Vorblatt

Inhalt:

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 wurde nicht nur das E‑Government-Gesetz (E‑GovG) erlassen, es wurden auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, geändert; diese Änderungen betrafen ua. den Einsatz der Amtssignatur im Verwaltungsverfahren und die Zustellung über elektronische Zustelldienste.

Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die erforderlichen Umstellungen auf Behördenebene bisher nicht vollständig abgeschlossen werden konnten; die Dauer der Umstellungsfrist wurde allgemein als nicht ausreichend angesehen. Um zu verhindern, dass jenen Behörden, in denen die Umstellung noch nicht erfolgt ist, ab 1. Jänner 2008 kein (zulässiges) Verfahren der elektronischen Beurkundung mehr zur Verfügung steht, ist es unerlässlich, die Übergangsfrist (bis zum 31. Dezember 2010) zu verlängern. Einfachere Formen der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis (etwa die Fax-Zustellung oder die E‑Mail-Zustellung), die derzeit nur auf Grund der Übergangsvorschrift zulässig sind, sollen dagegen auf Dauer zulässig sein.

Aus diesem Anlass soll eine Reihe von inhaltlichen und legistischen Änderungen im AVG und im ZustG, aber auch im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), BGBl. Nr. 50, vorgenommen werden. Hervorzuheben ist die Neufassung der §§ 13 bis 18 AVG, mit der einige Unstimmigkeiten beseitigt und die Bestimmungen insgesamt klarer und einfacher gefasst werden sollen. Der die elektronische Zustellung regelnde Abschnitt III des ZustG wurde gründlich überarbeitet und soll vollständig neu gefasst werden. Außerdem wird vorgeschlagen, bei der Zustellung zu eigenen Handen den zweiten Zustellversuch entfallen zu lassen und alternative Formen der Aufnahme und Übermittlung von Zustellnachweisen einzuführen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entfall des zweiten Zustellversuchs und die Einführung alternativer Formen der Aufnahme und Übermittlung von Zustellnachweisen eröffnen ein nicht näher bezifferbares Einsparungspotenzial. Durch die Neuregelungen im Bereich der Amtssignatur und der Zustellung über elektronische Zustelldienste ergeben sich gegenüber der geltenden Rechtslage keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1.      Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 wurde nicht nur das E‑Government-Gesetz (E‑GovG) erlassen, es wurden auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, geändert. Durch diese Änderungen sollten die Möglichkeiten des Einsatzes moderner Kommunikationstechnologien im Verwaltungsverfahren und bei der Zustellung erweitert und ihre Qualität erhöht werden. Im AVG wurde für die elektronische Beurkundung von Niederschriften, Aktenvermerken und internen Erledigungen sowie für die Ausfertigung externer Erledigungen die Verwendung elektronischer Signaturen vorgeschrieben. Nach dem ZustG darf die elektronische Zustellung in der Verwaltung – im Wesentlichen – nur noch über elektronische Zustelldienste erfolgen. Für die erforderlichen Umstellungen wurde eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2007 gesetzt, innerhalb derer einfachere, aber weniger sichere Verfahren der elektronischen Beurkundung (§ 82 Abs. 14 AVG) und der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis (zB mit E‑Mail oder Telefax oder über FinanzOnline) (§ 40 Abs. 5 ZustG) noch zulässig sind.

         Rückmeldungen aus der Praxis haben allerdings gezeigt, dass die erforderlichen Umstellungen auf Behördenebene bisher nicht vollständig abgeschlossen werden konnten; die Dauer der Umstellungsfrist wurde allgemein als nicht ausreichend angesehen. Um zu verhindern, dass jenen Behörden, in denen die Umstellung noch nicht erfolgt ist, ab 1. Jänner 2008 kein (zulässiges) Verfahren der elektronischen Beurkundung mehr zur Verfügung steht, ist es unerlässlich, die Übergangsfrist (bis zum 31. Dezember 2010) zu verlängern. Einfachere Formen der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis (etwa die Fax-Zustellung oder die E‑Mail-Zustellung), die derzeit nur auf Grund der Übergangsvorschrift zulässig sind, sollen dagegen auf Dauer zulässig sein.

2.      Die mit dem E‑Government-Gesetz verfolgte Zielsetzung, Instrumentarien für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden zu schaffen, wird dabei nicht aus den Augen verloren. Da die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffenen Regelungen über den (elektronischen) Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten (§§ 13 bis 18 AVG) sowohl in der Praxis als auch in der Lehre als unnötig kompliziert, schwer verständlich oder unpraktikabel kritisiert wurden, sollen sie in einigen Punkten geändert werden:

         Für die elektronische Beurkundung von Niederschriften und Aktenvermerken und die Genehmigung von Erledigungen soll nicht mehr zwingend eine Amtssignatur zu verwenden sein, sondern nur noch für schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.

         Die unzweckmäßige Unterscheidung zwischen „internen“ und „externen“ Erledigungen soll wieder aufgegeben werden; zugleich soll das Verhältnis zwischen Niederschriften und Aktenvermerken einerseits und Erledigungen andererseits klarer gestaltet werden.

         Nach geltender Rechtslage obliegt die Festlegung der technischen Voraussetzungen für die elektronische Einbringung von Anbringen der „Behörde“. Eine so hochgradige Dekonzentration dieser Regelungskompetenz auf die (in der Regel) untersten Verwaltungsstufe ist aus vielen Gründen nicht sinnvoll: Für die Bürgerinnen und Bürger kann sie etwa zur Folge haben, dass sie, je nachdem mit welcher Behörde sie zu tun haben, mit völlig unterschiedlichen technischen Anforderungen konfrontiert sind; gleichzeitig erschwert sie die Interoperabilität der IT-Systeme der einander (im Instanzenzug oder in sachlicher Hinsicht) über- oder untergeordneten Behörden beträchtlich. Es erscheint daher zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Regelung des elektronischen Verkehrs zwischen den Behörden und den Beteiligten mit Verordnung auf der obersten Verwaltungsstufe anzusiedeln; wegen des engen sachlichen Zusammenhanges dieser Regelungen mit Fragen des E-Government liegt nahe, dafür eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers vorzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 E-GovG).


         Sowohl im Gesetzestext als auch in den Erläuterungen soll klar zum Ausdruck gebracht werden, welche Sachverhalte vom Bund unter Inanspruchnahme des Kompetenztatbestandes „Verwaltungsverfahren“ zulässigerweise geregelt werden können, und bei welchen Sachverhalten dies nicht der Fall ist (insb. weil deren Regelung gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG [„Organisation der Verwaltung in den Ländern“] in Gesetzgebung Landessache ist). Klargestellt werden soll etwa, dass das AVG die Behörde nicht zur Anschaffung einer bestimmten Hard- oder Software verpflichtet, dass (hard- und softwarebedingte) technische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs für die Zulässigkeit der Einbringung maßgeblich sind und dass schließlich die Festlegung der (insb. elektronischen) Adressen der Behörde ebenso wenig eine Angelegenheit des „Verwaltungsverfahrens“ ist wie die Festlegung ihrer Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit.

3.      Im ZustG sollen insbesondere die Regelungen betreffend den Zustellnachweis und die elektronische Zustellung geändert werden:

         Neben die Übersendung des in Papierform vorliegenden Zustellnachweises sollen zwei weiter Formen der Übermittlung eines Zustellnachweises treten (vorgeschlagener § 22 ZustG). Zum einen sollen – in konventioneller Weise aufgenommene – Zustellnachweise gescannt und dann elektronisch an die Behörde weitergeleitet werden können, um so eine einfache und schnelle Zuordnung im elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde zu ermöglichen. Eine weitere Vereinfachung und Beschleunigung dieser Zuordnung kann dadurch erreicht werden, dass bereits die Aufnahme des Zustellnachweises in elektronischer Form (zB unter Einsatz von PDAs [personal digital assistants]) erfolgt.

         Nicht bloß zu einer Beschleunigung und Verbilligung der Zustellung auf Seiten der Behörde, sondern auch zu einer qualitativen Änderung des Kontaktes zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Behörde kommt es, wenn bei Zustellungen mit Zustellnachweis die Vornahme der Zustellung selbst bereits auf elektronischem Weg erfolgt. Denn die Entgegennahme eines elektronisch zugestellten Dokumentes kann jederzeit und ohne die mit Zustellungen sonst häufig verbundenen Wege zum Postamt erfolgen. Um eine in Zukunft stärkere Nutzung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung (und zwar sowohl auf Seiten der Behörden als auch auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger) zu fördern, wurde Abschnitt III des ZustG gründlich überarbeitet und soll vollständig neu gefasst werden.

         Derzeit sind nach § 29 Abs. 1 ZustG neben zugelassenen (privaten) Zustelldiensten auch sogenannte behördliche Zustelldienste vorgesehen. Einerseits steht behördlichen Zustelldiensten (anders als zugelassenen Zustelldiensten) für die Erbringung der Zustellleistungen kein Entgelt zu; andererseits können sie (so wie zugelassene Zustelldienste) keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der zuzustellenden Dokumente vereinbaren (§ 30 Abs. 4 dritter Satz ZustG), müssen also auch Dokumente anderer Behörden zustellen. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass dem Bundeskanzler bisher kein anderer behördlicher Zustelldienst gemeldet worden ist. Die Differenzierung zwischen behördlichen und zugelassenen Zustelldiensten soll daher zugunsten einer Konzentration auf zugelassene Zustelldienste aufgegeben werden.

         Zu einer Vereinfachung der Zustellung und zu einer Kostensenkung wird auch der vorgeschlagene Entfall des zweiten Zustellversuchs bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Abs. 2 ZustG) führen.

4.      Schließlich soll der vorliegende Entwurf zum Anlass genommen werden, im AVG und im ZustG eine Reihe von legistischen Anpassungen vorzunehmen. Es geht dabei teils um Fragen der Terminologie (zB Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, Beseitigung behindertendiskriminierender Formulierungen oder veralterter Begriffe), teils um die Bereinigung von Redaktionsversehen bei früheren Novellen; weiters soll die Gelegenheit ergriffen werden, bestehende Formulierungen zu vereinfachen oder kraft Zeitablaufs gegenstandslos gewordene Bestimmungen aufzuheben.

5.      Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), BGBl. Nr. 50, ist auf Grund vielfacher Änderungen und Aufhebungen von Verwaltungsvorschriften bzw. der Erlassung neuer Verwaltungsvorschriften mittlerweile nur mehr schwer lesbar. Die vorliegende Novelle soll daher zum Anlass genommen werden, den Behördenkatalog des Art. II EGVG anzupassen und eine Vielzahl von überholten Bestimmungen formell außer Kraft zu setzen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Notwendigkeit, im Zusammenhang mit der Einführung der Amtssignatur und der Zustellung über elektronische Zustelldienste entsprechende Investitionen vorzunehmen, sowie das Potenzial der dadurch langfristig zu erzielenden Einsparungen ergeben sich bereits aus dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004. Die Verlängerung des Übergangszeitraums bewirkt nur eine Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts dieser finanziellen Auswirkungen; auch aus den sonstigen Änderungen der §§ 13 bis 18 AVG ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, die über jene des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 hinausgehen.

Die Einführung alternativer Formen der Aufnahme und Übermittlung von Zustellnachweisen eröffnet jedenfalls – ebenso wie der vorgeschlagene Entfall des zweiten Zustellversuchs bei der Zustellung zu eigenen Handen – ein Einsparungspotenzial, dessen Ausmaß allerdings mangels vorhandener Daten über die Häufigkeit von Zustellungen mit Zustellnachweis nicht beziffert werden kann.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren …“), hinsichtlich der zustellrechtlichen Regelungen auch aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen …“; „Strafrechtswesen …“) und Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991):

Zu Art. 1 Z 1 (Entfall des Art. I):

Art. I war im Gesetzestext des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG 1925), BGBl. Nr. 273, sprachlich in der Gegenwartsform abgefasst („treten gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft“) und erhielt erst durch die Wiederverlautbarung im Jahr 1950 – bedenklicherweise (vgl. VfSlg. 3178/1957) – eine auf die Vergangenheit abstellende Fassung. Die Bestimmung hat ihren normativen Gehalt mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze am 1. Jänner 1926 erschöpft (vgl. Art. XII Abs. 1 EGVG 1925) und kann daher entfallen (vgl. ferner § 4 Abs. 3 des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).

