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Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

§ 10. Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen und

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

           4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

           4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

 

           5. in das Hebammenregister eingetragen sind.

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

 

(2a) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat

 

           1. die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und

 

           2. den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“

 

zu enthalten.

(3) …

(3) …

(4) Der Fachhochschulrat hat

(4) Der Fachhochschulrat hat

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

           1. bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und

           2. eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Änderung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und

           3. ….

           3. …

§ 12. (1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) nach dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn diese im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Jänner 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über die Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (CELEX-Nr.: 380L0154) angeführt sind.

§ 12. (1) Folgende Qualifikationsnachweise, die einer/einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141, anzuerkennen:

 

           1. Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikel 41 der Richtlinie entsprechen;

 

           2. Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;

 

           3. polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 3 oder 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;

 

           4. Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

 

           5. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und

 

           1. über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder

 

           2. als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,

 

sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vor dessen Inkrafttreten ausgestellt wurden und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (CELEX-Nr.: 380L0155) entsprechen, gelten vorbehaltlich Abs. 4 als Qualifikationsnachweise, wenn

 

           1. sie einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen oder

 

           2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder  Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß sie den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden.

 

(4) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, für deren Anerkennung jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG der Nachweis über eine Berufspraxis erforderlich ist, gelten als Qualifikationsnachweise nur, wenn

 

           1. sie vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden, hinsichtlich der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolvierten Ausbildungen, wenn sie vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen wurden, und

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

 

(4a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise,

 

           1. die einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt worden sind und

 

           2. die nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,

 

gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 80/155/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.

 

(5) Vorbehaltlich der Abs. 5a, 5b, 5c, 5d und 5e gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (EWR-Staatsangehörigen) von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt wurden, die nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entsprechen, als Qualifikationsnachweise nur, wenn

 

           1. diese vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 80/155/EWG ausgestellt wurden und

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat.

 

(5a) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung des      Hebammenberufs im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Deutschland ausgeübt hat.

 

(5b) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei ausgeübt hat.

 

(5c) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Estland, Lettland bzw. Litauen ausgeübt hat.

 

(5d) EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird,

 

           1. dass dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 80/154/EWG angeführte Befähigungsnachweis und

 

           2. dass die/der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme in Slowenien ausgeübt hat.

 

(5e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für Hebammen gilt Abs. 5 nicht. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass die/der Betreffende im angeführten Zeitraum den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat:

 

           1. „dyplom licencjata poloznictwa“ (Bakkalaureat zur Hebamme) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;

 

           2. „dyplom poloznej“ (Hebammendiplom mit postsekundärer Ausbildung     erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.

 

(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 5e ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.

(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.

(5) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

 

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

 

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

 

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

(9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 6 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.

(7) Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 4 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Zustellungsbevollmächtigten gelegen ist, offen.

§ 13. (1) Eine Urkunde über eine Ausbildung in einem ausländischen Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

§ 13. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 4 FHStG nostrifiziert wurde.

 

(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2007 festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 12 für

 

           1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde, und

 

           2. Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Hebammenausbildung ausgestellt wurde.

 

(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme anzuwenden, die

 

           1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat  oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und

 

           2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 12 gilt.

 

Nostrifikation

 

§ 14. (1) Personen, die einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und an einer staatlich anerkannten ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Hebammenausbildung absolviert haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Hebammenausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen, beim Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu beantragen.

 

(2) Die Antragstellerin/der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

 

           1. den Reisepaß,

 

           2. den Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

 

           3. den Nachweis über eine vergleichbare Qualität der im Ausland absolvierten Ausbildung,

 

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und einer allfälligen Diplomarbeit und

 

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

 

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/einen gerichtlich beeidigte/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat zu prüfen, ob die von der Antragstellerin/vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte als der österreichischen Ausbildung gleichwertig anzusehen ist. Hierüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

 

(5) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

 

(6) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, kann die Nostrifikation an die Bedingung geknüpft werden, daß die zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Hebammenakademie ergänzt wird und/oder hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt und/oder Nachweise über erfolgreich abgelegte Praktika erbracht werden.

 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 absehen, wenn innerhalb angemessener Frist glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ist in diesem Fall jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

 

(8) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

 

§ 14a. (1) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

 

           1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und

 

           2. in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,

 

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.

 

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

 

Ergänzungsausbildung und -prüfung

 

§ 15. (1) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 14 Abs. 6 entscheidet die gemäß § 30 Abs. 1 gebildete Aufnahmekommission.

 

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.

 

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.

 

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich.

§ 19. (1) Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.

(2) bis (4)…

(2) bis (4) …

§ 21. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über eine Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes im Herkunftsstaat verfügen, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn

§ 21. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.

           1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,

 

           2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende die Tätigkeit als Hebamme im Mitgliedstaat ihrer/seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und

 

           3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß die/der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 12 ist.

 

(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 12.

 

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.

 

(4) Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.

 

(5) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.

 

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Wird einer Behörde ein Verstoß einer dieser Personen gegen diese Pflichten bekannt, so ist unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.

(7) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer

 

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten und

 

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 zu erbringen.

(4) Das Österreichische Hebammengremium hat österreichischen Hebammen sowie Staatsangehörigen der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausüben, auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.

(8) Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

 

           1. den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und

 

           2. den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen.

(2) Anlässlich der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 hat das Österreichische Hebammengremium den Hebammenausweis (§ 16) einzuziehen und die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 40. (1) …

§ 40. (1) …

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Ausstellen der Bescheinigungen gemäß § 21 Abs. 4; Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12;

           3. Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;

           4. bis 9. …

           4. bis 9. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 41. (1) und (2) …

§ 41. (1) und (2) …

 

(3) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4 zu erteilen.

 

(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Hebammen,

 

           1. die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und

 

           2. die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung und die gute Führung des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(2) Hebammen haben sich spätestens drei Tage nach Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(2) Hebammen haben sich vor Beginn ihrer Berufstätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium unter Vorlage ihres Qualifikationsnachweises gemäß §§ 11 und 13 oder einer beglaubigten Abschrift oder der Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 sowie eines Nachweises über die gesundheitliche Eignung und eines Nachweises über die Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in das Hebammenregister anzumelden. Die Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

 

Weisungsrecht

 

§ 53a. Das Österreichische Hebammengremium ist im übertragenen Wirkungsbereich (§ 40 Abs. 2 Z 1 bis 3) an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

            1 bis 3 …

           1. bis 3. …

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 1, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 2 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. …

           5. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 61a. Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

§ 61a. (1) Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

(2) Die zum Ablauf des 31. Dezember 2007 anhängigen Verfahren gemäß §§ 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

 

(3) Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 14 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2007 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.

§ 62a. (1) bis (2) …

§ 62a. (1) bis (2) …

 

(3) Mit 20. Oktober 2007 treten die §§ 12, 21, 41 Abs. 3 und 4 und 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft.

 

(4) Mit 1. Jänner 2008 treten

 

           1. das Inhaltsverzeichnis, §§ 10, 22 Abs. 2,13, 42 Abs. 2 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 in Kraft sowie

 

           2. die §§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.