Vorblatt

Problem:

-       Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist bis 20. Oktober 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

-       Die seit der HebG-Novelle 2005 erfolgende laufende Überführung der Hebammenakademien in Fachhochschul-Studiengänge hat zur Folge, dass die Nostrifikationen nach den geltenden Bestimmungen des Hebammengesetzes undurchführbar werden.

Inhalt:

-       Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Hebammenberuf.

-       Änderung der Regelungen über Nostrifikationen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu den finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der auf Grund der Umsetzung der unten angeführten EU-Richtlinien sowie der Aufhebung der Nostrifikationsbestimmungen erfolgenden Zuständigkeitsverschiebungen wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen hingewiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden

-       die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,

-       das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,

-       die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und

-       die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

für den Hebammenberuf in österreichisches Recht umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte der Novelle:

Die vorliegende Novelle beinhaltet die Umsetzung

-       der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22 (CELEX-Nummer 32005L0036), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141 (CELEX-Nummer 32006L0100),

-       des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6 (CELEX-Nummer 22002A0430(01)), BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28. März 2006, S. 30 (CELEX-Nummer 32006D0245), BGBl. III Nr. 162/2006,

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44 (CELEX-Nummer 32003L0109),

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35 (CELEX-Nummer 32004L0038)

für den Hebammenberuf in innerstaatliches Recht.

Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die EU-Hebammenrichtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG sowie die allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Kraft zu setzen.

Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.

Seit der HebG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 70, werden die Hebammenakademien laufend in Fachhochschul-Studiengänge überführt. Da damit die Durchführung von Nostrifikationen nach der derzeit geltenden Rechtslage in den kommenden Jahren undurchführbar werden wird, sind die Nostrifikationsbestimmungen im Hebammengesetz aufzuheben und ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis wird in Zukunft im Wege der Nostrifikation nach dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, anzuerkennen sein.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, idgF, ermittelt und dargestellt. Anstatt der prozentuellen Wahrscheinlichkeit wurden realistisch geschätzte Anzahlen an Verfahrensabläufen zu Grunde gelegt, die auf den Ergebnissen der Meldungen des Österreichischen Hebammengremiums (EWR-Berufszulassungen gemäß § 12 HebG) und der Jahresberichte des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (Nostrifikationen gemäß § 14 HebG) beruhen.

Darstellungszeitraum ist unter Berücksichtigung der unbefristeten Geltung des umzusetzenden EU-Rechts im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen betreffend finanzielle Auswirkungen der EU-Mitgliedschaft (Kalkulationspflicht), GZ 024104/1-II/2/02, das laufende Finanzjahr zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sowie die darauf folgenden drei Finanzjahre.

Zunächst erfolgt die Darstellung der Kosten des Österreichischen Hebammengremiums, welchen ein detaillierter Untersuchungsbericht samt Tabellen angeschlossen ist. Anschließend erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten des Bundes (siehe Anlage).

Festzuhalten ist, dass bestehende Vollzugskosten auf Grund bereits vor der Novelle durchgeführter Verwaltungsverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Änderung der Zuständigkeit ergibt.

Für Sachausgaben wurde in Anwendung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, idgF, ein 12%-iger Zuschlag zu den Personalausgaben angenommen. Keine zusätzlichen Kosten entstehen durch „Kosten für Raumbedarf“ und „Verwaltungsgemeinkosten“.

Zusammenfassend ergeben sich auf Grund dieser Novelle für das Österreichische Hebammengremium Mehrbelastungen in der Höhe von € 9.899,12 / Jahr (Anlage/Tabellenblatt 1). Auf Grund der Kompetenzverschiebung durch diese Novelle ergeben sich Einsparungen für die Länder in der Höhe von € 3.810,80 / Jahr (Anlage/Tabellenblatt 2).

Für den Bund entstehen weder Mehrkosten noch besteht ein Einsparungspotential. Durch den Übergang der Zuständigkeit betreffend Nostrifikation von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf den Fachhochschulrat bzw. das Fachhochschulkollegium ergeben sich, einerseits bedingt durch die zu erwartende geringe Anzahl an Nostrifizierungen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und andererseits durch die Möglichkeit, die Kostentragung durch die Antragsteller/-innen vorzusehen, für den Fachhochschulbereich keine Belastungen .