Zu Art. 1 Z 2 (Art. II Abs. 2 Z 8):

Als „Landes- und Bezirksschulbehörden“ (im Sinne des Art. 81a B‑VG) sind gemäß dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, die Landes- und Bezirksschulräte eingerichtet.

Zu Art. 1 Z 3 (Art. II Abs. 2 Z 10):

Präzisierung des Klammerzitates.

Zu Art. 1 Z 4 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 12):

Das Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, und das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, sind gemäß Art. 5 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.

Zu Art. 1 Z 5 (Art. II Abs. 2 Z 16):

Begriffliche Präzisierung (vgl. § 14 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990).

Zu Art. 1 Z 6 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 20):

Die Berghauptmannschaften bestehen nicht mehr (vgl. § 223 Abs. 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999).

Zu Art. 1 Z 7 (Art. II Abs. 2 Z 23):

Gemäß den §§ 25 f des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, besteht nur ein einziges Postbüro.

Zu Art. 1 Z 8 (Art. II Abs. 2 Z 23a):

Gemäß den §§ 112 f des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, sind als Fernmeldebehörden (außer dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) die Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen eingerichtet.

Zu Art. 1 Z 9 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 28) und Z 14 (Art. II Abs. 2 Z 40):

Die Datenschutzkommission hat seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, keine verwaltungsstrafbehördlichen Zuständigkeiten mehr (vgl. Flendrovsky/König/Kotschy, Datenschutz – Teil I: Datenschutzkommission (DSK), in Sachs/Thanner [Hrsg], Verfahren vor Sonderbehörden [2006], 1 ff [10]); sie soll daher an systematisch richtiger Stelle (in Abschnitt C des Art. II Abs. 2 EGVG) genannt werden. Das Datenverarbeitungsregister ist gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 bei der Datenschutzkommission eingerichtet; anders als noch nach dem Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, hat es keine eigenen behördlichen Zuständigkeiten, sein Handeln ist vielmehr der Datenschutzkommission zuzurechnen (vgl. Flendrovsky/König/Kotschy, aaO, 10). Die Erwähnung des Datenverarbeitungsregisters kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Art. 1 Z 10 (Art. II Abs. 2 Z 31) und Z 11 (Art. II Abs. 2 Z 33):

Terminologische Anpassung an das neue Universitäts- und Hochschulrecht.

Zu Art. 1 Z 12 (Art. II Abs. 2 Z 37):

Die Prüfungsstellen bestehen nicht mehr (vgl. § 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194).

Zu Art. 1 Z 13 (Entfall des Art. II Abs. 2 Z 38):

Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes besteht nicht mehr (vgl. das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001).

Zu Art. 1 Z 15 (Art. II Abs. 2 Z 41) und Z 16 (Art. II Abs. 2 Z 45):

Anpassung an die durch das Bundessozialämterreformgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, erfolgte Neuorganisation in diesem Bereich.

Zu Art. 1 Z 17 (Entfall des Art. II Abs. 3):

Einerseits steht es der zuständigen Gesetzgebung schon von vornherein frei, den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Einbeziehung zusätzlicher Behörden auszuweiten. In dieser Bedeutung formuliert Art. II Abs. 3 EGVG daher nur eine Selbstverständlichkeit (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 58 zu Art. II EGVG, sowie, diesem folgend, Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 65 zu Art. II EGVG; ähnlich Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 67).

Andererseits kann schon im Hinblick auf die Erlassung des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999, davon ausgegangen werden, dass keine aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze stammenden (bundesrechtlichen) Vorschriften mehr in Geltung stehen, die anordnen, dass „sich das Verfahren nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen zu richten hat“, oder in denen „auf Bestimmungen Bezug genommen ist, die vor dem 1. Jänner 1926 für die letztgenannten Behörden gegolten haben“. Entsprechendes ist – mehr als 80 Jahre nach Erlassung der Verwaltungsverfahrensgesetze – auch für den Bereich des Landesrechts anzunehmen.

Die Bestimmung hat somit keinen Anwendungsbereich mehr und soll daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 18 (Art. II Abs. 4):

Terminologische Anpassung.

Zu Art. 1 Z 19 (Art. II Abs. 6 Z 2):

Die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung soll vervollständigt werden.

Zu Art. 1 Z 20 (Art. II Abs. 6 Z 4 und 5 bis 7):

Die Z 5 und 7 können ersatzlos entfallen, weil Verfahrensregelungen im eigentlichen Sinn des Wortes dort, wo ein Verfahren gar nicht stattfindet, schon begrifflich keinen Anwendungsbereich haben (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 72 und 74 zu Art. II EGVG; ähnlich Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 [2004], Anm. 63 zu Art. II EGVG). Der Entfall der Z 6 bzw. der darin enthaltenen Klammeranmerkung hat ausschließlich rechtsästhetische Gründe (die Bestimmung selbst wurde bereits aus Anlass der Wiederverlautbarung im Jahr 1991 als nicht mehr geltend festgestellt).

Zu Art. 1 Z 21 (Entfall des Art. III) und Z 28 (Entfall des Art. X):

In Art. III und Art. X EGVG ist nur von bereits am 1. Jänner 1926 in Geltung gestandenen Vorschriften die Rede. Es kann aus den in den Erläuterungen zu Art. 1 Z 17 (Art. II Abs. 3 EGVG) angegebenen Gründen davon ausgegangen werden, dass derartige Vorschriften nicht mehr in Geltung stehen. Die Bestimmungen können daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 22 (Entfall des Art. IV):

In Art. IV EGVG 1925 wurden Rechtsvorschriften bestimmten Inhalts als durch das Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze „nicht berührt“, das heißt in ihrem Bestand nicht geändert, erklärt. Art. IV EGVG bezieht sich somit von vornherein nur auf Rechtsvorschriften, die am 1. Jänner 1926 bereits in Geltung gestanden sind.

–      Art. IV Z 4 des Einführungsgesetzes 1950 (EGVG 1950), BGBl. Nr. 172, war bereits im Zeitpunkt seiner Wiederverlautbarung im Jahr 1991 durch die zwischenzeitige Rechtsentwicklung in verschiedener Hinsicht überholt (siehe näher Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 3 und 4 zu Art. IV EGVG; ähnlich Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 2 und 3 zu Art. IV EGVG): erstens, weil es eine Berufung gegen Bescheide von Gemeindebehörden (des Bürgermeisters) an eine staatliche Behörde seit der Neuordnung des Gemeinderechts durch die B‑VG-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205, nur noch in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt, zweitens, weil die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung – von denen gemäß Art. 119a Abs. 3 B‑VG die Gemeindeaufsicht auszuüben ist – die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. II Abs. 2 Z 1 EGVG sehr wohl anzuwenden haben, und drittens, weil das Verhältnis zwischen Gemeinden und staatlichen (Aufsichts‑)Behörden, soweit es spezifische Fragen aufwirft (das gilt insbesondere für das Institut der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B‑VG), in den Verwaltungsverfahrensgesetzen überhaupt nicht angesprochen wird.

–      Was Art. IV Z 7 EGVG betrifft, wurde § 75 Abs. 2 des Patentgesetzes, RGBl. Nr. 30/1897, in Art. IV Z 9 EGVG 1925 ursprünglich im Hinblick auf den die Strafbarkeit einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde regelnden Art. IX EGVG 1925 angeführt. Diese als Art. IX EGVG 1950 wiederverlautbarte Bestimmung wurde bereits durch Art. XI Abs. 2 Z 29 des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974, aufgehoben (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], Anm. 9 zu Art. IV EGVG). Die Notwendigkeit, Art. IV Z 7 EGVG im Hinblick auf den von Ringhofer in diesem Zusammenhang ebenfalls genannten § 50 Abs. 1 der Stammfassung des AVG (dem heutigen § 50 AVG) aufrechtzuerhalten, ist ebenfalls zu verneinen, weil § 50 AVG und § 120 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, jeweils Unterschiedliches regeln und damit zueinander nicht in Widerspruch stehen.

Art. IV EGVG kann damit zur Gänze entfallen.

Zu Art. 1 Z 23 (Art. VI Abs. 2):

Verwaltungsvorschriften sind auch jene gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die unmittelbar anwendbar sind, sofern ihre innerstaatliche Vollziehung den zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze berufenen Behörden übertragen ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 3 zu Art. VI EGVG; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 71).

Zu Art. 1 Z 24 (Entfall des Art. VI Abs. 4):

Dieser Absatz wurde erst bei der Wiederverlautbarung im Jahr 1950 in den Art. VI EGVG eingefügt. Es ist davon auszugehen, dass in den „vorläufig noch in Geltung belassenen deutschen Gesetzen“ enthaltene Strafbestimmungen, soweit diese Gesetze nicht selbst bereits außer Kraft getreten sind, in der Zwischenzeit angepasst wurden. Der Bestimmung kommt daher keine Bedeutung mehr zu.

Zu Art. 1 Z 25 (Art. IX Abs. 1 Z 1):

Durch die vorgeschlagene Neufassung soll klargestellt werden, dass unter „inländischen Behörden“ nicht „Behörden“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. VI Abs. 1 EGVG, sondern alle Gerichte und Verwaltungsbehörden zu verstehen sind (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 3 zu Art. IX EGVG).

Zu Art. 1 Z 26 (Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz):

Klarstellung des Inhalts dieser Bestimmung im Hinblick auf eine missverständliche Formulierung der Novellierungsanordnung des Art. 9 Z 5 des Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100 (das durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ zu ersetzende Wort „Bundespolizeibehörde“ ist nicht in Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG enthalten, sondern im Schlussteil des Art. IX Abs. 1 erster Satz). Unter einem soll die Bestimmung dahin präzisiert werden, dass ausdrücklich auf den (eigentlich gemeinten) örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion abgestellt wird.

Zu Art. 1 Z 27 (Art. IX Abs. 2):

Anpassung an die SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2004 (vgl. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SPG).

Zu Art. 1 Z 29 (Entfall des Art. XI):

Diese Übergangsbestimmung bezieht sich auf Verfahren, die von den nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze am 1. Jänner 1926 zu deren Anwendung berufenen Behörden vor diesem Zeitpunkt durchgeführt und abgeschlossen worden sind. In Anbetracht der seither vergangenen Zeit kommt ihr keine Bedeutung mehr zu (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 1 zu Art. XI EGVG).

Zu Art. 1 Z 30 (Art. XII Abs. 5 samt Fußnote):

Die Fußnote zu dieser Bestimmung ist irreführend, weil die Kundmachung des EWR-Abkommens längst erfolgt ist.

Zu Art. 1 Z 31 (Art. XII Abs. 17 und 18):

Das „traurige rechtliche Schicksal des Art XII EGVG“ war bereits im Jahr 1995 Gegenstand einer entsprechenden Abhandlung (vgl. Walter, Vom traurigen rechtlichen Schicksal des Art XII EGVG, ÖJZ 1995, 249). Zwar sind durch die EGVG-Novelle BGBl. I Nr. 28/1998 einige Unstimmigkeiten beseitigt worden, in der Literatur nach wie vor unterschiedlich beurteilt wird jedoch die Frage, ob die geltende Fassung des Art. XII eine dem Art. XIII entsprechende Vollziehungsklausel enthält (diese Frage bejahend Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], *Anm. zu Art. XII EGVG und Lanner/Wiederin, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2006], 13; verneinend dagegen Weilinger, Verwaltungsverfahrensgesetze35 [2006], 7). Wie diese Frage zu beantworten ist, ist zwar im Hinblick auf Art. XIII EGVG nicht von praktischer Bedeutung, die Frage stellt sich jedoch im Rahmen der Dokumentation dieser Bestimmung in ihren verschiedenen Fassungen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und würde auch im Fall einer Wiederverlautbarung des EGVG an Aktualität gewinnen.

Durch den vorgeschlagenen Abs. 17 soll unter diese unerquickliche Debatte ein Schlussstrich gezogen werden und gleichsam in Form einer authentischen Interpretation festgelegt werden, welche Änderungen die Bundesgesetze BGBl. Nr. 463/1993, BGBl. Nr. 509/1993 und BGBl Nr. 908/1993 im Text des Art. XII EGVG jeweils bewirkt haben.

