Vorblatt

Inhalt:

Die Familienbeihilfe wird durch eine Erhöhung der Geschwisterstaffelung für das 3., 4. und jedes weitere Kind angehoben. 

Die Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag wird angehoben.

Für Studierende wird der Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr an studienrechtliche Vorschriften angepasst.

Die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, wird angehoben.

Für arbeitsuchende Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, wird eine geringfügige Zuverdienstmöglichkeit geschaffen.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Erhöhung der Geschwisterstaffelung bei der Familienbeihilfe ergibt einen jährlichen Mehraufwand für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von 25,8 Millionen €. Diese Erhöhung wirkt sich in Bezug auf rund 170.000 Kinder aus.

Im Rahmen der Selbstträgerschaft ergibt sich durch die Erhöhung der Geschwisterstaffelung bei der Familienbeihilfe für die Gebietskörperschaften und Krankenanstalten ein Mehraufwand von rund 1 Million €.

Die Anhebung der Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag ergibt einen jährlichen Mehraufwand für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von 9,6 Millionen €. Die Anhebung der Einkommensgrenze wirkt sich auf rund 22.000 Kinder aus.

Im Rahmen der Selbstträgerschaft ergibt sich durch die Anhebung der Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag für die Gebietskörperschaften und Krankenanstalten ein Mehraufwand von rund 0,4 Millionen €.

Ansonsten kein Mehraufwand.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen im Einklang mit Vorschriften der Europäischen Union.

Da die Familienbeihilfe im Rahmen der EU-Koordinierungsvorschriften (Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72) unter bestimmten Voraussetzungen auch in EU-Staaten zu exportieren ist, wird die Erhöhung der Geschwisterstaffelung auch im internationalen Bereich wirksam.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zur verstärkten Förderung von Mehrkindfamilien ist geplant, bei der Familienbeihilfe die Geschwisterstaffelung auszubauen und zu erhöhen, sowie die Einkommensgrenze beim Mehrkindzuschlag anzuheben.

In Bezug auf Studierende sieht der Entwurf vor, dass der Betrag betreffend deren Zuverdienstmöglichkeit angehoben wird; der Leistungsnachweis wird an studienrechtliche Gegebenheiten angepasst.

Arbeitsuchende Jugendliche, für die die Familienbeihilfe bezogen wird, sollen die Möglichkeit erhalten, geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 lit. b):

Studierende haben nach der derzeitigen Rechtslage nach dem ersten Studienjahr einen Leistungsnachweis zu erbringen, damit die Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann. Es sind die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachzuweisen.

In vielen Studien wird das Maß für den Umfang von Lehrveranstaltungen und Prüfungsfächern nur mehr in ECTS-Punkten angegeben. Das macht eine Anpassung der Regelungen über den Studienerfolgsnachweis bei der Gewährung der Familienbeihilfe erforderlich.

ECTS steht für European Credit Transfer System. Die ECTS-Punkte geben den durchschnittlichen Gesamtaufwand für Studierende an. Der Aufwand für ein Studienjahr beträgt 60 ECTS-Punkte.

Insofern ist ein Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten, wie er im vorliegenden Entwurf vorgeschlagen wird, zweckmäßig, da er sich einerseits an den bisher geforderten acht Semesterstunden orientiert. Andererseits handelt es sich rund um die Hälfte des für ein Semester festgelegten Aufwandes, der bei der Familienbeihilfe in Bezug auf ein ganzes Studienjahr gilt. Da es sich bei der Familienbeihilfe um eine Familienleistung im klassischen Sinne – und um keine unmittelbare Form der Studienförderung handelt – ist das relativ niedrig angesetzte Anforderungsniveau vertretbar.  

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 lit. f):

Für volljährige Kinder kann grundsätzlich nur dann die Familienbeihilfe gewährt werden, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen ein Kind – ohne in Berufsausbildung zu stehen – beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt ist und weder eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhält. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass Eltern ihre Kinder, die trotz Arbeitswilligkeit keinen Arbeitplatz finden, in der Regel noch weiterhin erhalten. Als Altergrenze für diese Ausnahmeregelung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres festgelegt.

In den Erläuterungen zum ursprünglichen Gesetz (697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVI. GP) ist ausgeführt, dass diese Regelung nur in Bezug auf Kinder zur Anwendung kommen soll, wenn sie sonst keine Einkünfte haben. Das führt zu Härtefällen, zumal für Kinder, die während ihrer Arbeitsuche gegen geringes Entgelt in einem Betrieb „schnuppern“, die Familienbeihilfe verloren geht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehen ist, dass neben dem Bezug von Arbeitslosengeld eine geringfügige Beschäftigung nicht zum Verlust des Anspruches auf das Arbeitslosengeld führt.

