«Straße» «ON»

«Postleitzahl» «Ort»

 

 

Organisationseinheit:

BMGFJ - I/B/8 (Kranken- und Kuranstalten, Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinprodukterecht; Amtshaftung, Volksanwaltschaft)

Sachbearbeiter/in:

Dr. Sylvia Füszl

E-Mail:

sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at

Telefon:

+43 (1) 71100-4885

Fax:

Geschäftszahl:

BMGFJ-92601/0011-I/B/8/2007

Datum:

01.08.2007

 

Ihr Zeichen:

«EMailAdresse»

 

 

 

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Allgemeines Begutachtungsverfahren

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend übermittelt den im

Betreff genannten Entwurf samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um

Stellungnahme bis längstens

 

07. September 2007.

 

Es wird ersucht, allfällige Stellungnahmen jedenfalls auch per e-Mail an

sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at unter dem Betreff „KAKuG-Novelle“ zu übermitteln.

 

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, wird

angenommen, dass der genannte Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als

Befassung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den

Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen

künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999,

anzusehen ist.

 

Der Gesetzesentwurf samt Erläuterungen wird u.e. dem Präsidium des

Nationalrates zugeleitet. Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-

Verfassungsdienst vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001-V/2/2007, wird

ersucht, eine Gleichschrift der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates

elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at zu

übermitteln und hievon das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und

Jugend zu verständigen.

 

Über dies wird ersucht, im Rahmen dieses Begutachtungsverfahrens gleichfalls auch zum Zweck der Befassung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, zum folgenden Vorschlag Stellung zu nehmen:

 

Nach § 5b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

 

„(6) Die Landesgesetzgebung hat überdies sicherzustellen, dass bei diagnostischen und therapeutischen Eingriffen anfallendes Gewebe – ausgenommen für Transplantationszwecke gewonnene Zellen und Gewebe und für Transfusion bestimmtes Blut – im erforderlichen Maß einer pathologischen Untersuchung unterzogen wird. Wissenschaftliche Zwecke dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

 

Erläuterungen dazu:

Es besteht seit längerem das Anliegen der österreichischen Gesellschaft für Pathologie, eine dem § 15b Abs. 7 des Wiener Krankenanstaltengesetzes entsprechende Regelung österreichweit vorzugeben. Diesem Anliegen soll mit den vorliegenden Vorschlag auf Basis des Grundsatzgesetzes Rechung getragen werden, allerdings – entsprechend einem Grundsatzgesetz - auf den unerlässlichen Kerninhalt reduziert. Überdies ist sicherzustellen, dass wissenschaftliche Zwecke nicht beeinträchtigt werden.“  

 

 

 

Für die Bundesministerin:

Hon.-Prof. Dr.  Gerhard Aigner

 

 

 

Beilage: 0

 

Elektronisch gefertigt