Zu Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2):

Die Anführung der Bundespolizeibehörden (heute: Bundespolizeidirektionen; vgl. Art. 78a ff B‑VG; vgl. auch Art. II Abs. 2 Z 6 EGVG) in § 2 AVG ist unangebracht, weil deren sachliche Zuständigkeit nicht durch eine Generalklausel umschrieben ist, sondern einer speziellen Festlegung bedarf (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 5 zu § 2 AVG; ähnlich Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 75 FN 16).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 7 Abs. 1) und Z 15 (7. Abschnitt):

Durch den vorgeschlagenen § 36a sowie die Änderung in § 7 Abs. 1 soll die Regelung des AVG betreffend die Befangenheit – insbesondere hinsichtlich der Beteiligung von Verwandten und Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft stehen, – an die Regelung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 (vgl. insbesondere deren §§ 25 und 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sowie die Begründung des zugrunde liegenden Antrages 666/A d.B. XXI. GP) angepasst werden. Der in § 25 BAO enthaltene Verweis auf die Einbeziehung unehelicher Geburten erscheint allerdings entbehrlich.

Der Befangenheitsgrund der Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides soll insofern erweitert werden, als auch auf ein Mitwirken an der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG oder auf die Erteilung einer Weisung abgestellt wird.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 10 Abs. 1):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 13 Abs. 1 bis 6):

Zu Abs. 1:

Die Beseitigung der historischen Differenzierung zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen. Im Gegensatz zum telefonischen Anbringen setzt ein mündliches Anbringen (im engeren Sinn) nämlich die Anwesenheit des Beteiligten (bei der Behörde) voraus, sodass gleichlautende Regelungen für beide Formen von Anbringen in der Regel schon aus diesem Grund kaum sinnvoll sind. Die telefonische Einbringung eines Anbringens, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, etwa erscheint schon im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Fertigung der Niederschrift nicht „der Natur der Sache nach tunlich“ (in diesem Sinne bereits die Regierungsvorlage [116 d.B. II. GP, 4; im Folgenden: RV 1925], welche, ungeachtet der von ihr vorgeschlagenen Zulassung telefonischer Anbringen in ihrem § 15 Abs. 1 [dem heutigen § 14] ebenfalls nur die Protokollierung mündlicher Anbringen vorsah). Auch im Bericht des Verfassungsausschusses (360 d.B. II. GP, 11; im Folgenden: AB 1925) wird die Streichung des Worte „telephonisch“ im § 14 RV 1925 (dem heutigen § 13) damit begründet, dass dieser „ohne die Benützung des Fernsprechers für kurze Mitteilungen und Auskünfte ausschließen zu wollen, doch ernste Bedenken trug, den Parteien ein förmliches Recht auf telephonische Anbringen zuzugestehen“; damit ist angedeutet, dass die telefonische Einbringung auch dann „untunlich“ sein kann, wenn der Inhalt des Anbringens umfangreich oder komplex ist.

Im Hinblick darauf erscheint es zweckmäßig, die Ermächtigung der Behörde beizubehalten, dem Beteiligten im Fall der „Untunlichkeit“ eines telefonischen Anbringens den Auftrag zu erteilen, das Anbringen in anderer Form einzubringen. Gegenüber der geltenden Rechtslage soll der Behörde allerdings in der Frage, in welcher Form dies geschehen soll, größere Flexibilität eingeräumt sein: Neben der schriftlichen Einbringung soll sie dem Beteiligten auch eine mündliche Einbringung auftragen zu können, allenfalls auch nach seiner Wahl die schriftliche oder mündliche Einbringung (vgl. in diesem Zusammenhang § 40 Abs. 2 VStG). Ein rechtspolitisches Bedürfnis danach, einem Beteiligten wegen „Untunlichkeit“ eines mündlichen Anbringens (im engeren Sinn) dessen schriftliche Ausführung aufzutragen, dürfte hingegen zu verneinen sein: Gerade dass ein (nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretener) Beteiligter sein Vorbringen mündlich vor der Behörde erstattet, erleichtert es dieser nämlich wesentlich, ihn gemäß § 13a AVG entsprechend zu manuduzieren (so der Sache nach bereits Fragenbeantwortungen des Bundeskanzleramtes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen [im Folgenden: FB], VI, 45: „wobei [die Partei] nötigenfalls über die Rechtslage näher zu belehren ist“).

Was die Rechtsfolgen der Erteilung eines Auftrages nach dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 betrifft, soll durch die gewählte Formulierung („es … schriftlich oder mündlich einzubringen“; „gilt als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht“) klargestellt werden, dass das ursprüngliche telefonische Anbringen mit der Erteilung des Auftrages als nicht (bzw. nur als aufschiebend bedingt) eingebracht gilt.

Zu Abs. 2:

Die Tatsache, dass § 13 Abs. 1 AVG 1925 (vgl. auch die §§ 97 ff der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, RGBl. Nr. 112/1897 [im Folgenden: Geo 1897]) näher regelte, in welcher Form (schriftlich und telegraphisch, unter bestimmten Voraussetzungen mündlich, nicht jedoch telefonisch) Anbringen erfolgen können, stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der Kompetenztatbestand „Verwaltungsverfahren“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B‑VG – abstrakt formuliert – dazu ermächtigt, zu regeln, mit Hilfe welcher Übermittlungstechniken der Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten abgewickelt werden kann. Als mögliche Übermittlungstechniken kommen aber nicht nur solche in Betracht, die in den Zwanzigerjahren des letzten Jahrhunderts bereits bestanden haben, sondern die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden; diese „Technologieoffenheit“ des AVG kommt im AB 1925 deutlich zum Ausdruck (arg. „Bedürfnisse des modernen Verkehres“). Dies schließt eine Zuständigkeit zur Regelung des Verkehrs zwischen den Behörden und den Beteiligten unter Verwendung moderner Telekommunikationstechnologien mit ein. Auch die Entscheidung des § 13 Abs. 1 AVG 1925 für oder gegen die Zulässigkeit einer bestimmten Form des Anbringens wurde ja, wie der AB 1925 zeigt, nicht anhand einer „objektiven“ Wertigkeit der in Betracht kommenden Mitteilungsformen, sondern auf Grund von verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen getroffen.

Eine solche verwaltungsverfahrensrechtliche Zuständigkeit des Bundes präjudiziert der Ausübung der Organisationshoheit durch die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften Länder und Gemeinden bei richtiger Betrachtung nicht: Die Anordnung, dass elektronische Dokumente, die Anbringen enthalten, bestimmte Dateiformate aufweisen müssen, verpflichtet die Behörde nämlich ebensowenig zur Anschaffung der entsprechenden Hard- und Software, wie § 13 Abs. 1 AVG 1925 die Behörde zur Herstellung eines Telefonanschlusses verpflichtete (vgl. demgegenüber § 100 Geo 1897). § 13 Abs. 1 AVG stand also seit jeher unter dem stillschweigenden Vorbehalt der „Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten“ (auch wenn man sich erst viel später dazu entschlossen hat, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen). Es wäre geradezu absurd, würde das AVG elektronische Anbringen für zulässig erklären, die auf Grund (hard- oder softwarebedingter) technischer Beschränkungen gar nicht empfangen oder gelesen werden können.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG kann die Einbringung von Anbringen „in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist“. Die Behörde muss demnach in der Lage sein, in einer bestimmten technischen Form eingebrachte Anbringen zu empfangen, also über einen Netzanschluss und entsprechende Empfangsgeräte verfügen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 107). Soweit dies der Fall ist, können daher Anbringen bei ihr grundsätzlich „rechtswirksam“ eingebracht werden. Da jedoch mit dem E-Mail-Verkehr im Hinblick auf die Bedrohung durch Viren und Spam erheblich größere Gefahren und Risiken für die IT-Sicherheit der Behörden verbunden sind als mit anderen Formen der elektronischen Übermittlung (wie etwa bei einer Abwicklung des Verkehrs zwischen Behörde und Beteiligten mit Hilfe von Webformularen), soll die Einbringung von Anbringen mit E‑Mail-Verkehr nur insoweit (nicht: dann) zulässig sein, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Formen der Übermittlung vorgesehen sind.

§ 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass die Festlegung der Adressen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, (also insb. der elektronischen Adressen der Behörde) kompetenzrechtlich eine Angelegenheit des „Verwaltungsverfahrens“ ist. Für schriftliche Anbringen, die auf konventionellem Weg eingebracht werden, wird allerdings in Lehre und Rechtsprechung angenommen, dass sich die konkrete Einbringungsstelle nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften richtet; vom Fall der Übersendung mit der Post abgesehen, gilt ein solches Anbringen erst dann als eingebracht, wenn es von bestimmten Organen bzw. in dafür bestimmten Dienststellen (wie Kanzleien oder Einlaufstellen; vgl. die §§ 64 ff der Amtsinstruktion und § 62 Geo 1897) entgegengenommen oder an bestimmten Orten (wie Einlaufkästen; vgl. § 38 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz, BGBl. Nr. 74/1930) deponiert worden ist (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 105; Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 13 Rz 32 mwH). Da das Pendant zu diesen realen Einrichtungen die virtuellen „elektronischen Posteingänge“ sind, wird man konsequenterweise auch für die elektronische Einbringung anzunehmen haben, dass es Sache des Organisationsrechts ist, zu bestimmen, bei welchen (von mehreren) elektronischen Adressen der Behörde Anbringen einzubringen sind.

Gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG sind Anbringen, die an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde einlangen, auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Die Sinnhaftigkeit einer derartigen Vorgangsweise steht zwar außer Frage, es erscheint jedoch sehr zweifelhaft, ob eine solche Regelung unter Inanspruchnahme der Kompetenz „Verwaltungsverfahren“ getroffen werden kann; denn im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 AVG hat sie nicht die Weiterleitung von Anbringen zwischen Behörden, sondern einer Weiterleitung von Anbringen zwischen Organwaltern ein- und derselben Behörde zum Gegenstand, hat also den Charakter einer internen Geschäftsordnungsregelung. (Auch eine Regelung, wonach die in einer Fachabteilung einer Behörde abgegebenen Eingangsstücke an die Kanzlei bzw. Einlaufstelle der Behörde weiterzuleiten sind, ist ja nicht als „verwaltungsverfahrensrechtlich“ zu qualifizieren.) Eine Nachfolgeregelung für diese Bestimmung kommt daher schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht; ein Bedürfnis nach einer solchen Nachfolgeregelung besteht aber auch gar nicht, weil die einschlägigen innerorganisatorischen Regelungen eine derartige Weiterleitung durchwegs vorsehen (vgl. zB für die Bundesministerien § 8 Abs. 3 der Büroordnung 2004, wonach ein Eingangsstück innerhalb des Bundesministeriums unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten ist). Die Frage, wann ein bei einer nicht kundgemachten (elektronischen) Adresse eingelangtes Anbringen als eingebracht gilt, ist dahin zu beantworten, dass dies erst dann der Fall ist, wenn es an eine kundgemachte Adresse weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also ein Anbringen bei einer anderen als der kundgemachten Adresse „einbringt“, trägt, nicht anders als nach geltender Rechtslage (vgl. § 13 Abs. 1 letzter Satz AVG), das Risiko des Verlusts (zB bei einer versehentlichen Löschung) oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens (zB infolge einer abwesenheitsbedingten verspäteten Weiterleitung an die kundgemachte Adresse); auch in dieser Hinsicht ist allerdings in den innerorganisatorischen Vorschriften regelmäßig Vorsorge dafür getroffen, dass solche Fälle möglichst nicht eintreten (vgl. zB § 6 Abs. 6 der Büroordnung 2004, wonach die Bediensteten verpflichtet sind, möglichst täglich ihre elektronischen sowie ihre physischen Postfächer zu sichten).

Zur rechtlichen Bedeutung der im zweiten Satz vorgesehenen Kundmachung siehe mutatis mutandis die Erläuterungen zu der in Abs. 5 vorgesehenen Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit.

Gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz AVG obliegt die Kundmachung (gemeint wohl: die Festlegung) „der allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können“ der „Behörde“. Eine so hochgradige Dekonzentration dieser Regelungskompetenz auf die (in der Regel) untersten Verwaltungsstufe ist aus vielen Gründen nicht sinnvoll: Für die Bürgerinnen und Bürger kann sie etwa zur Folge haben, dass diese, je nachdem mit welcher Behörde sie zu tun haben, mit völlig unterschiedlichen technischen Anforderungen konfrontiert sind; gleichzeitig erschwert sie die Interoperabilität der IT-Systeme der einander (im Instanzenzug oder in sachlicher Hinsicht) über- oder untergeordneten Behörden beträchtlich. Es erscheint daher zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Regelung des elektronischen Verkehrs zwischen den Behörden und den Beteiligten mit Verordnung auf der obersten Verwaltungsstufe anzusiedeln; wegen des engen sachlichen Zusammenhanges dieser Regelungen mit Fragen des E-Government liegt nahe, dafür eine Zuständigkeit des Bundeskanzlers vorzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 E-GovG). Zu Formulierung und Inhalt des vorgeschlagenen dritten Satzes vgl. § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (im Folgenden: GOG), BGBl. Nr. 343/1989, sowie die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005 (soweit sie sich auf Eingaben beziehen). Anders als nach § 89b Abs. 2 GOG besteht hinsichtlich der Erlassung der Verordnung Ermessen.

Zu Abs. 3 bis 6:

Der geltende § 13 AVG enthält außerordentlich kasuistische Regelung betreffend die Behebung verschiedener Mängel im weiteren Sinn mit zum Teil unterschiedlichen Rechtsfolgen. Der Entwurf schlägt vor, diese Regelungen zu vereinfachen.

Gemäß § 13 Abs. 6 AVG ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen. Daraus folgt namentlich, dass sie auf sog. „Spam-Mails“ nicht zu reagieren braucht.

Anbringen, die sich zwar auf eine bestimmte Angelegenheit beziehen, deren Inhalt jedoch aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist (vgl. § 13 Abs. 4 zweiter Satz AVG), sind wertungsmäßig nicht anders zu betrachten als Schriftsätze, in denen einzelne Seiten fehlen. Ein rechtspolitisches Bedürfnis nach einem besonderen, von § 13 Abs. 3 abweichenden Mängelbehebungsverfahren ist daher zu verneinen.

Ebensowenig besteht ein rechtspolitisches Bedürfnis danach, dem Beteiligten wegen „inhaltlicher Unklarheit“ die schriftliche Ausführung eines mündlichen Anbringens auftragen zu können: Dass die Behörde zu klären hat, was der Beteiligte begehrt, ist eine Selbstverständlichkeit und entspricht dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG), wie sie dies tut, ist lediglich eine Frage der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG). Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 1 ausgeführt, ist es jedoch gerade die Mündlichkeit eines Anbringens, die es der Behörde wesentlich erleichtert, (nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene) Beteiligte gemäß § 13a AVG entsprechend zu manuduzieren. Im Übrigen sind „inhaltliche Unklarheiten“ in den Rechtsausführungen des Beteiligten bedeutungslos, „inhaltliche Unklarheiten“ im Tatsachenvorbringen beeinträchtigen allenfalls die Erfolgsaussichten des Anbringens (soweit der maßgebliche Sachverhalt nicht ohnedies von Amts wegen festzustellen ist).

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eingeführte gesetzliche Fiktion betreffend bestimmte außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen (§ 13 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung dieser Novelle) hat zu einer Judikaturdivergenz der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geführt, die ihrerseits Anlass für eine kasuistische und legistisch nicht unbedingt geglückte Neufassung dieser Bestimmung gegeben hat (siehe näher Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 2001 [2002], 6 f). Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung ersatzlos entfallen zu lassen. Was den Zeitpunkt der Einbringung von außerhalb der Amtsstunden einlangenden schriftlichen Anbringen betrifft, soll künftig wie folgt zu differenzieren sein:

Bereits nach der Stammfassung des AVG stand es im Ermessen der Behörde, schriftliche Anbringen („Eingaben“) auch außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen (arg. „nur während der Amtsstunden verpflichtet“). Eine solche Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen außerhalb der Amtsstunden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa durch Aufstellung eines Einlaufkastens bekundet werden, sofern dieser keine gegenteiligen Hinweise beim Briefschlitz enthält (Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 13 Rz 35 mwH). Hält daher die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt das Anbringen nach dem Ende der Amtstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr ein, so gilt das Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht; langt es hingegen erst am nächsten Tag ein, so gilt es erst an diesem Tag (und damit nach Fristablauf) als eingebracht, weil das Post(en)laufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG für derartige Formen der Übermittlung nicht gilt (Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 33 Rz 3).

Der vorgeschlagene § 13 Abs. 4 entspricht inhaltlich § 13 Abs. 4 dritter und vierter Satz AVG. Darüber hinaus soll sein Anwendungsbereich auf die Fälle der Nichteinhaltung sich aus einer Kundmachung im Sinne des Abs. 2 ergebender technischer Beschränkungen oder einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 ausgedehnt werden.

Zur der im vorgeschlagenen § 13 Abs. 5 genannten „Kundmachung“ der Amtsstunden und der für Parteienverkehr bestimmten Zeit sei Folgendes bemerkt:

Nach hM regelt § 13 Abs. 5 AVG die Festsetzung der Amtsstunden; diese hat durch Verordnung zu erfolgen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003], Rz 157; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1998], Anm. 21 zu § 13 AVG; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 112 f; Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 13 Rz 35 mwH). Bereits § 13 Abs. 2 AVG 1925 enthielt jedoch keine ausdrückliche Ermächtigung zur Festsetzung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, sondern beschränkte sich auf die Anordnung, dass diese bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen sind. (Eine vergleichbare Unterscheidung zwischen der Festlegung der Geschäftsstunden und deren Bekanntmachung trifft auch § 42 Geo 1897.) Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass Regelungen, mit denen Amtsstunden festgesetzt werden, nicht zum Kompetenztatbestand „Verwaltungsverfahren“ gehören: Es sprechen nämlich gute Gründe für die Annahme, dass diejenigen Bestimmungen der Amtsinstruktion für die politischen Bezirksämter, RGBl. Nr. 52/1855, die mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht außer Kraft gesetzt wurden, Regelungen beinhalten, die unter Inanspruchnahme der Kompetenz „Verwaltungsverfahren“ nicht hätten getroffen werden dürfen; dazu gehört jedoch auch der die Festsetzung der Amtsstunden der politischen Bezirksämter regelnde § 36 der Amtsinstruktion (vgl. Art. III Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 EGVG 1925).

Die von der hM vorgenommene Deutung von Regelungen, mit denen die Amtsstunden festgesetzt werden, als außenwirksam übersieht ferner, dass die Kundmachung („öffentliche Bekanntmachung“) derartiger Regelungen in den Organisationsvorschriften (vgl. § 36 [Abs. 5] der Amtsinstruktion sowie – für den Bereich der Gerichtsbarkeit – § 40 [Abs. 3] Geo 1897) und in § 13 Abs. 2 AVG 1925 offenbar gerade deswegen ausdrücklich angeordnet wurde, weil sie sich wegen ihres ausschließlich innenwirksamen Charakters nicht von selbst verstand: Derartige Bestimmungen sollten also nicht die Verordnungskundmachung im technischen Sinn regeln – wurde diese damals doch fast nie eigens geregelt –, sondern es sollten interne Organisationsvorschriften bzw. Dienstanweisungen, die nicht nur für die bei diesen Behörden beschäftigten Bediensteten (Beamten), sondern auch für das Verwaltungspublikum von Bedeutung waren, ausnahmsweise öffentlich kundgemacht („bekannt gemacht“) werden. Für die Amtsstunden lässt sich dies anhand der Entstehungsgeschichte des AVG 1925 unschwer verifizieren: Wenn im AB 1925 ausgeführt wird, dass die öffentliche Bekanntmachung der Amtsstunden „einem allgemeinen Bedürfnis und dem namentlich von wirtschaftlichen Körperschaften geäußerten Wunsch“ entspricht, dann kommt darin zum Ausdruck, dass eine solche Bekanntmachung zwar für zweckmäßig, aber nicht für rechtlich geboten erachtet wird. Von eben dieser Vorstellung ist offenbar auch die RV 1925 ausgegangen, in der eine solche Kundmachung („öffentliche Bekanntmachung“) der Amtsstunden – ungeachtet ihrer Maßgeblichkeit für die Frage der Zulässigkeit der Einbringung von Anbringen – noch gar nicht vorgesehen war.

Nach richtiger Auffassung enthält § 13 Abs. 5 AVG daher keine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit. Ob solche Regelungen erlassen werden können, richtet sich nicht nach dem AVG, sondern ausschließlich nach anderen (organisations- bzw. dienstrechtlichen) Vorschriften; § 13 Abs. 5 AVG verpflichtet lediglich dazu, den Inhalt der einschlägigen Regelungen in der darin vorgesehenen Weise kundzumachen („öffentlich bekannt zu machen“). Diese Kundmachung hat ausschließlich den Zweck, eine größere Publizität der (organisations- bzw. dienstrechtlichen) Regelungen über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit zu erreichen, ist jedoch keine Erzeugungsbedingung im technischen Sinn (und kann dies aus kompetenzrechtlichen Gründen auch gar nicht sein).

Zu Art. 2 Z 5 (§ 14 Abs. 2 Z 2):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 14 Abs. 2 Z 2 und 3), Z 8 (§ 14 Abs. 5), Z 10 (§ 16 samt Überschrift), Z 12 (§ 18 samt Überschrift) und Z 31 (§ 82 Abs. 14):

Zweck der vorgeschlagenen Änderungen ist es vor allem, das – äußerst unklare (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2004], § 18 Rz 3) – Verhältnis zwischen den §§ 14 und 16 AVG einerseits und dem § 18 Abs. 2 AVG andererseits neu zu gestalten.

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 eingeführte begriffliche Unterscheidung zwischen „interner“ und „externer“ Erledigung (vgl. § 18 Abs. 2 und 3 AVG) ist – wie schon die Niederschrift zeigt, die keineswegs bloß der „internen Dokumentation“ dient – unzweckmäßig und soll daher wieder aufgegeben werden. Für die „interne Dokumentation“ erstellte Aktenstücke sollen künftig nicht mehr in Form einer „internen Erledigung“ ergehen, sondern wieder in der im AVG dafür vorgesehenen Form des Aktenvermerks. Die vorgeschlagenen §§ 14 Abs. 5 und 16 Abs. 2 enthalten daher auch keine Verweisungen auf § 18 Abs. 2 AVG mehr; an die Stelle einer Regelung über die Beurkundung „interner Erledigungen“ (§ 18 Abs. 2 AVG) soll mit dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 3 wieder eine auf die Genehmigung von Erledigungen beschränkte Regelung treten.

Die Niederschrift, den Aktenvermerk und die Erledigung (eigenhändig) zu unterschreiben, soll jedenfalls, also auch dann zulässig sein, wenn diese elektronisch erstellt worden sind. In diesem Fall soll an die Stelle der Unterschrift auch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Amtsorgans und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) des Inhalts der Niederschrift bzw. des Aktenvermerks oder der Erledigung treten können. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden – was bei Erledigungen den Vorteil hat, dass (schriftliche) Ausfertigungen keiner Unterschrift oder Beglaubigung mehr bedürfen –, sie muss es aber nicht. Da die Verwendung einer Amtssignatur demnach nicht mehr verpflichtend sein soll, kann die Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 erster Satz AVG ersatzlos entfallen.

Zur vorgeschlagenen Neufassung der §§ 14 Abs. 5, 16, 18 und 82 Abs. 14 ist außerdem auf Folgendes hinzuweisen:

Zu § 14 Abs. 5:

Im vorgeschlagenen § 14 Abs. 5 sollen § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 AVG zusammengefasst werden.

