Vorblatt

Problem:

ICPO-Interpol hat sich für die Ansiedlung einer Anti-Korruptionsakademie in Österreich entschieden. Diese Ansiedlung liegt im Interesse Österreichs, da sie maßgeblich zur Stärkung des Sicherheits-Amtssitzstandortes Österreich beiträgt und eine enge thematische Verknüpfung zu anderen internationalen Organisationen in Österreich besteht (z.B. UNODC).

Ziel:

Regelung des Status des ICPO-Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich und ihrer Bediensteten, um dieser die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen.

Inhalt:

Der Interpol wird insbesondere die Unverletzlichkeit des Amtssitzes der Akademie, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die Unverletzlichkeit der Archive und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter der Akademie und ihres Direktors, der Angestellten und Beamten von ICPO-Interpol sowie der amtlichen Besucher geregelt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine direkten Auswirkungen. Das Abkommen leistet jedoch einen weiteren Beitrag zur Stärkung der Rolle Österreichs als Amtssitz internationaler Organisationen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens halten sich in sehr engen Grenzen. Es kommt nicht zu einem Entfall von Einnahmen, sondern nur zum Verzicht auf Steuern und Zölle, die ohne die durch das Abkommen ermöglichte Ansiedlung der Akademie in Österreich gar nicht anfallen würden. Außerdem dürften die vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen durch die Ausgaben der Akademie und ihrer Mitarbeiter kompensiert werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, insb. Art. 133 Zollbefreiungsverordnung (VO 83/918/EWG idgF) und Art. 14 und 15 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie Nr. 77/388/EWG idgF).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO-Interpol) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Am 26. Jänner 2006 hat die Bundesregierung einen gemeinsamen Bericht der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Ansiedelung der Interpol Anti-Korruptionsakademie zustimmend zur Kenntnis genommen (sh. Pkt. 35 des Beschl.Prot. Nr. 120). Am 27. April 2006 hat sie Verhandlungen mit ICPO-Interpol über ein Amtssitzabkommen für die Interpol-Anti-Korruptionsakademie genehmigt (sh. Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 131). Auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 14. November 2006 wurde am 14. Dezember 2006 von der Frau Bundesministerin Prokop, Landeshauptmann Pröll und Interpol-Generalsekretär Noble ein gemeinsamer „Letter of Intent“ zur Errichtung der International Anti-Corruption-Academy (IACA) in Laxenburg unterzeichnet, der auch auf einen zeitnahen Abschluss des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und Interpol Bezug nahm (sh. Pkt. 81 des Beschl.Prot. Nr. 147). Nach Abschluss der Verhandlungen zwischen Österreich und ICPO-Interpol über den Abkommenstext genehmigte die Bundesregierung die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO-Interpol) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (sh. Pkt. 24 des Beschl.Prot. Nr. 21 vom 11. Juli 2007). Das Abkommen wurde daraufhin am 17. Juli 2007 von Herrn Bundesminister Platter und Interpol-Generalsekretär Noble unterzeichnet.

Das vorliegende Abkommen regelt den Status der Interpol-Anti-Korruptionsakademie in Österreich, um dieser die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen. Von Seiten der Republik Österreich wird Interpol bzw. dessen Anti-Korruptionsakademie derselbe Status wie anderen in Österreich angesiedelten internationalen Organisationen gewährt. Inhaltlich orientiert sich das vorliegende Abkommen daher an mit vergleichbaren internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich abgeschlossenen Abkommen (etwa dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts, BGBl. Nr. 672/1990, und dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung, ICMPD, über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000).

Interpol beabsichtigt, mit der Interpol Anti-Korruptionsakademie eine weltweite Fachplattform für die Aus- und Fortbildung von Bedarfsträgern für Korruptionsbekämpfung, insbesondere aus dem polizeilichen und justiziellen Bereich, zu schaffen. Die Tätigkeit der Akademie umfasst neben der Lehre auch akademische Forschung. Das Abkommen sieht eine Anerkennung der Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des österreichischen Rechts vor.

Die Ansiedelung der Interpol Anti-Korruptionsakademie trägt maßgeblich zur Stärkung des „Sicherheits-Amtssitzstandortes“ Österreich bei, da eine enge thematische Verknüpfung zu internationalen Organisationen in Österreich besteht (z.B. UNODC). Österreich hat deshalb ein großes Interesse an der Ansiedelung der Akademie.

