ABKOMMEN

 

ZWISCHEN

 

DER REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN

UND

DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

ÜBER

WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

 

 

 

            Die Regierung der Republik Indien und die Regierung der Republik Österreich, im Folgenden Vertragsparteien genannt,

 

            überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine der wichtigsten Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität in der Welt darstellt,

 

            im Hinblick auf die in den bisherigen wissenschaftlich-technischen Kooperationen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen

 

            unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,

 

          von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu vertiefen,

 

            in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der indisch-österreichischen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,

 

            sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

 

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage beiderseitigen Nutzens die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

 


Artikel 2

 

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Kooperationen zwischen ihren Universitäten, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren und anderen Institutionen.

 

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forschern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger internationaler Programme.

 

Artikel 3

 

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere umfassen:

 

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Symposien und Spezialstudien;

4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und anderer wissenschaftlicher Programme wie gemeinsame Workshops und Seminare etc., in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Initiativen multilateralen Charakters.

 

Artikel 4

 

(1) Nach diesem Abkommen findet kein direkter Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei bilateralen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten (einschließlich Unterkunft und Verpflegung oder ein Taggeld) und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

 

(2) Die finanzielle Unterstützung für die bilateralen Projekte wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.

 

(3) Die Organisationen der entsendenden Vertragsparteien stellen sicher, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Forscherinnen und Forscher sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.


 

Artikel 5

 

(1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.

 

(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:

1.   Erörterung strategischer Belange in Durchführung dieses Abkommens;

2.   Ausarbeitung periodischer Arbeitsprogramme, die Projekte und allgemeine und finanzielle Bedingungen zu deren Unterstützung detailliert erfassen;

3.   Festlegung der Gebiete der Zusammenarbeit;

4.   Festlegung der Formen der Zusammenarbeit;

5.   Bewertung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

 

(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionssitzungen beiziehen.

 

(4) Die Gemischte Kommission tritt nach Möglichkeit alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem auf diplomatischem Wege gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.

 

(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

 

Artikel 6

 

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Organisationen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Republik Indien in Geltung stehen.

 

Artikel 7

 

(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die indische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

 

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen folgende Maßnahmen:

1.   Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen gemäß Art. 3, Punkt 2;

2.   Evaluierung der Anträge;

3.   Auswahl und Genehmigung der Projekte.


 

Artikel 8

 

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Artikel 9

 

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

 

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

 

(3) Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

 

(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

 

 

 

Geschehen zu ……………………., am ................................... in zwei Urschriften, jede in Hindi, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die Regierung der                                                                        Für die Regierung der

Republik Österreich:                                                                          Republik Indien:

 

 

 

Name:                                                                                              Name:

 

 

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