Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 122/2006 und BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

(Grundsatzbestimmungen)

1. In § 2 Abs. 1 entfallen die Ziffern 3 und 5, die bisherigen Ziffern 4, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „3., 4. und 5.“

2. In § 2a Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Sonderfaches“ die Wortfolge „bzw. Zahnärzte“ eingefügt.

3. § 3 Abs. 4 lit. e lautet:

              „e) ein geeigneter Arzt bzw. Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes (§ 7 Abs. 1) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte bzw. Zahnärzte namhaft gemacht worden sind (§ 7 Abs. 4) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.“

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 2 Abs. 1 Z 4) kann die Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Selbständige Ambulatorien für Zahnheilkunde sind durch einen geeigneten Zahnarzt zu leiten. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt (§ 11 Abs. 1).“

5. § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „durch einen geeigneten Arzt“ die Wortfolge „, im Fall des Abs. 1 dritter Satz durch einen geeigneten Zahnarzt,“ eingefügt.

6. § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der zahnärztliche Dienst in Krankenanstalten darf nur von Zahnärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Zahnärztegesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind.“

7. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Zahnmedizinische Organisationseinheiten sind durch Zahnärzte zu leiten. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt bzw. Zahnarzt sicherzustellen.“

8. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestellung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte bzw. Zahnärzte den für ihre Bestellung in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Arztes bzw. Zahnarztes zu erteilen.“

9. In § 7 Abs. 7 wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „bzw. Zahnärzte“ eingefügt.

10. § 8 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„(1) Der ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass

11. § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „, gegebenenfalls zahnärztliche“ eingefügt.

12. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Sonderfächer“ die Wortfolge „und von Zahnärzten“ eingefügt.

13. In § 8 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Sonderfächer“ die Wortfolge „und von Zahnärzten“ eingefügt.

14. In § 8 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „und Zahnärzte“ eingefügt.

15. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „medizinischen“ die Wortfolge „bzw. zahnmedizinischen“ eingefügt.

16. § 8a Abs. 1 wird nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „oder Zahnarzt“ eingefügt.

17. In § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „und gegebenenfalls zahnärztlichen“ eingefügt.

18. In § 10 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Ärzten“ die Wortfolge „oder Zahnärzten“ eingefügt und folgende Sätze angefügt:

„sofern der Pflegling bei der Entlassung die Übermittlung des Entlassungsbriefs an den einweisenden Arzt bzw. Zahnarzt ausgeschlossen hat, ist für die Übermittlung einer Kopie der Krankengeschichte an diesen das nachträgliche Einverständnis des Pfleglings nachzuweisen. Der Pflegling kann auch Teile der Krankengeschichte von der Übermittlung ausschließen;“

19. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „, gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung verantwortlichen Zahnarzt“ eingefügt.

20. In § 10 Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „oder Zahnärzte“ eingefügt.

21. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wortfolge „gegebenenfalls Zahnärzte“ eingefügt.

22. Nach § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei der Aufnahme in die Sonderklasse ist der Pflegling darüber zu informieren, welche Daten die Krankenanstalt an private Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2006, auf Verlangen zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus dem Aufenthalt übermittelt. Weiters ist auf die Untersagungsmöglichkeit des Versicherten im Einzelfall und die daraus allenfalls resultierenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Richtet der Versicherer in der Folge an den Träger der Krankenanstalt das begründete Ersuchen, weitere Daten zu übermitteln, so ist  die Krankenanstalt verpflichtet, das Ersuchen auf seine Sachgerechtheit zu beurteilen und den Pflegling auch über das Ersuchen und auf die Möglichkeit der Untersagung sowie die daraus allenfalls resultierenden Rechtsfolgen hinzuweisen.“

23. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, zahnärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings

           1. diesem, oder

           2. dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. Zahnarzt und

           3. bei Bedarf den für die weitere in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und

           4. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung

zu übermitteln.“

24. § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die weitere Behandlung oder Pflege und Betreuung in Aussicht genommene Einrichtungen sind so früh wie möglich über Besonderheiten, die für die weitere Behandlung oder Pflege und Betreuung von Bedeutung sind, zu informieren, soweit diese Informationen für die Kontinuität der Behandlung oder Betreuung zweckmäßigerweise möglichst frühzeitig zu übermitteln oder nicht im Entlassungsbrief enthalten sind.“