Die Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen definieren gemäß 1. Abschnitt Punkt 3.2. Nominalkosten als „Transferzahlungen oder materielle oder immaterielle Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen, Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen“. Diese Novelle verursacht zusammenfassend keine Nominalkosten.

Entstehungskosten als Kosten der Produktion einer Rechtsnorm im Sinne des 1. Abschnittes, Punkt 3.2, nämlich die Kosten, die bei der Erstellung des Gesetzesentwurfs, beim Begutachtungsverfahren und bei der Beschlussfassung durch das Parlament entstehen, können nicht beziffert werden. Festzuhalten ist, dass weitere Kosten im Sinne der Definition durch die notwendige Erlassung einer Durchführungsverordnung auf Grund des § 12 Abs. 3 entstehen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).


Besonderer Teil

Zu Z 1, 3 bis 5, 7 und 8, 17 und 18 (Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2a und Abs. 4, §§ 13 bis 15, 61a und 62a Abs. 4):

Da mit dem Abschluss der Hebammenausbildung an fachhochschulischen Einrichtungen die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Hebamme“ verbunden ist, ist es erforderlich, dass diese Berufsbezeichnung auch in der nach Abschluss der Ausbildung verliehenen Urkunde aufscheint (vgl. Z 3).

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit den Genehmigungsverfahren zeigt es sich, dass die Beiziehung von Sachverständigen aus dem Gesundheitsbereich ausdrücklich auch bei Änderungen von akkreditierten Fachhochschulstudiengängen vorgesehen werden sollte (vgl. Z 4 und 5).

Seit der HebG-Novelle BGBl. I Nr. 70/2005 wird die Hebammenausbildung zunehmend in fachhochschulischen Einrichtungen angeboten und parallel dazu die Ausbildung an Hebammenakademien eingestellt. Damit wird die Durchführung von Nostrifikationen nach der derzeit geltenden Rechtslage in den kommenden Jahren undurchführbar werden. In Zukunft werden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikationsnachweise von Hebammen im Wege der Nostrifizierung nach dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, anzuerkennen sein und daher sind die Nostrifikationsbestimmungen im Hebammengesetz aufzuheben.

Anhängige Verfahren sind nach derzeit geltender Rechtslage abzuschließen und allfällige Ergänzungsausbildungen zu absolvieren. Auf Grund des sich abzeichnenden Auslaufens der Hebammenakademien sind Ergänzungsausbildungen bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen. Im Hinblick auf den derzeitigen Stand der Überführung von Hebammenakademien in Fachhochschulen – mit Wintersemester 2007/2008 werden voraussichtlich sechs von sieben Akademien in den Fachhochschulbereich überführt sein – treten diese Regelungen bereits mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Zu Z 2, 11 und 14 (§§ 10, 22 Abs. 2 und § 42):

Für jene Gesundheitsberufe, für die derzeit bereits eine Registrierung gesetzlich vorgesehen ist (Ärzteliste, Zahnärzteliste, Kardiotechnikerliste, Psychologen- und Psychotherapeutenliste etc.) ist die Eintragung in das Register für die Berechtigung zur Berufsausübung erforderlich und somit konstitutiv. Das Hebammengesetz normiert hingegen derzeit keine konstitutive Wirkung der Eintragung in das Hebammenregister, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Eintragung innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Berufstätigkeit.

Das Regierungsprogramm der XXIII. Gesetzgebungsperiode legt die Schaffung einer Registrierung weiterer Gesundheitsberufe insbesondere als eine der Gesundheitsplanung, -steuerung und -versorgung dienliche Maßnahme fest. Im Sinne der Zielsetzung ist davon auszugehen, dass die Eintragung in dieses neu zu schaffende Register ebenfalls konstitutiv erfolgen wird.

Um auch die Regelungen betreffend Registrierung im Hebammengesetz mit diesen Vorgaben kompatibel zu machen, wird die derzeitige deklarative Wirkung in eine konstitutive umgewandelt.

Dies erfordert auch eine Anpassung der Bestimmung hinsichtlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung insofern, als eine Streichung aus dem Hebammenregister bei Verlust der Berufsberechtigung normiert wird.

Für eine entsprechende Umsetzung seitens der Standesvertretung wird das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2008 festgesetzt.