Um die Aufnahme von Niederschriften, insbesondere Verhandlungsschriften zu erleichtern, können seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, wenn mehr als 20 Personen beigezogen wurden, deren Unterschriften generell entfallen. Der Entwurf schlägt vor, einerseits den Anwendungsbereich dieser Regelung zu erweitern, andererseits auf die Unterschriften der beigezogenen Personen nicht mehr völlig zu verzichten: Künftig soll auf die Unterschriftsleistung durch alle beigezogenen Beteiligten (nicht: Personen) bereits dann verzichtet werden können, wenn der Amtshandlung mehr als drei Beteiligte beigezogen worden sind; diesfalls soll die Niederschrift von mindestens drei Beteiligten (jedenfalls aber von einem allfälligen Antragsteller) sowie von den sonstigen beigezogenen Personen (insb. Zeugen und Sachverständigen) zu unterschreiben sein. Die Niederschrift bietet nämlich bereits dann eine ausreichende Richtigkeitsgewähr, wenn ihr Inhalt von einer qualifizierten Anzahl von Personen bestätigt worden ist, sodass Unterschriften weiterer Personen ihren Beweiswert nur mehr unwesentlich erhöhen. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Bestätigung des Inhalts der Niederschrift durch andere Personen als den Leiter der Amtshandlung ihren Beweiswert jedenfalls erhöht, weshalb es nicht zweckmäßig erscheint, auf ein Unterschreiben der Niederschrift durch andere Personen in bestimmten Fällen ganz zu verzichten. Im Übrigen legt die Bestimmung lediglich Mindestanforderungen für das Unterschreiben der Niederschrift fest; wenn es sich im Einzelfall als zweckmäßig erweist, kann sie auch von mehr als drei Beteiligten unterschrieben werden (zB wenn im Verlauf der Amtshandlung mehr als drei Beteiligte vernommen worden sind oder Erklärungen abgegeben haben, deren richtige Wiedergabe in der Niederschrift für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist).

Um die elektronische Aktenführung zu erleichtern, sollen die Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen dann entfallen, wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde (unabhängig davon, ob die Möglichkeit bestünde, die Niederschrift an Ort und Stelle auszudrucken) und der Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift in einem technischen Verfahren erbracht werden kann.

Zu § 16:

Entsprechend der Terminologie des vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 soll im vorgeschlagenen § 16 Abs. 1 auch von „telefonische[n]“ Anbringen sowie „telefonische[n]“ Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstigen Äußerungen die Rede sein.

Zu § 18:

Der geltende § 18 AVG erscheint unnötig kompliziert und schwer verständlich und soll daher zur Gänze neu gefasst werden, wobei sich die Systematik der vorgeschlagenen Bestimmung an der Stammfassung des § 18 AVG 1925 orientiert:

–      Die an der Praxis orientierten Verhaltensmaßregeln des § 18 Abs. 1 und 2 AVG 1925 wurden aus § 78 der Amtsinstruktion übernommen, in welcher der Amtsvorsteher und die Beamten noch ausdrücklich angewiesen werden, „die geeigneten Verfügungen, Vorkehrungen und Erhebungen auf die einfachste und mindest kostspielige Weise ohne viele Schreibereien zu veranlassen“. Diese Formulierung macht deutlich, dass schriftliche Erledigungen ursprünglich keineswegs den gesetzlichen Regelfall darstellten, sondern eben nur ausnahmsweise – wenn dies gesetzlich angeordnet war oder von der Partei verlangt wurde – ergehen sollten. Dies soll durch die neue, sich stärker an § 39 Abs. 1 AVG orientierende Formulierung des § 18 Abs. 1 deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht werden.

–      Der vorgeschlagene § 18 Abs. 2 entspricht – abgesehen vom Hinweis auf den „externen“ Charakter der Erledigung – § 18 Abs. 4 erster Satz AVG in der geltenden Fassung.

–      Der vorgeschlagene § 18 Abs. 4 unterscheidet grundsätzlich zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Während erstere immer mit einer Amtssignatur zu versehen sind, stehen bei einer Papierausfertigung drei Wege offen: Die Ausfertigung kann jedenfalls vom Genehmigenden unterschrieben oder von der Kanzlei beglaubigt werden. Handelt es sich um den Ausdruck oder die Kopie eines elektronischen Dokuments, so genügt es, wenn die in § 20 E‑GovG angeführten Merkmale erfüllt sind, mit anderen Worten: wenn das der Ausfertigung zugrunde liegende elektronische Dokument eine Amtssignatur enthält.

         Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (§ 18 Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und jede Papierausfertigung die Merkmale des § 20 E‑GovG aufweist.

Zu § 82 Abs. 14:

Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage sieht einen umfassenden Einsatz der Amtssignatur vor. Da die dafür nötigen Umstellungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, soll die in § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG vorgesehene Übergangsfrist um drei weitere Jahre verlängert werden.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 14 Abs. 3) und Z 9 (§ 14 Abs. 7):

Unter technischen Hilfsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 7 AVG in der geltenden Fassung ist – neben Schallträgern – „insbesondere auch die Textverarbeitung (PC)“ zu verstehen (AB 1167 d.B. XX. GP, 27). Dass eine Niederschrift elektronisch (das heißt: unter Einsatz der Textverarbeitung) erstellt werden darf, versteht sich allerdings von selbst; einer ausdrücklichen Ermächtigung bedarf es dazu ebensowenig, wie es einer Ermächtigung zur Heranziehung des „technischen Hilfsmittels“ der Schreibmaschine bedarf. Da es auch nicht sachgerecht erscheint, die elektronisch erstellte Niederschrift – anders als eine hand- oder maschinenschriftlich verfasste Niederschrift – als „Aufzeichnung“ zu begreifen, die erst einer Übertragung in eine „Vollschrift“ bedarf, soll der Begriff „technisches Hilfsmittel“ in § 14 Abs. 7 AVG wieder durch den Begriff „Schallträger“ ersetzt werden. Dementsprechend soll auch in § 14 Abs. 3 nicht mehr von der Verwendung eines technischen Hilfsmittels die Rede sein, sondern von der Verwendung eines Schallträgers und der elektronischen Erstellung der Niederschrift. Wurde eine Niederschrift elektronisch aufgenommen, soll der Inhalt der Niederschrift den beigezogenen Personen zB auch durch Gewährung der Einsicht auf den Bildschirm zur Kenntnis gebracht werden können.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 17 Abs. 1), Z 18 (§ 44b Abs. 2) und Z 19 (§ 44e Abs. 3 dritter Satz):

Unmittelbarer Anlass für die vorgeschlagene Neufassung des zweiten Satzes des § 17 Abs. 1 ist ein darin enthaltenes Fehlzitat (der Begriff „Identität“ wird in § 2 Z 1 E‑GovG definiert, § 2 Z 2 E‑GovG enthält die Definition der „eindeutigen Identität“). Davon abgesehen ist es jedoch von vornherein überflüssig, die Erbringung des Nachweises der (eindeutigen?) Identität und Authentizität in § 17 Abs. 1 AVG eigens zu regeln, weil die Identifikation von Betroffenen im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 DSG 2000 im E‑GovG ohnedies (abschließend) geregelt ist und sich auch im elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren zwischen den Behörden und den Beteiligten (Parteien) nach § 3 E‑GovG richtet (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 104 und 123). Diese Bestimmung ist auch bei der Gewährung von Akteneinsicht zu beachten.

Die Regelungen betreffend die Akteneinsicht bzw. Einsicht in die Verhandlungsschrift in Großverfahren gemäß den §§ 44b Abs. 2 und 44e Abs. 3 AVG sollen der allgemeinen Regelung betreffend die Akteneinsicht angepasst werden.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 19 Abs. 3) und Z 16 (§ 39a Abs. 1 erster Satz):

Infolge von offenbaren Redaktionsversehen sind diese Bestimmungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, mit dem zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen einige Bundesgesetze – darunter das AVG – geändert wurden, nicht angepasst worden (vgl. demgegenüber die durch Art. 5 dieses Bundesgesetzes in den §§ 117 Abs. 2 und 126 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, einerseits und in den §§ 84 Abs. 3, 127 Abs. 1 und 185 Abs. 1 und 2 FinStrG andererseits vorgenommenen Änderungen).

Zu Art. 2 Z 14 (§ 33 Abs. 3):

In Hinblick auf den im ZustG definierten Begriff des „Zustelldienstes“ kann § 33 Abs. 3 AVG auf einen einzigen Satz verkürzt werden.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 42 Abs. 1 erster Satz):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Nach der Fassung, die § 42 Abs. 1 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 erhalten hat, bleibt die Stellung als Partei nur erhalten „soweit“ (in welchem Umfang) Einwendungen erhoben wurden.

Im Zuge der Neufassung des § 42 Abs. 1 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 wurde ua. das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt. Bei wörtlicher Auslegung könnte daraus der Schluss gezogen werden, dass die Parteistellung in umfassender Hinsicht (also auch hinsichtlich solcher Rechte, deren Verletzung gar nicht behauptet wird) bereits dann erhalten bleibt, „wenn“ eine einzige Einwendung erhoben worden ist. Dagegen spricht freilich, dass das E‑GovG eine Änderung der Rechtslage in dieser Hinsicht weder erforderte noch nahelegte, dass die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Änderungsabsicht enthalten und dass auch eine Anpassung der Parallelbestimmung des § 44b Abs. 1 AVG, in welcher das Wort „soweit“ ebenfalls verwendet wird, unterblieben ist. Es ist daher davon auszugehen, eine Änderung der Rechtslage in dieser Hinsicht nicht beabsichtigt war; dies soll durch eine Wiederherstellung der ursprünglichen Formulierung klargestellt werden.

Zu Art. 2 Z 20 (§ 48 Z 3), Z 27 (§ 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 5) und Z 28 (§ 78 Abs. 3):

Da es in Österreich keine Bezirke gibt, die Rechtsträger wären, ist die Erwähnung der Bezirke in § 48 Z 3, § 77 Abs. 3 sowie § 78 Abs. 3 und 5 AVG überholt.

Zu der von § 48 Z 3 AVG abweichenden Formulierung des vorgeschlagenen § 48 Z 3 vgl. Art. 20 Abs. 3 B‑VG sowie zB § 46 Abs. 3 und 4 BDG.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 49 Abs. 1) und Z 22 (§ 49 Abs. 3 und § 51):

Nach dem Vorbild des § 171 BAO soll mit dem vorgeschlagenen § 49 AVG die Regelung betreffend das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 49 AVG an die in Z 15 vorgeschlagene Begriffsbestimmung des „Angehörigen“ angepasst werden.

Die Tatbestände des vorgeschlagenen § 49 Abs. 1 Z 2 entsprechen denen des § 49 Abs. 1 Z 1 mit den Maßgaben, dass künftig nicht mehr darauf abgestellt werden soll, ob der Vermögensnachteil „bedeutend“ ist (ebenso § 321 Abs. 1 Z 2 ZPO), und dass der unzeitgemäße Begriff „Schande“ durch den neutralen Begriff „Unehre“ ersetzt werden soll (vgl. § 384 Z 2 dZPO).

Die §§ 49 Abs. 3 und 51 sind entsprechend anzupassen.

Zu Art. 2 Z 23 (§ 67h Abs. 2):

Bereinigung eines bei Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 24 (§ 74 Abs. 2), Z 25 (§ 77 Abs. 2) und Z 26 (§ 77 Abs. 2 und 3):

Der veraltete Begriff „Bauschbetrag“ soll durch den gebräuchlicheren Begriff „Pauschalbetrag“ ersetzt werden.

Zu Art. 2 Z 29 (§ 78a):

Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz AVG kann die Freiheit von Bundesverwaltungsabgaben ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt werden.

§ 51c erster Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr dem Zeugen „kostenfrei zu zahlen“ ist; diese Regelung gilt gemäß den §§ 51d, 53a Abs. 4 und 53b in Verbindung mit 53a Abs. 4 AVG auch für die den Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern zu zahlenden Gebühren. Dagegen wird in § 78a AVG nur hinsichtlich der Sachverständigengebühren angeordnet, dass deren Zuerkennung von den Bundesverwaltungsabgaben befreit ist. Da zweifelhaft sein könnte, ob die Regelung des § 51c AVG auch eine Abgabenbefreiung beinhaltet (bejahend Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], Anm. 2 zu § 78a AVG), soll diese Diskrepanz durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Befreiungsbestimmung des § 78a AVG aufgelöst werden; diesem Zweck dient die vorgeschlagene Z 2.

