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Organisationseinheit: |
BMGFJ - I/B/8 (Kranken- und Kuranstalten, Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinprodukterecht; Amtshaftung, Volksanwaltschaft) |
Sachbearbeiter/in: |
Dr. Sylvia Füszl |
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E-Mail: |
sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at |
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Telefon: |
+43 (1) 71100-4885 |
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Fax: |
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Geschäftszahl: |
BMGFJ-92601/0011-I/B/8/2007 |
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Datum: |
01.08.2007 |
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Ihr Zeichen: |
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«EMailAdresse» |
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Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Allgemeines Begutachtungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelt den im
Betreff genannten Entwurf samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um
Stellungnahme bis längstens
07. September 2007.
Es wird ersucht, allfällige Stellungnahmen jedenfalls auch per e-Mail an
sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at unter dem Betreff „KAKuG-Novelle“ zu übermitteln.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, wird
angenommen, dass der genannte Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als
Befassung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen
künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999,
anzusehen ist.
Der Gesetzesentwurf samt Erläuterungen wird u.e. dem Präsidium des
Nationalrates zugeleitet. Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-
Verfassungsdienst vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001-V/2/2007, wird
ersucht, eine Gleichschrift der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates
elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at zu
übermitteln und hievon das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und
Jugend zu verständigen.
Über dies wird ersucht, im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens gleichfalls auch zum Zweck der Befassung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, zum folgenden Vorschlag Stellung zu nehmen:
Nach § 5b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesgesetzgebung hat überdies sicherzustellen, dass bei diagnostischen und therapeutischen Eingriffen anfallendes Gewebe – ausgenommen für Transplantationszwecke gewonnene Zellen und Gewebe und für Transfusion bestimmtes Blut – im erforderlichen Maß einer pathologischen Untersuchung unterzogen wird. Wissenschaftliche Zwecke dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
Erläuterungen dazu:
Es besteht seit längerem das Anliegen der österreichischen Gesellschaft für Pathologie, eine dem § 15b Abs. 7 des Wiener Krankenanstaltengesetzes entsprechende Regelung österreichweit vorzugeben. Diesem Anliegen soll mit den vorliegenden Vorschlag auf Basis des Grundsatzgesetzes Rechung getragen werden, allerdings – entsprechend einem Grundsatzgesetz - auf den unerlässlichen Kerninhalt reduziert. Überdies ist sicherzustellen, dass wissenschaftliche Zwecke nicht beeinträchtigt werden.“
Für die Bundesministerin:
Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner
Beilage: 0
Elektronisch gefertigt