Gemäß dem Ministerratsbeschluss vom 26. Jänner 2006 (sh. Pkt. 35 des Beschl.Prot. Nr. 120) soll sich das Ausmaß und die Dauer der finanziellen Beteiligung Österreichs an den Amtssitzkosten an jenen orientieren, die anderen seitens der Republik Österreich geschlossenen Amtssitzabkommen zugrunde liegen. Auf dieser Grundlage wurde innerhalb Österreichs eine Einigung über die finanzielle Beteiligung von Bund und Land Niederösterreich erzielt, die von der Bundesregierung am 11. Juli 2007 genehmigt wurde (sh. Pkt. 24 des Beschl.Prot. Nr. 21).

 

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt Bezug auf die Entscheidung von ICPO-Interpol zur Ansiedlung der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich und auf mögliche zukünftige Ansiedlungen anderer Dienststellen von ICPO-Interpol mit der Zustimmung der Regierung der Republik Österreich.

Zu Art. 1

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreichen Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält.

In diesem Zusammenhang ist vor allem die Unterscheidung zwischen „Mitarbeitern der Akademie“, „Angestellten von ICPO-Interpol“ und „Beamten von ICPO-Interpol“ hervorzuheben. Der Begriff der „Mitarbeiter der Akademie“ umfasst nur die von der Akademie direkt beschäftigten Bediensteten. Diese genießen Privilegien und Immunitäten in einem größeren Umfang als Angestellte und Beamte von ICPO-Interpol. Differenziert wird auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Während Mitarbeiter der Akademie für einen Beitritt zur Sozialversicherung optieren können, steht Angestellten von ICPO-Interpol, die nicht von der Akademie beschäftigt werden, diese Möglichkeit nicht offen (diese verbleiben jedenfalls in ihrem bisherigen sozialversicherungsrechtlichen System).

Zum Ausschluss der Anwendbarkeit des Abkommens auf Personal, das an Ort und Stelle aufgenommen wurde und nach Stundenlohn bezahlt wird, siehe Art. 19 Abs. 3.

Zu Art. 2

In Art. 2 Abs. 1 anerkennt die Republik Österreich ausdrücklich diese internationale Rechtspersönlichkeit wie auch die Rechtsfähigkeit von ICPO-Interpol in Österreich, die es ihr beispielsweise ermöglicht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen.

In Art. 2 Abs. 2 wird die Akademie hinsichtlich von Studien, die bestimmten Kriterien entsprechen, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt.

Zu Art. 3

Gemäß Art. 3 wird der Amtssitz der Akadmie im gegenseitigen Einverständnis zwischen ICPO-Interpol und der Regierung festgelegt.

Für den Zweck von Sitzungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Sitzes - jedoch nur im Einvernehmen mit der Regierung - in den Sitzbereich erfolgen (Abs. 2). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in Art. II Absch. 2 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (im Folgenden UNOV-ASA).

Zu Art. 4

Um der Akademie eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll ihr Amtssitz, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass gemäß Abs. 1 österreichische Organe den Sitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors der Akademie betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen.

Abgesehen von den im Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten gemäß Abs. 2 im Sitzbereich die österreichischen Rechtsvorschriften. Das interne Organisationsrecht der ICPO-Interpol, wie etwa das Dienstrecht, das Sozialrecht, das Datenschutzrecht oder das Vergaberecht bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt und gehen den entsprechenden Gesetzen der Republik Österreich vor.

Gemäß Abs. 3 dürfen - trotz Unverletzlichkeit des Sitzes gemäß Abs. 1 - von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel am Amtssitz zugestellt werden. Auf den Zustellungsvorgang selbst bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar (vgl. § 11 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung).

Zu Art. 5

In dieser Regelung wird die grundsätzliche Immunität von ICPO-Interpol in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit festgelegt, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. 110/1895, zukommt. Unter Immunität von der Gerichtsbarkeit ist im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen. Lit. a - b normieren gewisse Ausnahmen, die erheblich weiter gehen, als dies zum Beispiel in Art. III Absch. 15 lit. c des UNOV-ASA der Fall ist. Hier wäre insbesondere der Bereich der Verkehrsunfälle in lit. b hervorzuheben. Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem die Absätze 2 und 3 in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.

Vgl. auch die Bestimmungen in Art. 20.

Ähnlich lautende Bestimmungen über die Immunität von der Gerichtsbarkeit finden sich in allen mit vergleichbaren internationalen Organisationen abgeschlossenen Amtssitzabkommen; vgl. unter anderem Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und  dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, im Folgenden „JVI-ASA“, Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikenentwicklung  (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikenentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000, im Folgenden „ICMPD-ASA“ und Art. 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der  Internationalen Kommission  zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau, BGBl. III Nr. 227/2001, im Folgenden „Donauschutzkommission-ASA“.