Durch die vorgeschlagene Z 3 soll die bisher in § 2 Abs. 3 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, vorgesehene Befreiung von Bundesverwaltungsabgaben für bestimmte Anträge bzw. Amtshandlungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen entsprechend § 78 Abs. 1 erster Satz AVG durch Gesetz festgesetzt werden; die – wegen § 78 Abs. 1 erster Satz AVG im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 B‑VG bedenkliche – Verordnungsbestimmung kann damit entfallen.

Zu Art. 2 Z 32 (§ 82 Abs. 15 und 16):

Das AVG-Übergangsrecht 1991, dessen Aufhebung in § 82 Abs. 16 vorgeschlagen wird, ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Art. 3 (Änderung des Zustellgesetzes):

Zu Art. 3 Z 1 (Abschnittsbezeichnung des 1. Abschnitts), Z 21 (Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts) und Z 50 (Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnitts):

Legistische Anpassung (vgl RL 111 der Legistischen Richtlinien 1990, wonach Gliederungsbezeichnungen mit arabischen Ziffern versehen werden sollen, die ihnen jeweils voranzusetzen sind).

Zu Art. 3 Z 2 (§ 2 Z 2), Z 17 (Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4 Z 1), Z 18 (§ 12 Abs. 1 und 4), Z 19 (§ 12 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1), Z 20 (§ 12 Abs. 2 und 3), Z 22 (§ 13 Abs. 1), Z 24 (§ 13 Abs. 2, § 14, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 1), Z 26 (§ 13 Abs. 2 und 4 zweiter Satz, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 2), Z 27 (§ 13 Abs. 3 und 4 erster Satz, § 14, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2), Z 32 (§ 17 Abs. 3 erster Satz), Z 33 (§ 17 Abs. 3 vierter Satz), Z 35 (§ 18 Abs. 1), Z 38 (§ 22 Abs. 2), Z 40 (§ 23 Abs. 1), Z 43 (§ 23 Abs. 4) und Z 46 (§ 25 Abs. 1):

Die alternative Verwendung der Begriffe „Dokument“, „Sendung“ und „Schriftstück“ soll zugunsten einer einheitlichen Terminologie aufgegeben werden. An dem Wort „Postsendungen“ in § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG soll hingegen festgehalten werden; es erscheint erforderlich, hier an den Begriff „Postsendung“ im Sinne des § 2 Z 4 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, („eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird“) anzuknüpfen.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 2 Z 3 und 7) und Z 4 (§ 2 Z 4 [Z 3 neu]):

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 eingeführte Definition des Begriffs „Adresse“ erscheint angesichts der in § 2 Z 4 bis 6 (künftig Z 3 bis 5) ZustG vorgenommenen Begriffsbestimmungen („Zustelladresse“, „Abgabestelle“ und „elektronische Zustelladresse“) entbehrlich. Da das ZustG mehrfach von Zustellungen an einer Adresse spricht, erscheint eine Begriffsbestimmung, die „Adresse“ mit bestimmten „Angaben“ gleichsetzt, auch sprachlich unrichtig. § 2 Z 3 ZustG soll daher entfallen; wo bisher im ZustG nur von „Adresse“ die Rede war, soll nunmehr der Begriff „Zustelladresse“ verwendet werden.

Der Begriff des „elektronischen Aktensystems“ wird in der geltenden Fassung des ZustG nur in § 4 Abs. 2 verwendet; da diese Regelung im Zug der vorgeschlagenen Neufassung des § 4 ersatzlos entfallen soll, kann auch die Begriffsbestimmung des § 2 Z 7 ZustG entfallen.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 2 Z 6 [Z 5 neu]):

Von einer elektronischen Zustelladresse soll in Hinkunft nur mehr dann gesprochen werden, wenn der Empfänger der Behörde eine elektronische Adresse für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Die einem elektronischen Zustelldienst benannte elektronische Adresse als „Zustelladresse“ zu bezeichnen (vgl. zB § 32 Abs. 1 Z 4 und § 34 Abs. 1 ZustG) erscheint irreführend: Diese Adresse dient nämlich ausschließlich der elektronischen Benachrichtigung des Empfängers von dem Umstand, dass ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung des Zustelldienstes bereitliegt; für die Zustellung selbst (die in der Regel durch Abholung des Dokuments durch den Empfänger erfolgt) spielt sie hingegen keine Rolle.

„[F]ür die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegeben“ ist eine elektronische Adresse zB, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen bekannt gegeben worden ist.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 2 Z 9 [Z 7 neu]), Art. 3 Z 23 (§ 13 Abs. 2), Z 25 (§ 13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 1), Z 28 (§ 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 3), Z 30 (§ 17 Abs. 1), Z 41 (§ 23 Abs. 1) und Z 42 (§ 23 Abs. 2):

Mit der in § 2 Z 7 neu vorgeschlagenen Neudefinition des Begriffes „Zustelldienst“ soll einerseits ein bei der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenes Redaktionsversehen (unrichtige Schreibweise des Begriffes „Universaldienstbetreiber“) bereinigt werden, andererseits sollen die vorgeschlagene Neufassung der Abschnittsbezeichnungen (vgl. Z 1) und der vorgeschlagene Entfall der behördlichen Zustelldienste (vgl. Z 49) berücksichtigt werden.

Da gemäß § 5 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, neben der Post auch andere Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen zugelassen werden können, erscheint es zweckmäßig, in den folgenden Bestimmungen des ZustG die Begriffe „Post“ und „Postamt“ durch die allgemeineren Begriffe „Zustelldienst“ und „Geschäftsstelle des Zustelldienstes“ zu ersetzen (vgl. § 3 der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, wonach der Universaldienstbetreiber verpflichtet ist, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen sicherzustellen, wobei als Post-Geschäftsstellen Postämter und Postagenturen gelten).

Zu Art. 3 Z 7 (§ 2 Z 8):

Im ZustG wird vereinzelt von „Kunden“ (vgl. § 30 Abs. 2 und 3 ZustG), an anderen Stellen hingegen von „Angemeldeten“ gesprochen (vgl. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 ZustG); gemeint sind in beiden Fällen „jene Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt“ (§ 28 Abs. 1 Z 1 ZustG). Es wird vorgeschlagen, einheitlich den Begriff „Kunde“ zu gebrauchen und diesen an systematisch richtiger Stelle zu definieren.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 3 samt Überschrift):

Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den §§ 2 und 3 ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004. Aus Anlass der Neufassung dieser Bestimmungen durch diese Novelle wurde anscheinend übersehen, dass die ZPO besondere Formen der Zustellung kennt – etwa die zwischen Rechtsanwälten untereinander –, die nicht ohne Not als unzulässig angesehen werden können (so bereits ausdrücklich 162 d.B. XV. GP, 9).

Zu Art. 3 Z 9 (§§ 4 bis 5 samt Überschriften):

Zu § 4:

Der vorgeschlagene § 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 ZustG; allerdings wird von einer detaillierten Regelung des Inhalts der Zustellverfügung abgesehen. Dementsprechend soll auch § 4 Abs. 1 zweiter Satz ZustG ersatzlos entfallen.

Zu § 5:

Der vorgeschlagene § 5 erster Satz enthält die – inhaltlich und begrifflich an die §§ 16 und 17 ZustG angepasste – Nachfolgeregelung zu § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz ZustG. Danach soll nicht mehr darauf abgestellt werden, ob der Empfänger „durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend“ oder „durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar“ ist, sondern darauf, ob sich der Empfänger an einer Abgabestelle nicht regelmäßig aufhält bzw. ob er an einer elektronischen Zustelladresse nicht regelmäßig erreichbar ist; schon die bisherige Regelung wurde in der Lehre (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 363 f) – in Abgrenzung zu solchen Fällen, in denen der Charakter als Abgabestelle verloren geht – in diesem Sinn verstanden. Weiters soll nicht mehr auf die rechtzeitige Bekanntgabe des betreffenden Umstandes bei Behörde oder Zustelldienst, sondern auf das Vorliegen von Gründen zu einer entsprechenden Annahme der Behörde abgestellt werden. Die Bekanntgabe eines solchen Umstandes an einen elektronischen Zustelldienst kann im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Rolle spielen, weil sich § 5 ausschließlich auf die Zustellung an einer Abgabestelle oder einer elektronischen Zustelladresse, nicht hingegen auf die Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst beziehen soll. Der Begriff „Zustelladresse“ in der Wortfolge „so darf sie eine Zustellung an dieser Zustelladresse nicht verfügen“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Z 3 (in der Fassung des Entwurfs) zu verstehen; er bezieht sich also nicht nur auf die unmittelbar zuvor genannte „elektronische Zustelladresse“, sondern auch auf die „Abgabestelle“.

Der vorgeschlagene § 5 zweiter Satz enthält die Nachfolgeregelung zu § 4 Abs. 1 erster Satz ZustG.

Welche Formen der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem vorgeschlagenen 3. Abschnitt; von einer ausdrücklichen Regelung im 1. Abschnitt (wie sie derzeit in § 4 Abs. 1 dritter Satz ZustG vorgesehen ist) kann daher abgesehen werden.

Bei Erledigungen „aus einem elektronischen Aktensystem“ wird im Regelfall der elektronischen Zustellung (insbesondere über einen elektronischen Zustelldienst) schon in Hinblick auf Sparksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorzug zu geben sein. Die ausdrückliche Verankerung eines Vorrangs der elektronischen Zustellung in diesen Fällen (vgl. § 4 Abs. 2 ZustG) kann daher als überflüssig entfallen.

Unter welchen Voraussetzungen bei einer nachträglich hervorgekommenen Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, ist in den §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 3, 26 Abs. 2 und 35 Abs. 4 ZustG (in der vorgeschlagenen Fassung) geregelt; die in § 4 Abs. 3 letzter Satz ZustG getroffene Regelung kann damit ersatzlos entfallen.

Die Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 ZustG sollen in den §§ 24a und 37a getroffen werden.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 7):

Gemäß § 7 Abs. 2 ZustG stellt der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 leg. cit. nicht vorgesehenen Adresse einen Zustellmangel dar. Dass es sich bei der Zustellung an einer anderen als der in der Zustellverfügung genannten Adresse oder an einer Adresse, an der die Behörde eine Zustellung nicht verfügen darf, um einen (heilbaren) Zustellmangel handelt, ist eine Selbstverständlichkeit und braucht daher nicht ausdrücklich normiert zu werden (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006], 352 f FN 17).

Zu Art. 3 Z 11 (Überschrift nach § 8) und Z 34 (Überschrift nach § 17):

Die Novellierungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 9 Abs. 1) und Z 13 (§ 9 Abs. 2):

Terminologische Anpassung an das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 9 Abs. 3) und Z 15 (§ 9 Abs. 6):

Es soll die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 wiederhergestellt werden (vgl. § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 ZustG in der Fassung vor der genannten Novelle).

Zu Art. 3 Z 16 (§ 10 samt Überschrift):

Zur geltenden Rechtslage („Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten“) wurde in der Lehre die Auffassung vertreten, die Regelung beziehe sich auf den Fall, dass „eine – natürliche oder juristische – Person [...] keine Abgabestelle [...] im Inland hat, ohne, daß dies darauf zurückzuführen ist, daß sie sich bloß vorübergehend, zB auf eine Urlaubsreise, ins Ausland begeben hat“ (so Walter/Mayer, Zustellrecht [1983], § 10 Anm. 1; ebenso Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], § 10 ZustG Anm. 2, und Stumvoll in Fasching/Konecny [Hrsg], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/22 [2003], Anh zu § 87 ZPO [ZustG], § 10 ZustG Rz 4). Durch die vorgeschlagene Regelung soll klargestellt werden, dass in allen Fällen, in denen keine Abgabestelle im Inland vorliegt, ein Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilt werden kann. Ein Urlaub im Ausland hebt in der Regel – anders könnte dies nur bei Urlauben von besonders langer Dauer sein – den Charakter als Abgabestelle nicht auf.

Da nicht mehr auf einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland abgestellt werden soll, kann in Zukunft auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht nur an eine natürliche, sondern auch an eine juristische Person ergehen kann.

Dass die Behörde in einem Auftrag, innerhalb einer bestimmten Frist eine Handlung zu setzen, auch die Dauer dieser Frist anzugeben hat, versteht sich von selbst. Der Wegfall der Wortfolge „gleichzeitig zu bestimmenden“ vor dem Wort „Frist“ im ersten Satz bewirkt daher keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Von selbst versteht sich auch, dass sich ein Auftrag an eine Partei oder einen Beteiligten, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sinnvollerweise nur auf Verfahren beziehen kann, die den Beteiligten „betreffen“. Auch der Wegfall der Worte „sie betreffenden“ vor dem Wort „Verfahren“ im ersten Satz bezweckt daher keine Änderung der Rechtslage.

