsempfänger gemäß § 32 Abs. 1 für die Erbringung dieser Leistungen erhält. Das Entgelt für die Erbringung der Leistung gemäß Z 10 ist vom Empfänger zu entrichten.

(2) Einer der elektronischen Zustelldienste hat außerdem folgende Leistungen zu erbringen:

           1. die Leistungen gemäß § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (Ermittlungsleistung) und

           2. die Weiterleitung des von den Behörden für eine Zustellung entrichteten Entgelts an jene elektronischen Zustelldienste, die die Zustellleistung erbracht haben, sowie die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Behörden (Verrechnungsleistung).

Die Behörde hat für die Erbringung der Leistung gemäß Z 2 ein Entgelt zu entrichten.

(3) Elektronische Zustelldienste können weitere Leistungen, wie insbesondere die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, entgeltlich anbieten. Für die nachweisliche Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten hat der elektronische Zustelldienst gemäß Abs. 2 die Ermittlungsleistung (Abs. 2 Z 1) zu denselben Bedingungen wie bei der Zustellung behördlicher Dokumente entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Elektronische Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung ihrer Aufgaben verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Sie dürfen die ihnen zur Kenntnis gelangten Daten über ihre Kunden – soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit diesen bestehen – ausschließlich für den Zweck der Zustellung verwenden. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung sowie der Inhalt eines solchen Vertrags dürfen nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht werden; eine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente an Dritte darf nicht vereinbart werden.

(5) Elektronische Zustelldienste können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten; Angehörige der betreffenden Personengruppe dürfen vom Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung gemäß Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden. Einschränkungen in Hinblick auf die Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente dürfen nicht vorgesehen werden.

(6) Die Zustellleistungen (Abs. 1) sind so zu gestalten, dass ein barrierefreier Zugang zu diesen Leistungen für behinderte Menschen nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.

Zulassung von elektronischen Zustelldiensten

§ 30. (1) Zustellleistungen (§ 29 Abs. 1) dürfen nur von zugelassenen elektronischen Zustelldiensten erbracht werden; die Zulassung erfolgt durch Bescheid des Bundeskanzlers. Voraussetzung der Zulassung sind die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit; die mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und dürfen der ordnungsgemäßen Erbringung der Zustellleistung nicht entgegenstehen.

(2) Wenn es für die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich ist, sind im Zulassungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben.

(3) Der Bundeskanzler hat im Internet eine Liste der zugelassenen elektronischen Zustelldienste einschließlich der in den Zulassungsbescheiden enthaltenen Auflagen und Bedingungen (Abs. 2) und der gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz erteilten Auflagen zu veröffentlichen.

(4) Wenn eine Zulassungsvoraussetzung wegfällt oder ihr ursprünglicher Mangel nachträglich hervorkommt, hat der Bundeskanzler die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder erfolgt sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist die Zulassung durch Bescheid zu widerrufen.

Aufsicht

§ 31. (1) Elektronische Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Sie sind verpflichtet, dem Bundeskanzler jede Änderung der die Voraussetzung der Zulassung gemäß § 30 bildenden Umstände unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Der Bundeskanzler hat die Aufsicht über die elektronischen Zustelldienste dahin auszuüben, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreiten und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zweck ist der Bundeskanzler berechtigt, Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls Auflagen vorzuschreiben, wenn die gesetzmäßige Erbringung der Leistungen sonst nicht gewährleistet ist. Die elektronischen Zustelldienste haben dem Bundeskanzler die geforderten Auskünfte unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen zu erteilen.

Bestimmung des elektronischen Zustelldienstes gemäß § 29 Abs. 2

§ 32. (1) Zur Bestimmung jenes elektronischen Zustelldienstes, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 zu erbringen hat, hat der Bundeskanzler die Zustellleistung gemäß § 29 Abs. 1 und die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 in einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, auszuschreiben. Der Zuschlag darf nur einem rechtskräftig zugelassenen elektronischen Zustelldienst erteilt werden.