Gemäß Abs. 4 stimmt ICPO-Interpol zu, Streitigkeiten mit privaten Parteien vor einem Schiedsgericht beizulegen.

Zu Art. 6

Diese Bestimmung legt wie auch die Amtssitzabkommen mit vergleichbaren internationalen Organisationen die Unverletzlichkeit der Archive von ICPO-Interpol fest.

Zu Art. 7

Hinsichtlich des Amtssitzbereichs ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Akademie nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereichs jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idgF, vorgesehen sind.

Zu Art. 8

Für die Tätigkeit der Akademie im Amtssitzbereich ist es unerlässlich, dass dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. dass die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden, die Beistellung dieser Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, dass diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen zu erbringen sind.

Zu Art. 9

Auf dem Gebiet des  Nachrichtenverkehrs hat sich der Grundsatz herausgebildet, internationale Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden, für welche in diesem Zusammenhang Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, gilt. Demgemäß sind amtliche Mitteilungen, die ICPO-Interpol auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur oder sonstigen Verletzung ihres vertraulichen Charakters ausgenommen (Abs. 1).

Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, ICPO-Interpol hinsichtlich des Nachrichtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (Abs. 2).

Zu Art. 10

Zur Sicherung der Unabhängigkeit von ICPO-Interpol genießt diese die in Art. 10 genannten Befreiungen. Diese entsprechen jenen im JVI-ASA (Art. 10), im ICMPD-ASA (Art. 10) und im Donauschutzkommission-ASA (Art. 11).

Der Begriff „Eigentum“ in Abs. 1 umfasst auch Sachen und Rechte, die nur in der Innehabung oder im Besitz von ICPO-Interpol stehen und ist daher umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises noch nicht durchführbar ist, wird ICPO-Interpol die Umsatzsteuer in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet (Abs. 2). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im oben genannten Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen.

Zusätzlich sind alle Rechtsgeschäfte, an denen ICPO-Interpol beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von jeglichen Abgaben befreit (Abs. 3).

Abs. 4 behandelt die Ein- und Ausgangsabgabenbefreiung von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen für amtliche Zwecke. Die Zur-Verfügung-Stellung der Kennzeichen durch Österreich erfolgt analog zu der Vorgangsweise bei anderen in Wien ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen.

Über Waren, die im Einklang mit Abs. 4 eingeführt wurden, darf für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht abgabenfrei an Dritte verfügt werden, andernfalls werden die unerhoben gebliebenen Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben  (Abs. 5).

Abs. 6 normiert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit  aus Klarstellungsgründen die Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Art. 11

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vgl. Art. 11 des JVI-ASA,  Art. 11 des ICMPD-ASA und Art. 12 des Donauschutzkommission-ASA).

Zu Art. 12

ICPO-Interpol, die Angestellten von ICPO-Interpol (Art. 1 Abs. 1 lit. e) und die Mitarbeiter der Akademie (Art. 1. Abs. 1 lit. d) werden - wie dies auch die entsprechenden Regelungen in anderen Amtssitzabkommen vorsehen - nach Abs. 1 von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. Abs. 2 räumt den Mitarbeitern (Art. 1 Abs. 1 lit. d) der Akademie das Recht ein, freiwillig jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall‑ und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung mit der Wirkung einer Pflichtversicherung beizutreten. Für dieses Wahlrecht ist in Abs. 3 eine dreimonatige Frist ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen.

Zu Art. 13

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts für die in Abs. 1 lit. a - g erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht (Abs. 1).

Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 ist Österreich nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Abs. 1 privilegierte Person zu verhängen, falls deren amtliche Tätigkeit Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 4 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Art. 14

Diese Bestimmung räumt den Mitarbeitern der Akademie (Art. 1 Abs. 1 lit. d) die dort aufgezählten Privilegien und Immunitäten ein. Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Zweck dieser Vorrechte und Befreiungen ist es, den Angestellten die Ausübung ihrer Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zu ermöglichen (Art. 20).

Die eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im wesentlichen denen der Angestellten vergleichbarer internationaler Einrichtungen mit Sitz in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. c bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Die Steuerbefreiungen in lit. e - f  weisen die Mitarbeiter der Akademie als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus inländischen Steuerquellen steuerpflichtig werden.