Zu Z 6 (§ 12):

Abs. 1 normiert die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Qualifikationsnachweise der Hebammen, für die – wie bisher – die Mindestanforderungen an die Ausbildung gemeinschaftsrechtlich festgelegt sind:

Z 1: Ausbildungsnachweise der Hebamme, die im Anhang V Nummer 5.5.2 angeführt sind und den Modalitäten des Artikel 41 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erfüllen die EU-rechtlich vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ausbildung und unterliegen gemäß Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie der automatischen Anerkennung.

Z 2: Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 23 und 43 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind im Rahmen der erworbenen Rechte bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen über Berufspraxis und/oder Gleichstellung im Herkunftsstaat automatisch anzuerkennen.

Z 3: Polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 43 Abs. 3 und 4 bzw. 43a der Richtlinie 2005/36/EG sind im Rahmen der erworbenen Rechte bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen über Berufspraxis bzw. die Absolvierung der Zusatzqualifikation im Herkunftsstaat automatisch anzuerkennen.

Z 4: Ausbildungsnachweise der Hebamme, die unter die Regelungen über erworbene Rechte fallen, aber nicht das Erfordernis der Berufspraxis erfüllen, sind im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen. Sie unterliegen damit nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Prüfung.

Z 5: In einem Drittland erworbene und in einem Mitgliedstaat anerkannte Ausbildungsnachweise der Hebamme sind im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern eine dreijährige Berufspraxis im Erstaufnahmestaat bescheinigt wird. Sie unterliegen damit nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Prüfung.

Nähere Bestimmungen über die im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Qualifikationsnachweise der Hebammen sind im Verordnungsweg zu erlassen (Abs. 3). Hiezu wird auf den gleichzeitig zur Begutachtung ausgesandten Entwurf einer Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2007 verwiesen.

In Abs. 2 wird den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sowie

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

Rechnung getragen, wonach auch die durch diese Richtlinien begünstigten Drittstaatsangehörigen vom europäischen System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen profitieren.

Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte. In Artikel 11 dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf bestimmten Gebieten normiert. Von dieser Gleichbehandlung ist gemäß Abs. 1 lit. c auch die „Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ erfasst.

Was den aufenthaltsrechtlichen Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in Österreich betrifft, sieht § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, vor, dass Drittstaatsangehörige, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden kann.

Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen, und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind.

Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung (§§ 53 iVm 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte (§§ 54 iVm 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.

Drittstaatsangehörige, die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel oder eine Daueraufenthaltskarte nach dem NAG verfügen und einen Qualifikationsnachweis als Hebamme im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Die Abs. 4 bis 7 regeln das Berufszulassungsverfahren nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, das wie bisher durch das Österreichische Hebammengremium durchzuführen ist.

Die gemäß Abs. 5 vorzulegenden Unterlagen entsprechen den Vorgaben des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG, wobei für die Sicherstellung der Zustellbarkeit von Erledigungen der Nachweis eines Wohnsitzes oder eines/einer Zustellbevollmächtigten in Österreich normiert ist.

Die in Abs. 6 normierten Fristen für die Empfangbestätigung (ein Monat) sowie für die Erledigung (drei bzw. vier Monate) sind durch Artikel 51 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und daher gemäß Artikel 11 Abs. 2 B-VG als lex specialis zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Materiengesetz zu regeln.

In Abs. 7 wird entsprechend dem bisherigen Abs. 9 die Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes beibehalten.

Zu Z 9, 10 und 16 (§§ 19, 21 und 54a):

Im Rahmen der derzeitigen Fassung des § 21 erfolgt die Umsetzung der besonderen Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr des Artikel 13 der EU-Hebammenrichtlinie 80/154/EWG, die von der Richtlinie 2005/36/EG abgelöst und am 20. Oktober 2007 aufgehoben wird (siehe Allgemeiner Teil).

Im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG werden nunmehr in Titel II (Artikel 5 bis 9) die Regelungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit für alle reglementierten Berufe geregelt. Auch wenn diese Regelungen für die sektorell geregelten Berufe (u.a. Hebammen) keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen der sektorellen Anerkennungsrichtlinien aufweisen, ist dennoch eine detaillierte Umsetzung der nunmehrigen Bestimmungen im Rahmen des § 21 HebG erforderlich.

Abs. 1 normiert entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG die Zulässigkeit der Erbringung vorübergehender Dienstleistungen der Hebamme, wobei der vorübergehende und gelegentliche Charakter im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen ist.