Da die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten darauf gerichtet ist, prozessuale Rechtswirkungen auszulösen, handelt es sich bei der von der Behörde zu bestimmenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist.

Der Behörde „bekanntgegeben“ ist die Abgabestelle erst dann, wenn die sich darauf beziehende Mitteilung bei der Behörde eingelangt ist; Entsprechendes gilt für die verspätete Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Zu Art. 3 Z 29 (§ 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 4):

Die Vermerke im Sinne der §§ 13 Abs. 4 und 16 Abs. 4 sollen nicht nur auf dem Rückschein, sondern auch auf Zustellschein angebracht werden können.

Zu Art. 3 Z 31 (§ 17 Abs. 2) und Z 47 (§ 26 Abs. 1):

In § 17 Abs. 2 soll der Begriff „Abgabeeinrichtung“ als Oberbegriff für die bisher verwendeten Begriffe „Briefkasten“, „Hausbrieffach“ und „Briefeinwurf“ eingeführt werden; an diesen neuen Begriff kann in § 26 Abs. 1 ZustG und in anderen Rechtsvorschriften (wie zB der Zustellformularverordnung) angeknüpft werden.

Zu Art. 3 Z 36 (§ 20 Abs. 1):

Die Novellierung dient der Bereinigung eines bei der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 unterlaufenen Redaktionsversehens: Da § 13 Abs. 5 ZustG durch diese Novelle aufgehoben wurde, ist die Verweisung in § 20 Abs. 1 ZustG entsprechend anzupassen.

Zu Art. 3 Z 37 (§ 21):

Dass bei der Zustellung zu eigenen Handen ein zweiter Zustellversuch vorzunehmen ist, erhöht die Kosten dieser Form der Zustellung. Die Sinnhaftigkeit der Vornahme eines solchen zweiten Zustellversuches erscheint fraglich, weil angesichts einer Erwerbsquote von 72,4% auch der zweite Versuch einer Zustellung an der Wohnadresse des Empfängers regelmäßig fehlschlagen wird. Es wird daher vorgeschlagen, den zweiten Zustellversuch entfallen zu lassen.

Zu Art. 3 Z 37 (§ 22 Abs. 2):

Beim Übernehmer des Dokuments kann es sich nur entweder um den Empfänger oder aber um eine andere Person handeln; der Gebrauch des Wortes „soweit“ im ersten Satz erscheint daher unangebracht.

Zu Art. 3 Z 39 (§ 22 Abs. 3 und 4):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass – sobald die technischen Voraussetzungen dafür bestehen – neben die konventionelle Übersendung des Zustellnachweises an die Behörde zwei weitere Formen der Übermittlung treten können: die elektronische Übermittlung einer Kopie des (physischen) Zustellnachweises und die Übermittlung eines elektronischen Zustellnachweises.

Eine einer elektronischen Übermittlung zugängliche Kopie kann nach dem gegenwärtigen Stand der Technik durch Scannen des in Papierform vorliegenden Zustellnachweises erstellt werden. Die elektronische Übermittlung des Zustellnachweises selbst (nicht bloß einer Kopie) setzt voraus, dass dieser bereits in elektronischer Form vorliegt; dies bedingt, dass die vom Übernehmer des Dokuments geleistete Unterschrift unmittelbar elektronisch erfasst werden kann (nach heutigem Stand der Technik etwa durch die Leistung der Unterschrift auf einem Touchscreen) oder dass an die Stelle der Unterschriftsleistung die Identifikation und Authentifizierung durch die Bürgerkarte tritt.

Die elektronische Kopie eines (physischen) Zustellnachweises dem Original als gleichwertig an die Seite zu stellen, erscheint dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass die Unterschrift auf der Kopie einer Überprüfung auf ihre Echtheit im selben Ausmaß zugänglich ist, wie dies bei der auf dem Original vorliegenden Unterschrift der Fall ist. Entsprechendes gilt für den elektronischen Zustellnachweis: Es muss gesichert sein, dass der elektronisch erfasste Schriftzug ebenso zuverlässig auf seine Echtheit überprüft werden kann wie eine auf Papier vorliegende Unterschrift. Unabdingbar für den Einsatz elektronischer Zustellnachweise ist außerdem, dass eine nachträgliche Manipulation der Zuordnung des Schriftzugs (bzw. des Nachweises von Identität und Authentizität durch die Bürgerkarte) zum Zustellnachweis ausgeschlossen ist.

Diese Alternativen zur konventionellen Übersendung des Zustellnachweises an die Behörde setzen zweierlei voraus:

–      Zunächst ist es erforderlich, dass die Behörde über die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer elektronischen Kopie eines (physischen) Zustellnachweises bzw. zum Empfang eines elektronischen Zustellnachweises verfügt; aus diesem Grund muss eine Behörde, bei der eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, die Möglichkeit haben, die betreffende Vorgangsweise von vornherein auszuschließen.

         Die Übermittlung einer elektronischen Kopie des (physischen) Zustellnachweises kann durch einen Vermerk der Behörde auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen werden.

         Die Erstellung eines elektronischen Zustellnachweises setzt voraus, dass das Dokument mit einem Code versehen ist, der eine Zuordnung des zuzustellenden Dokuments innerhalb des elektronischen Aktenbearbeitungs- und Aktenverwaltungssystems (§ 21 Abs. 1 E‑GovG) der Behörde ermöglicht und in weiterer Folge die Verknüpfung von Dokument und elektronischem Zustellnachweis sowie schließlich dessen Zuordnung im Aktensystem erlaubt; die „technischen Voraussetzungen“, von denen in Abs. 4 erster Satz die Rede ist, bestehen also zunächst darin, dass die Behörde einen derartigen Code auf dem Dokument anbringt.

–      Weiters ist es erforderlich, dass der Zusteller über die „technischen Voraussetzungen“ für die Herstellung und Übermittlung einer elektronischen Kopie bzw. für die Aufnahme und die Weiterleitung eines elektronischen Zustellnachweises verfügt.

Zu Abs. 3:

Mit der Regelung über die Pflicht zur vorübergehenden Aufbewahrung des Originals des Zustellnachweises und die Möglichkeit der Behörde, die Übersendung des Originals zu verlangen, (Abs. 3 dritter Satz) soll eine Vorkehrung für den Fall getroffen werden, dass bei der Erstellung oder der Übermittlung der Kopie Fehler (zB unzureichende Auflösung, Unvollständigkeit) unterlaufen sind. Die Frist von drei Monaten erscheint ausreichend, um den Zustellnachweis auf das Vorliegen solcher Mängel zu überprüfen. Dass ein Zustellanstand möglicherweise erst lange nach Ablauf dieser Frist bekannt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn die Regelung geht – wie einleitend schon dargestellt – davon aus, dass die (mängelfreie) Kopie des Zustellnachweises denselben Beweiswert hat wie das Original.

Die vorgeschlagene Regelung des Abs. 3 berührt in keiner Weise die Möglichkeit der Behörde, zu Zwecken der elektronischen Archivierung elektronische Kopien von ihr bereits übermittelten Zustellnachweisen anzufertigen; eine Verpflichtung zur Vernichtung des Originals besteht in diesem Fall selbstverständlich nicht.

Es kann zweckmäßig sein, wenn nicht nur der (physische) Zustellnachweis oder dessen Kopie, sondern auch die „Metadaten“ elektronisch an die Behörde übermittelt werden. Unter „Metadaten“ sind die auf dem Zustellnachweis enthaltenen, den Zustellvorgang dokumentierenden Daten (also alle Angaben über Zeitpunkt und Vorgänge im Zusammenhang mit Zustellversuchen, Übernahme, Annahmeverweigerung und Hinterlegung) zu verstehen. Einer entsprechenden Vereinbarung mit einem Zustelldienst steht nichts entgegen; einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung dieser Möglichkeit bedarf es dazu nicht.

Zu Abs. 4:

Bei der Aufnahme eines elektronischen Zustellnachweises kann die Beifügung des Datums und des allfälligen Naheverhältnisses des Übernehmers zum Empfänger zB durch handschriftlichen Vermerk auf dem Touchscreen oder durch Anklicken bestimmter Felder erfolgen.

Aus § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 ergibt sich die Verpflichtung, nach der Übermittlung des elektronischen Zustellnachweises die nicht mehr benötigten Daten zu löschen.

Die Verpflichtung, die nicht mehr benötigten (physischen) Zustellnachweise zu vernichten, ergibt sich ebenfalls bereits aus § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000. Mit der ausdrücklichen Anordnung, das Original des in Papierform vorliegenden Zustellnachweises spätestens nach vier Monaten zu vernichten, werden zwei Ziele verfolgt: Einerseits soll es nicht erforderlich sein, die Skartierung jedes einzelnen Originals unmittelbar nach der elektronischen Übermittlung der betreffenden Kopie vorzunehmen; andererseits jedoch soll gesichert werden, dass die Skartierung zumindest einmal pro Monat erfolgt.

Zu Art. 3 Z 44 (§ 24 samt Überschrift):

Eine Ausfolgung unmittelbar bei einer Dienststelle soll unabhängig von der Art der Übermittlung des Dokuments zulässig sein. Im Übrigen entspricht die vorgeschlagene Fassung inhaltlich § 24 ZustG.

Zu Art. 3 Z 45 (§ 24a samt Überschrift):

Es handelt es sich um die Nachfolgeregelung zu § 4 Abs. 4 erster Halbsatz und Abs. 5 erster Satz ZustG. In Hinblick auf die mit einer Zustellung im Ausland häufig verbundenen Schwierigkeiten soll in der Z 1 darauf abgestellt werden, ob der Empfänger über eine Abgabestelle im Inland verfügt (vgl. § 13 Abs. 6 ZustG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004).

Zu Art. 3 Z 48 (§ 27 samt Überschrift):

Das in § 22 Abs. 3 und 4 vorgesehene Modell der alternativen Übermittlung des Zustellnachweises an die Behörde stellt – wie zu Z 39 ausgeführt – hohe Anforderungen in Hinblick auf die Überprüfbarkeit der kopierten Unterschrift sowie des elektronisch erfassten Schriftzugs auf die Echtheit; außerdem muss die Zuordnung des elektronisch aufgebrachten Schriftzugs bzw. des mit Hilfe der Bürgerkarte erbrachten Nachweises zu dem Zustellnachweis dauerhaft gesichert sein. Um eine ausreichend genaue Regelung der Anforderungen an die bei der Herstellung und Übermittlung elektronischer Kopien und bei der Aufnahme und Übermittlung elektronischer Zustellnachweise eingesetzte Technik sicherzustellen, soll daher die Verordnungsermächtigung des § 27 ZustG ergänzt werden.

Zu Art. 3 Z 49 (3. Abschnitt):

Zu § 28:

Es erscheint systematisch zweckmäßig, die bisher in § 37 ZustG enthaltene Regelung an den Beginn des 3. Abschnitts zu stellen.

Zu § 29:

Mit dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 1 soll die bisher in § 28 Abs. 1 ZustG enthaltene Regelung um einen Verweis auf den Stand der Technik, der bei der Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes zu beachten ist, ergänzt werden, außerdem soll der Umfang der Zustellleistung in einigen Punkten näher umschrieben werden. Insbesondere ist in Abs. 1 Z 1 vorgesehen, dass die elektronischen Zustelldienste die Kundendaten (§ 33 Abs. 1), die vom Kunden bekanntgegebenen Änderungen dieser Daten sowie Mitteilungen des Kunden über den Ausschluss der Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume unverzüglich an den Zustelldienst im Sinne des § 29 Abs. 2 weiterzuleiten haben; es soll daher in Zukunft nicht mehr erforderlich sein, vor jeder einzelnen Zustellung eine Abfrage sämtlicher elektronischer Zustelldienste vorzunehmen.