25. In § 24 Abs. 4 wird nach dem Wort „Arzt“ die Wortfolge „bzw. Zahnarzt“ eingefügt.

26. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

           1. zur Leistung Erster ärztlicher oder zahnärztlicher Hilfe,

           2. zur Behandlung nach Erster ärztlicher oder zahnärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss,

           3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

           4. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,

           5. im Zusammenhang mit Organ- einschließlich Blutspenden,

           6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder

           7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist.“

27. §  27a Abs. 1, 3 und 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Transferierung ist der Kostenbeitrag für den Tag der Transferierung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Pflegling transferiert wird.“

28. § 27a Abs. 6 lautet:

„(6) Der Beitrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers eindeutig nicht oder nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.“

29. § 38e lautet:

§ 38e. (1) Neben Abteilungen (§ 7 Abs. 4) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

(2) Die Landesgesetzgebung kann vom Erfordernis des Abs. 1 bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie absehen, wenn diese in Abteilungen untergliedert sind und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder Neurologie und Psychiatrie steht. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.“

Artikel 2

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

30. Im § 62a Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ durch die Wortfolge „ bei der Gesundheit Österreich GesmbH, Geschäftsbereich ÖBIG,“ ersetzt.

31. Nach § 62c werden folgende §§ 62d und 62e samt Überschriften eingefügt:

„Widerspruchsregister

§ 62d. (1) Das Widerspruchsregister gemäß § 62a Abs. 1 dient dem Zweck, auf Antrag von Personen, die eine Organspende ausdrücklich ablehnen, den Widerspruch gesichert zu dokumentieren, um eine Organentnahme in Österreich wirksam zu verhindern.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Widerspruchsregister erfolgt auf Antrag der Person, die eine Organspende ausdrücklich ablehnen will. Mit dem Antrag erfolgt die Zustimmung zur Verarbeitung der Daten. Der Antrag muss die Unterschrift der Person oder des gesetzlichen Vertreters tragen.

(3) Im Widerspruchsregister werden folgende Daten verarbeitet: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Postleitzahl.

(4) Über die erfolgte Eintragung wird durch die Gesundheit Österreich GesmbH auf Wunsch eine Eintragungsbestätigung ausgestellt. Der Widerspruch gegen eine Organentnahme und die damit verbundene Zustimmung zur Verarbeitung der Daten im Widerspruchsregister kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall ist die Eintragung unverzüglich zu löschen.

(5) Die Gesundheit Österreich GesmbH hat für den Betrieb des Widerspruchsregisters Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 zu ergreifen. Es ist eine Datensicherheitsvorschrift, in der sämtliche für den Betrieb des Widerspruchsregisters erforderliche Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, zu erlassen.

(6) Die Zugriffsberechtigungen sind für die zugriffsberechtigten Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GesmbH individuell zuzuweisen. Eine Zugriffsberechtigung auf das Widerspruchsregister darf nur eingeräumt werden, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 und die Datensicherheitsvorschrift nach Abs. 5 belehrt wurden.

(7) Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.

(8) Es ist sicherzustellen, dass Identität und Rolle der Zugriffsberechtigten bei jedem Zugriff dem Stand der Technik entsprechend nachgewiesen und dokumentiert wird.

(9) Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern.

(10) Alle im Bereich des Widerspruchsregisters durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind zu protokollieren.

Verpflichtung der Krankenanstalten

§ 62e. Jede nach § 62a Abs. 3 zur Entnahme berechtigte Krankenanstalt ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen, Organteilen oder Zellen und Gewebe bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GesmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.“

32. Nach § 65 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d eingefügt:

„(4d) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 lit. b, § 3 Abs. 4 lit. e, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 1 Z 7, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1,  § 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 27a Abs. 1, 3, 5 und 6, und § 38e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 als Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen, als Gebäranstalten oder Entbindungsheime genehmigt sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als Sonderkrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z 2).“