Abs. 2 beinhaltet die Verpflichtung zur Meldung der Dienstleistung sowie zur Vorlage der erforderlichen Nachweise durch den/die Dienstleistungserbringer/in nach den Vorgaben des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG, wobei dies – entsprechend den Regelungen im ÄrzteG 1998 und im Zahnärztegesetz – nunmehr an die Standesvertretung, das Österreichische Hebammengremium, und nicht mehr an den/die Landeshauptmann/-frau erfolgt.

Im Abs. 3 wird von der in Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG gebotenen Möglichkeit der Verpflichtung der Dienstleistungserbringer/innen zur jährlichen Erneuerung der Meldung bzw. zur neuerlichen Vorlage der Nachweise bei einer diesbezüglichen wesentlichen Änderung Gebrauch gemacht.

Abs. 4 regelt jene Fälle, in denen auf Grund des Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG eine Vorabprüfung der Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/-in erfolgen kann. Für den als sektorellen Beruf geregelten Hebammeberuf ist dies – wie bisher – für jene Fälle, die der automatischen Anerkennung unterliegen, nicht zulässig. Auf Grund der in Artikel 10 der Richtlinie 2005/36/EG neu geschaffenen subsidiären Anwendung des allgemeinen Systems für bestimmte Fälle der sektorellen Berufe (vgl. § 12 Abs. 1 Z 4 und 5) hat eine Vorabprüfung der Qualifikation der Dienstleistungserbringer/innen zu erfolgen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerinnen zu verhindern.

Die Abs. 5 und 6 enthalten die Bestimmungen über das entsprechende in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG normierte Verfahren, wobei die Mitteilungen betreffend das Erfordernis sowie das Ergebnis der Nachprüfung der Qualifikation sowie betreffend die Ablegung der Eignungsprüfung keine Bescheide sind. Lediglich die Entscheidung der Untersagung der Tätigkeit gemäß Abs. 6 vorletzter Satz hat mit Bescheid zu erfolgen, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, sondern der ausschließlich im Wege eines höchstgerichtlichen Verfahrens bekämpfbar ist.

In Abs. 7 werden die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Dienstleistungserbringer/innen tätig werden, klargestellt:

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 200/36/EG unterliegen diese den innerstaatlichen, insbesondere im HebG normierten, Berufspflichten.

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 letzter Satz bzw. Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats, sofern diese der automatischen Anerkennung unterliegt bzw. eine Vorabprüfung der Qualifikation erfolgt.

Um in Österreich berufsberechtigten Hebammen die Dienstleitungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen, haben diese gemäß Abs. 8 einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die rechtmäßige Berufsausübung sowie die erforderliche Qualifikation in Österreich durch das Österreichische Hebammengremium.

Da Personen gemäß § 21 von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus in Österreich vorübergehend freiberuflich tätig sind, hat in § 19 eine Klarstellung zu erfolgen, dass in diesen Fällen keine Begründung eines Berufssitzes in Österreich erforderlich ist.

Zu Z 12 und 15 (§§ 40 und 53a):

In § 40 erfolgt eine Anpassung des Wirkungskreises des Österreichischen Hebammengremiums an die geänderten Aufgaben im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Weiters erfolgt in § 53a die Klarstellung, dass die durch das Österreichische Hebammengremium zu vollziehenden hoheitlichen Aufgaben (Führen des Hebammenregisters, Ausstellung von Hebammenausweisen, Zulassung zur Berufsausübung, Vollziehung der Regelung über den Dienstleistungsverkehr) in den übertragenen Wirkungsbereich fallen und damit den Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit, Familie und Jugend unterliegen.

Zu Z 13 (§ 41):

Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält in Artikel 56 eine allgemeine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie, insbesondere betreffend Informationen über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender, genau bestimmter Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können. Darüber hinaus normiert Artikel 8 der Richtlinie 2005/36/EG eine spezielle Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit im Zusammenhang mit der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen, die die Auskunft der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats betreffend die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie das Nichtvorliegen von berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen von Dienstleistungserbringern/-innen betrifft. Diese Verpflichtungen, die hinsichtlich der entsprechenden Informationen für Hebammen das Österreichische Hebammengremium treffen, werden in § 41 Abs. 3 und 4 umgesetzt.

Zu Z 18 (§ 62a Abs. 3):

Gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 20. Oktober 2007 nachzukommen, in Kraft zu setzen. Dem entsprechend treten jene Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG dienen, mit 20. Oktober 2007 in Kraft.