(2) Wenn die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht von einem gemäß Abs. 1 bestimmten elektronischen Zustelldienst erbracht werden, sind diese Leistungen durch einen beim Bundeskanzleramt eingerichteten Übergangszustelldienst zu erbringen. Dieser Übergangszustelldienst kann auch Zustellleistungen (§ 29 Abs. 1) erbringen; er unterliegt keiner Aufsicht nach § 31.

An- und Abmeldung

§ 33. (1) Die Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte erfolgen. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind jedenfalls die folgenden Daten zu speichern:

           1. Name bzw. Bezeichnung des Kunden,

           2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,

           3. die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:

                a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),

               b) sonst die Stammzahl (§ 6 E‑GovG),

           4. eine Abgabestelle im Inland und eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 übermittelt werden können,

           5. gegebenenfalls Angaben des Kunden über die Formate, die die zuzustellenden Dokumente haben müssen, damit er zur Annahme bereit ist, und deren inhaltliche Verschlüsselung.

Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind sämtliche Adressen zu speichern.

(2) Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem elektronischen Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem elektronischen Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

(3) Die Abmeldung von einem elektronischen Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim elektronischen Zustelldienst wirksam.

Ermittlungsleistung; Übermittlung des Dokuments an den elektronischen Zustelldienst

§ 34. (1) Wenn die Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst erfolgen soll, so hat die Behörde den für die Erbringung der Leistungen nach § 29 Abs. 2 zuständigen elektronischen Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob

           1. der Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist,

           2. das zuzustellende Dokument ein entsprechendes Format aufweist (§ 33 Abs. 1 Z 5) und

           3. die Zustellung nicht gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind die Informationen gemäß § 33 Abs. 1 und die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, an die Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Behörde hat das zur elektronischen Zustellung bestimmte Dokument – wenn möglich, in verschlüsselter Form – an den elektronischen Zustelldienst, bei dem der Empfänger angemeldet ist, zu übermitteln.

(2) Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (§ 29 Abs. 3) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 verwendet werden.

(3) Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen Zustelldiensten der Vorzug zu geben, denen gegenüber der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (§ 33 Abs. 1 Z 5) gemacht hat.

Zustellung mit Zustellnachweis über einen elektronischen Zustelldienst

§ 35. (1) Der elektronische Zustelldienst hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die Verständigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen; für die Berechnung der Fristen gemäß Abs. 2 und 4 ist der Zeitpunkt der erstmaligen Verständigung maßgeblich. Die Verständigung hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. das Datum der Versendung der Verständigung,

           2. die Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

           3. das Ende der Abholfrist,

           4. einen Hinweis auf das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung und

           5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung.

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument innerhalb von 48 Stunden nicht abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen. Wird das Dokument innerhalb von weiteren 24 Stunden nicht abgeholt, so ist spätestens am nächsten Werktag außer Samstag eine Verständigung an die dem Zustelldienst bekanntgegebene Abgabestelle zu versenden, außer das Dokument wurde vorher abgeholt. Wenn sich die Versendung einer elektronischen Verständigung als unmöglich erweist, hat die Versendung der Verständigung an die Abgabestelle sofort zu erfolgen.

(3) Der elektronische Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte nachgewiesen haben. Im Sinn des ersten Satzes zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies nicht von der Behörde ausgeschlossen worden ist, dessen Vertreter im Sinne des § 5 E‑GovG. Identifikation und Authentifizierung können auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem elektronischen Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur erfolgen. Der elektronische Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments einschließlich der dabei verwendeten Signatur zu protokollieren und unverzüglich an die Behörde zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis. Wurde das Dokument nicht abgeholt, ist die Behörde unverzüglich nach Ablauf der Abholfrist davon zu verständigen.