Die Höhe des für die Erbringung der Zustellleistung zustehenden Entgelts richtet sich (vgl. § 30 Abs. 1 ZustG bzw. den vorgeschlagenen § 29 Abs. 1 Schlussteil) nach dem Entgelt, das Gegenstand des Vertrages mit dem Zuschlagsempfänger im Sinne des vorgeschlagenen § 32 Abs. 1 ist.

Die von einem – in einem Vergabeverfahren zu bestimmenden (vgl. den vorgeschlagenen § 32) – Zustelldienst zu erbringenden zusätzlichen Leistungen sollen in § 29 Abs. 2 angeführt werden: Da die zuzustellenden Dokumente – anders als dies in § 30 Abs. 2 Z 2 ZustG vorgesehen ist – von der Behörde direkt an jenen Zustelldienst weiterzuleiten sind, bei dem der Empfänger angemeldet ist (vgl. den vorgeschlagenen § 34 Abs. 1 letzter Satz), entfällt die sogenannte „Verteilerleistung“ im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 2 ZustG. Ausdrücklich angeführt werden soll hingegen jene Leistung, deren Inhalt sich aus dem vorgeschlagenen § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz (bisher § 33 Abs. 1 ZustG) ergibt; für diese Leistung soll der Begriff „Ermittlungsleistung“ eingeführt werden.

Der vorgeschlagene § 29 Abs. 3 entspricht § 28 Abs. 2 ZustG.

Die vorgeschlagenen Abs. 4 bis 6 des § 29 entsprechen § 30 Abs. 3 bis 5 ZustG, die im bisherigen § 30 Abs. 4 zweiter Satz ZustG enthaltene Wortfolge „bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen“ soll jedoch entfallen; denn es ist selbstverständlich, dass bei Bestehen eines Kontrahierungszwangs eine Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen unter Zugrundelegung der (im Zulassungsbescheid genehmigten) allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht – und nicht etwa eine Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen mit einem von den AGB abweichenden Inhalt (vgl. Rummel in Rummel [Hrsg], Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3 [2000], § 861 ABGB Rz 10, und Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I13 [2006], 141).

Zu § 30:

Der vorgeschlagene § 30 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 29 ZustG; die einzige – allerdings wesentliche – Abweichung besteht darin, dass das Konzept eines Nebeneinanders von behördlichen und zugelassenen Zustelldiensten nicht mehr weiterverfolgt wird.

Zum vorgeschlagenen § 30 Abs. 3 ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Bundeskanzlers, eine „Liste der zugelassenen elektronischen Zustelldienste“ zu veröffentlichen, die Pflicht miteinschließt, diese Liste auf dem aktuellen Stand zu halten; wurde daher eine Zulassung widerrufen, so ist der betroffene Zustelldienst aus der im Internet veröffentlichten Liste zu streichen.

Gemäß dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 1 zweiter Satz ist die Zustellleistung „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ zu erbringen; eine Voraussetzung der Zulassung gemäß § 30 Abs. 1 in der Fassung des Entwurfs ist das Vorliegen der „für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderlichen technischen [...] Leistungsfähigkeit“. Vom Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung im Sinne des vorgeschlagenen § 30 Abs. 4 wird man daher ua. dann auszugehen haben, wenn der betreffende Zustelldienst seine Leistungen nicht mehr „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ erbringt.

Zu § 31:

Die vorgeschlagene Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend § 31 ZustG in der geltenden Fassung; der Hinweis auf „alle geeigneten Maßnahmen“ (§ 31 Abs. 2 leg. cit.) soll jedoch präzisiert werden. Die Einholung von Auskünften (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Entwurfs) soll zB auf die Vorlage einer detaillierten Systembeschreibung gerichtet sein können, aus der erkennbar ist, ob alle zum zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen wurden, und in der die zugrunde liegende Infrastruktur, die verwendeten Systemkomponenten sowie die angewendeten Sicherheits-, Betriebs- und Notfallkonzepte erläutert werden. Die Auskünfte sollen sich auch auf die einer solchen Systembeschreibung zugrunde liegenden Unterlagen, die Protokolldateien und die sonstigen relevanten Aufzeichnungen des Zustelldienstes beziehen können. Im Fall von durchgehenden Unterbrechungen oder wesentlichen Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Betriebs des Zustelldienstes soll dieser auf Anfrage alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Ursache der Unterbrechung bzw. der Beeinträchtigung, deren Auswirkungen sowie die zur Prävention ergriffenen nachhaltigen Maßnahmen nachvollzogen werden können.

Die Aufsicht über den Zustelldienst im Sinne des vorgeschlagenen § 29 Abs. 2 erstreckt sich auch auf die Erbringung der Ermittlungs- und der Verrechnungsleistung. Dabei zu Tage tretende Mängel berühren allerdings ausschließlich das Vertragsverhältnis mit dem betreffenden Zustelldienst, sie können nicht zu einem Widerruf der Zulassung führen.

Zu § 32:

Ermittlungsleistung und Verrechnungsleistung können nur von einem einzigen elektronischen Zustelldienst erbracht werden; dieser Zustelldienst wird in dem in § 32 Abs. 1 vorgesehenen Vergabeverfahren ermittelt (vgl. § 30 Abs. 1 zweiter Satz ZustG). Da sich das Vergabeverfahren auf alle Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme der Leistung nach § 29 Abs. 1 Z 10) erstreckt, sind in den zu erstellenden Angeboten Preise für sämtliche Leistungen anzugeben; dementsprechend werden auch sämtliche Leistungen Gegenstand des mit dem Bestbieter abzuschließenden Vertrages. Die Zulässigkeit der Erbringung der Zustellleistung durch andere zugelassene elektronische Zustelldienste als den Zuschlagsempfänger wird von der Durchführung des Vergabeverfahrens nicht berührt. Der Zuschlag darf nur einem zugelassenen elektronischen Zustelldienst erteilt werden; dementsprechend ist der Vertrag unter der auflösenden Bedingung der aufrechten Zulassung abzuschließen.

Eine Neuerung gegenüber der bestehenden Rechtslage (vgl. auch § 40 Abs. 6 ZustG) besteht darin, dass gemäß dem vorgeschlagenen § 32 Abs. 2 der Bundeskanzler einen Übergangszustelldienst einzurichten hat, der immer dann die Ermittlungs- und die Verrechnungsleistung erbringt, wenn kein Vertragsverhältnis mit einem in einer Ausschreibung ermittelten Zustelldienst besteht.

Zu § 33:

Der vorgeschlagene § 33 soll an die Stelle des bisherigen § 32 ZustG treten.

Das Geburtsdatum soll deshalb in den Katalog der bei der Anmeldung zu speichernden Daten aufgenommen werden, weil damit ein Suchkriterium zur Verfügung steht, das der Behörde vielfach bekannt sein wird und mit dessen Hilfe eine Abfrage gemäß § 33 auch bei Namensgleichheit von Kunden elektronischer Zustelldienste zu einem eindeutigen Ergebnis führen kann. Weiters soll dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, jene Formate zu benennen, die er zu empfangen bereit ist.

Der vorgeschlagene Abs. 2 erster Satz stellt eine Neuformulierung des geltenden § 32 Abs. 2 erster Halbsatz ZustG dar; eine ausdrückliche Anordnung, wonach die vom Kunden gemeldeten Änderungen „in [den] Aufzeichnungen [des Zustelldienstes] Berücksichtigung [zu] finden“ haben (vgl. § 32 Abs. 2 zweiter Halbsatz ZustG), erscheint nicht erforderlich.

Zu § 34:

Der vorgeschlagene § 34 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 33 ZustG.

Soll die Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst erfolgen, hat die Zustellverfügung in Form einer Anordnung zur Zustellung über einen in weiterer Folge zu ermittelnden elektronischen Zustelldienst zu ergehen. Diese Anordnung kann für den Fall, dass die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen, mit der Anordnung zur Zustellung zB an einer Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (vgl. dazu den vorgeschlagenen § 37) verbunden werden (Eventualanordnung).

Es steht der Behörde frei, entweder zuerst nur die Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst zu verfügen und die Ermittlungsleistung in Auftrag zu geben (und danach erforderlichenfalls eine neue Zustellverfügung zu erlassen) oder aber eine Eventualanordnung (im oben beschriebenen Sinn) zu treffen.

Zu § 35:

Im vorgeschlagenen Abs. 1 sollen die bisher in § 34 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz ZustG enthaltenen Regelungen zusammengefasst werden.

Der vorgeschlagene Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 34 Abs. 3 ZustG, der vorgeschlagene Abs. 3 soll an die Stelle des § 35 ZustG treten.

Die vorgeschlagenen Abs. 4 und 5 entsprechen inhaltlich weitgehend § 34 Abs. 4 und 5 ZustG. Zusätzlich berücksichtigt werden soll der Fall, dass der Empfänger zwar keine Kenntnis von den Verständigungen hat, das Dokument aber dennoch abholt. Die Regelung über die Bereithaltung des Dokuments auch nach Ablauf der Abholfrist ist insbesondere für Fälle gedacht, in denen der Empfänger das Dokument erst kurz vor Fristablauf abzuholen versucht und (und aus welchen Gründen immer) keine Möglichkeit zur Versendung oder zum Download hat; aber auch in anderen Fällen kann es für den Empfänger von Vorteil sein sein, wenn das Dokument auch noch nach dem Zeitpunkt seiner Zustellung versendet oder lokal gespeichert werden kann.

Zu § 36:

Bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis soll eine Verständigung an eine Abgabestelle (in Hinblick auf die damit verbundenen Kosten) nur dann erfolgen, wenn „sich die Versendung einer elektronischen Verständigung als unmöglich erweist“ (§ 35 Abs. 2 letzter Satz).

Zu § 37:

Eine Zustellung ohne Zustellnachweis soll – so wie dies vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 der Fall war (vgl. § 26a ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) – auch an einer elektronischen Zustelladresse möglich sein (zB Zustellung an einer E‑Mail-Adresse, Fax-Zustellung). Darüber hinaus soll sie aber auch über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen können. Gemeint ist damit jene Form der Zustellung, wie sie gegenwärtig im Rahmen des elektronischen Datenübertragungsverfahrens der Österreichischen Finanzverwaltung (FinanzOnline) erfolgt; die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 40 Abs. 5 ZustG, wonach bis zum 31. Dezember 2007 „jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden“ dürfen. Ein Nachteil dieser Form der Zustellung besteht allerdings darin, dass für jede Behörde, deren Dokumente elektronisch zugestellt werden sollen eine gesonderte Anmeldung erforderlich ist, während bei der Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst dafür eine einzige Anmeldung ausreicht. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde soll daher nur subsidiär gegenüber der Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst zulässig sein; dadurch soll eine größere Akzeptanz der der Zustellung über elektronische Zustelldienste in der Bevölkerung erreicht werden.

Eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis soll auch in Zukunft nur dort zulässig sein, wo Identifikation und Authentifizierung mit Hilfe der Bürgerkarte vorgenommen werden können (vgl. §§ 35 und 37a).

Zu § 37a:

Mit dem vorgeschlagenen § 37a soll die derzeit in § 4 Abs. 5 letzter Satz ZustG enthaltene Regelung über die unmittelbare elektronische Ausfolgung (sog. „online-Dialogverkehr“) rezipiert werden. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen Antragstellung und Zustellung in derselben technischen Umgebung (zB einer Webanwendung) und in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen: Voraussetzung einer Zustellung gemäß dem vorgeschlagenen § 37a ist, dass der Antragsteller (und Empfänger des zuzustellenden Dokuments) die betreffende technische Umgebung nach einmal erfolgtem Einstieg nicht verlässt, ehe die Zustellung erfolgt ist. Hier ist in erster Linie an Datenbank- und Registerabfragen gedacht, bei denen das zuzustellende Dokument automatisiert verfügbar gemacht werden kann.

Zu Art. 3 Z 52 (§ 40 Abs. 6):

Mit dem vorgeschlagenen § 32 Abs. 1 soll der Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens neu festgesetzt werden; außerdem soll eine Regelung über das von der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichtende Entgelt getroffen werden.

Die Bestimmungen über einen Zustelldienst, der bis zur Ermittlung eines Zuschlagempfängers gemäß § 32 Abs. 1 (in der Fassung des Entwurfs) die Funktion der Zustelldienste wahrnimmt, können im Hinblick auf den vorgeschlagenen § 32 Abs. 2 entfallen.