Dieser Regelung ist die neue Bestimmung im FLAG 1967 nachempfunden. Es soll daher in Zukunft für ein arbeitsuchendes Kind möglich sein, Einkünfte zu erzielen, die monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegen, ohne dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe wegfällt. Dies soll auch für jene Fälle gelten, in denen ein Arbeitslosengeld oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes unter dieser Grenze liegt.

Die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967, wonach ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, im Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bis zu derzeit 8.725 € erzielen darf, findet bei den in Rede stehenden Fällen keine Anwendung.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1):

Seit dem Kalenderjahr 2001 ist im FLAG 1967 festgelegt, dass ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, im Kalenderjahr ein zu versteuerndes Einkommen bis zur Grenze von 8.725 € erzielen darf, ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt.

Bisher wurde dieser Betrag nicht angehoben. Es wird daher vorgeschlagen, eine Anpassung auf 9.000 €   vorzunehmen. Das entspricht einer Erhöhung von etwas mehr als 3 %.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 3):

Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder. Nach der derzeitigen Geschwisterstaffelung wird der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um 12,8 € monatlich erhöht, wenn für zwei Kinder die Familienbeihilfe gewährt wird. Besteht für drei oder mehr Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe für jedes dieser Kinder um weitere 25,5 € monatlich.

Im vorliegenden Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, dass die Geschwisterstaffelung für das dritte Kind auf 35 € und für jedes weitere Kind auf 50 € erhöht werden soll. Das bedeutet, dass sich nunmehr der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe, der für drei Kinder gewährt wird, um 47,8 € monatlich erhöht, für vier Kinder um 97,8 € monatlich, und für jedes weitere Kind nochmals um 50 € monatlich erhöht.

Zu Z 5 (§ 9a Abs. 1):

Für Mehrkindfamilien, die für drei oder mehr Kinder die Familienbeihilfe beziehen und deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, wird ab dem dritten Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Mehrkindzuschlag in Höhe von 36,4 € pro Monat gewährt.

Derzeit beträgt die Einkommensgrenze das Zwölffache der Höchstbeitagsgrundlage zum ASVG; das waren im Jahr 2006: 3.750 € x 12 = 45.000 €.

Um Mehrkindfamilien, die erfahrungsgemäß stärker armutsgefährdet sind, verstärkt zu fördern, wird die Einkommensgrenze auf 55.000 € angehoben.

Zu Z 6 (§ 55 Abs. 5 bis 8):

Die Inkrafttretensregelungen sind der jeweiligen Maßnahme angepasst.

Herauszuheben ist die Erweiterung und die Anhebung der Geschwisterstaffelung bei der Familienbeihilfe, die ab 1. Jänner 2008 wirksam werden soll.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 2 (1) b zwölfter Satz

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

 

§ 2 (1) lit. f  sublit. bb

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltesdurch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,

 

 

§ 5 (1) erster Satz

(1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8725 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

 

 

 

 

 

 

§ 6 (2) lit. e sublit. bb

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen,

 

 

§ 6 (3) erster Satz

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8725 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

 

§ 8 (3)

(3) Wird ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 12,8 € und erhöht sich darüberhinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 € pro Kind.

 

 

 

§ 9a (1) zweiter Satz

Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG) des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt.

 

§ 55 (1) bis (4) ….

 

 

§ 2 (1) b zwölfter Satz

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

§ 2 lit. f sublit. bb

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltesdurch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei können Einkünfte oder Bezüge in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht bleiben, wobei § 5 Abs.1 nicht anzuwenden ist.

§ 5 (1) erster Satz  

(1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

 

 

 

 

 

 

§ 6 (2) lit. e sublit. bb

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei können Einkünfte oder Bezüge in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht bleiben, wobei § 5 Abs.1 nicht anzuwenden ist.

§ 6 (3) erster Satz

 (1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.

 

§ 8 (3)

(3) Ab 1.Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 €,

b) für drei Kinder um 47,8 €,

c) für vier Kinder um 97,8 €, und

d) für jedes weitere Kind um 50 €.

§ 9a (1) zweiter Satz

Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG) des anspruchsberechtigten Elternteiles und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt.  

 

 

§ 55 (1) bis (4) ….

(5) Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 8 Abs. 3 und 9a Abs.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze nach § 9a Abs. 1 gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007.

(7) Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2008.

(8) § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist ab Sommersemester 2008 anzuwenden.