Lit. h räumt den Mitarbeitern nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen  zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hiefür dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) gelten wie für österreichische Staatsbürger.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige wird in lit. k in Verbindung mit dem Anhang geregelt. Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt dieser Abschnitt einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Anhangs Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann gemäß § 4 Abs. 7 AuslBG eine Beschäftigungs­bewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) zu beachten.

Zu Art. 15

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten internationaler Einrichtungen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Diesen Status genießen auch der Direktor der Akademie sowie höherrangige Mitarbeiter in seiner Vertretung. Auf den in diesem Artikel angesprochenen Personenkreis ist dabei die WDK in ihrer Gesamtheit anzuwenden, d.h. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere nach Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass die in dieser Bestimmung genannten Personen keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Zu Art. 16

Die Angestellten von ICPO-Interpol, die nicht Mitarbeiter der Akademie sind, sowie die Beamten der Interpol, kommen in den Genuss der funktionellen Immunität bei in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen, der Unverletzlichkeit ihrer Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien, der Schutz vor Beschlagnahme ihres Gepäcks und der Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.

Für die Dauer eines dienstlichen Aufenthalts in Österreich sind Angestellte von ICPO-Interpol - wie die Mitarbeiter der Akademie - von der Steuerzahlung für von ICPO-Interpol bezahlten Geldleistungen befreit.

Eine Befreiung von der Einkommenssteuer auf von der Europäischen Patentorganisation ausbezahlte Ruhegenüsse gilt für alle ehemaligen Angestellten von ICPO-Interpol. Diese Beträge können jedoch bei der Festsetzung jener Steuer, die bei Einkünften aus anderer Quelle zu erheben wäre, berücksichtig werden.

Zu Art. 17

Zusätzlich zu den Privilegien betreffend Ein- und Ausreise in Art. 13 genießen die amtlichen Besucher (Art. 1 Abs. 1 lit. h) jene Befreiungen und Vorrechte, die für diesen Personenkreis bei anderen vergleichbaren internationalen Organisationen üblich sind (siehe zum Beispiel Art. 16 JVI-ASA, Art. 16 ICMPD-ASA). Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. b bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Zu Art. 18

Die in diesem Artikel festgeschriebene Zur-Verfügung-Stellung von Lichtbildausweisen erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden. Die Ausstellung erfolgt gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften, hier insbesondere der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 189/2003.

Zu Art. 19

Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend gelten für den in dieser Bestimmung genannten Personenkreis mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder  ständigem Wohnsitz in Österreich nur die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten.

Abs. 3 schließt die Personal, das an Ort und Stelle aufgenommen wurde und nach Stundenlohn bezahlt wird, von der Anwendung des Abkommens aus. Dies entspricht der Regelung in vergleichbaren Amtssitzabkommen (siehe zum Beispiel Art. 1 lit. d JVI-ASA, Art. 1 lit. d ICMPD-ASA).

Zu Art. 20

Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass die den dort genannten Personen eingeräumten Vorrechte und Befreiungen nur dazu dienen, ICPO-Interpol die ungestörte Ausübung der amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen.

In Abs. 2 verpflichtet sich ICPO-Interpol, für den Fall bestehender Immunität geeignete Schlichtungsverfahren für bestimmte Streitigkeiten einzurichten.

ICPO-Interpol hat gemäß Abs. 3 die Pflicht, auf die Immunität zu verzichten, wenn dies nach ihrer Auffassung zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht die Interessen von ICPO-Interpol nicht beeinträchtigt.

Gemäß Abs. 4 besteht im Fall der Gehaltsexekution gegen einen Mitarbeiter der Akademie die Immunität von ICPO-Interpol nur dann, wenn ICPO-Interpol innerhalb von 14 Arbeitstagen den österreichischen Behörden mitteilt, dass eine Befolgung der richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen für die Interessen von ICPO-Interpol nachteilig wäre.

Zu Art. 21

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und ICPO-Interpol, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitzbereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und ICPO-Interpol auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zu Art. 22

Gemäß diesem Artikel gilt für ICPO-Interpol das Meistbegünstigungsprinzip, wonach diese mittels eines Zusatzabkommens in den Genuss aller jener Privilegien und Immunitäten kommen soll, die Österreich in Amtssitzabkommen vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Österreich ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.

Zu Art. 23

Art. 23 ermöglicht der Regierung die künftige Ausdehnung des Abkommens auf andere Einrichtungen von ICPO-Interpol im Fall deren Errichtung in Österreich. Vgl. dazu etwa Abschn. 56 UNOV-ASA).

Zu Art. 24

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln (Inkrafttreten - Abs. 1; Beendigung – Abs. 2 und 3).