(4) Die Zustellung gilt am dritten Werktag nach Versendung der Verständigung an die Abgabestelle als bewirkt, außer das Dokument wurde vorher abgeholt. Wenn sich ergibt, dass der Empfänger

           1. keine Kenntnis von den elektronischen Verständigungen und

           2. wegen Abwesenheit von der dem Zustelldienst benannten Abgabestelle auch keine Kenntnis von der Verständigung an diese Abgabestelle

erlangt hat, so wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, außer das Dokument wurde vorher abgeholt.

(5) Der elektronische Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Wird das Dokument innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, ist es zu löschen; andernfalls ist es nach Ablauf der Abholfrist zwei weitere Wochen bereitzuhalten und danach, wenn zwischen Empfänger und Zustelldienst nicht anderes vereinbart wurde, zu löschen.

Zustellung ohne Zustellnachweis über einen elektronischen Zustelldienst

§ 36. Hat die Behörde eine Zustellung ohne Zustellnachweis über einen elektronischen Zustelldienst verfügt, so gilt § 35 mit Ausnahme seines Abs. 2 zweiter Satz mit folgenden Maßgaben:

           1. Die Zustellung gilt am dritten Werktag nach der Versendung der elektronischen Verständigung als bewirkt, außer das Dokument wurde vorher abgeholt.

           2. Wird das Dokument nicht abgeholt und bestehen Zweifel, ob die elektronische Verständigung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, so hat die Behörde vom Amts wegen festzustellen, ob und wann dies der Fall war. Die Zustellung gilt diesfalls an dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, frühestens jedoch am dritten Werktag nach der Versendung der elektronischen Verständigung, als bewirkt, außer das Dokument wurde vorher abgeholt.

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Die Rechtswirkungen einer solchen Zustellung treten am dritten Werktag nach der elektronischen Versendung bzw. nach der erstmaligen Bereithaltung des Dokuments ein. Wenn Zweifel bestehen, ob das Dokument in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, hat die Behörde von Amts wegen festzustellen, ob und wann dies der Fall war.

(2) Eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde ist nur zulässig, wenn der Empfänger einer solchen Zustellung ausdrücklich zugestimmt hat und eine Abfrage gemäß § 34 Abs. 1 ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst nicht vorliegen.

Unmittelbare elektronische Ausfolgung

§ 37a. Dem Empfänger können versandbereite Dokumente durch die Behörde unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden. Für die unmittelbare elektronische Ausfolgung gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Ausfolgung nur zulässig ist, wenn der Empfänger seine Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte nachgewiesen hat.“

50. Die Abschnittsbezeichnung „ABSCHNITT IV“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ ersetzt.

51. In § 39 wird der Ausdruck „§§ 29, 30 und 31“ durch den Ausdruck „§§ 30 bis 32“ ersetzt.

52. § 40 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Vergabeverfahren gemäß § 32 Abs. 1 ist spätestens neun Monate, nachdem zumindest drei elektronische Zustelldienste zugelassen worden sind, einzuleiten. Bis zur Erteilung des Zuschlags nach § 32 Abs. 1 beträgt das den zugelassenen Zustelldiensten zu entrichtende Entgelt für die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 9 die Hälfte des in den nach § 9 PostG erlassenen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Standardtarifs für Briefsendungen; erfolgt eine Verständigung an die Abgabestelle, erhöht sich das zu entrichtende Entgelt um den Betrag des Standardtarifs für Briefsendungen.“

53. Dem § 40 werden folgende Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bezeichnung des 1. Abschnitts, § 2 Z 2 und Z 4 bis 9 (Z 3 bis 8 neu), die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 7, § 9 Abs. 1 bis 3 und 6, § 10 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, Bezeichnung und Überschrift des 2. Abschnitts, § 13, § 14, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18, § 19, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, § 39, § 40 Abs. 6 sowie § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 3 sowie die Überschriften nach § 8 (zum früheren § 8a) und nach § 17 (zum früheren § 17a) außer Kraft.“

54. Folgender § 41 samt Überschrift wird angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“